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Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 27 SGB IV – Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.

(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

Verweise

Vorschriften, die auf § 27 SGB IV verweisen

  • § 26 SGB IV – Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge
  • § 351 SGB III – Beitragserstattung
  • § 226 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
  • § 108 SGB VI – Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen
  • § 198 SGB VI – Neubeginn und Hemmung von Fristen
  • § 286f SGB VI – Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung

Rechtsprechung zu § 27 SGB IV

26 Entscheidungen zitieren § 27 SGB IV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • LSG Bayern, Urt. v. 09.12.2024 – L 20 KR 389/22 · 20. Senat

    Leitsatz: 1. Der Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit gegen den Gesundheitsfond gemäß § 335 Abs. 1 Satz 2 Teilsatz 1 SGB III ist weder als Beitragserstattungsanspruch iSd § 26 Abs. 2 SGB IV oder als originärer Erstattungsanspruch zwischen Sozialleistungsträger zu qualifizieren. Die Auswechslung des Schuldners gemäß § 335 Abs. 1 Satz 2 Teilsatz 2 SGB III unter Wahrung der Identität der Schuld …
  • BSG, Urt. v. 24.06.2010 – B 10 LW 4/09 R · 10. Senat

    Leitsatz: 1. § 27 Abs 2 S 2 SGB 4, wonach im Falle einer Beanstandung der Rechtswirksamkeit von Beiträgen die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung beginnt, ist auch in der Alterssicherung der Landwirte anzuwenden. 2. Eine Beanstandung kommt regelmäßig auch in einem Bescheid zum Ausdruck, der einen die Versicherungs- oder …
  • BSG, Urt. v. 17.12.2015 – B 2 U 2/14 R · 2. Senat

    Leitsatz: In der gesetzlichen Unfallversicherung beginnt die Frist für die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge auch dann mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beitragsentrichtung, wenn der Erstattungsanspruch später oder erst nach Ablauf der Verjährungsfrist entsteht (Anschluss an BSG vom 31.3.2015 - B 12 AL 4/13 R = SozR 4-2400 § 27 Nr 6).
  • BSG, Urt. v. 16.06.2021 – B 5 RE 5/20 R · 5. Senat

    Leitsatz: Auch Rentenversicherungsbeiträge, die für eine Pflegeperson zu Unrecht entrichtet worden sind, dürfen vom Rentenversicherungsträger nach Ablauf der Verjährungsfrist für einen Erstattungsanspruch nicht mehr beanstandet werden und sind als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge vorzumerken.
  • BSG, Urt. v. 07.09.2017 – B 10 LW 1/16 R · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Der auf einem Schriftsatz angebrachte Eingangsstempel des Gerichts erbringt als öffentliche Urkunde vollen Beweis für den Tag des Eingangs; die Anforderungen an den zulässigen Gegenbeweis dürfen nicht überspannt werden. 2. Die rückwirkende Beitragsbefreiung begründet einen ebensolchen Erstattungsanspruch, der zu verzinsen ist, sobald ein vollständiger Erstattungsantrag vorliegt. 3. Zieht der …
  • BSG, Urt. v. 31.03.2015 – B 12 AL 4/13 R · 12. Senat

    Leitsatz: 1. Die Frist für die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge beginnt auch dann mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beitragsentrichtung, wenn der Anspruch erst später oder erst nach Ablauf der Verjährungsfrist entstehen sollte (Aufgabe von BSG vom 13.9.2006 - B 12 AL 1/05 R = SozR 4-2400 § 27 Nr 2). 2. Die sozialgerichtliche Aufhebung eines …

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