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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.04.2011 – L 6 U 28/07

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Kausalität - weitere Unfallfolge - organ-psychische Erkrankung - psychoreaktives Krankheitsbild - kein Nachweis - Suizid
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0414.L6U28.07.0A

Orientierungssatz

Eine Selbsttötung kommt als Folge eines Arbeitsunfalls nur in Betracht, wenn der durch den Unfall eingetretene Krankheitszustand (hier: organ-psychische Erkrankung) in einem naturwissenschaftlichen Sinn ursächlich für den Entschluss des Versicherten zur Selbsttötung war. (Rn.23)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine Witwenrente, insbesondere darüber, ob die Selbsttötung ihres Ehemannes als Versicherten Folge eines Arbeitsunfalls ist.

Randnummer 2

Der 1960 geborene Versicherte betrieb ein Unternehmen des Garten- und Landschaftsbaus. Wegen dieser Tätigkeit war er bei der Beklagten versichert. Am 18. März 2005 war der Versicherte im Zusammenhang mit seiner Unternehmenstätigkeit mit dem Kraftfahrzeug unterwegs, als er ohne Fremdbeteiligung von der Fahrbahn abkam und frontal gegen einen Baum prallte. Zeugen des Unfalls gab es nicht. Zum Zeitpunkt der Unfallaufnahme durch die Polizei war der Versicherte nicht ansprechbar. Nach dem Durchgangsarztbericht vom Unfalltag lag u. a. ein Schädelhirntrauma 2. Grades vor. Der Versicherte gab später an, er habe während der Fahrt niesen müssen und sei vermutlich deshalb von der Fahrbahn abgekommen. Dabei erlitt der Versicherte einen Bruch des Bogens des zweiten Halswirbelkörpers links und Abriss des Querfortsatzes, eine Gehirnerschütterung, einen Schlüsselbeinbruch links, und eine Risswunde des rechten Unterschenkels, wie sich aus einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – wohl vom Unfalltag – ergibt. Ein CCT vom Unfalltag zeigte eine infra- und supratentoriell altersnormale Weite der inneren und äußeren Liquorräume, keine Verlagerung von Strukturen aus der Mittellinie und keine Gebiete mit pathologischen Dichtewerten.

Randnummer 3

Nach der Entlassung aus stationärer Behandlung am 24. März 2005 verblieb der Versicherte arbeitsunfähig in der Behandlung des Unfallchirurgen Dr. B. die nächste Wiedervorstellung im Krankenhaus war zur Kontrolle des Schlüsselbeinbruchs am 14. April 2005 vorgesehen.

Randnummer 4

Am frühen Morgen des 12. April 2005 starb der Versicherte, nachdem er sich auf seinem Wohngrundstück erhängt hatte. Die Klägerin äußerte gegenüber der Beklagten die Auffassung, die Selbsttötung sei Unfallfolge, weil der Versicherte starke Schmerzen gehabt habe und nach dem Unfall nicht wieder richtig auf die Beine gekommen sei. Ansonsten hätte es keine Probleme gegeben.

Randnummer 5

Mit Bescheid vom 19. Juli 2005 lehnte die Beklagte Hinterbliebenenleistungen ab. Sie teilte mit, weder aus den vorliegenden Behandlungsberichten noch den Feststellungen der Staatsanwaltschaft gehe hervor, dass die Selbsttötung des Versicherten Folge des Arbeitsunfalls vom 18. März 2005 sei.

Randnummer 6

Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 12. August 2005 Widerspruch.

Randnummer 7

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2005 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück: Es sei nicht wahrscheinlich, dass die unfallbedingten Krankheitsbilder wesentlich zum Tod des Versicherten beigetragen hätten.

Randnummer 8

Mit der am 23. Dezember 2005 beim Sozialgericht Stendal eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Anliegen weiter verfolgt.

Randnummer 9

Das Sozialgericht hat einen Befundbericht des Unfallchirurgen Dr. B. vom 24. April 2006 eingeholt. Dort hatte sich der Versicherte zuletzt am 7. April 2005 vorgestellt. Dr. B. hat ausgeführt, es habe sich um einen für die Schwere der Verletzung normalen Verlauf mit typischen Beschwerden im Bereich der Bruchstellen und Wunden gehandelt. Der Versicherte habe sich ihm gegenüber nicht zu seiner psychischen Situation geäußert. Abweichungen im Vergleich zu anderen unfallverletzten Patienten seien ihm nicht aufgefallen.

Randnummer 10

In einem weiteren Befundbericht hat Priv.-Doz. Dr. W., Unfallchirurg am Klinikum U., mitgeteilt, während des stationären Aufenthaltes hätten wesentliche psychische Auffälligkeiten nicht festgestellt werden können. Eine fachärztliche Vorstellung habe auch nicht stattgefunden. Sicherlich habe der Versicherte in den ersten Tagen noch unter dem Einfluss des Unfallereignisses gestanden. Dabei seien rein psychische Verarbeitungsreaktionen und Folgen des mittelgradigen Schädel-Hirn-Traumas nicht zu unterscheiden. Hinweise für Verletzungen innerhalb des Schädels hätten aber im Rahmen der Aufnahmeuntersuchungen nicht nachgewiesen werden können. Eine auch nach der stationären Behandlung aufgetretene Verarbeitungsreaktion des Traumaereignisses könne sicher nicht ausgeschlossen werden. Hierzu müssten Kontaktpersonen befragt werden, die über die Zeit nach der Entlassung aus der stationären Behandlung Auskunft geben könnten.

Randnummer 11

Mit Gerichtsbescheid vom 7. Februar 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, nach Auswertung und Würdigung sämtlicher medizinischer und anderweitig tatsachenbezogener Erkenntnisquellen sei das Gericht davon überzeugt, dass das Ereignis vom 18. März 2005 den Tod des Versicherten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verursacht habe. Dafür gebe es keine objektiven Anhaltspunkte. Auf die bloße Vermutung der Klägerin könne ein Leistungsanspruch nicht gestützt werden. Aus den eingeholten Befundberichten ergebe sich kein Hinweis auf eine psychische Auffälligkeit. Vielmehr seien der stationäre Aufenthalt als komplikationslos und die ambulante Nachbehandlung als normal bei typischen Beschwerden beschrieben worden.

Randnummer 12

Gegen den ihr am 19. Februar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 13. März 2007 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, der geltend gemachte Zusammenhang beruhe nicht auf ihrer Vermutung, sondern stütze sich auf die schweren Unfallfolgen. Schon zwei Tage nach dem Unfall habe der Versicherte desorientiert gewirkt und habe sich beispielsweise nicht erinnern können, seine Zustimmung zu einer bevorstehenden Operation gegeben zu haben. Auffälligkeiten habe sie auch sofort der Ärztin mitgeteilt. Auch andere Besucher hätten die Veränderung im Verhalten des Versicherten bemerkt. Später habe sich der Versicherte nicht mehr an die Besucher erinnern können. Am darauf folgenden Montag habe der Versicherte sowohl halluzinatorische Erlebnisse beschrieben als auch weiterhin Erinnerungslücken aufgewiesen. Nach der Entlassung habe der Versicherte am 26. März 2005 Dr. B. gegenüber auf Schlaflosigkeit hingewiesen und um Mittel zur Gewährleistung eines normalen Schlafes gebeten. Dies habe Dr. B. abgelehnt. Die Schlaflosigkeit habe jedoch fortbestanden. Etwa drei Wochen nach dem Unfall habe sich der Zustand des Versicherten weiter verschlimmert. Er sei nachts oft auf dem Hof umhergelaufen, habe unter Appetitlosigkeit gelitten und 11 Kilogramm Gewicht verloren. Gegenüber mehreren Personen habe er auf die Unerträglichkeit seiner Schmerzen hingewiesen. Er sei nervös gewesen und habe keine Ruhe gefunden. Der veränderte Zustand sei auch Besuchern aufgefallen. Insofern benennt sie Zeugen zum Beweis.

Randnummer 13

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 14

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 7. Februar 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2005 aufzuheben und

die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenleistungen zu zahlen,

hilfsweise ein psychiatrisches Gutachten von Prof. Dr. C., weiter hilfsweise von einem anderen Facharzt für Psychiatrie, einzuholen.

Randnummer 15

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 16

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 17

Sie bleibt bei ihrer Auffassung und schließt sich dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts an.

Randnummer 18

Das Gericht hat eine Auskunft von Dr. B. vom 9. März 2009 eingeholt. Dieser hat mitgeteilt, die vom Versicherten geäußerten Beschwerden seien nicht stärker oder sonst abweichend von denjenigen vergleichbar Verletzter gewesen. Die Schilderung von Schmerzen sei bei derartigen Verletzungen typisch. Er habe dem Versicherten am 26. März 2005 Schmerztabletten verordnet. Anlässlich einer Wiedervorstellung fünf Tage später habe der Versicherte um etwas stärkere Mittel gebeten und diese auch verordnet bekommen. Dies sei aber nicht untypisch gewesen. Weitere Verordnungen oder entsprechende Wünsche des Versicherten habe es bei weiteren Terminen nicht gegeben. Schlafmittel habe er nicht verordnet und erinnere sich auch nicht an entsprechende Wünsche des Versicherten.

Randnummer 19

Die Akte der Beklagten über den Unfall – Az. – hat in der mündlichen Verhandlung und bei der Beratung vorgelegen.

Gründe

Randnummer 20

Die gem. § 144 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)

statthafte Berufung hat keinen Erfolg.

Randnummer 21

Der Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2005 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 30. November 2005 beschwert die Klägerin

nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, weil die Beklagte

darin zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf

Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

abgelehnt hat.

Randnummer 22

Die Klägerin hat gem. § 63 Abs. 1 S. 2 des Siebten Buches des

Sozialgesetzbuches (SGB VII) als Hinterbliebene – Witwe des

Versicherten – keinen Anspruch auf die geltend gemachten

Leistungen, weil der Tod des Versicherten nicht infolge eines

Versicherungsfalls eingetreten ist. Denn ein insoweit nur in Frage

kommender Arbeitsunfall in Form des Unfalls des Versicherten vom

18. März 2005 – ggf. Versicherungsfall nach § 7 Abs. 1, 1.

Fall SGB VII – ist nicht wesentliche Ursache (vgl. BSG, Urt.

v. 7.2.2006 – B 2 U 31/04 R – SozR 4-2700 § 63 Nr. 3)

für den durch Selbsttötung eingetretenen Tod (dazu BSG, Urt. v.

24.11.1982 – 5a KnU 3/82 – SozR 2200 § 589 Nr. 6) des

Versicherten.

Randnummer 23

Es lässt sich schon nicht feststellen, dass die Folgen des

Vorfalls beim Versicherten einen Krankheitszustand bewirkt haben,

der über den Entschluss des Versicherten zur Selbsttötung in einem

naturwissenschaftlichen Sinne ursächlich seinen Tod herbeigeführt

hat. In diesem Rahmen sind nur die Bedingungen in die weitere

Prüfung einzubeziehen, die gedanklich nicht fehlen dürfen, ohne

dass auch der Todeseintritt fehlen würde (vgl. BSG, Urt. v. 17.2.

2009 – B 2 U 18/07 R – Juris, Rdnr. 12). Beweismaßstab

(nur) für den Zusammenhang ist eine hinreichende

Wahrscheinlichkeit, bei der mehr für als gegen den Zusammenhang

spricht und ernste Zweifel daran ausscheiden (BSG, Urt. v. 9.5.2006

– B 2 U 1/05 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 17); zu den

Tatsachen, die in die Zusammenhangsbeurteilung eingehen, hat das

Gericht sich eine volle Überzeugung zu bilden, die auf einer an

Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit fußt.

Randnummer 24

Vorliegend ist beim Versicherten ein organisch-psychisches

Krankheitsbild nachgewiesen, das Unfallfolge ist. Ein

Wahrscheinlichkeitszusammenhang mit der Selbsttötung ist aber

auszuschließen, weil der Krankheitsnachweis nicht über den

Zeitpunkt der Entlassung aus stationärer Behandlung mehr als zwei

Wochen vor der Selbsttötung hinausreicht. Das Vorliegen eines

psychischen Krankheitsbildes als Grundlage der Selbsttötung ist

nicht zu klären, weil ärztliche Feststellungen dazu fehlen und sich

aus den Schilderungen der Klägerin und der dazu angebotenen

Zeugenvernehmung keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben.

Randnummer 25

Es ist nach den vorhandenen Beweismitteln auszuschließen, dass

der Versicherte zum Zeitpunkt der Selbsttötung unter einem

Hirnschaden litt, der ggf. als unfallbedingt den Entschluss zur

Selbsttötung gefördert haben könnte. Soweit Priv.-Doz. Dr. W. im

Durchgangsarztbericht vom 18. März 2005 ein zweitgradiges

Schädelhirntrauma diagnostiziert hat, sind Folgen davon, die über

den Zeitpunkt der Entlassung aus stationärer Behandlung

hinausgingen, nicht ersichtlich. Die Einstufung des

Schädelhirntraumas selbst als zweitgradig besagt nur, dass eine

Bewusstlosigkeit von einer halben bis einer Stunde Dauer

(Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 2011, Schädelhirntrauma)

eingetreten war. Von einem vollständigen Abklingen der Folgen ist

hier auszugehen, weil anderenfalls die Entlassung aus stationärer

Behandlung ohne Veranlassung einer neurologisch-psychiatrischen

Weiterbehandlung nicht erklärlich wäre. Nach dem Entlassungsbericht

der Klinik U. vom 24. März 2005 sahen aber die behandelnden Ärzte

dazu keinen Anlass, weil danach die Weiterbehandlung durch den

Chirurgen Dr. B. erfolgen sollte und Wiedervorstellungen im

Krankenhaus nur zu einem Kontroll-CT der Halswirbelsäule und zur

Kontrolle eines linksseitigen Schlüsselbeinbruchs vorgesehen

waren.

Randnummer 26

Eine Hirnsubstanzverletzung ist zudem nicht nachgewiesen. So

schlossen die Ärzte durch ein CCT vom Unfalltag Blutungen im Gehirn

aus; auch andere Substanzveränderungen sind in der Auswertung nicht

beschrieben. Folgerichtig lautet die hirnbezogene Unfalldiagnose in

der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – wohl vom Unfalltag

– nur auf Gehirnerschütterung (Commotio cerebri). Ebenso

folgerichtig beschreibt die Klägerin für die Zeit nach der

Entlassung aus stationärer Behandlung keine Hirnleistungsstörungen

mehr, die sie vorher in Form von Gedächtnisstörungen und

halluzinatorischen Episoden wahrgenommen hat.

Randnummer 27

Es mag zu unterstellen sein, dass die Selbsttötung des

Versicherten schon aus sich heraus als nahezu sicherer Hinweis auf

ein psychiatrisches Krankheitsbild zu werten ist. Die Diagnose

eines psychischen Krankheitsbildes ist zu Lebzeiten des

Versicherten aber nicht gestellt worden, da er sich nicht in

psychiatrischer Behandlung befunden hat. Auch haben sich Hinweise

auf ein solches Krankheitsbild im Rahmen der Unfallfolgenbehandlung

nicht ergeben, wie die behandelnden Ärzte mitteilen, die den

Verlauf als typisch schildern. Für einen Zusammenhang eines

etwaigen Krankheitsbildes mit dem Unfallereignis fehlen im Falle

des Versicherten jedenfalls jegliche tatsächliche Hinweise, die im

Sinne einer weiteren medizinischen Auswertung verwertbar wären.

Randnummer 28

Die Auffassung der Klägerin, die Selbsttötung des Versicherten

sei psychoreaktiv durch die Unfallverletzungsfolgen bedingt, lässt

sich nicht hinreichend stützen; insoweit begründen allein die

bekannten Tatsachen mindestens ernste Zweifel an einem

Unfallzusammenhang. Zunächst erklärt hier die Stärke der Schmerzen

nicht den Entschluss zur Selbsttötung. Es gab nämlich keinen

objektiven Grund für Hoffnungslosigkeit des Versicherten. Der

nächste Arzttermin, für den der Versicherte sich Abhilfe für seine

Schmerzen erhoffen konnte, war schon für den übernächsten Tag im

Klinikum U. vorgesehen. Selbst wenn er der Meinung gewesen wäre,

Dr. B. unterschätze seine Schlaflosigkeit und Schmerzen, hätte der

Versicherte aus diesem Anlass einem anderen Arzt seine Beschwerden

schildern können. Auch ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen

keinerlei Hinweis darauf, dass der Versicherte dauerhaft

schmerzgeplagt oder etwa anderweitig behindert geblieben wäre oder

dies nur geglaubt hätte. Alle erlittenen Verletzungen heilen

typischerweise ab. Verläufe, die dies unwahrscheinlich erscheinen

ließen, gehen weder aus den Behandlungsberichten noch aus dem

Vortrag der Klägerin hervor.

Randnummer 29

Zudem ist das Verhalten des Versicherten auch vor dem

Hintergrund erheblicher Schmerzen objektiv nicht erklärlich.

Während er nämlich nach dem Vortrag der Klägerin Angehörigen

gegenüber unerträgliche Schmerzen geschildert hat, hat er aber

trotz einer Lücke von fünf Tagen zwischen der letzten planmäßigen

Behandlung und seiner Selbsttötung nicht um einen außerplanmäßigen

Termin oder die Einleitung einer erweiterten Schmerztherapie

gebeten. Soweit die Gründe in unfallabhängigen Beschwerden zu sehen

wären, fehlte jede Erklärung dafür, weshalb der Versicherte nicht

nachdrücklicher um ärztliche Hilfe nachgesucht hat, um Abhilfe zu

schaffen.

Randnummer 30

Belege für ein psychoreaktives Krankheitsbild im Hinblick auf

die verbliebenen Unfallfolgen lassen sich nicht aus den

Mitteilungen von Kontaktpersonen sichern, weil ihre Wahrnehmungen

des Versicherten, wie sie aus dem Vortrag der Klägerin hervorgehen,

zum Beleg einer psychoreaktiven Krankheitsursache ungeeignet sind.

Es ist nämlich nicht gesichert, dass der Versicherte selbst ein

Verhalten gezeigt hat, das seinem wirklichen seelischen Befinden

entsprach. Insoweit ist auch die von der Klägerin noch beantragte

Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum

Beleg des Ursachenzusammenhangs nicht geeignet, weil ihr eine

gesicherte Tatsachengrundlage fehlt. Auch kann der Anregung von

Priv.-Doz. Dr. W. nicht erfolgversprechend weiter nachgegangen

werden, über Kontaktpersonen eine spätere Verarbeitungsreaktion des

Versicherten bezüglich des Unfallereignisses zu erheben. Zunächst

hat Dr. B. als eine solche Kontaktperson dafür gerade keine

Hinweise gefunden. Diesem Umstand kommt Bedeutung zu, weil Dr. B.

als Mediziner am ehesten ein Gespür für eine solche

Verarbeitungsreaktion zuzutrauen ist und er durchaus aufgerufen

war, bei Verdachtsmomenten ein neurologisch-psychiatrisches Konsil

einzuleiten.

Randnummer 31

Die zum Beleg durch Zeugen mitgeteilten Tatsachen, die insgesamt

Äußerungen oder Verhalten des Versicherten betreffen, haben vor

ihrem tatsächlichen Hintergrund nicht die Trennschärfe, das Motiv

für die Selbsttötung zu erhellen. Insoweit unterstellt der Senat

die damit verbundenen Beobachtungen als wahr. Er kann darauf

weitere Erkenntnisse zu einem Unfallbezug aber schon deshalb nicht

stützen, weil Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte

Vorwände geliefert hat, um sein wahres Befinden und die damit

verbundenen Überlegungen zu verschleiern.

Randnummer 32

Insgesamt werden von der Klägerin und zum Beleg durch Zeugen in

Form von Schlaflosigkeit, Nervosität, innerer Unruhe,

Appetitlosigkeit und Gewichtsabnahme zusammenfassend vegetative

Symptome (Aufzählung vegetativer Symptome bei Huber, Psychiatrie,

7. Aufl., S. 180 f.) beschrieben. Es lässt sich schon nicht klären,

ob diese Symptome auf die Ursache der Selbsttötung im Sinne eines

zu Grunde liegenden Krankheitsbildes hinweisen oder nur Folge eines

Ringens des Versicherten mit einem Gedanken an Selbsttötung sind,

der auf einem überhaupt nicht zu Tage getretenen Motiv beruht.

Zumindest können solche Symptome Ausdruck verschiedenster, auch

anlagebedingter Krankheitsbilder (vgl. die Erwähnung vegetativer

Symptomatik als Ausdruck einer endogenen Depression bei Huber,

a.a.O., dort schon aus der Kapitelüberschrift am oberen Seitenrand

hervorgehend) sein.

Randnummer 33

Dabei spricht es für eine Verschleierung der wahren Gemütslage

durch den Versicherten, dass er Dr. B. nichts von unerträglichen

Beschwerden berichtet hat, dies der Klägerin gegenüber aber

behauptet hat. Denn während die Klägerin meint, der Versicherte

habe Dr. B. auf seine Schlaflosigkeit hingewiesen und um Abhilfe

gebeten, kann sich Dr. B. selbst an einen solchen Hergang nicht

erinnern. Dies spricht aus der Sicht des Senates dafür, dass der

Versicherte Personen seines persönlichen Umfeldes gegenüber den

wirklichen seelischen Hintergrund für seine auffällig gewordenen

vegetativen Symptome nicht offenlegen wollte.

Randnummer 34

Ebenso wenig kann es einen Rückschluss auf die Beweggründe zur

Selbsttötung zulassen, dass der Versicherte mehreren Personen

gegenüber auf die Unerträglichkeit seiner Schmerzen hingewiesen

hat. Dies ist nahe liegend dadurch zu erklären, dass er einen

Vorwand für seine Verhaltensveränderung geben wollte, um schon

bestehende Selbsttötungsgedanken zu verschleiern. Ein Bedarf nach

solchen Erklärungen bestand, weil der Versicherte nach dem Vortrag

und Beweisangebot der Klägerin im Sinne der geschilderten

vegetativen Symptomatik als verhaltensverändert aufgefallen war.

Zudem besteht auch insoweit ein Hinweis auf den fehlenden

Unfallbezug in der Diskrepanz zwischen dem Eindruck auf die

behandelnden Ärzte und auf andere Personen. Während nämlich Dr. B.

keine auffällige Schmerzbelastung registriert hat, hat der

Versicherte sie im privaten Umfeld als schlechthin unerträglich

geschildert,

Randnummer 35

Die Klägerin teilt auch keine Anhaltspunkte für ein unmittelbar

durch den Unfallvorgang verursachtes psychisches Krankheitsbild

mit. Ohnehin ist dies nicht einmal Gegenstand ihrer eigenen

Zusammenhangsvermutung. Soweit Priv.-Doz. Dr. W. darauf hinweist,

die ursprünglichen Symptome des – jedenfalls abgelaufenen

– Schädelhirntraumas und eines rein psychischen Traumas

ließen sich nicht genau trennen, hat es dabei sein Bewenden.

Insoweit scheidet mangels einer entsprechenden Diagnose die Annahme

einer akuten Belastungsreaktion im Sinne von Ziffer F 43.0 der

Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD 10) aus. Es ist

nicht möglich, gegen die ärztlich konkret und nachvollziehbar

gestellte Diagnose eines Schädelhirntraumas mit entsprechenden

Auswirkungen stattdessen von einem unmittelbar

psychisch-traumatisch bedingten Krankheitsbild auszugehen. Dass die

behandelnden Ärzte die von der Klägerin geschilderten Symptome zur

Kenntnis genommen haben, folgt daraus, dass die Klägerin angibt,

sie ihnen gleich mitgeteilt zu haben.

Randnummer 36

Anhaltspunkte, die gerade auf eine seelische Verletzung durch

den Unfall selbst hinweisen könnten, benennt die Klägerin für den

gesamten Zeitraum nicht. Weder ist eine Schockreaktion des

Versicherten auf das Unfallereignis beschrieben noch werden

Erlebnisse im Sinne eines Wiedererlebens des Unfalls in

aufdrängenden Erinnerungen oder Träumen beschrieben und als Inhalt

des beantragten Zeugenbeweises benannt (zu der Bedeutung solcher

Befunde für den Nachweis eines Psychotraumas vgl. die

Begriffsbestimmung einer posttraumatischen Belastungsstörung nach

Ziffer F 43.1 ICD 10 und Fabra, Psychogene Störungen nach Unfällen

in Ludolph/Schürmann/Gaidzik, Kursbuch der ärztlichen Begutachtung,

Abschn. VI-2.9.1., S. 16 ff.). Insoweit fehlt für die Annahme eines

psychotraumatischen Krankheitsbildes eine Grundlage.

Randnummer 37

Schließlich gibt die Darstellung der Klägerin auch keine

Anhaltspunkte für eine Selbsttötung im Wahn oder unter

Verwirrtheit, die die Fragestellung nach der Motivbildung des

Versicherten schon im Ansatz nicht zuließe. Halluzinatorische

Erscheinungen sind nur für die Zeit des stationären

Krankenhausaufenthaltes geschildert und müssen im Hinblick auf die

Entlassungsumstände auch als abgeklungen angesehen werden.

Randnummer 38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 39

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2

SGG liegen nicht vor.

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