Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.11.2011 – L 5 AS 367/11 B

Sozialgerichtliches Verfahren: Zulässigkeit einer Beschwerde im PKH-Verfahren bei unterbliebener Vorlage der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:1110.L5AS367.11B.0A
Normenkette
§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO

Orientierungssatz

Hat das Sozialgericht einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe allein deshalb abgelehnt, weil es aufgrund der unterbliebenen Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Antragsteller die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint, so ist eine dagegen gerichtete Beschwerde – unabhängig vom Beschwerdewert – nicht zulässig.(Rn.11)

Dies gilt auch bei einer teilweisen Ablehnung der PKH wegen verspäteter Vorlage der Erklärung für den Zeitraum vor Eintritt der Bewilligungsreife.(Rn.12)

Tenor

Die Beschwerde und die außerordentliche Beschwerde der Kläger

gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Juli 2011

werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Kläger und Beschwerdeführer wenden sich gegen die Ablehnung

der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein von ihnen

betriebenes Klageverfahren beim Sozialgericht Magdeburg (SG).

Randnummer 2

Die Kläger, eine Mutter und ihr am ... 1992 geborener Sohn,

bezogen als Bedarfsgemeinschaft von dem Beklagten Leistungen der

Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch

Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 20. August 2009 haben sie bei dem SG

Klage erhoben, mit der sie die Gewährung von weiteren Leistungen

für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für den Zeitraum

von Juni bis November 2009 begehren, und die Bewilligung von PKH

beantragt. Am 14. Oktober 2009 haben sie eine Erklärung der

Klägerin zu 1. zu den persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen nebst Belegen vorgelegt.

Randnummer 3

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2009 hat das SG das Klageverfahren

S 8 AS 2447/09 mit weiteren Verfahren verbunden und unter dem

Aktenzeichen S 8 AS 3847/08 fortgeführt. Nach einem Urteil des SG

ist das das Berufungsverfahren L 5 AS 424/10 beim Senat

anhängig.

Randnummer 4

Mit Beschluss vom 28. Juli 2011 hat das SG im Verfahren S 8 AS

2447/09 den Klägern PKH ohne Ratenzahlung ab dem 14. Oktober 2009

bewilligt und ihre Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Zur

Begründung hat es ausgeführt, die Kläger hätten erst am 14. Oktober

2009 glaubhaft gemacht, dass sie nach ihren persönlichen

Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht tragen könnten.

Das SG hat darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen den

Beschluss gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127

Zivilprozessordnung (ZPO) nur für die Staatskasse möglich sei.

Randnummer 5

Gegen den Beschluss haben die Kläger am 1. September 2011

Beschwerde und hilfsweise außerordentliche Beschwerde eingelegt.

PKH sei ab Antragstellung zu bewilligen.

Randnummer 6

Sie beantragen,

Randnummer 7

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg zu ändern und ihnen

für den ersten Rechtszug ab dem 24. September 2009

Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung dem Grunde nach zu

gewähren.

Randnummer 8

Auf den Hinweis der Berichterstatterin zur Unzulässigkeit der

Beschwerde mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 haben die Kläger nicht

reagiert.

II.

Randnummer 9

1. Die Beschwerde ist unzulässig.

Randnummer 10

Nach § 172 SGG ist gegen Beschlüsse des SG die Beschwerde

grundsätzlich statthaft, es sei denn, das SGG enthält eine

abweichende Regelung. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG bestimmt, dass die

Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen ist, wenn das

Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen

Voraussetzungen für die PKH verneint.

Randnummer 11

Damit ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH –

unabhängig vom Beschwerdewert – schon immer dann

ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen

und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (so auch: LSG

Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, Az.: L 12 B

18/07 AL, RN 25, juris).

Randnummer 12

Auch die (teilweise) Ablehnung der PKH für einen Zeitraum vor

Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse unterfällt

dieser Regelung. Mit der Einführung des § 172 Abs. 3 Ziff. 2 SGG

hat der Gesetzgeber eine Entlastung der Landessozialgerichte

bezweckt und die Beschwerdemöglichkeit bei PKH-Entscheidungen nur

noch vorgesehen, wenn das SG die Erfolgsaussichten in der

Hauptsache verneint hat. Die Unzulässigkeit der Beschwerde im

vorgenannten Fall ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber die

Beschwerdemöglichkeit bei fehlender Bedürftigkeit ausgeschlossen

hat. Es wäre widersprüchlich, die Beschwerde bei fehlender Vorlage

der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse als zulässig anzusehen. Dies würde bedeuten, dass

Klägern, die eine Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch

das Nicht-Einreichen von notwendigen Unterlagen vereiteln, ein

weiterer Rechtsschutz zugebilligt würde als solchen, die ihre

Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung stellen (vgl. LSG Sachsen,

Beschluss vom 6. August 2009, Az.: L 3 AS 375/09 B PKH, zitiert

nach juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Januar 2009,

Az.: L 11 KR 5759/08 PKH-B, zitiert nach juris; Bay. LSG, Beschluss

vom 1. Oktober 2009, Az.: L 16 AS 490/09 B PKH, zitiert nach

juris).

Randnummer 13

Vorliegend hat das SG PKH ab Bewilligungsreife des PKH-Antrags

bewilligt. Für den vorherigen Zeitraum hat es PKH abgelehnt, weil

die Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse (noch) nicht vorgelegt hatten und dadurch eine Prüfung

ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse wegen der fehlenden

Glaubhaftmachung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht möglich

war.

Randnummer 14

2. Die von den Klägern (hilfsweise) eingelegte außerordentliche

Beschwerde ist ebenfalls unzulässig. Sie ist gesetzlich für das

sozialgerichtliche Verfahren nicht normiert. Die Annahme der

Zulässigkeit einer gesetzlich nicht geregelten, außerordentlichen

Beschwerde verstößt gegen das grundgesetzliche Gebot der

Rechtsmittelklarheit (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom

30. April 2003, Az.: 1 PNvU1/02, juris, 4. Leitsatz und RN 68 bis

71). Der früher in Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums

vertretenen Auffassung, in Extremfällen könne eine Beschwerde trotz

eines gesetzliches Ausschlusses gegeben sein, kann nach Einführung

der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) nicht mehr gefolgt werden. Daher ist

eine gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde ausnahmslos

unstatthaft.

Randnummer 15

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung

von § 193 SGG.

Randnummer 16

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LSG Sachsen-Anhalt in L 5 AS 367/11 B entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten