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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.04.2011 – L 8 B 13/07 AY

Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung nach § 193 Abs 1 SGG - Untätigkeitsklage
Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0404.L8B13.07AY.0A
Normenkette
§ 193 Abs. 1 SGG, § 88 Abs. 1 S. 1 SGG, § 88 Abs. 2 SGG

Leitsatz

Bei der Ermessensentscheidung über die Kostentragungspflicht ist bei einer zulässigen Untätigkeitsklage zu berücksichtigen, ob ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Widerspruchs bestanden, die Widerspruchsbehörde sachgerechte Ermittlungen zeitnah eingeleitet und den Widerspruchsführer hierüber informiert hat. (Rn.24)

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des

Sozialgerichts Halle vom 16. Mai 2007 geändert. Der Beklagte hat

dem Kläger die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten

für das Klage- und das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten noch über die Erstattungspflicht des

Beklagten für die außergerichtlichen Kosten des Klägers für eine

Untätigkeitsklage.

Randnummer 2

Der am 1985 geborene Kläger, Staatsangehöriger von Niger, reiste

im März 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Bundesamt

für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag mit

bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 30. April 2002 ab. Der

Kläger teilte nachfolgend die von ihm anerkannte Vaterschaft für

das am 2005 geborene Kind M. J mit deutscher Staatsangehörigkeit

mit.

Randnummer 3

Mit Bescheid vom 17. Juli 2006 bewilligte der Landkreis M. -Q.

dem Kläger ab dem Monat August 2006 bis auf weiteres Leistungen

nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von 318,83

EUR monatlich sowie eine Bekleidungshilfe (20,45 EUR).

Berücksichtigt wurden hierbei als laufender Bedarf: Geldbetrag

40,90 EUR (§ 3 Abs. 1 AsylbLG) Zusatzleistungen 132,93 EUR (§ 3

Abs. 2 AsylbLG) Miete 133,00 EUR Heizungskosten 12,00 EUR

Randnummer 4

Mit seinem gegen diesen Bescheid am 11. August 2006 eingelegten

Widerspruch machte der Kläger höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG ab

September 2005 geltend. Da er bereits seit Juni 2002 Leistungen

nach dem AsylbLG beziehe, stünden ihm seit Vollendung des

Dreijahreszeitraums Leistungen nach § 2 AsylbLG und im Übrigen

Leistungen nach § 6 AsylbLG zur Wahrnehmung des Sorgerechts zu.

Randnummer 5

Nachdem nach seinen Angaben zuvor eine telefonische Anfrage

erfolgt war, forderte der Sachbearbeiter mit Telefaxschreiben vom

4. Oktober 2006 bei dem Ordnungsamt/Ausländerbehörde des

Landkreises eine schriftliche Mitteilung an, ob bei dem Kläger die

Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungsgewährung nach § 2

AsylbLG erfüllt seien. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006

unterrichtete der Landkreis den Kläger über den Sachstand. Es sei

zur Entscheidung über den Widerspruch um eine Stellungnahme der

Ausländerbehörde ersucht worden. Es werde daher um Geduld gebeten.

In dem mit Telefax am 14. November 2006 übermittelten

Antwortschreiben auf die Anfrage vom 4. Oktober 2006 wurden die

Unterlagen zu einem den Status des Klägers im Sinne des

Aufenthaltsgesetzes betreffenden Verwaltungsrechtsstreit übersandt.

Mit Bescheid vom 16. November 2006, dem als Anlage eine unter dem

21. November 2006 erstellte Leistungsberechnung beigefügt war und

der dem Prozessbevollmächtigten am 22. November 2006 zuging, half

der Landkreis dem Widerspruch ab und bewilligte dem Kläger ab

September 2005 laufende Leistungen in Höhe von 434,59 EUR monatlich

auf der Grundlage von § 2 AsylbLG, analog den Leistungen nach dem

Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe SGB XII).

Randnummer 6

Der Kläger hat seine am 21. November 2006 bei dem Sozialgericht

eingegangene Untätigkeitsklage gegen den Beklagten am 28. November

2006 zurückgenommen und gleichzeitig beantragt, den Beklagten zu

verpflichten, ihm seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu

erstatten.

Randnummer 7

Mit Beschluss vom 16. Mai 2007 hat das Sozialgericht den Antrag

abgelehnt. In Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im Sinne des § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei unter

Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes eine

Kostenerstattungspflicht des Beklagten unbillig. Die Klage habe zum

Zeitpunkt der Erledigung keine Aussicht auf Erfolg gehabt, da sich

diese gegen den falschen Beklagten gerichtet habe. In Bezug auf das

beklagte Land sei eine Untätigkeit im Sinne des § 88 SGG nicht

feststellbar. Aus dem Schreiben des Landkreises vom 16. Oktober

2006 sei eindeutig erkennbar, dass das Verfahren noch bei dieser

Ausgangsbehörde geführt worden sei. Der hier zuständige Landkreis

teile auch regelmäßig mit, wenn er den Widerspruch zur Entscheidung

dem Landesverwaltungsamt vorlege. Daher hätte der

Prozessbevollmächtigte des Klägers erkennen können, dass die

Untätigkeitsklage gegen den Landkreis habe gerichtet werden

müssen.

Randnummer 8

Der Kläger hat gegen den ihm am 31. Mai 2007 zugestellten

Beschluss am 25. Juni 2007 Beschwerde bei dem Sozialgericht

eingelegt, das dieser nicht abgeholfen und die Akten dem

Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt vorgelegt hat.

Randnummer 9

Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Kläger aus, die

Untätigkeitsklage habe sich zutreffend gegen den Beklagten als

Widerspruchsbehörde gerichtet. Die Abhilfe und Vorlage der Akten im

Rahmen des Widerspruchsverfahrens seien jeweils ein

verwaltungsinterner Vorgang. Der Erfolg der Klage ergebe sich aus

der hier bei ihrer Erhebung abgelaufenen Dreimonatsfrist im Sinne

des § 88 Abs. 2 SGG. Die Nichtweitergabe der Akten an die

Widerspruchsbehörde stelle keinen zureichenden Grund für das

Unterbleiben einer Entscheidung über den Widerspruch dar. Der

Beklagte müsse sich die Untätigkeit des Landkreises zurechnen

lassen. Dass dies möglich sei, ergebe sich unter Berücksichtigung

der Regelung in § 161 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Soweit sich die das Verfahren über seine Aufenthaltserlaubnis

betreffenden Akten zeitweise bei dem Verwaltungsgericht befunden

hätten, ergebe sich daraus nichts anderes. Auf der Grundlage von

Fotokopien sei eine rechtzeitige Entscheidung über seinen

Widerspruch möglich gewesen. Auch die Ausländerbehörde sei dem

Landkreis zugeordnet, sodass dieser schon im Rahmen der Prüfung der

Aufenthaltserlaubnis mit der Frage einer rechtsmissbräuchlichen

Beeinflussung der Aufenthaltsdauer befasst gewesen sei.

Randnummer 10

Der Kläger beantragt sinngemäß,

Randnummer 11

den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 16. Mai 2007

aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm seine notwendigen

außergerichtlichen Kosten für den Rechtsstreit vor dem

Sozialgericht zu erstatten.

Randnummer 12

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 13

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 14

Er sei sachlich vor der Abhilfeentscheidung des Landkreises im

Widerspruchsverfahren nicht zuständig gewesen, sodass er auch nicht

"untätig" im Sinne des § 88 Abs. 2 SGG habe gewesen sein

können. Die Aufgaben der Ausländerbehörde seien in der

Organisationseinheit des Landkreises angesiedelt. In der

Rechtsprechung sei auch die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage

gegen die Ausgangsbehörde anerkannt (Hinweis auf Bayerisches LSG,

Beschluss vom 18. Juli 2006 L 11 B 727/05 SO juris). Über die

weitere Bearbeitung der Sache durch den Landkreis sei der Kläger

auch informiert gewesen. Die verzögerte (interne) Auskunft sei

nicht dem Beklagten zuzurechnen. Im Übrigen habe der Landkreis auch

einen Anlass gehabt, noch nicht über den Widerspruch zu

entscheiden, sodass schon ein ausreichender Grund für die

Überschreitung der Frist des § 88 Abs. 2 SGG vorgelegen habe.

Randnummer 15

Auf Anfrage der früheren Berichterstatterin hat der Landkreis

S., als Rechtsnachfolger des Landkreises M -Q., mitgeteilt, nach

Eingang des Widerspruchs des Klägers sei zunächst eine telefonische

Anfrage bei der Ausländerbehörde erfolgt, die dann mit Schreiben

vom 4. Oktober 2006 wiederholt worden sei.

Randnummer 16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der

Gerichtsakten und der Verwaltungsakte des Beklagten, welche

sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug

genommen.

II.

Randnummer 17

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des

Sozialgerichts Halle vom 16. Mai 2007 ist zulässig, aber nur

teilweise begründet.

Randnummer 18

Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren findet noch § 172 SGG in

der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung des Art. 14 Abs. 3 des

Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl.

I S. 50) Anwendung. Die Beschwerde ist damit statthaft, weil diese

sich gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts im Sinne des § 172

Abs. 1 SGG wendet, für welche die Statthaftigkeit der Beschwerde

nicht durch Gesetz ausgeschlossen ist.

Randnummer 19

Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 SGG hat das Gericht in der

Endentscheidung auch zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die

Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Das Gericht

entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren in

anderer Art beendet wird. Soweit in dem Bescheid vom 16. November

2006 auch die notwendigen Kosten "der Rechtsverfolgung"

anerkannt worden sind, ergibt sich daraus nichts anderes. Denn ein

Anerkenntnis über Kosten, soweit diese nicht nach § 63 Abs. 1 und 2

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungs-verfahren und

Sozialdatenschutz SGB X) für das Widerspruchsverfahren entstanden

sind, ist regelmäßig einem nicht an das Gericht adressierten

Schreiben (hier dem Abhilfebescheid) nicht zu entnehmen.

Randnummer 20

Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Kosten zu erstatten

sind, erfolgt nach sachgemäßem Ermessen (vgl. z.B.

Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. Mai 1996 3 RK 23/95 SozR 3-2500 § 109 Nr. 1 = BSGE 78, 233 ff.; Urteil vom 16. Juni

1999 B 9 V 20/98 R SozR 3-3100 § 5 Nr. 7 juris). Dabei ist im

Wesentlichen maßgebend, wer im Fall einer streitigen Entscheidung

voraussichtlich obsiegt hätte (vgl. hierzu z.B. BSG, Urteil vom 16.

Juni 1999, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Mai

2007 L 8 B 28/06 R juris; Leitherer in:

Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 193

RdNr. 12a, 13 m.w.N.). Insoweit ist von dem im Zeitpunkt der

Erledigung vorliegenden Sach- und Streitstand auszugehen. Weitere

Sachverhaltsermittlungen mit dem Ziel, die Erfolgsaussichten näher

aufzuklären, erfolgen im Regelfall nicht (vgl. Leitherer in:

Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 RdNr. 13d;

Peters/Sautter/Wolff, 4. Aufl. S. III/109-61). Für die am 21.

November 2006 erhobene Untätigkeitsklage ist ein Obsiegen des

Klägers im vorgenannten Sinne nicht abschließend festzustellen.

Randnummer 21

Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne

zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden

worden, so ist die so genannte Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1

Satz 1 SGG nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf

Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund

dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen

ist, so setzt das Gericht das Verfahren nach Satz 2 dieser

Vorschrift bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die

verlängert werden kann. Das Gleiche gilt nach § 88 Abs. 2 SGG, wenn

über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der

Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten

gilt.

Randnummer 22

Die Untätigkeitsklage war zulässig. Die Dreimonatsfrist im Sinne

des § 88 Abs. 2 SGG war im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der

Klageerhebung ohne eine dem Kläger bekannt gegebene Entscheidung

über seinen Widerspruch verstrichen. Aus der am 21. November 2006

erstellten Anlage zu dem Bescheid vom 16. November 2006 ist

erkennbar, dass der Bescheid nicht vor dem 21. November 2006 auf

die Post gegeben worden sein kann. Die am 21. November 2006

erhobene Untätigkeitsklage liegt damit zeitlich vor dem Erlass des

Bescheides vom 16. November 2006, der mit der Bekanntgabe erfolgt.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vor dem 22.

November 2006 Kenntnis von der Abhilfeentscheidung hatte.

Randnummer 23

Die Untätigkeitsklage konnte auch (nur) gegen den Beklagten

gerichtet werden. Zu Unrecht leitet der Beklagte aus der

Rechtsprechung ab, dass es bei einer Klage nur gegen die

Widerspruchsbehörde an deren zu einer Kostenerstattungspflicht

führenden Untätigkeit fehlt, soweit sich der Vorgang zum

Zeitpunkt der Klageerhebung noch in Bearbeitung der Ausgangsbehörde

befindet. Vielmehr lag der insoweit in Bezug genommenen

Entscheidung des Bayerischen LSG vom 18. Juli 2006 (a.a.O.) der

Sachverhalt zugrunde, dass die Untätigkeitsklage sowohl gegen die

Ausgangsbehörde als auch gegen die Widerspruchsbehörde gerichtet

war. Hierzu hat das Bayerische LSG ausgeführt, dass der dortige

Kläger berechtigt war, Klage gegen beide Beklagte zu erheben. Dem

schließt sich der Senat für den hier zu entscheidenden Fall an.

Daraus folgt indes nicht, dass eine Kostenerstattung der nur in

Anspruch genommenen Widerspruchsbehörde ausscheidet. Vielmehr

obliegt es dieser, organisatorische Vorkehrungen für die

rechtzeitige Information über Widerspruchsverfahren zu treffen, die

nicht innerhalb des von § 88 Abs. 2 SGG vorgegebenen zeitlichen

Rahmens zu einem Abschluss gebracht werden, zu treffen. Sie kann

dann die Entscheidungskompetenz im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 1 SGG

gegebenenfalls betreiben (vgl. im Ergebnis Leitherer in:

Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 88 RdNr. 7b).

Randnummer 24

Es ist nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand nicht

abschließend festzustellen, ob die Untätigkeitsklage begründet

gewesen ist. Nach Aktenlage bleibt bei der hier vorzunehmenden

summarischen Prüfung offen, ob ein sachlicher Grund für die (erst)

am 21. November 2006 erfolgte Entscheidung, dem Widerspruch

abzuhelfen, vorgelegen hat. Dieser Entscheidung gingen Maßnahmen

zur Aufklärung des Sachverhalts voraus. Eine datumsmäßig

zuzuordnende Anfrage bei dem Bereich Ordnungsamt/Ausländerbehörde

erfolgte am 4. Oktober 2006. Der Senat sieht das Vorbringen der

notwendigen Aufklärung des aufenthaltsrechtlichen Status des

Klägers als nachvollziehbar und durch die Leistungsvoraussetzungen

des AsylbLG als notwendig für die abschließende Entscheidung in der

Sache an. Der Kläger ist durch die Zwischennachricht vom 16.

Oktober 2006, d.h. vor Erhebung der Untätigkeitsklage, über die

noch nicht abschließend geklärte Sachlage informiert worden. Die

Rechtsprechung misst aber insbesondere auch dem Umstand Bedeutung

zu, ob die Ermittlungen zeitnah auf den Eingang des Widerspruchs

aufgenommen worden sind (vgl. z.B. LSG für das Land

Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juni 2007 L 20 B 19/07 AY

juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Januar 2009 L 5 B

110/06 AS juris). Eine weitere Aufklärung im Hinblick auf die

vorausgegangene telefonische Anfrage kann im Rahmen der

Entscheidung über die Kostenfolgen nicht vorgenommen werden.

Randnummer 25

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt

dem Ergebnis des Rechtsmittels (vgl. zur Notwendigkeit einer

gesonderten Kostenentscheidung z.B. Leitherer in:

Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 176 RdNr. 5 f. m.w.N. zur

teilweise vertretenen abweichenden Auffassung).

Randnummer 26

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten

werden (§ 177 SGG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 2 AsylbLG, § 3 AsylbLG, § 6 AsylbLG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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