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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.05.2011 – L 5 AS 176/11 B ER

Beschränkung der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0516.L5AS176.11BER.0A
Normenkette
§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG, § 86a SGG, § 86b SGG

Orientierungssatz

1. Die zum 1. 4. 2008 in Kraft getretene Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf einen Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750.- €. erfolgte zur Entlastung der Landessozialgerichte. Dieser erstrebte Entlastungseffekt wird nur dann erreicht, wenn sich die Zulässigkeit der Beschwerde ohne Weiteres aus dem Beschwerdewert ergibt.(Rn.5)

2. Auch die Rüge eines Verfahrensfehlers, die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine geltend gemachte Grundrechtsverletzung führt nicht zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Beschwerde.(Rn.7)

3. In einem solchen Fall ist eine eingelegte außerordentliche Beschwerde gleichfalls unzulässig. Sie verstieße gegen das grundgesetzliche Gebot der Rechtsmittelklarheit.(Rn.8)

Tenor

Die Beschwerde und die außerordentliche Beschwerde gegen den

Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. April 2011 werden

als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Im einstweiligen Anordnungsverfahren S 24 AS 917/11 ER beim

Sozialgericht Magdeburg (SG) beantragte die Beschwerdeführerin im

Wege der einstweiligen Anordnung die Übernahme von Umzugskosten iHv

520 EUR – ggf. als Darlehen.

Randnummer 2

Mit Beschluss vom 12. April 2011 hat das SG den Antrag

abgelehnt. Es sei weder Anordnungsanspruch noch -grund glaubhaft

gemacht. Im Beschluss hat es darauf hingewiesen, dieser sei gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz

(SGG) unanfechtbar.

Randnummer 3

Gegen den am 13. April 2011 per Fax vorab übersandten Beschluss

hat die Antragstellerin mit an das SG gerichtetem Schriftsatz vom

27. April 2011 Beschwerde, hilfsweise Gehörsrüge nach § 178a SGG,

hilfsweise außerordentliche Beschwerde eingelegt. Zur Begründung

hat sie ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund

der Beschluss des SG unanfechtbar sei. Die Beschwerde sei z.B. bei

Verfahrensmängeln nicht ausgeschlossen. Sie sei dem

Landessozialgericht vorzulegen (LSG), das dann über die

Zulässigkeit entscheiden werde. Fehlerhaft sei die Auffassung des

SG, ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht, nur weil sich

die Antragstellerin geweigert habe, einen vom SG vorformulierten,

verfahrensrechtlich nicht normierten "Fragebogen"

auszufüllen. Dies könne nicht verlangt werden. Trotz Nachfrage habe

das SG nicht mitgeteilt, welche einzelfallbezogenen Tatsachen es

wissen wolle. Soweit das SG den Antrag abgelehnt habe, weil die

Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie finanziell

die Umzugskosten nicht tragen könne, handle es sich um eine

Überraschungsentscheidung. Denn immerhin sei ihr Prozesskostenhilfe

bewilligt worden. Damit wisse das SG, dass sie arm iS des Gesetzes

sei. Das SG habe ihr durch Setzen einer unzumutbar kurzen

Stellungnahmefrist rechtliches Gehör versagt. Ihr

Prozessbevollmächtigter habe nicht damit rechnen müssen, eine

Stellungnahmefrist von nur einem Arbeitstag zu erhalten. Im Übrigen

sei sie – nachdem das SG die ladungsfähige Anschrift des

Vermieters erfragt habe – davon ausgegangen, dass ein

Erörterungstermin stattfinden werde. Die Art der Verfahrensführung

sei "höchst bedenklich". Unter Beachtung der

Verfahrensvorschriften hätte das SG eine andere Entscheidung in der

Sache treffen müssen. Der Ausschluss der Beschwerde bei

Streitwerten unter 750 EUR führe dazu, dass die

Bearbeitungsqualität in der ersten Instanz leide.

II.

Randnummer 4

1. Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in

der hier maßgeblichen, seit dem 1. April 2008 gültigen Fassung ist

die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig

wäre.

Randnummer 5

Die nach ihrem Wortlaut nicht völlig eindeutige Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist nach ihrer Systematik dahingehend zu

verstehen, dass die Beschwerde dann ausgeschlossen ist, wenn die

Berufung in der Hauptsache nicht Kraft Gesetzes ohne Weiteres

zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte (ständige

Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 7. Oktober 2009,

Az.: L 5 AS 293/09 B ER).

Randnummer 6

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung zulässig,

wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt. Dies

ist hier nicht der Fall. Es geht um die vorläufige Übernahme von

Umzugskosten iHv 520 EUR.

Randnummer 7

Auch der Umstand, dass sich die Antragstellerin auf

Verfahrensfehler des SG und eine Grundrechtsverletzung (rechtliches

Gehör) beruft, führt nicht zur (ausnahmsweisen) Zulässigkeit der

Beschwerde. Die zum 1. April 2008 in Kraft getretene Beschränkung

der Beschwerdemöglichkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

erfolgte nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers zur

Entlastung der Landessozialgerichte. Dieser Zweck sollte durch die

Anhebung des Schwellenwertes auf 750 EUR und durch die

Einschränkung der Beschwerde in Verfahren des vorläufigen

Rechtsschutzes erreicht werden. Es entspräche daher dem

Entlastungswillen des Gesetzgebers nicht, wenn zunächst eine

fiktive Prüfung möglicher Zulassungsgründe oder nach Art und Maß

der behaupteten Rechtsverletzung erfolgen müsste. Der erstrebte

Entlastungseffekt wird nur dann erreicht, wenn sich die

Zulässigkeit der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

ohne weiteres aus dem Beschwerdewert oder der Art und Dauer der im

Streit stehenden Leistungen ergibt (§ 144 Abs. 1 SGG).

Randnummer 8

2. Die von der Antragstellerin (hilfsweise) eingelegte

außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls unzulässig. Sie ist

gesetzlich für das sozialgerichtliche Verfahren nicht normiert. Die

Annahme der Zulässigkeit einer gesetzlich nicht geregelten,

außerordentlichen Beschwerde verstößt gegen das grundgesetzliche

Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. Bundesverfassungsgericht,

Beschluss vom 30. April 2003, juris, 4. Leitsatz und RN 68 bis 71).

Der früher in Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums

vertretenen Auffassung, in Extremfällen könne eine Beschwerde trotz

eines gesetzliches Ausschlusses gegeben sein, kann nach Einführung

der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) nicht mehr gefolgt werden. Daher ist

eine gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde ausnahmslos

unstatthaft.

Randnummer 9

3. Die Entscheidung darüber, ob die ausdrücklich eingelegte

außerordentliche Beschwerde als Gegenvorstellung auszulegen ist,

obliegt – da sie keinen Devolutiveffekt hat – dem

SG.

Randnummer 10

4. Die Entscheidung über die ebenfalls hilfsweise eingelegte

Anhörungsrüge trifft auch das SG, denn diese ist kein Rechtsmittel,

sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der die Möglichkeit der

richterlichen Selbstkorrektur bietet (vgl. Leitherer:

Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 178a RN

2).

Randnummer 11

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung

von § 193 SGG.

Randnummer 12

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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