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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.11.2010 – L 7 B 3/08 SB

Schwerbehindertenrecht: Festsetzung des Grades der Behinderung bei leichten Gesundheitsbeeinträchtigungen
Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2010:1122.L7B3.08SB.0A

Orientierungssatz

1. Liegen bei einem Betroffenen nur leichte Gesundheitsbeeinträchtigungen vor (hier: Schuppenflechte am Kopf, Lese-Rechtschreibschwäche, leichte Sehschwäche, Bluthochdruck, Herzmuskelverdickung), die jeweils nur mit einem Einzel-Grad der Behinderung von höchstens 10 anzusetzen sind, kann der Gesamt-Grad der Behinderung nicht höher als 10 festgesetzt werden.(Rn.23)

2. Einzelfall zur Ermittlung eines Grad der Behinderung bei mehreren leichten Gesundheitsbeeinträchtigungen.(Rn.23)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des

Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. Mai 2008 wird

zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Randnummer 1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Kläger) wendet

sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) in dem

bereits abgeschlossenen Rechtsstreit S 5 SB 115/07.

Randnummer 2

Der am ... 1987 geborene Kläger beantragte am 22. September 2006

bei dem Beklagten die Feststellung von Behinderungen aufgrund einer

Psoriasis (Schuppenflechte) am Kopf, einer Fleischwunde im

Nackenbereich, einer Herzmuskelverdickung und Bluthochdruck. Er

übersandte Arztbriefe der P., in denen über eine Behandlung wegen

eines Nackenkarbunkels (Eiterbeule) bis zum 7. Mai 2004 berichtet

worden war. Außerdem überreichte er medizinische Unterlagen aus dem

Bundeswehrkrankenhaus B. Im Arztbrief vom 10. Juli 2006 wurde über

auffällig hohe Blutdruckwerte bei einer Blutspende berichtet. Bei

der ambulanten Behandlung habe der Blutdruck 130/70 mmHg betragen.

Eine am 25. Juli 2006 durchgeführte Ergometrie wurde bei 200 Watt

wegen physischer Erschöpfung abgebrochen. Eine

Bluthochdruckerkrankung wurde ausgeschlossen und ein

Trainingsmangel des Klägers festgestellt. Auch das

Elektrokardiogramm hatte einen Normalbefund gezeigt. Bei einer am

26. Juli 2006 durchgeführten Echokardiografie hatten sich

grenzwertige, aber noch im Normbereich befindende Herzwände und

unauffällige Herzhöhlen und Herzklappen gezeigt. Die systolische

und diastolische linksventrikuläre Funktion war uneingeschränkt

gewesen. Ferner übersandte der Kläger einen Bescheid des

Kreiswehrersatzamts M. vom 13. September 2006 über den Ausschluss

seiner Wehrdienstfähigkeit.

Randnummer 3

Des Weitern zog der Beklagte das Gutachten der Agentur für

Arbeit W. vom 28. September 2006 bei. Dipl.-Med. S. hatte darin

eine Sehschwäche in Nähe und Ferne beidseits (jeweils unkorrigiert

Nah-Visus rechts/links 0,6; Fern-Visus rechts 0,5/links 0,3),

Übergewicht sowie eine Schuppenflechte des behaarten Kopfes

(Bereich der Stirn-Haar-Grenze) festgestellt. Der Blutdruck habe

135/90 mmHg betragen. Die verordnete Lesebrille habe zur

Untersuchung nicht vorgelegen. Aufgrund der Schuppenflechte

bestünden zurzeit keine Einschränkungen, der Körper und die Hände

seien frei gewesen. Wegen der von Kläger angegeben Mathe- und

Lese-Rechtschreibschwäche hatte Dipl.-Med. S. die Durchführung

einer psychologischen Begutachtung empfohlen.

Randnummer 4

Der Beklagte holte außerdem den Befundschein des Facharztes für

Haut- und Geschlechtskrankheiten und Phlebologen Dr. J. vom 11.

Dezember 2006 ein. Danach habe sich am 24. August 2006 auf dem

behaarten Kopf eine sehr ausgeprägte fest haftende Schuppung

gezeigt sowie im Bereich vom Gesicht und Rücken eine relativ stark

ausgeprägte Akne. Am 23. November 2006 habe nach der Therapie der

Schuppenflechte eine Besserung im Bereich des Kopfes vorgelegen. Es

habe noch eine leichte Schuppung sowie eine mäßige Rötung

bestanden. Auch die Aknetherapie habe den Hautzustand

verbessert.

Randnummer 5

Der beteiligte ärztliche Dienst des Beklagten bewertete

daraufhin die Schuppenflechte mit einem Grad der Behinderung von

10. Weitere Behinderungen seien nicht feststellbar. Dem folgend

lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. März 2007 die Feststellung

einer Behinderung ab. Dagegen erhob der Kläger am 12. April 2007

Widerspruch. Er führte aus, neue Befunde seien nicht vorhanden. Da

er aus finanziellen Gründen keine erstellen lassen könne, bitte er

um eine gutachtliche Untersuchung. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.

August 2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Eine erneute Befundanforderung sei entbehrlich, weil der

Gesundheitszustand durch die eingeholten Befundunterlagen

ausreichend geklärt sei.

Randnummer 6

Dagegen hat der Kläger am 18. September 2007 Klage beim

Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau erhoben und angegeben, der

ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit W. behandele ihn wegen

aller bestehenden Leiden. Außerdem seien medizinische Unterlagen im

Bundeswehrkrankenhaus B., im Kreiswehrersatzamt M. und beim

Truppenarzt K. vorhanden.

Randnummer 7

Das SG hat am 24. Oktober 2007 weitere Ermittlungen veranlasst.

Die Agentur für Arbeit W. hat am 14. November 2007 bereits bekannte

medizinischen Unterlagen übersandt. Das Institut für

Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen A. hat am 24. Januar 2008

einen Bericht des Stabsarztes K. vom 27. Juli 2006 übersandt,

wonach der Kläger wegen einer Linksherzhypertrophie als nicht

wehrdienstfähig eingestuft worden war.

Randnummer 8

Am 24. Oktober hat ein Prozessbevollmächtigter des Klägers die

Vertretung angezeigt und am 19. November 2007 für den Kläger

Prozesskostenhilfe (PKH) unter Vorlage der Erklärung über die

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 13. November

2007 beantragt. Darin hat er angegeben, er erhalte Kindergeld,

Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II)

sowie Ausbildungsgeld zur Teilhabe am Arbeitsleben. Außerdem

besitze er ein Bankkonto. Als Nachweis hat er lediglich den

Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 5. September 2007 über

die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zum

29. August 2009 beigelegt. Nach Aufforderung des SG hat der Kläger

am 7. März 2008 (Änderungsbescheid für Leistungen zur Sicherung des

Lebensunterhalts vom 13. Februar 2008, Kontoauszüge), 1. April 2008

(Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

seiner Eltern, Änderungsbescheid vom 13. Februar 2008 nebst

Berechnungsbogen) und 14. Mai 2008 (Mietvertrag,

Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006) weitere Unterlagen

übersandt.

Randnummer 9

Mit Beschluss vom 23. Mai 2008 hat das SG den Antrag auf

Bewilligung von PKH abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende

Aussicht auf Erfolg habe. Der Grad der Behinderung sei mit weniger

als 20 zu bewerten. Die Schuppenflechte am Kopf bedinge einen Grad

der Behinderung von 10. Der Bluthochdruck und die Veränderungen des

Herzmuskels rechtfertigten keinen Behinderungsgrad, da keine

Funktionsbeeinträchtigungen vorlägen. Eine fahrradergometrische

Belastung sei bis 200 Watt ohne Hinweis auf eine

Belastungskoronarinsuffizienz möglich gewesen.

Randnummer 10

Mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2008 hat das SG

die Klage abgewiesen.

Randnummer 11

Gegen den am 28. Mai 2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger

am 19. Juni 2008 Beschwerde erhoben und zur Begründung auf seine

finanziellen Verhältnisse hingewiesen.

II.

Randnummer 12

Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Dessau-Roßlau vom 23.

Mai 2008 ist nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)

statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Randnummer 13

Die Beschwerde ist aber nicht begründet.

Randnummer 14

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) setzt nach § 73 a

Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 S. 1 Zivilprozessordung (ZPO) voraus, dass

der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreites

ganz, teilweise oder nur in Raten zu tragen und die beabsichtigte

Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht

mutwillig erscheint.

Randnummer 15

Nach der in der Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden

Meinung hat ein Rechtsschutzbegehren nur dann im Sinne des § 114

ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der

Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang

ungeklärten Rechtsfrage abhängt, wenn der entscheidungserhebliche

Sachverhalt unübersichtlich ist oder weiterer Klärung bedarf und

das Gericht im Zeitpunkt der Entscheidung über den

Prozesskostenhilfeantrag den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund

der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für

zutreffend oder zumindest für vertretbar hält sowie in

tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung

überzeugt ist. Umgekehrt kann die Erfolgsaussicht verneint werden,

wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin

ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl.

Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. März 1990 2

BvR 94/98 BVerfGE 81, 347, 356 ff.; Leitherer in:

Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 73 a Rn.

7a, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Randnummer 16

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

gebietet Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG)

eine weitgehende Angleichung der Situation von bemittelten und

unbemittelten Rechtsuchenden bei der Verwirklichung des

Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9/124 [130 f.] ständige

Rechtsprechung). Zwar ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die

Gewährung von PKH davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte

Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf

Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der

Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die

Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische

Verfahren der PKH zu verlagern und dieses an die Stelle des

Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das

Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der

Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten,

sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81,347 [357]). Es

läuft dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn der

unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines

Rechtsschutzbegehrens PKH verweigert wird, obwohl eine

Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und

nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die

Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des

Klägers ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002

– 1 BvR 1450/00, NJW–RR 2002, S. 1069). Eine

Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in eng

begrenztem Rahmen zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1997

–1 BvR 296/94, NJW 1997, S. 2745 [2746]). Andernfalls

überspannt das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht

der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und

verfehlt so den Zweck der PKH, der unbemittelten Partei den

weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen (vgl. BVerfGE

81, 347 [358]).

Randnummer 17

Nach diesem Maßstab hatte die Klage keine hinreichende Aussicht

auf Erfolg.

Randnummer 18

Eine Erfolgsaussicht lässt sich nicht schon begründen, weil das

SG im Oktober 2007 eine weitere Sachaufklärung veranlasst hat. Zu

diesem Zeitpunkt hatte der Kläger noch nicht einmal einen

PKH-Antrag gestellt. Erst nachdem die gerichtlichen Ermittlungen

mit Eingang der Unterlagen vom Institut für Wehrmedizinalstatistik

und Berichtswesen A. am 24. Januar 2008 abgeschlossen waren, war

der zwischenzeitlich eingereichte PKH-Antrag entscheidungsreif.

Denn die für die Bewilligung des PKH-Antrags notwendigen Belege hat

der Kläger erst nach mehrfachen gerichtlichen Aufforderungen am 7.

März, 1. April und 14. Mai 2008 eingereicht. Ab 24. Januar 2008 hat

sich dem Vortrag des Klägers und den von ihm zur Verfügung

gestellten Beweismitteln aber nicht einmal eine entfernte

Erfolgsaussicht für die Feststellung eines Behinderungsgrades

begründen lassen. Insbesondere waren zu diesem Zeitpunkt auch keine

weiteren Ansätze für Ermittlungen erkennbar.

Randnummer 19

Für das Begehren des Klägers waren die Bestimmungen des am 1.

Juli 2001 in Kraft getretenen Neunten Buches des Sozialgesetzbuches

(SGB IX) über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) anzuwenden. Die nachfolgenden

Änderungen des SGB IX, insbesondere die des § 69 durch das Gesetz

vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) sowie das Gesetz vom 13.

Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) haben keine Auswirkungen.

Randnummer 20

Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung

des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag

des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den

Grad der Behinderung fest. Diese Vorschriften knüpfen

materiellrechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten

Begriff der Behinderung an. Danach sind Menschen behindert, wenn

ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische

Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von

dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre

Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach § 69

Abs. 1 Satz 4 SGB IX in der Satzzählung der am 28. April 2004 in

Kraft getretenen Neufassung durch das Gesetz vom 23. April 2004

(BGBl. I S. 606) sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben

der Gesellschaft als Grad der Behinderung nach Zehnergraden

abgestuft festzustellen. Nach § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX n.F. gelten

für den Grad der Behinderung die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG

festgelegten Maßstäbe entsprechend. Danach ist der Grad der

Behinderung nach der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im

allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen, wobei seelische

Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen sind. Wenn

mehrere Funktionsbeeinträchtigungen – bzw. Beeinträchtigungen

der Teilhabe am Leben der Gesellschaft – vorliegen, wird nach

Absatz 3 Satz 1 des § 69 SGB IX der Grad der Behinderung nach den

Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter

Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehung festgestellt.

Randnummer 21

Als Grundlage für die Beurteilung der nach diesen Bestimmungen

erheblichen medizinischen Sachverhalte dienten der Praxis zum

Zeitpunkt der Entscheidung über den PKH-Antrag die

"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im

sozialen Entschädigungsrecht und nach dem

Schwerbehindertengesetz", deren Ausgabe von 1996 vom damaligen

Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung

herausgegeben wurde. Unter dem Titel "Anhaltspunkte für die

ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und

nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" wurden 2004

und 2008 eine nur in Einzelheiten geänderte neue Ausgabe

herausgegeben. Die Änderungen wirken sich auf den vorliegenden Fall

nicht aus. Daher wird im Folgenden nur auf die Ausgabe 2008 Bezug

genommen.

Randnummer 22

Der hier streitigen Bemessung des Grades der Behinderung (GdB)

war die GdB/MdE-Tabelle der Anhaltspunkte (Nr. 26) zugrunde zu

legen. Nach den allgemeinen Hinweisen zur Tabelle in Nr. 26.1 (S. 37) sind die dort genannten GdB/MdE-Sätze Anhaltswerte. In jedem

Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf

körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen

und in der Regel innerhalb der in Nr. 18 Abs. 4 genannten

Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren;

Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat;

Haut; Blut und Immunsystem; innere Sektion und Stoffwechsel; Arme;

Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die

Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles

Rechnung (Nr. 26 Abschnitt 1).

Randnummer 23

Nach diesem Maßstab kann für die Funktionseinschränkungen des

Klägers kein Grad der Behinderung von 20 festgestellt werden.

Randnummer 24

Der Kläger leidet an einer Schuppenflechte, die einen Grad der

Behinderung von 10 für das Funktionssystem Haut rechtfertigt. Nach

Nr. 26.17 (S. 109) der Anhaltspunkte ist bei einer auf

Prädilektionsstellen (bevorzugte Stellen) beschränkten Psoriasis

vulgaris ein Grad der Behinderung von 0 bis 10, bei einer

ausgedehnten Schuppenflechte von 20 festzustellen. Dipl.-Med. S.

konnte lediglich im Bereich der Stirn-Haar-Grenze eine

Schuppenflechte feststellen. Der Körper und die Hände waren frei,

sodass auch Funktionseinschränkungen aufgrund der Schuppenflechte

ausgeschlossen werden konnten. Mit diesen Feststellungen

übereinstimmend hat auch der behandelnde Hautarzt Dr. J. lediglich

eine Schuppenflechte auf dem Kopf feststellen können. Nach der von

ihm durchgeführten Therapie hatten nur noch eine leichte Schuppung

sowie eine mäßige Rötung vorgelegen. Da auch die weiteren

medizinischen Unterlagen keine ausgedehnte Schuppenflechte

nachweisen, ist die Feststellung des Beklagten, dafür einen Grad

der Behinderung von 10 anzunehmen, nicht zu beanstanden. Die von

Dr. J. beschriebene Akne erhöht den Behinderungsgrad von 10 nicht

weiter, zumal sich diese nach der Therapie auch verbessert hatte.

Bei einer Akne vulgaris leichten bis mittleren Grades ist nach Nr. 26.17 (S. 108) ein Bewertungsrahmen von 0 bis 10 vorgesehen. Die

für die Bewertung mit 20 bis 30 erforderliche Abzess- und

Knotenbildung mit einer entsprechenden erheblichen kosmetischen

Beeinträchtigung ist weder durch Dr. J. noch in den anderen

medizinischen Unterlagen beschrieben worden.

Randnummer 25

Weitere Funktionseinschränkungen mit einem nach den

Anhaltspunkten messbaren Behinderungsgrad liegen nicht vor.

Randnummer 26

Insbesondere liegt beim Kläger keine Herz-Kreislauferkrankung

vor, die eine Feststellung eines Behinderungsgrads für diesen

Funktionssystem rechtfertigt. Zwar wurde bei einer Blutspende ein

erhöhter Blutdruck festgestellt, die weitergehende Diagnostik

konnte aber eine Bluthochdruckerkrankung sowie eine Herzerkrankung

des Klägers ausschließen. Die von Stabsarzt K. diagnostizierte

Linksherzhypertrophie findet in den vorliegenden Unterlagen keine

Bestätigung. Das am 25. Juli 2006 veranlasste Elektrokardiogramm

hat einen Normalbefund dokumentiert. Bei der am 26. Juli 2006

durchgeführten Echokardiografie haben sich zwar grenzwertige, aber

noch im Normbereich befindende Herzwände sowie unauffällige

Herzhöhlen und Herzklappen gezeigt. Eine Linksherzhypertrophie

konnte somit nicht nachgewiesen werden. Auch eine funktionelle

Leistungseinbuße aufgrund des grenzwertig vergrößerten Ventrikels

konnte ausgeschlossen werden, denn die systolische und diastolische

linksventrikuläre Funktion waren uneingeschränkt gewesen. Zudem

konnte der Kläger einen Ergometriebelastungstest bis 200 Watt

absolvieren, sodass keinerlei Anhaltspunkte für eine

Funktionseinschränkung aus dem Funktionssystem Herz-Kreislauf

vorliegen.

Randnummer 27

Auch für eine Sehbehinderung des Klägers kann kein

Behinderungsgrad angesetzt werden. Zwar hat Dipl.-Med. S. eine

Sehschwäche in Nähe und Ferne beidseits (Nah-Visus unkorrigiert

rechts 0,6/links 0,6; Fern-Visus unkorrigiert rechts 0,5/links 0,3)

festgestellt. Doch hat der Kläger die ihm verordnete Lesebrille zur

Untersuchung nicht mitgebracht, sodass der maßgebliche Zustand nach

Korrektur nicht dokumentiert werden konnte. Im Übrigen hat der

Kläger weder selbst eine Sehminderung jemals erwähnt noch hat er

auf eine augenärztliche Behandlung verwiesen. Doch selbst wenn sich

durch die Brille die Sehfähigkeit nicht wesentlich ändern würde,

kann nach Nr. 26.4 (S. 52) der Anhaltspunkte kein

Einzelbehinderungsgrad von 20 festgestellt werden. Dieser wäre aber

Voraussetzung, denn selbst ein unterstellter Einzelbehinderungsgrad

von 10 für die Sehbehinderung kann in Verbindung mit einem

Behinderungsgrad von 10 aus dem Funktionssystem Haut nicht zur

Feststellung eines Behinderungsgrades von 20 führen. Nach Nr. 19

Abschnitt 4 (S. 26) führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur

einen Grad der Behinderung von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme

des Ausmaßes der Gesamtbehinderung.

Randnummer 28

Eine psychische Behinderung des Klägers lässt sich ebenfalls

nicht feststellen. Zwar wurde im arbeitsamtsärztlichen Gutachten

aufgrund der vom Kläger selbst angegebenen Mathematik- und

Lese-Rechtschreib-Schwäche die Durchführung einer psychologischen

Begutachtung empfohlen. Offenbar wurde eine solche aber nicht

durchgeführt. Nach den vom Kläger im laufenden Verfahren

eingereichten Schriftsätzen, die sich nicht wesentlich von den

Schriftsätzen anderer Kläger unterscheiden, kann aber allenfalls zu

seinen Gunsten eine leichte Einschränkung unterstellt werden, die

maximal mit einem Grad der Behinderung von 0 bis 10 (Nr. 26.3, S. 45 der Anhaltspunkte) zu bewerten ist. Nach den bereits

dargestellten Grundsätzen hat ein solcher Behinderungsgrad aber

keinen Einfluss auf den Gesamtgrad der Behinderung.

Randnummer 29

Aufgrund der von Dipl.-Med. S. festgestellten Adipositas sind

Begleit- und Folgeschäden nicht erkennbar, sodass auch für diese

Erkrankung kein Behinderungsgrad festgestellt werden kann (vgl.

dazu Nr. 26.15, S. 99 der Anhaltspunkte). Schließlich rechtfertigt

auch die Nackennarbe keinen Behinderungsgrad. Denn von dieser gehen

weder Störungen aus noch ist aufgrund der Lage im Nackenbereich von

einer entstellenden Wirkung auszugehen (zu diesen Kriterien Nr. 26.17, S. 107 der Anhaltspunkte).

Randnummer 30

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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