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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.03.2010 – L 7 SB 30/06

Schwerbehindertenrecht: Voraussetzung der Annahme einer verminderten Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr und der Zuerkennung einer Rundfunkgebührenbefreiung bei einer Harninkontinenz
Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2010:0331.L7SB30.06.0A
Normenkette
§ 69 Abs. 4 SGB IX, § 145 Abs. 1 S. 1 SGB IX

Orientierungssatz

1. Allein aus einer Harninkontinenz folgt keine Einschränkung der Bewegungsfähigkeit, die eine Zuerkennung des Merkzeichens „G“ für eine Beschränkung der Gehfähigkeit rechtfertigt.(Rn.32)

2. Ein Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, der die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ und damit eine Befreiung von der Rundfunkgebühr rechtfertigt, setzt voraus, dass für den Betroffenen praktisch eine Bindung an das Haus besteht und eine Teilnahme an Veranstaltungen dadurch faktisch ausgeschlossen ist. Dies ist bei einer Harninkontinenz, die den Betroffenen veranlasst, alle zwanzig bis dreißig Minuten eine Toilette aufzusuchen, nicht der Fall.(Rn.47)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Umstritten sind die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

Randnummer 2

Die am ... 1950 geborene Klägerin stellte erstmals im Juli 1992 beim Versorgungsamt M. einen Antrag nach dem damaligen Schwerbehindertengesetz unter Hinweis auf eine Erkrankung der Wirbelsäule (Scheuermann`sche Erkrankung), eine Trichterbrustoperation im Jahre 1978, einen niedrigen Blutdruck sowie eine Allergie gegen Tabletten und Tierhaare. Mit Bescheid vom 24. August 1993 und Abhilfebescheid vom 15. Oktober 1993 stellte das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 sowie folgende Behinderungen fest:

Randnummer 3

Verbiegungen und Funktionsstörungen der Wirbelsäule nach Scheuermannscher Krankheit

Randnummer 4

Zustand nach Brustoperation mit Einschränkung der Herz-Lungenfunktion

Randnummer 5

Allergie.

Randnummer 6

Im April 1996 stellte die Klägerin einen Neufeststellungsantrag wegen einer Polyneuropathie als hinzu getretener Erkrankung und beantragte zusätzlich die Zuerkennung des Merkzeichens "G". Nach den vom Versorgungsamt daraufhin durchgeführten Ermittlungen war die Klägerin noch in der Lage, Gehstrecken ohne Hilfsmittel zurückzulegen. Im Kreiskrankenhaus B. war während eines stationären Aufenthaltes vom 18. bis 30. Januar 1996 die Diagnose einer Polyneuropathie unklarer Genese gestellt worden, die neurologische Untersuchung hatte einen unauffälligen Zehen- und Hackenstand sowie eine beginnende Atrophie (Verschmächtigung) der unteren Extremitäten beidseits ergeben (Epikrise des Krankenhauses vom 24. April 1996). Nach Auswertung dieser Unterlagen durch den Versorgungsärztlichen Dienst stellte das Versorgungsamt mit Bescheid vom 4. September 1996 als zusätzliche Behinderung eine "Nervenschädigung der Beine" und einen unveränderten GdB von 40 fest. Im weiteren Neufeststellungsantrag vom 29. Oktober 1998 begehrte die Klägerin abermals das Merkzeichen "G" und benannte als zusätzliche Behinderungen eine "neurale Muskelatrophie HMSN I" sowie eine "Urge-Inkontinenz mit erheblich eingeschränkter Blasenkapazität und stark verzögertem Flow". Das Versorgungsamt holte daraufhin Befundberichte von der Frauenärztin Dr. B. vom 24. November 1998 und von Privatdozent (PD) Dr. W. vom 28. Januar 1999 ein. Frau Dr. B. berichtete über eine extreme Blasenschwäche mit täglich bis zu 40-maligem Wasserlassen und erheblichen sozialen Konsequenzen. Die Klägerin könne kaum öffentliche Verkehrsmittel benutzen oder an kulturellen Veranstaltungen teilnehmen. Therapieversuche seien wegen der Medikamentenunverträglichkeit erfolglos verlaufen. Nach dem Bericht von PD Dr. W. betrug die maximale Wegstrecke nach den Angaben der Klägerin noch zwei bis drei km mit beginnender Atrophie der Muskulatur der unteren Extremitäten bei leicht ataktischem Gangbild. Als Diagnosen benannte er eine neurale Muskelatrophie vom Typ HMSN I (Charcot-Marie-Tooth) und einen leichten frühkindlichen Hirnschaden. Er empfehle die Anerkennung des Merkzeichens "G"; an öffentlichen Veranstaltungen könne die Klägerin teilnehmen. In Auswertung dieser Unterlagen plädierte der Ärztliche Dienst des Versorgungsamtes mit Stellungnahme vom 19. März 1999 (Dr. R.) für einen Gesamt-GdB von 60 und die Anerkennung einer erheblichen Gehbehinderung, die durch die von der Klägerin gegenüber Dr. W. angegebenen "unerträglichen Krämpfe" der Beine, das leicht ataktische Gangbild sowie die ausgeprägte neurogene Schädigung der Muskulatur mit motorischer und sensorischer Leistungsverzögerung bei neuraler Muskeldystrophie zusammen mit dem Wirbelsäulenschaden bedingt sei. Dieser Bewertung widersprach der Versorgungsarzt Dr. F. am 20. Mai 1999 unter Hinweis auf die geringe Beteiligung der Wirbelsäule an der Gehbehinderung und schlug seinerseits einen Gesamt-GdB von 50 ohne das Merkzeichen "G" vor. Dem folgend setzte das Versorgungsamt mit Bescheid vom 27. Mai 1999 den Grad der Behinderung auf 50 ohne Anerkennung von Merkzeichen fest. Der dagegen gerichtete Widerspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2000).

Randnummer 7

Am 10. Mai 2002 stellte die Klägerin abermals unter Hinweis auf eine extreme Dranginkontinenz infolge der Polyneuropathie einen Neufeststellungsantrag und begehrte wiederum die Feststellung der Merkzeichen "G" und "RF". Sie sei wegen der Dranginkontinenz weder in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen noch an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Das Versorgungsamt holte einen Befundbericht von der behandelnden Ärztin der Klägerin, Fachärztin für Allgemeinmedizin/Chirotherapie Dipl.-Med. K., vom 16. Juni 2002 ein, dem weitere Befundunterlagen anderer Ärzte beigefügt waren. Dipl.-Med. K. berichtete über eine Harninkontinenz dritten Grades, wodurch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sei. Die Klägerin benötige Vorlagen als sanitäre Hilfsmittel. Die damit verbundene Geruchsbelastung sei bei den Vorstellungen der Klägerin in der Sprechstunde wahrzunehmen gewesen. Nach Auswertung dieser Unterlagen durch den Ärztlichen Dienst erhöhte das Versorgungsamt den GdB mit Bescheid vom 25. September 2002 auf 60 (Harnblasenfunktionsstörung [40], Funktionsminderung der Wirbelsäule infolge degenerativer Veränderung und Skoliose [30], Nervenstörung der Beine [30], Lungenfunktionsstörung nach Brustoperation [20], Allergieneigung [20]), lehnte aber die Feststellung der begehrten Merkzeichen weiterhin ab. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 14. Oktober 2002 Widerspruch ein und stellte am 2. Juli 2003 einen weiteren Neufeststellungsantrag mit dem zusätzlichen Hinweis, dass sie auf die Benutzung eines Autos angewiesen sei. Der vom Versorgungsamt erneut befragte Facharzt für Neurologie/Psychiatrie PD Dr. W. teilte mit Befundbericht vom 21. November 2002 mit, die Beschwerden der Klägerin hätten sich im Vergleich zu den vorherigen Berichten nicht geändert. Der neurologische Status sei ebenfalls unverändert. Es bestehe weiterhin eine neurale Muskelatrophie vom Typ HMSN I(Charcot-Marie-Tooth) und er empfehle auch weiterhin die Anerkennung des Merkzeichens "G". In seinem weiteren Bericht vom 17. September 2003 gab PD Dr. W. an, es sei weiterhin keine grundlegende Änderung der Beschwerden eingetreten. Allerdings beklage die Klägerin seit Herbst 2002 beim Laufen erhebliche Krämpfe in der Oberschenkel- und Wadenmuskulatur sowie zeitweise auch in den Zehen. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2003 lehnte das Versorgungsamt den Neufeststellungsantrag ab und mit dem Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2003 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 25. September 2002 und 1. Dezember 2003 zurück, da nach Auswertung der ärztlichen Unterlagen die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr und damit für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" nicht vorlägen. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht/Gebührenermäßigung für den Fernsprechhauptanschluss (Merkzeichen "RF") lägen ebenfalls nicht vor, weil die Klägerin trotz der schweren Behinderungen noch in der Lage sei, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen.

Randnummer 8

Mit der am 19. Dezember 2003 beim Sozialgericht erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt und geltend gemacht, auf ein Auto angewiesen zu sein, weil sie sonst das Dorf nicht verlassen könne. Mit Schreiben vom 9. Juli 2004 (Bl. 86 der Gerichtsakte, Teilband 1) hat sie angegeben, am Merkzeichen "G" nicht interessiert zu sein und wörtlich erklärt "es trifft nicht für mich zu!". Sie müsse tagsüber fünfzehn Mal in der Stunde die Toilette aufsuchen. Sie sei auf ihr Fahrzeug angewiesen, weil sie dann jederzeit rechts ausfahren könne. Ohne den Wagen komme sie nirgendwo hin. An öffentlichen Veranstaltungen könne sie nicht teilnehmen, öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen. Es gehe ihr auch darum, die Kfz-Steuer ein wenig herabzusetzen. Mit weiterem Schreiben vom 15. November 2004 bestätigte sie, am Merkzeichen "G" deshalb nicht interessiert zu sein, weil es für sie nicht zutreffe. "G" heiße doch gehbehindert und das sei sie zurzeit noch nicht. Wenn auch die Vergabe des Merkzeichens "RF" nicht zu einer Kfz-Steuerermäßigung führe, dann wisse sie leider auch nicht, welche Merkzeichen bei ihr festgestellt werden sollten. Wörtlich hat sie ausgeführt: "Wollen wir doch mal so fragen: Welche Merkzeichen kämen denn für mich in Frage?" Das Sozialgericht hat medizinische Ermittlungen durchgeführt und u. a. einen Befundbericht von der Fachärztin für Orthopädie Dr. M. eingeholt, die am 7. März 2005 berichtet hat, es liege keine schwere Einschränkung der Gehfähigkeit der Klägerin vor. Sodann hat das Sozialgericht mit Beweisanordnung vom 24. Juni 2005 den Chefarzt Prof. Dr. R. mit der Erstellung eines fachurologischen Sachverständigengutachtens beauftragt. Professor Dr. R. hat im Gutachten vom 2. Januar 2006 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin u. a. folgende Untersuchungsergebnisse mitgeteilt:

Randnummer 9

Wirbelsäule: Lendenwirbelsäule frei beweglich. Druckschmerz im Bereich der gesamten BWS und der unteren LWS. Die Brustwirbelsäule ist in der gesamten Funktion eingeschränkt.

Randnummer 10

Extremitäten: sehr dünne Extremitäten mit erheblichem Muskelschwund und ataktischem unsicheren Gangbild. Die Füße sind livide. ( )

Randnummer 11

Psyche: die Patientin ist orientiert, bewusstseinsklar, aber sehr affektiert auf das Krankheitsbild orientiert. Der Gedankengang ist insgesamt schwerfällig. Die Konzentrationsfähigkeit erscheint erheblich eingeschränkt.

Randnummer 12

Ferner hat der Sachverständige angegeben, die sonographische Untersuchung habe eine etwas verdickte Blasenwand bei sehr kleiner Blase ergeben. Nach Miktion verbleibe eine Restharnmenge von 25 ml. Es liege eine Schrumpfblase mit einem maximalen Volumen von 50 ml vor. Als Diagnosen benannte Prof. Dr. R. auf urologischem Fachgebiet:

Randnummer 13

Sensorische Drangsymptomatik (sensorische Urge-Inkontinenz ohne unwillkürlichen Urinverlust) Hypokapazitäre Blase (Schrumpfblase)

Randnummer 14

Wegen dieser Behinderung sei die Klägerin auf einen jederzeitigen Zugang zu einer Toilette angewiesen. Die von ihr beklagte sehr hohe Miktionsfrequenz habe sich objektiv nachweisen lassen. Unvorstellbar sei es, dass sie den Harndrang länger als 20 bis 30 Minuten ohne Urinverlust zurückhalten könne. Ein Urinverlust sei auch bei Gebrauch aufsaugender Vorlagen stets mit einer Urinbelästigung verbunden. Hinzu kämen entzündliche Veränderungen im Genitalbereich infolge des Tragens nasser Vorlagen. Es spreche zwar einiges für eine Aggravation der Klägerin hinsichtlich der tatsächlichen Miktionsfrequenz und des –volumens, aber selbst bei der Annahme, es sei die Hälfte der angegebenen Miktionen erforderlich, bestehe ein sehr hoher Krankheitswert. Die sensorische Dranginkontinenz sei deshalb mit einem GdB von 60 bis 70 zu bewerten. Die daneben bestehende Harnblasenentzündung mit Schrumpfblase sei mit einem GdB von 50 bis 70 einzuschätzen, beide Erkrankungen bedingten zusammengefasst einen GdB von 70. Das Merkzeichen "RF" sei über eine Kannversorgung zuzubilligen, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" seien dagegen nicht gegeben, da bei der Klägerin grundsätzlich keine größere Beeinträchtigung der Teilnahme am Straßenverkehr durch Einschränkung des Gehvermögens oder bei Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit vorliege. Eine Einschränkung liege insofern vor, als die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch die dauernde Notwendigkeit der Toilettenbenutzung nicht möglich sei. Auch die Geruchsbelästigung von Personen im öffentlichen Straßenverkehr könnte für die Anerkennung des Merkzeichens "G" sprechen.

Randnummer 15

Wegen der weiteren Einzelheiten der medizinischen Ermittlungen des Sozialgerichts wird auf Bl. 41 und 43 ff. sowie 123 der Gerichtsakte verwiesen.

Randnummer 16

Mit Urteil vom 14. Juni 2006 hat das Sozialgericht der Klage durch Abänderung der Bescheide teilweise stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, bei der Klägerin ab 13. Mai 2002 einen GdB von 80 festzustellen. Die Vergabe der Merkzeichen "G" und "RF" könne die Klägerin jedoch nicht beanspruchen, weil ihre Gehfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt und ihr die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen unter Verwendung von Hilfsmitteln möglich sei. Mit der rechtzeitig am 10. Juli 2006 eingelegten Berufung greift die Klägerin dieses ihr am 26. Juni 2006 zugestellte Urteil an und macht geltend, ihre Gehfähigkeit sei zwar tatsächlich nicht im herkömmlichen Sinn eingeschränkt, da sie noch ortsübliche Wegstrecken zurücklegen könne. Dies gelte allerdings nur, wenn sie die Möglichkeit habe, alle 50 bis 100 m eine Toilette aufzusuchen. Den zwanghaften Miktionsdrang habe auch der erstinstanzliche Sachverständige Prof. Dr. R. bestätigt. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Frage der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen bei Harninkontinenz treffe auf sie nicht zu, weil sie nicht inkontinent sei, sondern unwiderstehlichen Harndrang verspüre. Es sei ihr nicht zumutbar, Vorlagen zu benutzen und diese willentlich einzunässen.

Randnummer 17

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 18

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Juni 2006 abzuändern, die Bescheide vom 25. September 2002 und 1. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" und "RF" festzustellen.

Randnummer 19

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 20

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 21

Er verweist darauf, mit Ausführungsbescheid vom 6. Juli 2006 das Urteil des Sozialgerichts umgesetzt und einen Bescheid mit einem Gesamt GdB von 80 ausgestellt zu haben. Anspruch auf Zuerkennung von Merkzeichen habe die Klägerin nicht.

Randnummer 22

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Gründe

Randnummer 23

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat

den erstinstanzlich gestellten Klageantrag, zusätzlich zu einem

höheren GdB auch das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen

für die Merkzeichen "G" und "RF" festzustellen,

hinsichtlich der begehrten Merkzeichen zu Recht abgewiesen.

Randnummer 24

Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig,

hinsichtlich des erhobenen Anspruchs auf Feststellung von

gesundheitlichen Merkzeichen für die Merkzeichen "G" und

"RF" jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide

erweisen sich insoweit als rechtens und verletzen die Klägerin

daher nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Randnummer 25

1. Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf Feststellung

der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen

"G".

Randnummer 26

Anspruchsgrundlage für dieses Begehren ist § 69 Abs. 4 i. V. mit

§ 145 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX).

Hiernach hat die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes

zuständige Behörde neben einer Behinderung das Vorliegen der

gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G"

festzustellen, wenn ein schwerbehinderter Mensch infolge seiner

Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr

erheblich beeinträchtigt ist. Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist

in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich

beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens

(auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von

Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche

Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere

Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise

noch zu Fuß zurückgelegt werden. Mit diesen Bestimmungen fordert

das Gesetz eine doppelte Kausalität. Denn Ursache der

beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit muss eine Behinderung des

schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung muss sein

Gehvermögen einschränken.

Randnummer 27

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im

Straßenverkehr liegt hier nicht vor.

Randnummer 28

Bei der Prüfung, ob die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt

sind, sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 die vom

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (vormals

Bundesministerium für Arbeit und Soziale Sicherung) herausgegebenen

"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im

sozialen Entschädigungsrecht und nach dem

Schwerbehindertenrecht" (AHP) in ihrer jeweils geltenden

Fassung (zuletzt Ausgabe 2008) zu beachten, die gemäß § 69 Abs. 1

Satz 5 SGB IX für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 durch die Anlage

zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes

(Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV) vom 10. Dezember

2008 abgelöst worden sind. Die AHP sind zwar kein Gesetz und sie

sind auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen

worden. Es handelt sich jedoch bei ihnen um eine auf besonderer

medizinischer Sachkunde beruhende Ausarbeitung im Sinne von

antizipierten Sachverständigengutachten, die die möglichst

gleichmäßige Handhabung der in ihnen niedergelegten Maßstäbe im

gesamten Bundesgebiet zum Ziel hat. Die AHP engen das Ermessen der

Verwaltung ein, führen zur Gleichbehandlung und sind deshalb auch

geeignet, gerichtlichen Entscheidungen zugrunde gelegt zu werden.

Gibt es solche anerkannten Bewertungsmaßstäbe, so ist grundsätzlich

von diesen auszugehen (vgl. z. B. BSGE 91, 205), weshalb sich auch

der Senat für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 auf die genannten

AHP stützt. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 ist demgegenüber für

die Verwaltung und die Gerichte die zu diesem Zeitpunkt in Kraft

getretene Anlage zu § 2 VersMedV maßgeblich, mit der die in den AHP

niedergelegten Maßstäbe mit redaktionellen Anpassungen in eine

normative Form übertragen worden sind, ohne dass die bisherigen

Maßstäbe inhaltliche Änderungen erfahren haben.

Randnummer 29

Die AHP bzw. die seit dem 1. Januar 2009 an ihre Stelle

getretenen Bestimmungen der Anlage zu § 2 VersMedV beschreiben in

Nr. 30 Abs. 3 bis 5 bzw. Teil D Nr. 1 d) – f) Regelfälle, bei

denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen

Erkenntnisse die gesundheitlichen Voraussetzungen für das

Merkzeichen "G" als erfüllt anzusehen sind und die bei

der Beurteilung einer dort nicht erwähnten Behinderung als

Vergleichsmaßstab dienen können (vgl. BSG SozR 4-3250 § 146 Nr. 1).

Sie geben an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung

vorliegen müssen, bevor angenommen werden kann, dass ein

behinderter Mensch infolge der Einschränkung des Gehvermögens

"in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich

beeinträchtigt ist", und tragen damit dem Umstand Rechnung,

dass das menschliche Gehvermögen keine statische Messgröße ist,

sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird, zu

denen neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also

Körperbau und etwaige Behinderungen, vor allem der

Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des

Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und

Rhythmus) sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation,

gehören. Von all diesen Faktoren filtern die AHP bzw. die in der

Anlage zu § 2 VersMedV getroffenen Bestimmungen all jene heraus,

die nach dem Gesetz außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die

Bewegungsfähigkeit des behinderten Menschen im Straßenverkehr nicht

infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung seines

Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich

beeinträchtigen (BSG a. a. O.).

Randnummer 30

Nach Nr. 30 Abs. 3 AHP bzw. Teil D Nr. 1 d) der Anlage zu § 2

VersMedV sind die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen

Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge

einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens in

erster Linie dann als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit

sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder

der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von

wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen

bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50

gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit

besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks,

Versteifung des Knie- und Fußgelenks in ungünstiger Stellung,

arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Soweit

innere Leiden zur Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der

Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen können, kommt es

ebenfalls entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an.

Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der

Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden und bei Lungenschäden

mit einem Einzel-GdB von mindestens 50 anzunehmen. Auch bei anderen

inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen

Leistungsfähigkeit, wie z. B. bei einer chronischen

Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die

Voraussetzungen als erfüllt anzusehen.

Randnummer 31

Diese Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens

"G" sind hier nicht erfüllt, was sich insbesondere aus

dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R., aber auch aus dem

Vorbringen der Klägerin in beiden Rechtszügen ergibt. Prof. Dr. R.

hat keine größere Einschränkung des Gehvermögens festgestellt. Auch

aus den Befundberichten von PD Dr. W. ergeben sich nur Hinweise auf

ein ataktisches Gangbild ohne wesentliche Einschränkungen der

Gehfähigkeit. Diese Befunde werden durch die Feststellung der

Orthopädin Dr. M. vom 7. März 2005 unterstützt, die "ausgehend

von den orthopädischen Untersuchungsbefunden" keine schwere

Einschränkung der Gehfähigkeit festgestellt hat. Sie hat angegeben,

die Klägerin könne kürzere bis mittlere Wegstrecken innerorts auch

zu Fuß bewältigen. Dies erscheint plausibel, denn die bestehenden

Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der

Lendenwirbelsäule bedingen keinen Einzel-GdB von 50. Die Klägerin

hat im Klageverfahren sowie, dabei vertreten durch ihre

Prozessbevollmächtigte, im Berufungsverfahren auch mehrfach

eingeräumt, nicht "im herkömmlichen" Sinne in der

Gehfähigkeit beeinträchtigt zu sein. Aus diesen Gründen liegt bei

noch ausreichend vorhandenem Gehvermögen der Klägerin zweifelsfrei

keine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im

Straßenverkehr vor.

Randnummer 32

Soweit dem Vorbringen der Klägerin zu entnehmen ist, die

erhebliche Beeinträchtigung ergebe sich mittelbar aus dem

Schweregrad der Harninkontinenz, kann dem nicht gefolgt werden. Der

Zwang, in zeitlich kurzen Abständen eine Toilette aufzusuchen,

schränkt die Gehfähigkeit auch nicht mittelbar ein. Die Klägerin

ist durch die festgestellte Schrumpfblase im täglichen Leben

insgesamt eingeschränkt, aber nicht speziell in ihrer Gehfähigkeit.

Auch Autofahrten müssen wegen der Blasenschwäche häufig

unterbrochen werden, ohne dass daraus eine Beschränkung bei der

Benutzung von Kraftfahrzeugen zu folgern wäre. Davon abgesehen

erscheint es angesichts der von Prof. Dr. R. festgestellten

Fähigkeit der Klägerin, den Harn für eine Zeitspanne von 20 bis 30

Minuten zurückhalten zu können, auch zweifelhaft, ob daraus

tatsächlich eine nennenswerte mittelbare Beeinträchtigung bei der

Fortbewegung im öffentlichen Verkehr geschlossen werden kann. Die

Gehfähigkeit ist jedenfalls weder unmittelbar noch mittelbar als

erheblich beeinträchtigt anzusehen.

Randnummer 33

2. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen

"RF" liegen ebenfalls nicht vor.

Randnummer 34

Auch für diesen Anspruch findet sich die Rechtsgrundlage in § 69

Abs. 4 SGB IX, wonach die zuständigen Behörden neben einer

Behinderung auch gesundheitliche Merkmale feststellen, die

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für

schwerbehinderte Menschen sind. Hierzu gehören auch die

landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für

die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, bei deren Erfüllung

in den Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "RF"

einzutragen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 der

Schwerbehindertenausweisverordnung [SchwbAwV]). Die Feststellung

der gesundheitlichen Voraussetzungen ist dann für die

Rundfunkanstalt, die über eine Befreiung zu entscheiden hat,

bindend (BSG, Urt. v. 8. Nov. 2007, B 9/9a SB 3/06 R, SozR 4-1500 § 155 SGG Nr. 2 Abs. 26 unter Hinweis auf frühere Rechtsprung des

BSG).

Randnummer 35

Für die Zeit bis zum 31. März 2005 ist Art. 4 § 6 Abs. 1 Nr. 1

des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom

31. August 1991 i.d.F. des Sachsen-anhaltinischen Gesetzes vom 12.

Dezember 1991 (GVBl. LSA 1991, 478, 480) i.V.m. § 1 der Verordnung

über die Voraussetzungen für die Befreiung von der

Rundfunkgebührenpflicht vom 28. April 1992 (GVBl. LSA 1992, 308)

heranzuziehen. An deren Stelle trat mit Wirkung ab April 2005 Art. 5 § 6 Abs. 1 Nr. 8 des Achten Staatsvertrages zur Änderung

rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 8. bis 15. Okt. 2004 i.d.F.

des Sachsen-Anhaltinischen Gesetzes vom 9. März 2005 (GVBl. LSA

2005, 122). Diese Normen regeln inhaltsgleich die gesundheitlichen

Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

("behinderte Menschen, deren GdB nicht nur vorübergehend

wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an

öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen

können"). Sie sind grundsätzlich für die inhaltliche

Beurteilung, ob der Klägerin die begehrte Feststellung zusteht,

zugrunde zu legen.

Randnummer 36

Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen

"RF" liegen hier nicht vor.

Randnummer 37

Auch hier ist bis zum 31. Dezember 2008 die konkrete Prüfung

nach Maßgabe der in den AHP niedergelegten Grundsätze vorzunehmen

und für die Zeit ab 1. Januar 2009 die Anlage zur

Versorgungsmedizin-Verordnung anzuwenden. Für die Auslegung der

gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "RF"

sind die in Nr. 33, S. 141 f aufgeführten Kriterien der AHP 2004

weiterhin heranzuziehen, auch wenn die Nr. 33 in den Anhaltspunkten

2008 nicht mehr aufgeführt ist und auch keine Aufnahme in die

Versorgungsmedizin-Verordnung gefunden hat. Allein deren weitere

Anwendung gewährleistet die im Interesse der Gleichbehandlung der

behinderten Menschen gebotene gleichmäßige Anwendung dieser

Maßstäbe.

Randnummer 38

Nach Nr. 33 der Anhaltspunkte 2004 sind die Voraussetzungen

immer erfüllt bei behinderten Menschen

Randnummer 39

bei denen schwere Bewegungsstörungen auch durch innere Leiden

(schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) bestehen und die deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von

Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl)

öffentliche Veranstaltungen in zumutbarer Weise nicht besuchen

können,

Randnummer 40

die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung abstoßend oder

störend wirken (z. B. durch Entstellung, Geruchsbelästigung bei

unzureichend verschließbarem Anus praeter, häufige hirnorganische

Anfälle, grobe unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßenbewegungen bei

Spastikern, laute Atemgeräusche, wie sie etwa bei Asthmaanfällen

und nach Tracheotomie vorkommen können),

Randnummer 41

mit nicht nur vorübergehend ansteckungsfähiger

Lungentuberkulose,

Randnummer 42

nach Organtransplantation, wenn über einen Zeitraum von einem

halben Jahr hinaus die Therapie mit immunsuppressiven Medikamenten

in einer so hohen Dosierung erfolgt, dass dem Betroffenen auferlegt

wird, alle Menschenansammlungen zu meiden,

Randnummer 43

geistig oder seelisch behinderte Menschen, bei denen befürchtet

werden muss, dass sie beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen

durch motorische Unruhe, lautes Sprechen oder aggressives Verhalten

stören.

Randnummer 44

Dieser Personenkreis muss allgemein von öffentlichen

Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, dass sich die

Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden

Veranstaltungen bestimmter Art verbietet. Behinderte Menschen, die

noch in nennenswertem Umfang an öffentlichen Veranstaltungen

teilnehmen können, erfüllen die Voraussetzungen nicht.

Randnummer 45

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)

sind als öffentliche Veranstaltungen Zusammenkünfte politischer,

künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher,

unterhaltender und wirtschaftlicher Art zu verstehen, die länger

als 30 Minuten dauern. Öffentliche Veranstaltungen sind damit nicht

nur Ereignisse kultureller Art, sondern auch Sportveranstaltungen,

Volksfeste, Messen, Märkte und Gottesdienste (vgl. BSG, Urteil vom

12. Februar 1997 Az. 9 RVs 2/96, SozR 3-3870 § 4 Nr. 17; Urteil vom

10. August 1993, Az. 9/9a RVs 7/91, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2; Urteil

vom 17. März 1982, Az. 9a/9 RVs 6/81, SozR 3870 § 3 Nr. 15 = BSGE

53, 175).

Randnummer 46

Die Unmöglichkeit der Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist

nur dann gegeben, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen seines

Leidens ständig, d.h. allgemein und umfassend, vom Besuch

ausgeschlossen ist, also allenfalls an einem nicht nennenswerten

Teil der Gesamtheit solcher Veranstaltungen teilnehmen kann. Bei

der vom BSG vertretenen Auslegung muss der schwerbehinderte Mensch

praktisch an das Haus gebunden sein, um seinen Ausschluss an

öffentlichen Veranstaltungen begründen zu können. Es kommt nicht

darauf an, ob jene Veranstaltungen, an denen er noch teilnehmen

kann, seinen persönlichen Vorlieben, Bedürfnissen, Neigungen und

Interessen entsprechen. Sonst müsste jeder nach einem anderen, in

sein Belieben gestellten Maßstab von der Rundfunkgebührenpflicht

befreit werden. Das wäre mit dem Gebührenrecht nicht vereinbar,

denn die Gebührenpflicht selbst wird nicht allein nach dem

individuell unterschiedlichen Umfang der Sendungen, an denen die

einzelnen Teilnehmer interessiert sind, bemessen, sondern nach dem

gesamten Sendeprogramm. Mit dieser sehr engen Auslegung soll

gewährleistet werden, dass der Nachteilsausgleich "RF"

nur Personengruppen zugute kommt, die den gesetzlich ausdrücklich

genannten Schwerbehinderten (Blinden und Hörgeschädigten) und den

aus wirtschaftlicher Bedrängnis sozial Benachteiligten vergleichbar

sind.

Randnummer 47

Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss

praktisch eine Bindung ans Haus bestehen, um den Ausschluss von

öffentlichen Veranstaltungen zu begründen. Eine solche Bindung an

das Haus besteht hier nicht. Die Klägerin trägt selbst vor, zur

Fortbewegung auf die Benutzung eines Autos angewiesen zu sein. Auch

nach ihrem Vorbringen kann sie Autofahrten in umliegende Städte und

Gemeinden unternehmen, die sie aufgrund ihrer Blasenschwäche aber

häufig unterbrechen muss. Diese Mobilität reicht auch für die

Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen aus. Für Kinobesuche,

Besuche von Märkten oder Messen ist die Klägerin nicht wesentlich

eingeschränkt, denn nach dem Gutachten von Prof. Dr. R. muss sie

dabei nur alle 20 bis 30 Minuten eine Toilettenpause einlegen. Auch

der Besuch von Kirche, Oper oder Theater oder anderen

Veranstaltungen, die nicht durch Toilettenpausen unterbrochen

werden können, ist ihr nicht versperrt, weil sie sich dabei auf die

Möglichkeit verweisen lassen muss, notfalls mit Hilfsmitteln an

öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Das BSG verlangt von dem

behinderten Menschen die Bereitschaft, Hindernisse zumutbar

abzustellen und dazu notfalls vom gewohnten Lebensrhythmus

abzuweichen. Behinderte Menschen, die an einer Harninkontinenz mit

unwillkürlichem Harnabgang leiden, sind nicht allein aus diesem

Grunde gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

Denn, wie das BSG wörtlich ausgeführt hat (Urt. v. 12. Febr. 1997,

a.a.O., RdNr. 14) "Ihnen ist zuzumuten, Windelhosen zu

benutzen, die den Harn bis zu zwei Stunden ohne Geruchsbelästigung

für andere Menschen aufnehmen. Dies verstößt weder gegen die Würde

des Menschen (Art. 1 Grundgesetz [GG]) noch gegen den

Sozialstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 1 GG)". Diese

Rechtsprechung ist auch hier heranzuziehen, denn die Erkrankung der

Klägerin in Form einer Dranginkontinenz mit kontrolliertem

Harnabgang anstelle einer Harninkontinenz mit unkontrolliertem

Abgang stellt keinen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt dar,

der es rechtfertigen würde, ihr das vorübergehende Tragen von

Windelhosen oder anderen geeigneten Hilfsmitteln nicht zuzumuten.

Auch anderen Menschen gegenüber bedeutete dies keine unzumutbare

Belästigung, weil geruchsneutrale Windelhosen verfügbar sind.

Selbst wenn dem BSG in diesem Punkt nicht zu folgen sein sollte,

verbleibt der Klägerin noch die Möglichkeit der Teilnahme an

öffentlichen Veranstaltungen, die problemlos durch wiederholte

Toilettengänge unterbrochen werden können.

Randnummer 48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Randnummer 49

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2

SGG liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 2 VersMedV

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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