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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.11.2010 – L 7 SB 13/10 B ER

Schwerbehindertenrecht: Voraussetzungen einer Entscheidung zum Grad der Behinderung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz
Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2010:1115.L7SB13.10BER.0A
Normenkette
§ 86b SGG, § 69 Abs. 4 SGB

Orientierungssatz

Im Rechtsstreit über die Schwerbehinderteneigenschaft (hier: GdB von 50 und Markzeichen G) kann eine die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz begründende Eilbedürftigkeit nicht schon allein mit dem Hinweis auf einen beeinträchtigten Gesundheitszustand begründet werden. Vielmehr ist ein Betroffener insbesondere dann, wenn zur Feststellung des Grades der Behinderung medizinische Begutachtungen vorzunehmen sind, auf das Hauptsacheverfahren verwiesen.(Rn.18)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des

Sozialgerichts Stendal vom 8. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die am ... 1954 geborene Antragstellerin begehrt die

Feststellung eines Behinderungsgrades von mindestens 50 sowie das

Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit

im Straßenverkehr) im Verfahren des einstweiligen

Rechtsschutzes.

Randnummer 2

Die Antragstellerin beantragte am 14. Juli 2008 beim Beklagten

die Feststellung von Behinderungen wegen eines

Lendenwirbelsäulenschadens sowie das Merkzeichen G. Der Beklagte

führte eine medizinische Sachaufklärung durch (Beiziehung des im

Auftrag der Deutschen Rentenversicherung Bund am 14. März 2008

erstellte Gutachten der Fachärztin für Orthopädie Dr. K.,

Befundschein der Fachärztin für Innere Medizin Dipl.-Med. B. vom

19. September 2008). Danach lägen bei der Antragstellerin ein

Lendenwirbelsäulensyndrom, eine Somatisierungsstörung sowie

depressive Episoden vor. Der vom Beklagten beteiligte ärztliche

Dienst schlug daraufhin einen Grad der Behinderung von 20 für eine

Funktionsminderung der Lendenwirbelsäule mit

Nervenreizerscheinungen vor. Dem folgend stellte der Beklagte mit

Bescheid vom 29. Januar 2009 eine Behinderung mit einem Grad von 20

fest.

Randnummer 3

Dagegen erhob die Antragstellerin am 17. Februar 2009

Widerspruch und wies auf Fehldiagnosen durch die behandelnden Ärzte

hin. Das durch Dr. K. erstellte Gutachten habe sie bereits wegen

fehlerhafter und oberflächlicher Darstellung abgelehnt. Aufgrund

der unerträglichen Schmerzen, ihrer begrenzten Beweglichkeit und

der Einschränkung beim Heben von Gegenständen benötige sie in

angemessener Zeit einen Schwerbehindertenausweis. Im

Widerspruchsverfahren zog der Beklagte den Entlassungsbericht über

den stationären Aufenthalt der Antragstellerin vom 26. Juni bis 10.

Juli 2007 im Fachkrankenhaus J. (Fachabteilung für Psychiatrie und

Psychotherapie) sowie Arztbriefe der Universitätsklinik M.

(Orthopädische Universitätsklinik, Prof. Dr. N., über Behandlungen

im Juni und November 2008 sowie Klinik für Neurologie, Befund vom

September 2008) bei. Nach erneuter Beteiligung des ärztlichen

Dienstes wies er mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2009

den Widerspruch der Antragstellerin zurück.

Randnummer 4

Am 22. September 2009 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht

(SG) Stendal einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.

Sie hat vorgetragen, der richtige Sachverhalt könne nur durch einen

Gutachter ohne Vorbehalt ermittelt werden. Die bisherigen Diagnosen

seien von Ärzten unter Vorenthaltung der Tatsachen zu ihrem

Nachteil bewusst in Umlauf gebracht worden.

Randnummer 5

Mit Beschluss vom 8. Februar 2010 hat das SG den Antrag auf

Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dazu hat es

ausgeführt: Ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Da die

Antragstellerin ein unabhängiges Gutachten beantragt habe, sei der

Ausgang des Verfahrens schon nach ihrem eigenen Vortrag offen. Es

seien medizinische Unterlagen anzufordern und auszuwerten.

Gegebenenfalls müsse ein Gutachten eingeholt werden. Auch ein

Anordnungsgrund bestehe nicht. Eine einstweilige Anordnung dürfe

grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache

vorwegnehmen. Die Antragstellerin habe nichts vorgetragen, was ihr

das Abwarten des Hauptsacheverfahrens unzumutbar machen könnte.

Randnummer 6

Gegen den ihr am 10. März 2010 zugestellten Beschluss

(Berichtigungsbeschluss vom 24. Februar 2010) hat die

Antragstellerin am 23. Februar 2010 Beschwerde eingelegt und

vorgetragen, die Sache sei eilig. Ihr Gesundheitszustand müsse

dringend geklärt werden und ein Gutachten sei einzuholen, das die

Dringlichkeit bestätigen werde. Angesichts ihrer gesundheitlichen

Verfassung dürfe sie nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen

werden.

Randnummer 7

Auf Hinweis des vormaligen Berichterstatters, sie habe nicht

dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihr durch das Abwarten der

Entscheidung in der Hauptsache wesentliche Nachteile drohen, hat

die Antragstellerin ergänzend ausgeführt: Die Unterlagen des SG

seien nicht relevant. Diese seien zu ihrem Nachteil bewusst

fehlerhaft erstellt worden. Doch sei in einem weiteren

gerichtlichen Verfahren (L 6 U 113/07) eine ambulante Untersuchung

angeordnet worden. Sobald das Gutachten eingegangen sei und sie die

Verwertbarkeit bestätige, könnten die Unterlagen auch in diesem

Verfahren verwendet werden.

Randnummer 8

Die Antragstellerin beantragt nach ihren schriftlichen

Ausführungen,

Randnummer 9

den Beschluss des Sozialgerichts Stendal vom 8. Februar 2010

aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen

Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zum rechtskräftigen

Abschluss des Hauptsacheverfahrens einen Grad der Behinderung von

mindestens 50 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für das

Merkzeichen G festzustellen.

Randnummer 10

Der Antragsgegner beantragt,

Randnummer 11

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 12

Er hält den angegriffenen Beschluss für zutreffend.

Randnummer 13

Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren

Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der

Gerichtsakte und sowie die Verwaltungsakte des Antragsgegners

verwiesen.

II.

Randnummer 14

Die Beschwerde ist statthaft gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz

(SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch

sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Randnummer 15

Das SG hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen

Anordnung mit dem Ziel der Feststellung eines Grades der

Behinderung von mindestens 50 sowie der gesundheitlichen

Voraussetzungen für die Gewährung des Merkzeichens G abgelehnt.

Randnummer 16

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige

Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die

Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden

Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers

erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Die einstweilige

Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug

auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche

Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Sie

setzt nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG einen Anordnungsanspruch, also

einen materiellen Anspruch, den der Antragsteller als Kläger im

Hauptsacheverfahren geltend zu machen hätte, und einen

Anordnungsgrund voraus, d.h. es muss eine besondere

Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung

vorliegen. Sowohl der Anordnungsgrund als auch der

Anordnungsanspruch sind nach § 920 Zivilprozessordnung (ZPO)

glaubhaft zu machen, d.h. die tatbestandlichen Voraussetzungen

müssen überwiegend wahrscheinlich sein.

Randnummer 17

Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem

Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in

den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine

Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der

Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren

Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die

Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl.

Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 1 BvR

1586/02, NJW 2003, S. 1236; vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05,

Breithaupt 2005, S. 803 und vom 25. Februar 2009 – 1 BvR

120/09, zitiert nach juris). Ist dem Gericht keine vollständige

Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren möglich, so ist

anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. nur

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. Februar 2009, a.a.O.).

Abzuwägen sind die Folgen, die auf der einen Seite entstehen

würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich

im Hauptsacheverfahren aber herausstellte, dass der Anspruch

besteht, und auf der anderen Seite die Nachteile, die entstünden,

wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich aber

herausstellte, dass der Anspruch nicht besteht.

Randnummer 18

Nach diesem Maßstab ist hier eine Folgenabwägung vorzunehmen,

denn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist keine

vollständige Sachaufklärung des medizinisch relevanten Sachverhalts

möglich. Auch die Antragstellerin selbst hat mehrfach auf die aus

ihrer Sicht unzureichende Sachaufklärung, die Notwendigkeit einer

erneuten Begutachtung sowie auf das Gutachten aus dem

Unfallversicherungsverfahren hingewiesen. Die Folgenabwägung führt

dazu, dass kein Anspruch der Antragstellerin auf Feststellung eines

Grades der Behinderung von mindestens 50 sowie auf Feststellung des

Merkzeichens G im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

besteht. Die Antragstellerin hat auch auf Nachfrage nicht

dargelegt, welche schweren und unzumutbaren, nicht anders

abwendbaren Nachteile ihr durch das Abwarten der Hauptsache drohen.

Allein ihr Hinweis auf ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand

genügt insoweit nicht. Typischerweise haben die Kläger in einem

Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bzw.

auf Merkzeichen erhebliche Funktionseinschränkungen und auch

Schmerzen, sodass jedes dieser Verfahren nach der Argumentation der

Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

geführt werden müsste. Wodurch sich dieser Rechtsstreit von

vergleichbaren anderen Verfahren unterscheidet, ist weder

ersichtlich noch von der Antragstellerin vorgetragen worden. Auch

die anderen Kläger beanspruchen eine gerichtliche Entscheidung in

angemessener Zeit, sodass sich auch aus diesem Gesichtspunkt keine

Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

rechtfertigen lässt. Daher ist die Antragstellerin auf das

Hauptsacheverfahren zu verweisen.

Randnummer 19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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