Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.11.2010 – L 3 R 53/09 B ER

Voraussetzungen der Verwirkung einer Beitragsnachforderung
Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2010:1130.L3R53.09BER.0A
Normenkette
§ 229a SGB VI, § 86a SGG, § 101 Abs. 2 SGG, § 202 SGG, § 239 Abs. 1 ZPO ... mehr

Orientierungssatz

1. Das Rechtsinstitut der Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung findet im Sozialversicherungsrecht auch Anwendung für die Nachforderung von Versicherungsbeiträgen für zurückliegende Zeiten. Voraussetzung ist, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechtes während längerer Zeit unterlassen hat und weitere besondere Umstände die verspätete Geltendmachung des Rechts dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen.(Rn.24)

2. Allein durch Zeitablauf und bloßes Nichtstun kann eine Verwirkung nicht begründet werden.(Rn.25)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des

Sozialgerichts Stendal vom 8. Januar 2009 aufgehoben und der Antrag

der Antragsteller zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der inzwischen verstorbene Antragsteller hat im einstweiligen

Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Stendal die Anordnung

der aufschiebenden Wirkung seiner am 12. August 2008 unter dem

Aktenzeichen S 2 R 244/08 erhobenen Klage erwirkt. Hiergegen hat

die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.

Randnummer 2

Der am ... 1958 geborene Antragsteller war seit dem 1. Juli 1990

als selbstständiger Floristikhändler tätig und entrichtete bis zum

31. Dezember 1991 Beiträge an die Überleitungsanstalt

Sozialversicherung. Am 19. April 2006 stellte er einen Antrag auf

Kontenklärung bei der Antragsgegnerin.

Randnummer 3

Daraufhin stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 8. Mai

2007 fest, der Antragsteller habe mit seiner selbstständigen

Tätigkeit der Versicherungspflicht gemäß § 229 a Abs. 1 Sechstes

Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung SGB VI)

unterlegen, da er am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet als

Floristikhändler versicherungspflichtig gewesen sei. Den

Widerspruch des Antragstellers hiergegen wies die Antragsgegnerin

mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2007 als unbegründet

zurück.

Randnummer 4

Der Antragsteller hat hierauf beim Sozialgericht Stendal am 12.

August 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2007

in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2007 Klage

(Az.: S 2 R 244/08) erhoben und vorgetragen, er habe seine

selbstständige Tätigkeit als Floristikhändler vom 1. August 1990

bis zum 28. Februar 2007 ausgeübt und auch bis zum Ablauf des

Jahres 1991 Pflichtbeiträge bezahlt. Er habe nicht gewusst, dass er

auch für den Zeitraum über den 1. Januar 1992 hinaus

versicherungspflichtig gewesen sei, und habe daher keine weiteren

Beitragszahlungen geleistet. Seine Klage habe auch Aussicht auf

Erfolg, da die Forderung der Antragsgegnerin verwirkt sei.

Randnummer 5

Die Antragsgegnerin hat auf die ihrer Ansicht nach über den 1.

Januar 1992 weiter bestehende Versicherungspflicht des

Antragstellers aufgrund der vorangegangenen selbstständigen

Tätigkeit hingewiesen. Bis zum 31. Dezember 2004 habe der

Antragsteller auch keinen Antrag auf Befreiung von der

Versicherungspflicht gestellt. Angesichts des Verjährungseintritts

könnten die bis zum 30. November 2001 aufgelaufenen Pflichtbeiträge

vom Antragsteller nicht mehr nachgefordert werden. Die ab 1.

Dezember 2001 aufgelaufenen Pflichtbeiträge hat die Antragsgegnerin

mit den Bescheiden vom 24. Juli 2007, 23. August 2007 und 6.

September 2007 eingefordert.

Randnummer 6

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2007 hatte sich die Antragsgegnerin

bereit erklärt, dem Antragsteller eine monatliche Ratenzahlung von

40,00 EUR mit Beginn zum Mitte Oktober 2007 zu bewilligen. Dieses

Angebot hatte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. April 2008

angenommen und erklärt, ohne Anerkennung der Zahlungspflicht

entsprechende Ratenzahlungen leisten zu wollen. Die Antragsgegnerin

lehnte mit Bescheid vom 4. April 2008 den Antrag auf Erlass der

Pflichtbeiträge und der angefallenen Säumniszuschläge ab.

Randnummer 7

Der Antragsteller hat sodann am 23. Oktober 2008 im Rahmen des

einstweiligen Rechtsschutzes den verfahrensgegenständlichen Antrag

auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 12. August 2008 vor

dem Sozialgericht erhobenen Klage gestellt mit der Begründung, die

Antragsgegnerin hätte ihn von der Versicherungspflicht befreien

oder von der Pflichtbeitragsforderung absehen müssen. Hierauf hat

die Antragsgegnerin in Form eines "Vergleichs" angeboten,

der Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss des

Klageverfahrens zuzustimmen, da nach Lage der Akten eine sofortige

Vollziehung eine unbillige wirtschaftliche Härte für den

Antragsteller darstellen würde. Für den Fall der Klageabweisung hat

das Vergleichsangebot der Antragsgegnerin entsprechend § 27 Abs. 1

Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die

Sozialversicherung SGB IV) eine Auflage zur Verzinsung der

Beitragsforderung unter Aufhebung der Kosten vorgesehen.

Randnummer 8

Nachdem der Antragsteller die Annahme des Vergleichsangebots

abgelehnt hatte, hat das Sozialgericht Stendal mit Beschluss vom 8.

Januar 2009 die aufschiebende Wirkung der am 12. August 2008

erhobenen Klage angeordnet. Hierbei hat das Sozialgericht das

Vergleichsangebot der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 11.

November 2008 als uneingeschränktes Anerkenntnis hinsichtlich der

Herstellung der aufschiebenden Wirkung gewertet, welches von der

Antragstellerseite nicht angenommen worden sei. Die Antragsgegnerin

sei daher ohne weitere Sachprüfung entsprechend zu

"verurteilen" gewesen.

Randnummer 9

Die Antragsgegnerin hat am 18. Februar 2009 gegen den ihr am 21.

Januar 2009 zugestellten Beschluss beim Landessozialgericht

Sachsen-Anhalt Beschwerde eingelegt und vorgetragen, dass die

Voraussetzungen für die Aussetzung einer Vollziehung nicht gegeben

seien. Es bestünden weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit

des angegriffenen Verwaltungsaktes noch habe die Vollziehung eine

unbillige Härte für den Antragsteller zur Folge. Insbesondere liege

keine Verwirkung vor, da der bloße Zeitablauf keinen

Verwirkungstatbestand begründe, weil der Versicherte durch die

Verjährungsvorschriften insoweit ausreichend geschützt sei. Durch

die Stundung der aufgelaufenen Beitragsforderung im Bescheid vom 1.

Oktober 2007 bestehe für den Antragsteller auch kein

Rechtsschutzbedürfnis mehr.

Randnummer 10

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

Randnummer 11

den Beschuss des Sozialgerichts Stendal vom 8. Januar 2009

aufzuheben und den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.

Randnummer 12

Der Antragsteller hat beantragt,

Randnummer 13

die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Randnummer 14

Ausweislich der standesamtlichen Sterbeurkunde vom 16. September

2010 ist der Antragsteller und Beschwerdegegner R. G. am 14.

September 2010 verstorben. Die Verfahrensbeteiligten sind mit

Richterbrief vom 22. Oktober 2010 darauf hingewiesen worden, dass

aufgrund der Vertretung des Verstorbenen durch Rechtsanwalt G. das

Beschwerdeverfahren nicht unterbrochen ist, sondern für die

unbekannten Erben fortgeführt wird.

Randnummer 15

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die

Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung des Senats

gewesen ist.

II.

Randnummer 16

Nach dem Tod des anwaltlich vertretenen Antragstellers war das

Beschwerdeverfahren für dessen unbekannte Erben gemäß § 202

Sozialgesetzbuch (SGG) i.V.m. § 246 Abs. 1 Zivilprozessordnung

(ZPO) fortzuführen.

Randnummer 17

Die Beteiligtenfähigkeit richtet sich bei Versterben einer

Partei über § 202 SGG nach den §§ 239 ff. ZPO. Fand gemäß § 246

Abs. 1 ZPO in den Fällen des Todes eine Vertretung durch einen

Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des

Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des

Bevollmächtigten in den Fällen des Todes die Aussetzung des

Verfahrens anzuordnen.

Randnummer 18

Der Antragsteller war durch Rechtsanwalt G. vertreten, den er

mit der Prozessvertretung beauftragt hatte; daher tritt keine

Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens nach § 239 Abs. 1 ZPO ein.

Der Bevollmächtigte hat auch keine Aussetzung des Verfahrens gemäß

§ 246 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO beantragt; in der bloßen Mitteilung,

der Mandant sei verstorben, ist kein Antrag nach benannter

Vorschrift zu sehen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH) VersR 93, 1375).

Das Verfahren ist mithin im Namen der unbekannten Erben nach der

verstorbenen Partei fortzuführen (vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG)

Münster NJW 1986, 1707).

Randnummer 19

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Randnummer 20

Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und

Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung

entfällt nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG unter anderem bei einer

Entscheidung über die Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten

sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen

öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden

Nebenkosten. In den Fällen, in denen Widerspruch oder

Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kann das

Gericht der Hauptsache auf Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,

Abs. 4 SGG durch Beschluss die aufschiebende Wirkung ganz oder

teilweise anordnen. In entsprechender Anwendung der Regelung in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG soll die Anordnung der aufschiebenden Wirkung

erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des

angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung

für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch

überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge

hätte.

Randnummer 21

Der Prüfungsmaßstab für § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG ist in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu finden, wonach ernstliche Zweifel an der

Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes gegeben sein oder

eine unbillige Härte für den Antragsteller vorliegen müsste.

Randnummer 22

Die im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Stendal zu

überprüfenden Beitragsbescheide über rückständige

Beitragsforderungen sind Entscheidungen gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1

SGG ohne aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung ist durch

das Hauptsachegericht nicht anzuordnen, da vorliegend weder

ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen

Bescheide, noch eine unbillige Härte für den Antragsteller gegeben

sind.

Randnummer 23

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide sind

nicht ersichtlich. Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen

summarischen Prüfung erscheint der Erfolg der Klage als wenig

wahrscheinlich. Vorliegend dürfte weder von der Erfüllung eines

Verwirkungstatbestandes noch von einem sozialrechtlichen

Herstellungsanspruch auszugehen sein.

Randnummer 24

Die aufgrund der Versicherungspflicht vom Antragsteller zu

leistenden Beiträgen sind nicht verwirkt. Grundsätzlich sind

strenge Anforderungen an das Verwirkungsverhalten zu stellen, weil

dem Interesse des Beitragsschuldners, das Ausmaß der

wirtschaftlichen Belastung durch Beitragsforderungen in Grenzen zu

halten, bereits durch die "kurze" vierjährige

Verjährungsfrist gemäß § 25 Abs. 1 SGB IV hinreichend Rechnung

getragen wird (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2010 13 R 67/09 R juris). Das Rechtsinstitut der Verwirkung gilt als

Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung und findet seinen

Ausfluss im Grundsatz von Treu und Glauben. Für die Nachforderung

von Versicherungsbeiträgen für zurückliegende Zeiten findet das

Rechtsinstitut auch Anwendung im Sozialversicherungsrecht.

Voraussetzung ist, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechtes

während längerer Zeit unterlassen hat und weitere besondere

Umstände des Einzelfalles die verspätete Geltendmachung des Rechtes

dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche

besonderen Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge

eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen

durfte, dieser werde das Recht nicht mehr geltend machen und wenn

der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, weshalb ihm eine

verspätete Durchsetzung des Rechtes einen unzumutbaren Nachteil

bringen würde. Bloßes Nichtstun des Berechtigten reicht als

Verwirkungsverhalten regelmäßig nicht aus, vielmehr muss ein

konkretes Verhalten hinzukommen, welches bei dem Verpflichteten die

berechtigte Erwartung weckt, dass eine Beitragsforderung nicht

geltend gemacht werde. Nur ausnahmsweise kann ein Unterlassen ein

schutzwürdiges Vertrauen begründen, wenn der Verpflichtete das

Nichtstun des Berechtigten nach den Umständen als bewusst und

planmäßig betrachten durfte (BSG, Urteil vom 30. November 1978 12

RK 6/76 -, BSGE 47, 194; Urteil vom 6. Oktober 1977 7 RAr 55/76

-, BSGE 45, 38; Urteil vom 29. Januar 1997 5 RJ 52/94 -, SozR 3 2200 § 1303 Nr. 6).

Randnummer 25

Der Tatbestand der Verwirkung nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch

(BGB) ist hier nicht erfüllt. Allein durch Zeitablauf (Zeitmoment)

und bloßes Nichtstun kann eine Verwirkung nicht begründet werden.

Es fehlen hier jegliche Anhaltspunkte dafür, dass das Nichtstun der

Antragsgegnerin bewusst oder planmäßig gewesen ist, vielmehr ist

davon auszugehen, dass diese erst durch den Antrag auf

Kontenklärung des Antragstellers vom 6. März 2008 Kenntnis von der

über den 31. Dezember 1991 hinaus andauernden Selbstständigkeit des

Antragstellers erhielt. Demgegenüber hatte der Antragsteller zum 1.

Januar 1992 ohne weitere Erkundigungen über seine Verpflichtungen

als selbstständig Tätiger die Beitragszahlungen eingestellt.

Randnummer 26

Auch das Vorliegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs

ist nicht ersichtlich. Mit dem sozialrechtlichen

Herstellungsanspruch sollen die Nachteile fehlerhaften

Verwaltungshandelns korrigiert werden. Voraussetzung hierfür wäre

eine der Antragsgegnerin zuzurechnende Pflichtverletzung, die beim

Antragsteller einen rechtlichen Schaden oder Nachteil entstehen

lässt. Durch die Vornahme einer bestimmten Amtshandlung müsste der

Zustand wieder hergestellt werden können, der bestehen würde, wenn

die Antragsgegnerin ihre Pflichten nicht verletzt hätte (vgl. BSG,

Urteil vom 22. Oktober 1996 13 RJ 69/95 -, NZS 97, 283 ff.). Da

sich der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt mit einem konkreten

Beratungsbegehren an die Antragsgegnerin wandte, ist ein

Pflichtenverstoß, etwa durch falsche Auskünfte oder Beratungen,

nicht erkennbar.

Randnummer 27

Zudem war durch die Art der Vollstreckung bis zum Tod des

Antragstellers keine unbillige Härte für diesen gegeben, nachdem er

die ihm angebotene Ratenzahlung von monatlich 40,00 EUR akzeptiert

hatte. Eine Vollstreckung über die Ratenzahlung hinaus hatte der

Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auch nicht

zu besorgen. Angesichts der Ratenbewilligung erschien die Anordnung

einer aufschiebenden Wirkung weder dringlich noch von Gewicht zu

sein.

Randnummer 28

Schließlich stellt entgegen der Ansicht des Sozialgerichts das

Angebot zum Vergleichsabschluss, wie es von der Antragsgegnerin im

Schriftsatz vom 11. November 2008 abgegeben worden ist, kein

uneingeschränktes Anerkenntnis im Sinne von § 101 Abs. 2 SGG dar,

aufgrund dessen sie hätte "verurteilt" werden können. Das

Vergleichsangebot eines Beteiligten ist eine Willenserklärung im

Rahmen gegenseitigen Nachgebens zur gütlichen Beendigung eines

anhängigen Rechtsstreits, welche zur Wirksamkeit der Annahme durch

den Prozessgegner bedarf (vgl. zur Abgrenzung von Anerkenntnis und

Vergleichsangebot BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 B 13 R 16/09 R juris). Das Vergleichsangebot ist zunächst ein Angebot nach §§ 145

ff. BGB zur Annahme eines Vertrages. Erst durch die Annahme des

Angebots entsteht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der zugleich

prozessual das Verfahren beendet. Das Anerkenntnis ist dagegen als

Prozesserklärung unbedingt und unwiderrufbar und stellt gerade kein

vermittelndes Angebot im Zuge gegenseitigen Nachgebens zur

gütlichen Beilegung des Rechtsstreits dar. Mit einem Anerkenntnis

können der Klageanspruch und die damit verbundenen Rechtsfolgen nur

ohne "wenn und aber" akzeptiert werden. Soweit § 101 Abs. 2 SGG die Annahme eines Anerkenntnisses vorsieht, handelt es sich

zudem nicht um einen von den Beteiligten gewählten autonomen

Vertragsschluss zur Beendigung eines anhängigen Rechtsstreits,

sondern lediglich um eine Prozesserklärung zur Erledigung des

Verfahrens.

Randnummer 29

Die Antragsgegnerin kann daher nicht auf Grund des von ihr

gemachten Vergleichsangebotes verurteilt werden, da sie ihr Angebot

zur Aussetzung der Vollstreckung von weiteren Voraussetzungen im

Sinne eines Nachgebens des Antragstellers abhängig gemacht und

gerade nicht bedingungslos abgegeben hat.

Randnummer 30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Randnummer 31

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LSG Sachsen-Anhalt in L 3 R 53/09 B ER entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten