Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.09.2013 – L 6 U 6/13

Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2106 - arbeitstechnische Voraussetzung - Wissenschaftliche Begründung - medizinisch-wissenschaftlicher Kenntnisstand - Sulcus-Ulnaris-Syndroms - Krankenschwester
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2013:0911.L6U6.13.0A
Normenkette
Anl 1 Nr. 2106 BKV, § 9 Abs. 1 S. 2 SGB VII

Leitsatz

1. Die Ausführungen der Wissenschaftlichen Begründung zur Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2106 (BArbBl 9/2001 S 59ff) geben zu den erfassten Krankheiten weiterhin den medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand wieder. (Rn.24)

2. Arbeitstechnische Voraussetzung für die berufliche Entstehung eines Sulcus-Ulnaris-Syndroms sind nur von außen wirkender Druck oder eine kurzrhythmisch wiederholende Streckung und Beugung im Ellenbogengelenk. (Rn.23)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Klägerin eine

Druckschädigung der Nerven als Berufskrankheit nach Nr. 2106 der

Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vorliegt.

Randnummer 2

Die 1964 geborene Klägerin erlernte vom 1. September 1980 an den

Beruf einer Krankenschwester und übte ihn im Krankenhaus W. aus.

Seit etwa Anfang 2004 traten bei der Klägerin Schmerzen am rechten

Ellenbogengelenk und eine Gefühlsverminderung im Handteller, im

Ringfinger und kleinen Finger rechts auf. Die nachfolgende

ärztliche Behandlung führte zu der Diagnose eines

Ulnarisrinnensyndroms (Sulcus-Ulnaris-Syndrom). Am 14. März 2005

nahmen die Ärzte eine Dekompression und Volartransposition des

Ulnarisnerven im rechten Ellenbogen vor. Die Beschwerden traten

jedoch erneut auf und griffen auch auf die linke Seite über.

Randnummer 3

Mit einem am 20. Dezember 2007 bei der Beklagten eingegangenen

Schreiben beantragte die Klägerin die Feststellung der

Berufskrankheit.

Randnummer 4

Mit Schreiben vom 19. Februar 2008 teilten die A.-Klinik W.H.

als Arbeitgeberin der Klägerin mit, die Klägerin sei etwa drei

Stunden arbeitstäglich mit der Körperpflege, dem Betten,

Prophylaxen, dem Lagern und dem Patiententransport zu

Untersuchungen, für eine halbe Stunde mit Hilfeleistungen beim

Essen, Trinken und anderem, eine halbe Stunde mit

Desinfektionsarbeiten, eine halbe Stunde mit Temperatur-, Puls-,

Blutdruckkontrollen, 1 ½ Stunden mit Blutentnahmen,

Infusionsvorbereitungen, der Verabreichung von Spritzen und

Verbandswechseln, eine Stunde mit dem Führen der

Patientendokumentation und eine Stunde mit der Arbeit am PC

beschäftigt. Belastete Körperteile seien Arme, Beine, Wirbelsäule

und Augen.

Randnummer 5

Mit Schreiben vom 8. April 2008 teilte der Präventionsdienst der

Beklagten mit, die arbeitstechnischen Voraussetzungen seien durch

die Tätigkeiten der Versicherten nicht erfüllt. Die Station mit der

Arbeitsstelle der Klägerin habe sich bis Oktober 2006 in einem

abgesonderten Gebäude, sieben Minuten vom Haupthaus entfernt,

befunden. Dort seien häufig alte und pflegebedürftige Patienten

behandelt worden. Zu Untersuchungen hätten diese mit dem Rollstuhl

oder dem Bett über das Kopfsteinpflaster eines hügeligen Geländes

transportiert werden müssen. Dies habe nach telefonischen Angaben

der Klägerin in der Früh- und Spätschicht ca. zwölf Patienten

betroffen. Ein Transport habe etwa 15 Minuten gedauert. Die

Klägerin selbst sehe im Schieben der Betten bzw. Rollstühle über

das Außengelände eine erhöhte Belastung für die Arme. Während der

genannten Schichten sei darauf eine Zeit von etwa fünf Stunden

entfallen. Arbeiten am PC und an der Patientendokumentation habe

sie kaum zu verrichten gehabt. Bei den Tätigkeiten der Klägerin

würden unterschiedliche Muskelgruppen beansprucht. Es handele sich

weder um haltungskonstante Arbeiten noch schwer korrigierbare

Zwangshaltungen, ständig wiederholte gleichartige Körperbewegung,

Überbeanspruchung von Muskeln mit nachfolgender Druckeinwirkung auf

Nerven oder häufiges Greifen mit hohem Kraftaufwand.

Randnummer 6

Mit Bescheid vom 26. Juni 2008 lehnte die Beklagte die

Anerkennung der Druckschädigung des Nervus ulnaris als

Berufskrankheit nach Nr. 2106 der Berufskrankheiten-Verordnung ab.

Sie gab im Wesentlichen die Erwägungen des Präventionsdienstes

wieder.

Randnummer 7

Mit dem wenige Tage später erhobenen Widerspruch wies die

Klägerin erneut darauf hin, sie habe täglich mehrfach Patienten mit

einem Gewicht von 70 bis 120 kg mit Bett, Gondel oder Rollstuhl zum

Hauptgebäude bringen müssen. Das Umlagern sei mit Hebungen

verbunden gewesen, da die Betten nicht höhenverstellbar gewesen

seien. Die Kopfteile seien nur durch Heben und Ziehen mechanisch

einzustellen gewesen. Bei der Körperpflege, der

Inkontinenzversorgung, dem zweistündlichen Lagerungswechsel

bettlägeriger Patienten, der Lagerung zur Nahrungsverabreichung und

dem Beziehen des Bettes sei eine dauerhafte Hebe- und Zugkraft

beider Arme aufzubringen gewesen. Auch habe sie als

Sauerstoffbeauftragte für die Station mehrmals täglich bis mehrmals

pro Woche Sauerstoffflaschen wechseln müssen. Die Flaschen seien

innerhalb der Station so aufbewahrt worden, dass sie die vollen

habe herunter heben und die leeren habe herauf heben müssen. Sie

selbst wiege 47 kg bei einer Körpergröße von 1,60 m. Eine

außerberufliche Belastung sei nicht vorhanden. Die Klägerin fügte

eine genaue Tätigkeitsbeschreibung des Pflegepersonals mit den

verschiedenen Schichten bei. Beigefügt war auch eine Bescheinigung

des Pflegedirektors der Arbeitgeberin vom 17. Juli 2008, in dem er

bestätigte, die Klägerin habe Patiententransporte vom Hauptgebäude

ins Nebengebäude zu diagnostischen Untersuchungen durchgeführt,

Pakete von Tabletts zum Stapeln auf Transportwagen gehoben,

mehrmals täglich Sauerstoffflaschen gewechselt und transportiert,

wobei leere und volle Flaschen mehrfach hätten gehoben werden

müssen, Patientenbetten am Kopfteil per Hand verstellt und

Patienten von Transportgondeln auf Patientenbetten über einen

Höhenunterschied von 20 cm umgelagert.

Randnummer 8

In einer weiteren Stellungnahme vom 14. August 2008 führte der

Präventionsdienst der Beklagten aus, die körperliche Belastung

durch die genannten Tätigkeiten stehe außer Frage, entspreche aber

nicht Tätigkeiten nach den Merkblättern zu der Berufskrankheit nach

Nr. 2106 der Liste. Dabei gehe es insbesondere um ständig

wiederholte gleiche Körperbewegungen, haltungskonstante Arbeiten

und Zwangshaltungen, eine Überbeanspruchung von Muskeln mit

Druckbelastung und häufiges Greifen mit Kraftaufwand. Diese

Voraussetzungen lägen bei der Klägerin nicht vor.

Randnummer 9

Mit Beschluss des Widerspruchsausschusses vom 17. September 2008

wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie gab im

Wesentlichen die erneute Begründung des Präventionsdienstes

wieder.

Randnummer 10

Mit der noch im gleichen Monat beim Sozialgericht Halle

eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Vorbringen wiederholt und

vertieft. Sie hat ergänzend auf die Beweiserleichterung des § 9

Abs. 3 SGB VII hingewiesen. Sie hat Fotos zu den Akten gereicht,

mit denen sie die Überkopfarbeiten in ihrer versicherten Tätigkeit

hat verdeutlichen wollen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 37 61 d. A. Bezug genommen.

Randnummer 11

Die Klägerin hat eine neue Tätigkeitsbeschreibung zur Akte

gereicht, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 83 87 d. A. verwiesen

wird. Dafür hat sie Zeugenbeweis angeboten. Wegen weiterer

Beschreibungen wird auf Bl. 151 153 u.163 f. d. A. Bezug

genommen.

Randnummer 12

Die Beklagte hat entgegnet, die bildlich dokumentierten

Überkopfarbeiten seien nicht mit wiederholten mechanischen oder

durch Druck schädigenden Einwirkungen verbunden. Voraussetzung für

einen Anscheinsbeweis nach § 9 Abs. 3 SGB VII sei der Nachweis der

arbeitstechnischen Voraussetzungen, der bei der Klägerin gerade

nicht zu erbringen sei. Bei den Beschreibungen der Klägerin handele

es sich um normale Tätigkeiten einer Krankenschwester, wobei die

erschwerten Bedingungen berücksichtigt seien. Es seien aber viele

verschiedene Tätigkeiten mit Beanspruchung unterschiedlicher

Muskelgruppen angefallen. Die Beklagte hat eine weitere

Stellungnahme des Präventionsdienstes nach Einholung schriftlicher

Auskünfte der benannten Zeuginnen eingeholt, wegen deren Inhalt im

Einzelnen auf Bl. 127 138 d. A. Bezug genommen wird. In der

Stellungnahme vom 30. November 2011 ist der Präventionsdienst zu

dem Ergebnis gelangt, die Belastungen der Klägerin durch die

Patiententransporte seien glaubhaft. Charakteristisch für die

arbeitstechnischen Voraussetzungen der Nr. 2106 seien aber vielfach

wiederholte Bewegungen, Zwangshaltungen und/oder Haltungskonstanz

und stark einseitige Belastungen. Diese Voraussetzungen seien bei

der Klägerin nicht zu erkennen. Insbesondere habe sie beim Schieben

der Betten gerade wegen der häufig veränderten Wegebedingungen

verschiedene Haltungen einnehmen müssen. Auch eine starke

Abwinkelung des Handgelenkes sei nicht erforderlich gewesen. Die

Beklagte hat weiter erwidert, eine Zunahme der geschilderten

Belastungen bei der Arbeit im Laufe des Verfahrens sei nicht zu

verkennen. Dies alles ändere aber nichts daran, dass die besonderen

Voraussetzungen der Berufskrankheit nicht erfüllt seien.

Randnummer 13

Mit Urteil vom 21. September 2012 hat das Sozialgericht die

Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, es fehle im Falle der Klägerin

an den notwendigen arbeitstechnischen Voraussetzungen der

Berufskrankheit Nr. 2106 der Anlage 1 zur

Berufskrankheiten-Verordnung. Die aus der Literatur hervorgehenden

notwendigen beruflichen Verrichtungen seien im Falle der Klägerin

nicht festzustellen. Die nicht zu übersehende Schwere der

körperlichen Arbeit vor dem Hintergrund einer zierlichen

Konstitution erfülle als solche die Voraussetzungen nicht. Die

Tätigkeit der Klägerin sei durch einen Wechsel verschiedener

schwerer Arbeiten gekennzeichnet gewesen, eine Druckeinwirkung auf

die Nervenbahn sei nicht zu erkennen. Die Dehnungs- und

Zugwirkungen seien nicht ersichtlich. Häufiges Greifen mit hohem

Kraftaufwand sei ebenso wenig erforderlich gewesen.

Randnummer 14

Gegen das ihr am 24. Januar 2013 zugestellte Urteil hat die

Klägerin am 4. Februar 2013 Berufung eingelegt. Sie bleibt bei

ihrem bisherigen Vortrag und meint, sie habe eine erhöhte Gefahr

aufgrund der ausgeübten Tätigkeit nachgewiesen. Danach sei § 9 Abs. 3 SGB VII anzuwenden. Auch die vom Sozialgericht aus der Literatur

übernommenen Voraussetzungen lägen bei ihr vor. Die Intensität

ihrer Tätigkeiten sei über das Normalmaß hinausgegangen. Sie habe

dabei auch eine Zwangshaltung – Stehen – einnehmen

müssen. Im Erörterungstermin vom 13. August 2013 hat die Klägerin

weitere Angaben gemacht, wegen deren Inhalt auf Bl. 272 der

Gerichtsakte hingewiesen wird.

Randnummer 15

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Halle vom

21. September 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008

in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2008

aufzuheben und festzustellen, dass ihr Ulnarisrinnensyndrom

beidseits vom 8. März 2004 an eine Berufskrankheit nach Nr. 2106

der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung ist.

Randnummer 16

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 17

Sie bleibt bei ihrer Auffassung und tritt der Beurteilung des

Sozialgerichts bei.

Randnummer 18

Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts ohne

mündliche Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts, Bl. 272 d.

A., zugestimmt.

Randnummer 19

Bei der Beratung hat die Akte der Beklagten – Az.:

11-70-QA091300TFR – vorgelegen.

Gründe

Randnummer 20

Die gem. § 143 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte

Berufung hat keinen Erfolg.

Randnummer 21

Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 17. September 2008 beschwert die

Klägerin nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, weil die

Beklagte darin zu Recht die Feststellung einer Berufskrankheit nach

§ 9 Abs. 1 S. 1, 2 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB

VII G. v. 7.8.1996, BGBl. I S. 1254) i. V. m. § 1

Berufskrankheiten-Verordnung (BKV – i. d. F. v. 11.6.2009,

BGBl. I S. 1273) und Nr. 2106 der dazu ergangenen Anlage 1 (Anl. 1

BKV) abgelehnt hat.

Randnummer 22

Die Klägerin hat auf die geltend gemachte Feststellung keinen

Anspruch, weil es an den besonderen Einwirkungen im Sinne von § 9

Abs. 1 S. 2 SGB VII fehlt, die (allgemein) nach den Erkenntnissen

der medizinischen Wissenschaft die bei ihr vorliegende und als

Berufskrankheit geltend gemachte Erkrankung eines

Ulnarisrinnensyndroms verursachen. Das Fehlen dieser sogenannten

arbeitstechnischen Voraussetzungen hat die Beklagte überzeugend

festgestellt.

Randnummer 23

Welche "besonderen" Einwirkungen die Eignung zur

Verursachung der Berufskrankheit nach Nr. 2106 Anl. 1 BKV haben,

hat schon der ärztliche Sachverständigenbeirat in der

wissenschaftlichen Begründung (Bekanntmachung vom 1.8.2001, Bl. 172

ff. Gerichtsakte) zur Änderung der Berufskrankheitenbezeichnung in

"Druckschädigung" ausgeführt: Danach handelt es sich bei

einem Sulcus-ulnaris-Syndrom (anderer Begriff für

Ulnarisrinnensyndrom, vgl. die bedeutungsgleiche und

zusammenfassende Verwendung in den Berichten des Klinikums

Bergmannstrost, Bl. 22-26 Vw.-Akte) um ein Krankheitsbild, für das

bestimmte Belastungen – in zwei benannten Fallgruppen –

als Ursache geeignet sind. Dies ist erstens ein von außen wirkender

Druck, etwa durch Aufstützen, auf den Ellenbogen. Dies ist zweitens

eine repetitive Beugung und Streckung im Ellenbogengelenk, wie bei

bestimmten Instrumentalisten, die zu einer Reibungsschädigung

(Friktionstrauma) des Nervs im Nervenkanal des Ellenbogens

führt.

Randnummer 24

Diese wissenschaftlichen Erkenntnisse gelten weiterhin. Sie sind

– praktisch wortgleich dargestellt – auch Gegenstand

des Merkblatts (Bekanntmachung des BMA vom 1.10. 2002, hier zitiert

nach Mehrtens/Brandenburg, BKV, M 2106). Hinweise darauf, dass neue

Überlegungen an ihre Stelle getreten wären, finden sich nicht (vgl.

die Anmerkungen bei Mehrtens/Brandenburg, Stand 2. Lieferung 2011;

weiter darauf Bezug nehmend Schönberger/Mehrtens/Valentin,

Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 231 ff., insb.

S. 236).

Randnummer 25

Den danach maßgeblichen Belastungen war die Klägerin bei ihrer

Tätigkeit als Krankenschwester nicht in gesteigertem Maße

ausgesetzt. Die nach ihren insoweit durchgehenden Beschreibungen

der Art nach ausgeübten Tätigkeiten lassen eine entsprechende

Belastung nicht erkennen, wobei es um die unterschiedlichen

Schilderungen der zeitlichen Belastung nicht ankommt. Die

Beurteilung des Präventionsdienstes der Beklagten ist auch für

Laien nachvollziehbar, weil es um Verrichtungen geht, die der Art

nach allgemeinkundig sind.

Randnummer 26

Eine Tätigkeit, bei der überhaupt äußerer Druck auf den

Ellenbogenbereich entsteht, beschreibt die Klägerin konkret

nirgends. Weder Schieben oder – gegen Gefälle – Halten

von Rollstühlen oder – mit gleicher Griff- und Armhaltung

– sogenannter Gondeln noch – ggf. auch mit anderem

Griff – von Betten erfordert eine Auflagerung des Arms im

Ellenbogenbereich mit der Möglichkeit von Druck darauf. Ebenso gilt

dies für das Umlagern von Patienten, das nur mit Anheben oder

Tragen zu bewältigen ist. Entsprechendes gilt für den Transport

fester Gegenstände wie Gasflaschen. Schließlich ist ein solcher

Druck nicht mit einem Recken zur Bewältigung von Überkopfarbeiten

verbunden.

Randnummer 27

In der Tätigkeit der Klägerin fällt auch keine repetitive

Beugung und Streckung im Sinne der Wissenschaftlichen Begründung

an. Damit ist rechtlich notwendig nicht der schon häufige Wechsel

zwischen gestrecktem und gebeugtem Arm gemeint, der auch im

allgemeinen Leben anfällt, sondern eine Verrichtung, bei der im

Sinne der besonderen Einwirkung unmittelbar eine "hohe

Repetitionsrate" bzw. "hohe Wiederholungsrate" (vgl.

Wissenschaftliche Begründung zu 1.2 und zu 2.) zwischen beiden

Haltungen anfällt. Dies ist für die versicherte Tätigkeit der

Klägerin nicht erkennbar. So ist schon für den Transport von

Kranken auf Hilfsmitteln mit Rädern über eine Dauer von mindestens

sieben Minuten nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht

vorgetragen, weshalb die Bewegung nicht jeweils für Minuten nur mit

gestreckter und nur mit gebeugter Armhaltung erfolgt sein sollte;

gewöhnlich würde ein Mensch den Transport so vornehmen. Ebenso

enthalten die anderen Verrichtungen – Entnahme von

Gegenständen aus hoch gelegenen Schränken, Transport und Stapeln

von Essenstabletts, Transport von Gasflaschen, Umlagern von

Patienten – keinerlei Anforderungen, die kurzrhythmische

Haltungswechsel im Ellenbogen, vergleichbar mit Instrumentalisten,

erforderten. Hinzu kommt, dass sie untereinander unterschiedliche

Anforderungen an die Bewegungsabläufe stellen.

Randnummer 28

Da schwere körperliche Arbeit – wie sie die Klägerin

glaubhaft ausgeübt hat – allein die arbeitstechnischen

Voraussetzungen der Berufskrankheit nicht erfüllt, kann diese nicht

festgestellt werden.

Randnummer 29

Ein Fall des § 9 Abs. 3 SGB VII liegt bei der Klägerin nicht

vor, da es bei ihr nach den vorstehenden Ausführungen gerade an dem

Eingangstatbestand dieser Vorschrift fehlt. Es lagen nämlich in

ihrer versicherten Tätigkeit als Krankenschwester – wie

dargelegt – keine besonderen Bedingungen vor, die allgemein

die Gefahr der jeweiligen Erkrankung erhöhen.

Randnummer 30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und richtet sich nach

dem Unterliegen der Klägerin.

Randnummer 31

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2

SGG liegen nicht vor, da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf

einer Rechtsgrundlage handelt, die durch höchstrichterliche

Rechtsprechung gesichert ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LSG Sachsen-Anhalt in L 6 U 6/13 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten