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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.03.2011 – L 5 AS 450/10 B

Ausschluss der Darlehensgewährung zum Erwerb von Grundeigentum
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0316.L5AS450.10B.0A
Normenkette
§ 20 Abs. 1 SGB II, § 22 SGB II, § 23 Abs. 1 SGB II

Orientierungssatz

1. Die Regelleistung umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB 2 insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Weil Aufwendungen für die Wohnung nicht dazu gehören, rechnen auch Aufwendungen für den Erwerb und den Erhalt der Unterkunft nicht zu dem von der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 S. 1 SGB 2 umfassten Bedarf.(Rn.21)

2. Begehrt der Hilfebedürftige zur Abwendung der Zwangsvollstreckung und zum vollständigen Erwerb einer Eigentumswohnung die Gewährung eines Darlehens, so ist der geltend gemachte Bedarf als Unterkunftsbedarf zu qualifizieren. Die Leistungen hierfür werden zusätzlich zu den Regelleistungen gewährt und sind durch diese nicht abgegolten. Für nicht von der Regelleistung umfasste Bedarfe scheidet eine abweichende Erbringung von Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB 2 aus.(Rn.22)

3. Die Gewährung eines Darlehens i. S. einer Schuldenübernahme als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB 2 ist ausgeschlossen. Der Erwerb von Grundeigentum gehört nicht zu dem Bedarf, der von der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 20 Abs. 1 SGB 2 erfasst und gesichert werden soll. Es ist nicht Aufgabe von Transferleistungen nach dem SGB 2, dem Leistungsempfänger einen Zuwachs seines Vermögens zu ermöglichen.(Rn.23)

Tenor

Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts

Magdeburg vom 14. Oktober 2010 und 2. November 2010 werden

zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten ...

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im

Weiteren nur Klägerin genannt) wendet sich in beiden Verfahren

gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels

Erfolgsaussichten durch das Sozialgericht. In der Hauptsache

stritten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin im

Klageverfahren und im Wege des einstweiligen Rechtschutzes einen

Anspruch auf die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 10.000,00

EUR hatte.

Randnummer 2

1993 kaufte die Klägerin zusammen mit ihrem damaligen Ehemann

ein Hausgrundstück in der F. straße in R ... Dabei erwarb die

Klägerin einen Eigentumsanteil von zwei Dritteln und der Ehemann

von einem Drittel. Mit Urteil vom 26. August 2003 wurde die Ehe

geschieden. Mindestens seit Mai 2009 bezieht die Klägerin

Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - (SGB II) von

dem Beklagten bzw. Antragsgegner und Beschwerdegegner (im Weiteren

nur Beklagter genannt).

Randnummer 3

Der geschiedene Ehemann der Klägerin beantragte im Weiteren die

Zwangsversteigerung des Wohngrundstückes, um die Gemeinschaft

aufzuheben. Am 4. April 2009 ordnete das Amtsgericht Q. die

Zwangsversteigerung an. Unter dem 10. Februar 2010 beantragte die

Klägerin bei dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von 10.000,00 EUR.

Damit könne sie die Zwangsversteigerung abwenden bzw. das Haus ganz

erwerben. Mit Bescheid vom 29. April 2010 lehnte der Beklagte

diesen Antrag ab und wies zur Begründung darauf hin, es handele

sich nicht um einen unabweisbaren Bedarf. Die Finanzierung von

Wohnungseigentum sei nicht übernahmefähig, da es sonst zu einer

ungerechtfertigten Vermögensbildung aus öffentlichen Mitteln

käme.

Randnummer 4

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 7. Mai 2010

und legte dar, dass ihr gesamtes mütterliches Erbteil im Haus

stecke. Von ihrem Mann erfolge keine Reaktion mehr. Am 28. Mai 2010

legte sie ausdrücklich Widerspruch ein und wies darauf hin, dass

sie sich in einer finanziellen Notsituation befinde. Das Haus sei

auf 55.000,00 EUR geschätzt worden, die Hälfte (27.500,00 EUR) sei

als Mindestgebot angesetzt. Da der Restkredit zurzeit noch

25.000,00 EUR betrage, wäre dieser genau durch die

Zwangsvollstreckung abgelöst. Ihr stände dann mittellos die

Zwangsräumung bevor. Mit dem Darlehen in Höhe von 10.000,00 EUR

könne sie ihre Vermögenswerte und damit ihre Altersvorsorge

sichern. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2010 wies der

Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, der geltend

gemachte Bedarf sei nicht von der Regelleistung umfasst. Zudem

handele es sich jedenfalls nicht um einen unabweisbaren Bedarf zur

Sicherung des Lebensunterhaltes.

Randnummer 5

Hiergegen hat die Klägerin am 16. September 2010 Klage erhoben

und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des entgegenstehenden

Bescheides zur Zahlung eines Darlehens in Höhe von 10.000,00 EUR zu

verurteilen sowie ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren. Weiter hat

sie am 7. Oktober 2010 auch beantragt, ihr im Wege einer

einstweiligen Regelung vorläufig 10.000,00 EUR zu zahlen und ihr

zusätzlich für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Zur Begründung hat sie jeweils vorgetragen, mit dem Geld aus dem

beantragten Darlehen könne sie ihren geschiedenen Mann zur

Rücknahme des Antrags auf Teilungsversteigerung bewegen und seinen

Anteil von einem Drittel erwerben. Zum täglichen Lebensbedarf

gehöre auch das Wohnen. Sofern das Darlehen nicht gezahlt würde,

müsse sie von heute auf morgen aus dem Haus ausziehen und sei auf

die volle Leistung durch den Beklagten einschließlich der Miete für

eine neue Wohnung angewiesen. Daher sei die Gewährung des Darlehens

insgesamt für den Beklagten kostengünstiger. Weil sie sonst ihre

Wohnung verlieren würde, handele es sich um einen unabweisbaren

Bedarf. Sie sei schuldlos in diese Situation geraten. Andere

Leistungsempfänger müssten auch nicht aus ihrer Wohnung bzw. ihrem

Grundbesitz ausziehen. Das Darlehen diene auch nicht der

Vermögensbildung. Der vorhandene Grundbesitz stehe ihr als

Alterssicherung wertmäßig zu. Der angegriffene Bescheid lasse auch

jegliche Ausführungen zur Ermessensausübung vermissen. Der

Zwangsversteigerungstermin finde am 25. November 2010 statt. Im

Falle einer Zwangsversteigerung sei sie selbstmordgefährdet.

Randnummer 6

Mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 hat das Sozialgericht

Magdeburg den Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren

und weiter mit Beschlüssen vom 2. November 2010 den Antrag auf

Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den dafür gestellten

Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es

jeweils ausgeführt, es sei keine Anspruchsgrundlage ersichtlich.

Eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II sei nicht möglich,

da die Klägerin kein Darlehen zur Schuldenübernahme begehre. Sie

beantrage nicht die Übernahme von fälligen Darlehensschulden,

sondern ein Darlehen, um ihr Grundeigentum im Ganzen zu erwerben.

Ein Anspruch könne auch nicht auf § 23 Abs. 1 SGB II gestützt

werden. Danach könne ein Darlehen gewährt werden, wenn im

Einzelfall ein von der Regelleistung umfasster und nach den

Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes

weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf

andere Weise gedeckt werden könne. Der Erwerb von Grundeigentum

gehöre nicht zu dem Bedarf, der von der Hilfe zum Lebensunterhalt

nach § 20 Abs. 1 SGB II erfasst und gesichert werden solle. Es sei

nicht die Aufgabe der Transferleistungen nach dem SGB II, dem

Leistungsempfänger einen Zuwachs seines Vermögens zu ermöglichen.

Da der Verkehrswert des Grundstücks mit 55.000,00 EUR festgestellt

worden sei, würde sie mit Hilfe der 10.000,00 EUR Grundeigentum im

Wert von 55.000,00 EUR erwerben können. Insofern wäre ein

Vermögenszuwachs gegeben, der nicht durch die Leistung der Agentur

für Arbeit übernommen werden könne. Der geltend gemachte Bedarf sei

zudem als Unterkunftsbedarf zu qualifizieren, der von § 22 SGB II

erfasst und zusätzlich zu den Regelleistungen gewährt werde. Allein

schon wegen dieser Differenzierung scheide für den nicht von der

Regelleistung umfassten Bedarf eine Erbringung von Leistungen nach

§ 23 Abs. 1 SGB II aus. Ein Anspruch auf das begehrte Darlehen

ergebe sich auch nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II. Es handele sich zum

einen nicht um einen laufenden, nicht nur einmaligen besonderen

Bedarf; zum anderen solle die Härteregelung für einen laufenden,

unabweisbaren Bedarf ausschließlich die Leistungen zur Sicherung

des Lebensunterhaltes im Sinne des §§ 20, 28 SGB II ergänzen.

Hiervon seien die Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 SGB II zu trennen. Eine andere Bewertung führte zu einer

Ungleichbehandlung mit Personen, die in einer Mietwohnung wohnten,

was nicht mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu vereinbaren

sei.

Randnummer 7

Gegen die Beschlüsse über die Ablehnung der Bewilligung von

Prozesskostenhilfe hat die Klägerin jeweils innerhalb eines Tages

bzw. einer Woche Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie

ausgeführt, das Gericht stelle überspannte Anforderungen an die

Erfolgsaussichten. Einschlägige Rechtsvorschriften und

Entscheidungen, welche ihrem Anspruch entgegenstünden, könne das

Gericht nicht nennen. Der Beklagte habe kein Ermessen ausgeübt,

sondern ihre Forderungen mutwillig abgelehnt. Es liege keine

Ungleichbehandlung im Vergleich zu jemandem vor, der in einer

Mietwohnung wohne. Dieser habe das Recht auf Schonvermögen. Sie

habe keine gesonderte Versicherung für ihr Alter; der Grundbesitz

sei ihre Altersvorsorge. Vermögensaufbau auf Kosten der

Allgemeinheit finde nicht statt. Sie würde auch kein Grundeigentum

in Höhe von 55.000,00 EUR erwerben, da sie bereits zu zwei Dritteln

Eigentümerin sei. Wenn sie das Darlehen nicht erhalte, sei auch ihr

gesamtes Schonvermögen weg. Es gehe um die Entscheidung einer

Rechtsfrage, so dass bereits aus diesem Grunde Prozesskostenhilfe

zu gewähren sei.

Randnummer 8

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2011 hat die Klägerin das

Klageverfahren für erledigt erklärt. Sie habe zusammen mit einer

weiteren Person aus ihrem Freundeskreis ein Darlehen von einer Bank

erhalten.

Randnummer 9

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

Randnummer 10

die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Oktober 2010

und 2. November 2010, mit denen jeweils der Antrag auf Bewilligung

von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, aufzuheben und ihre jeweils

ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau

Rechtsanwältin M. D., Q., zu gewähren.

Randnummer 11

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 12

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 13

Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Beschlüsse.

Randnummer 14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der

Gerichtsakten S 17 AS 3223/10 ER und S 17 AS 2912/10 sowie die

vorliegende Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

II.

Randnummer 15

Die Beschwerden sind zulässig. Die Zulässigkeit des

Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf

Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich in Verfahren des

einstweiligen Rechtsschutzes nach § 172 Abs. 3 Nr. 1

Sozialgerichtsgesetz (SGG) und im Übrigen nach § 73a Abs. 1 Satz 1

SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Damit ist

die Beschwerde bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über

750,00 EUR nur noch zulässig, wenn Prozesskostenhilfe (auch) wegen

mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Dies folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz

ZPO. Dies ist hier der Fall; der Streitwert der Verfahren liegt

jeweils über dem Berufungsstreitwert des § 144 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1

SGG von 750,00 EUR, da die Klägerin die Gewährung eines Darlehens

in Höhe von 10.000,00 EUR begehrt.

Randnummer 16

Die Beschwerden sind nicht begründet. Die Klägerin hat keinen

Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Randnummer 17

Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag

Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit die Klägerin nach ihren

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der

Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen

kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung

hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig

erscheint.

Randnummer 18

Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels

einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss,

eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.3.1990, 1 BvR 94/88, NJW

1991, 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht,

wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich

ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist

(Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17.2.1998, B 13 RJ 83/97 R,

SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).

Randnummer 19

Wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat,

existierten mangels Anspruchsgrundlage keine hinreichenden

Erfolgsaussichten; insoweit wird auf die angefochtenen

Entscheidungen Bezug genommen.

Randnummer 20

Der Gesetzgeber wäre überfordert, wenn er ausdrücklich regeln

müsste, welche Ansprüche z. B. Leistungsempfängern nach dem SGB II

nicht zustehen. Vielmehr hat er sich wie im gesamten übrigen

deutschen Rechtssystem auch darauf beschränkt,

Anspruchsgrundlagen zu schaffen. Soweit keine solche existiert,

besteht kein Anspruch. Eine einschlägige Rechtsnorm nennt die

anwaltlich vertretene Klägerin auch mit ihren Beschwerden

nicht.

Randnummer 21

Insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf § 23 Abs. 1 Satz 1

SGB II stützen. Soweit danach im Einzelfall ein von den

Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer

Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes weder durch das Vermögen

nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden

kann, erbringt der Beklagte bei entsprechendem Nachweis den Bedarf

als Sach- oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfesuchenden ein

entsprechendes Darlehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht

erfüllt. Der geltend gemachte Bedarf ist bereits nicht von der

Regelleistung umfasst. Die Regelleistung umfasst nach § 20 Abs. 1

Satz 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege,

Hausrat, Haushaltsenergie und Bedarfe des täglichen Lebens sowie in

vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme

am kulturellen Leben. Zur Klärung der Frage, ob ein bestimmter

Bedarf grundsätzlich von der Regelleistung umfasst wird, kann auf

die Festlegungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS)

zurückgegriffen werden, soweit deren Abteilungen in den

Eckregelsatz der Sozialhilfe Eingang gefunden haben (vgl BSG,

Urteil vom 1.6.2010, B 4 AS 63/09 R, Juris). Aus der dortigen

Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für die Wohnung folgt, dass

die Aufwendungen für den Erwerb und den Erhalt der Unterkunft nicht

zu dem von der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II

umfassten Bedarf rechnen.

Randnummer 22

Vielmehr ist der geltend gemachte Bedarf als Unterkunftsbedarf

zu qualifizieren, denn er betrifft das existenzielle Bedürfnis nach

angemessenem Wohnraum. Die Leistungen hierfür werden jedoch

zusätzlich zu den Regelleistungen gewährt und sind durch diese

nicht abgegolten. Wegen dieser Differenzierung scheidet für nicht

von der Regelleistung umfasste Bedarfe eine abweichende Erbringung

von Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB II aus (Bayerisches LSG, Urteil

vom 18.3.2010, L 11 AS 455/09, Juris).

Randnummer 23

Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, kommt die

Gewährung eines Darlehens im Sinne einer

"Schuldenübernahme" als Kosten der Unterkunft nach § 22

SGB II nicht in Betracht; auf die erstinstanzliche Entscheidung

wird Bezug genommen. Auch eine analoge Anwendung des Abs. 5 dieser

Vorschrift ist nicht möglich. Hierfür fehlt es bereits an einer

planwidrigen Lücke. Diese Bestimmung stellt ausdrücklich auf das

Vorhandensein von "Schulden" ab. Dem Gesetzgeber kann

nicht verborgen geblieben sein, dass im Falle von

Eigenbedarfskündigungen ähnlich wie im vorliegenden Fall

Leistungsempfänger wie jeder Mieter aus ihrer Wohnung ausziehen

müssen. Nicht selten wird zumindest grundsätzlich die Möglichkeit

bestehen, die Mietwohnung selbst zu kaufen und dementsprechend die

Kündigung abzuwenden. Auch Wirtschaftlichkeitsüberlegungen könnten

in Einzelfällen für eine solche Lösung sprechen. Eine solche

Vermögensbildung in der Hand von Leistungsempfängern mit den damit

verbundenen Risiken für den Steuerzahler kann der Gesetzgeber

jedoch nicht gewollt haben. Immerhin wollte die Klägerin nach ihrem

Vortrag für 10.000,00 EUR Grundbesitz im Wert von 18.888,88 EUR

erwerben; das wirtschaftliche Risiko der Kreditvergaben aber sollte

von dem Beklagten getragen werden.

Randnummer 24

Aus dem Umstand, dass nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ein

angemessenes selbst genutztes Hausgrundstück nicht als Vermögen zu

berücksichtigen ist, folgt kein anderes Ergebnis. Aus der

gesetzgeberischen Wertung, dass ein Vermögensgegenstand nicht zur

Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden muss, kann nicht

im Umkehrschluss gefolgert werden, dass die damit zusammenhängenden

Aufwendungen auf der Bedarfsseite berücksichtigt werden müssten

(BSG, Urteil vom 1.6.2010, B 4 AS 63/09 R, Juris).

Randnummer 25

Ob die Klägerin diese Situation verschuldet hat, ist nach allem

unerheblich. Allein durch den Umstand, dass das Haus nach einer

Zwangsversteigerung unter Umständen hätte geräumt werden müssen,

folgt noch nicht, dass Obdachlosigkeit drohte. In Sachen-Anhalt ist

ausreichend angemessener Wohnraum zu mieten. Letztlich

unterscheidet sich die Situation der Klägerin nicht von derjenigen

jedes Mieters, dem wegen Eigenbedarfs gekündigt wurde.

Randnummer 26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.

Randnummer 27

Diese Beschlüsse sind gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde

anfechtbar.

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Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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