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Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 28 SGB IV – Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger kann

  • 1. mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag verrechnen,
  • 2. mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprüchen aufrechnen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 28 SGB IV verweisen

Rechtsprechung zu § 28 SGB IV

4 Entscheidungen zitieren § 28 SGB IV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 12.12.2011 – B 13 R 29/11 R · 13. Senat

    Leitsatz: Wird ein Rentenantragsteller vom Rentenversicherungsträger über die Folgen seines Einverständnisses mit der Ermittlung der voraussichtlichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelte für die drei Monate vor Rentenbeginn durch Hochrechnung fehlerhaft aufgeklärt, kann ihm ein Herstellungsanspruch auf Zahlung einer Altersrente nach Maßgabe der tatsächlich erzielten höheren Entgelte zustehen.
  • EuGH, Urt. v. 11.06.2009 – C-300/07 · Vierte Kammer

    Hans & Christophorus Oymanns GbR, Orthopädie Schuhtechnik gegen AOK Rheinland/Hamburg. Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberlandesgericht Düsseldorf - Deutschland. Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Gesetzliche Krankenkassen - Einrichtungen des …

  • BSG, Urt. v. 24.09.2025 – B 2 U 14/23 R · 2. Senat

    Leitsatz: Die Exkulpation des Hauptunternehmers von der Beitragshaftung im Baugewerbe hängt in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht davon ab, dass er bei Vorlage qualifizierter Unbedenklichkeitsbescheinigungen darüber hinaus nachweist, eine inhaltliche Prüfung der darin enthaltenen Angaben vorgenommen zu haben.
  • LSG Bayern, Urt. v. 11.11.2024 – L 7 BA 9/23 · 7. Senat

    Leitsatz: Je nach Branche und Verhalten eines Arbeitgebers kann vorsatzindizierendes Wissen in Bezug auf die Verhängung von Säumniszuschlägen gegeben sein. (Rn. 22 – 23)

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