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Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 26 SGB IV – Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

Verweise

Vorschriften, die auf § 26 SGB IV verweisen

Rechtsprechung zu § 26 SGB IV

60 Entscheidungen zitieren § 26 SGB IV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • LSG Bayern, Urt. v. 09.12.2024 – L 20 KR 389/22 · 20. Senat

    Leitsatz: 1. Der Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit gegen den Gesundheitsfond gemäß § 335 Abs. 1 Satz 2 Teilsatz 1 SGB III ist weder als Beitragserstattungsanspruch iSd § 26 Abs. 2 SGB IV oder als originärer Erstattungsanspruch zwischen Sozialleistungsträger zu qualifizieren. Die Auswechslung des Schuldners gemäß § 335 Abs. 1 Satz 2 Teilsatz 2 SGB III unter Wahrung der Identität der Schuld …
  • BAG, Urt. v. 21.01.2015 – 10 AZR 84/14 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Vertragsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nicht näher benannte Provisions- und Stornohaftungsbedingungen in Bezug nimmt und den Provisionsanspruch daran knüpft, dass der Arbeitnehmer diese Bedingungen "anerkennt und als vertragsgemäß akzeptiert", hält einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB nicht stand. 2. Eine schlüssige Klage auf …
  • BAG, Urt. v. 08.11.2017 – 5 AZR 11/17 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Leistet ein Arbeitnehmer außerhalb seiner individuellen Arbeitszeit Betriebsratsarbeit und erhält er hierfür nach Maßgabe von § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG eine Abgeltung, kann er gemäß § 4 Abs. 1a EFZG (juris: EntgFG) für diese Zeit im Krankheitsfall vom Arbeitgeber grundsätzlich keine Entgeltfortzahlung verlangen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Betriebsratsmitglied ständig …
  • BSG, Urt. v. 23.05.2017 – B 12 KR 9/16 R · 12. Senat

    Leitsatz: 1. Der bereicherungsrechtliche Einwand der Kenntnis der Nichtschuld nach dem BGB findet auf den Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge keine Anwendung. 2. Die Einzugsstelle ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht für die Erstattung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung zuständig.
  • BSG, Urt. v. 17.12.2015 – B 2 U 2/14 R · 2. Senat

    Leitsatz: In der gesetzlichen Unfallversicherung beginnt die Frist für die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge auch dann mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beitragsentrichtung, wenn der Erstattungsanspruch später oder erst nach Ablauf der Verjährungsfrist entsteht (Anschluss an BSG vom 31.3.2015 - B 12 AL 4/13 R = SozR 4-2400 § 27 Nr 6).
  • BSG, Urt. v. 16.06.2021 – B 5 RE 5/20 R · 5. Senat

    Leitsatz: Auch Rentenversicherungsbeiträge, die für eine Pflegeperson zu Unrecht entrichtet worden sind, dürfen vom Rentenversicherungsträger nach Ablauf der Verjährungsfrist für einen Erstattungsanspruch nicht mehr beanstandet werden und sind als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge vorzumerken.

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