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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.03.2011 – L 3 R 42/07

Wegefähigkeit des Versicherten als Voraussetzung dessen Erwerbsfähigkeit
Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0310.L3R42.07.0A

Orientierungssatz

1. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen führt trotz noch sechsstündiger Einsetzbarkeit pro Arbeitstag des Versicherten zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes. In einem solchen Fall ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen.(Rn.41)

2. Zur Erwerbsfähigkeit gehört auch das Vermögen, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können. Dabei ist ein abstrakter Maßstab anzuwenden. Ist ein Arbeitsplatz auf andere Art als zu Fuß erreichbar, z. B. mit einem eigenen Kraftfahrzeug bzw. mit einem Fahrrad, so ist der Arbeitsmarkt nicht verschlossen.(Rn.42)

3. Anders ist die Wegefähigkeit dann zu beurteilen, wenn wegen zunehmender Beeinträchtigungen der Gehfähigkeit die ärztliche Verordnung eines Gehwagens erforderlich geworden ist. Sind Gehstrecken von maximal 500 Meter nur noch mit Gehwagen und Pausen möglich, ist die Wegefähigkeit aufgehoben.(Rn.43)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen

voller Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch

(Gesetzliche Rentenversicherung SGB VI) streitig.

Randnummer 2

Die am ... 1950 geborene Klägerin hat keinen Ausbildungsberuf

erlernt. Nach ihren Angaben hat sie als Beiköchin, Forstarbeiterin,

Reinigungskraft, Pförtnerin und Telefonistin gearbeitet. Eine 1993

durchgeführte Umschulungsmaßnahme zur Lagerverwalterin beendete sie

krankheitsbedingt. Zuletzt war die Klägerin von November 1995 bis

Januar 1997 als Produktionsarbeiterin (Verpacken von Käse) bei der

Firma L. beschäftigt. Seitdem ist sie arbeitslos.

Randnummer 3

Bereits am 25. Februar 1994 hatte die Klägerin erstmals

erfolglos einen Rentenantrag gestellt. Der weitere Rentenantrag vom

13. Januar 1997 wurde von der Landesversicherungsanstalt

Sachsen-Anhalt (LVA), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist,

abgelehnt (Bescheid vom 17. November 1997 in der Fassung des

Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 1998). Die hiergegen erhobene

Klage (Az.: S 9 RJ 452/98) hatte das Sozialgericht Magdeburg mit

Urteil vom 28. Januar 2002 abgewiesen und das Landessozialgericht

(LSG) Sachsen-Anhalt die hiergegen eingelegte Berufung (L 3 RJ

43/02) mit Urteil vom 15. Mai 2003 zurückgewiesen.

Randnummer 4

Am 10. Juli 2003 stellte die Klägerin den dem Streitverfahren

zugrundeliegenden Rentenantrag. Wegen Beschwerden an der

Halswirbelsäule (HWS), Lendenwirbelsäule (LWS), Arthrose in beiden

Schultern und linksseitigen Kniebeschwerden könne sie keinerlei

Arbeiten mehr verrichten. Die LVA holte daraufhin einen

Behandlungs- und Befundbericht von dem Facharzt für

Allgemeinmedizin Dipl.-Med. S. vom 20. August 2003 ein, der

zahlreiche Arztbriefe zur Behandlung der von der Klägerin beklagten

Schulterbeschwerden rechts, LWS- und HWS-Beschwerden sowie der

Schmerzen des linken Kniegelenkes übersandte. Die LVA holte sodann

noch einen Befund- und Behandlungsbericht von dem Facharzt u.a. für

Orthopädie Dr. T. vom 30. September 2003 und von dem Facharzt für

Neurochirurgie/Chirotherapie Dr. H. vom 16. Oktober 2003 ein. Dr.

T. teilte als Diagnosen eine Tendinitis calcarea (Kalkablagerungen

an den Sehnenansätzen) rechts sowie eine Bursitis

(Schleimbeutelentzündung) im Schulterbereich rechts mit. Dr. H.

nannte als Diagnosen eine Retrospondylose HWK 6/7, Neigung zu

Facettengelenksblockierungen, Zustand nach Karpaltunneloperation

links, Verdacht auf Involutionsdepression und Verdacht auf

Rhizarthrose links. Eine Indikation für eine Operation der HWS

sowie für eine Revisionsoperation bezüglich des Karpalkanals

bestehe nicht. Daraufhin veranlasste die LVA eine Begutachtung der

Klägerin durch den Facharzt für Orthopädie Dr. B ... Dr. B. gab in

seinem Gutachten vom 29. Januar 2004 an, die Klägerin habe über

ständige Schmerzen in der HWS mit Ausstrahlung im Hinterkopf und in

den Nacken, über Schmerzen der rechten Schulter besonders bei

Arbeiten in Schulterhöhe und darüber über Parästhesien beider

Hände, Kreuzschmerzen und ständige Schmerzen im Kniegelenk,

besonders bei längerem Gehen, Stehen und Treppensteigen sowie

Schmerzen an der Ulnarseite beider Ellenbogen geklagt. Zur Psyche

hat er ausgeführt, die Klägerin habe einen ausgesprochen fröhlichen

und aufgeschlossenen Eindruck gemacht, ununterbrochen über ihre

vielen Leiden, Behandlungen, Komplikationen und Ärzte erzählt. Sie

sei teilweise nur mit Mühe zum Beantworten gezielter Fragen zu

veranlassen gewesen. Als Diagnosen seien eine leichte Varusarthrose

des linken Kniegelenkes ohne Bewegungseinschränkung bei Zustand

nach valgisierender Osteotomie (Umstellungsoperation), ein

Zervikal- und Lumbalsyndrom bei Flachrücken und deutlicher

Adipositas sowie eine Epicondylitis humeri ulnaris beiderseits zu

stellen. Die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch

leichte körperliche Arbeiten zeitweise im Gehen und Stehen und/oder

ständig im Sitzen sechs Stunden und mehr täglich verrichten.

Insbesondere die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit als Pförtnerin

sei ohne Einschränkungen ganztägig möglich.

Randnummer 5

Daraufhin lehnte die LVA den Rentenantrag der Klägerin ab

(Bescheid vom 11. Februar 2004 in der Fassung des

Widerspruchsbescheides vom 26. August 2004). Hiergegen hat die

Klägerin beim Sozialgericht Magdeburg am 27. September 2004 Klage

erhoben. Sie sei nach wie vor der Ansicht, aufgrund der

körperlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage zu sein,

regelmäßig sechs Stunden und mehr täglich zu arbeiten.

Randnummer 6

Das Sozialgericht hat Behandlungs- und Befundberichte von Dr. T.

vom 4. April 2005 und von Dipl.-Med. S. vom 19. April 2005

eingeholt. Die Klägerin hat die Epikrise über ihre Vorstellung in

der Rheumatologischen Ambulanz am 1. November 2005 bei Dipl.-Med.

G. (Facharzt für Innere Medizin/Rheumatologie) und den Arztbrief

des Facharztes für Orthopädie/Chirotherapie Dr. G. vom 18. Juli

2006 zu den Akten gereicht. Dipl.-Med. S. hat mitgeteilt,

Veränderungen im Gesundheitszustand der Klägerin seien nicht zu

verzeichnen, eine Einschätzung zur Leistungsfähigkeit der Klägerin

könne er nicht abgeben. In der Epikrise des Dipl.-Med. G. vom 16.

November 2005 ist ausgeführt, dass anhand der Anamnese und des

klinischen Bildes zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Diagnose einer

rheumatoiden Arthritis nicht gesichert werden könne. Es sei von

einer generalisierten Enthesiopathie (Erkrankung der gelenknahen

Sehnenansatzpunkte) sowie einer Fingerpolyarthrose und auch einer

MTP1-Arthrose beidseits auszugehen. In der Epikrise vom 7. März

2006 über die Vorstellung am gleichen Tage sind keine abweichende

Beurteilung abgegeben und eine Erhöhung der Medikation sowie die

Vorstellung beim Schmerztherapeuten empfohlen worden. Dr. G. hat

einen Nukleus pulposus Prolaps L 4/5 und C 6/7, eine

Varus-Gonarthrose links, eine Heberdenarthrose, eine Periarthrosis

coxae links, ein Vorfußüberlastungssyndrom beidseits, eine

Myotendinose der kurzen Fußmuskulatur beidseits bei Senk-Spreizfuß

beidseits festgestellt und eine Corticoidtherapie durchgeführt, die

die Schmerzen der Klägerin lediglich wenig beeinflusst habe. Er hat

ferner darauf hingewiesen, vom Rechtsanwalt der Klägerin gebeten

worden zu sein, deren Multimobilität zu dokumentieren. Er habe dies

im Hinblick auf eine gewisse Aggravationstendenz, die eine

objektive Bewertung schwierig mache, abgelehnt.

Randnummer 7

Mit Urteil vom 4. Dezember 2006 hat das Sozialgericht die Klage

abgewiesen. Die Klägerin sei weder voll noch teilweise

erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig. Im Rahmen des

Mehrstufenschemas sei sie allenfalls der Gruppe der unteren

angelernten Arbeiterinnen zuzuordnen und müsse sich daher auch auf

ungelernte Tätigkeiten verweisen lassen. Sie sei aufgrund der

Ausführungen im Gutachten von Januar 2004 noch in der Lage,

mindestens sechs Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen. Eine gegenteilige Auffassung sei auch von den

behandelnden Ärzten nicht vertreten worden.

Randnummer 8

Gegen das ihr am 12. Januar 2007 zugestellte Urteil hat die

Klägerin am 1. Februar 2007 beim LSG Sachsen-Anhalt Berufung

eingelegt. Sie sei weiterhin nicht in der Lage, mindestens sechs

Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie leide an

Gicht und einem Weichteilrheuma nebst Arthrose in Schultern, Armen

und Händen. Das Sozialgericht hätte nicht allein auf der Grundlage

von eingeholten Befundberichten entscheiden dürfen. Vielmehr wäre

ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen gewesen.

Trotz eines entsprechenden Antrags vor der mündlichen Verhandlung

sei dem Antrag, Dr. N. zur mündlichen Verhandlung zu laden, nicht

nachgekommen worden. Damit habe das Sozialgericht gegen den

Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen.

Randnummer 9

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

Randnummer 10

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 4. Dezember 2006 und

den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2004 in der Fassung des

Widerspruchsbescheides vom 26. August 2004 aufzuheben und die

Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. Juli 2003 Rente wegen voller

Erwerbsminderung zu bewilligen.

Randnummer 11

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 12

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 13

Sie hält das angefochtene Urteil und ihre Bescheide für

rechtmäßig.

Randnummer 14

Im Berufungsverfahren sind zunächst ein Behandlungs- und

Befundbericht von Dr. G. vom 25. Juni 2007 und von Dipl.-Med. S.

vom 2. Juli 2007 eingeholt worden. Dr. G. hat gegenüber seinem

Arztbrief vom 18. Juli 2006 als weitere Diagnosen eine chronische

Bursitis subacromialis links sowie eine Epicondylitis humeri

radialis links und eine Hyperurikämie genannt. Die von ihm

erhobenen Befunde hätten sich weder deutlich verschlechtert noch

verbessert. Hinsichtlich des linken Kniegelenkes habe er einen

Druckschmerz im Bereich des lateralen Kniegelenkspaltes, eine

leichte Varus-Fehlstellung und Verplumpung des medialen

Gelenkkompartiments bei endgradiger Beuge-Schmerzhaftigkeit

festgestellt. Dipl.-Med. S. hat auf eine im September 2006

aufgetretene Refluxösophagitis und eine allgemeine Zunahme der

Gelenk- und Wirbelsäulenbeschwerden hingewiesen und zahlreiche

Fremdberichte übersandt. Dr. E., Facharzt für

Neurologie/Psychiatrie, hat ihm unter dem 16. September 2005

mitgeteilt, bei einer durchgeführten neurophysiologischen

Untersuchung keinerlei Hinweise für ein Engpasssyndrom im Bereich

des Sulcus Nervi ulnaris oder des Nervus median festgestellt zu

haben. Auf die richterliche Nachfrage vom 4. Juli 2007, welche

Befunde sich dauerhaft, d.h. länger als sechs Monate,

verschlechtert hätten, bzw. welche Krankheiten hinzugetreten seien,

hat Dipl.-Med. S. unter dem 9. Juli 2007 mitgeteilt, dass diese

Frage sich bei der extremen multimorbiden Klägerin nicht konkret

beantworten lasse, da subjektive Schilderungen ihm gegenüber im

Vordergrund stünden und fachärztliche Konsultationen parallel

liefen. Ferner ist ein Befundbericht des Hautarztes Dr. W. vom 13.

September 2007 eingeholt worden, der die Klägerin im Juli und

August 2007 wegen Ekzemen im Gesicht, an den Armen und am Hals

behandelt und eine Neurodermitis, eine Rhinitis allergica sowie

eine Dorsalzyste festgestellt und die Klägerin mit Salben und

Umschlägen behandelt und eine Verbesserung der Beschwerden unter

Cortisonbehandlung beschrieben hat.

Randnummer 15

Die Beklagte hat den Rehabilitationsentlassungsbericht der Prof.

Dr. K. vom 13. Dezember 2007 über die stationäre Rehabilitation der

Klägerin in der T. Fachklinik vom 20. November bis zum 11. Dezember

2007 zu den Akten gereicht. Dort sind als Diagnosen ein

Bandscheibenvorfall in Höhe LWK 4/LWK 5, der Zustand nach

Sequestrektomie L 4/5 am 22. Oktober 2007, eine Gon- und Omarthrose

beidseits genannt. In der psychologischen Diagnostik ist ein

Rentenbegehren aufgeführt. In der sozialmedizinischen

Leistungsbeurteilung werden Tätigkeiten als Arbeiterin in der

Käseproduktion für drei bis unter sechs Stunden täglich und leichte

bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zeitweise

im Gehen, Stehen und/oder überwiegend im Sitzen in allen

Schichtformen sechs Stunden und mehr täglich für zumutbar erachtet.

Zu vermeiden seien schweres Heben und Tragen, Zwangshaltungen für

die Wirbelsäule, Schulter-, Hüft- und Kniegelenke, dauernde

Körpervorbeuge, extreme Verdrehungen des Körpers, ständige

Überkopfarbeiten, Knien, Hocken, Klettern und Ersteigen von Leitern

und Gerüsten.

Randnummer 16

Die Klägerin hat sodann die Epikrise vom 15. September 2008 über

ihre stationäre Behandlung vom 18. bis zum 31. Juli 2008 im

Klinikum Q. übersandt. Danach sei aufgrund eines

Instabilitätssyndroms LWK 4/5 bei Zustand nach

Bandscheibenoperation und bekanntem Fibromyalgiesyndrom eine

Spondylodese in PLIF-Technik unter Verwendung von Standalone-Cages

am 21. Juli 2008 erfolgt. Der postoperative Verlauf sei

komplikationslos gewesen. Anlässlich der Wiedervorstellung am 26.

August 2008 sei im Hinblick auf die von der Klägerin geklagten

Schmerzen der Eindruck entstanden, dass eine Art Rheumatismus

vorliege. Insoweit ist nochmals ein Behandlungs- und Befundbericht

von Dr. G. vom 22. Dezember 2008 eingeholt worden. Dieser hat als

Diagnose u.a. den Zustand nach dorsaler Wirbelfusion L 4/5 mit

fortgesetzter Lumboischialgie rechts mitgeteilt. Durch die

Operation am 21. Juli 2008 sei weder eine Verbesserung noch eine

weitere Verschlechterung eingetreten. Die Klägerin sei bei der

Fortbewegung auf die Benutzung eines Rollators angewiesen und

benötige beim Strümpfe anziehen, Duschen und bei den sonstigen

täglichen Verrichtungen fremde Hilfe. Auch der Facharzt für

Neurochirurgie Dr. H. hat in seinem Bericht vom 5. Januar 2009

mitgeteilt, die Klägerin benötige wegen der nichtversorgten

Hüftgelenksarthrose zur Fortbewegung einen Rollator. Aufgrund der

Einschränkung der Hüftgelenksbeweglichkeit bedürfe sie auch im

Rahmen ihrer täglichen Verrichtungen fremder Hilfe. Durch die

Operation am 21. Juli 2008 sei eine Stabilisierung eingetreten; der

Rheumatismus habe eher zugenommen.

Randnummer 17

Ferner ist das Gutachten zur Feststellung der

Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes der

Krankenversicherung (MDK) Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2008, das

im Widerspruchsverfahren nach der Ablehnung der Anerkennung von

Pflegebedürftigkeit von der Pflegefachkraft H. erstattet worden

ist, beigezogen worden. Danach sei bei der Klägerin ein Grad der

Behinderung (GdB) von 40 festgestellt. Die Alltagskompetenz der

Klägerin sei nicht eingeschränkt. Sie benötige pro Tag zehn Minuten

Zeitbedarf für die Körperpflege, vier Minuten für die Ernährung,

zehn Minuten für die Mobilität und bei den hauswirtschaftlichen

Versorgungen vier Stunden pro Woche Hilfebedarf.

Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI liege nicht vor. Bei der

Begutachtung am 11. März 2009 sind dann für die Körperpflege 18

Minuten pro Tag, für die Mobilität 30 Minuten am Tag und für die

Ernährung keinerlei Aufwand sowie für die Hauswirtschaft 5,4

Stunden pro Woche und damit ein Gesamtzeitaufwand von 11 Stunden

pro Woche und die Pflegestufe I anerkannt worden.

Randnummer 18

Schließlich ist der Facharzt für Orthopädie,

Sportmedizin-Chirotherapie, Physikalische Therapie-Akupunktur, Dr.

S. mit der Begutachtung der Klägerin beauftragt worden. Dr. S. hat

die Klägerin am 6. Mai 2010 ambulant untersucht und sein Gutachten

unter dem 9. Mai 2010 erstattet. Es seien folgende Diagnosen zu

stellen:

Randnummer 19

Lumboischialgie, links mehr als rechts, d.h. ständige Schmerzen

in der LWS mit gürtelförmiger Ausstrahlung in das linke Bein mit

deutlicher Bewegungseinschränkung, Muskelhartspann,

Druckschmerzhaftigkeit, Taubheitsgefühl des linken lateralen

Unterschenkels und Fußes sowie deutlicher Fußheberschwäche links

bei Zustand nach Spondylodese, d.h. Versteifungsoperation zwischen

dem 4. und 5. Lendenwirbelkörper sowie radiologisch nachweisbaren

deutlichen degenerativen Veränderungen der unteren LWS.

Randnummer 20

Cervikobrachialgie links, d.h. ständige Schmerzen in der HWS mit

Ausstrahlung in den linken Arm und beide Schultern bei

Muskelhartspann mit Druckschmerzhaftigkeit und schmerzhaft

eingeschränkter Beweglichkeit in allen Richtungen bei radiologisch

nachweisbarer ausgeprägter Bandscheibendegeneration C6/7 sowie

kernspintomographisch gesichertem Bandscheibenvorfalls C 6/7 und C

4/5.

Randnummer 21

Rezidivierende Schmerzen in beiden Schultergelenken, links mehr

als rechts mit Druckschmerzhaftigkeit und schmerzhaft

eingeschränkter Beweglichkeit bei chronischer

Schleimbeutelentzündung zwischen Oberarmkopf und Schulterdach mit

Einklemmungserscheinungen.

Randnummer 22

Belastungs- und Ruheschmerzen im linken Kniegelenk,

Druckschmerzhaftigkeit, schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit

bei radiologisch nachweisbaren ausgeprägten degenerativen

Veränderungen des linken Kniegelenkes und Zustand nach

Umstellungsosteotomie, d.h. Veränderung der Beinachse von O-Bein

auf X-Bein.

Randnummer 23

Beginnende Arthrose im linken Handgelenk mit endgradiger

Bewegungseinschränkung bei radiologisch nachweisbaren leichten

degenerativen Veränderungen.

Randnummer 24

Golferarm (Epikondylitis medialis humeri linksseitig) mit

Druckschmerzhaftigkeit, Bewegungs- und Belastungsschmerz des linken

Ellenbogens.

Randnummer 25

Anamnestisch bestehender Weichteilrheumatismus mit

Ganzkörperschmerz, durch regelmäßige Einnahme von Kortison leichte

Besserung.

Randnummer 26

Adipositas per magna (154 cm/79 kg).

Randnummer 27

Anamnetisch bestehender Diabetes mellitus.

Randnummer 28

Die jetzt erhobenen klinischen und radiologischen Befunde

deckten sich mit der von der Klägerin im Rahmen der heutigen

Begutachtung geklagten Beschwerdesymptomatik. Da die klinischen und

radiologischen Befunde deutlich über die altersentsprechende Norm

hinausgingen und zusätzlich eine radikuläre Ausfallsymptomatik von

Seiten der LWS bestehe, sei die ausgeprägte Beschwerdesymptomatik

von Seiten des Bewegungsapparates glaubhaft. Eine Erwerbstätigkeit

sei der Klägerin in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr zuzumuten.

Aufgrund der glaubhaft chronischen deutlichen Schmerzsymptomatik

sei auch die geistige Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die

Klägerin könne noch Gehstrecken von maximal 500 Metern am Gehwagen

mit Pausen zurücklegen. Mit einer Besserung sei nicht zu

rechnen.

Randnummer 29

Die Beklagte hat sich mit dem Gutachten von Dr. S. nicht

einverstanden erklärt. Bei der Einschätzung seien das

Schmerzgeschehen und die über die altersentsprechende Norm

hinausgehenden degenerativen Veränderungen in den Vordergrund

gestellt worden. Detaillierte Angaben zur Tagesgestaltung enthalte

das Gutachten nicht, um sich mit dem tatsächlichen

Beeinträchtigungsgrad auseinandersetzen zu können. Gravierende

Funktionseinbußen seien nicht dokumentiert. Eine Fußheberschiene

zur Kompensation der als Residualzustand zu wertenden linksseitigen

Fußheberschwäche werde nicht getragen. Wesentliche

schonungsbedingte Umfangsdifferenzen der Beine seien nicht

beschrieben. Die Funktionseinschränkung der Hüftgelenke, die aus

neurochirurgischer Sicht als Ursache für die Rollatornutzung

angesehen worden sei, habe sich nicht bestätigen lassen; vielmehr

seien die Hüftgelenke aktuell altersentsprechend frei beweglich

gewesen.

Randnummer 30

Dr. S. hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. Oktober

2010 an seiner Einschätzung festgehalten. Im linken Kniegelenk

hätten ein Erguss als Zeichen einer entzündlichen Aktivität mit

Druckschmerzhaftigkeit und Instabilität sowie ein positives

Meniskuszeichen und eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit

vorgelegen. Dies sei in der Zusammenschau mit der

Schmerzsymptomatik der LWS Ursache für die Notwendigkeit der

Benutzung eines Gehwagens. Eine leichte körperliche Tätigkeit sei

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits seit Mai

2008 nur noch unter sechs Stunden täglich zumutbar gewesen, weil

die Bandscheibenoperation L 4/5 nach Lähmung des rechten Beines

nach Angaben der Klägerin nur für sechs Monate zu einer

ausreichenden Schmerzlinderung geführt habe. Insoweit sei eine

leichte körperliche Tätigkeit mit diversen qualitativen

Einschränkungen seit Mai 2008 nur noch fünf bis sechs Stunden

täglich möglich gewesen. Durch die zunehmende Narbenbildung bzw.

Instabilität sei es zu einer deutlichen Schmerzzunahme mit der

Notwendigkeit einer Versteifungsoperation gekommen; diese habe zu

einer Schmerzlinderung für etwa ein Jahr geführt. Seit November

2009 sei eine leichte körperliche Tätigkeit mit diversen

qualitativen Einschränkungen nicht mehr möglich gewesen.

Randnummer 31

Die Beklagte hat daran festgehalten, sich der Beurteilung des

Gutachters nicht anschließen zu können. Aus der objektiven

Befundlage sei dessen Beurteilung nicht nachzuvollziehen.

Randnummer 32

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Klägerin aufgrund

des Bescheides vom 22. April 2010 ab dem 1. Mai 2010 Altersrente

für Frauen erhält.

Randnummer 33

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche

Verhandlung einverstanden erklärt.

Randnummer 34

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der

Gerichtsakten, der Verwaltungsakten der Beklagten und der

Streitakten des erledigten Gerichtsverfahrens L 3 RJ 43/02, die

sämtlich Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung des

Senats gewesen sind, Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 35

Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Randnummer 36

Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nicht zu beanstanden und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Ihr steht ein Anspruch auf die beantragte Rente nicht zu.

Randnummer 37

Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter diesen Bedingungen mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Randnummer 38

Die Klägerin ist seit Rentenantragstellung am 10. Juli 2003 bis zum Beginn der Bewilligung der Altersrente am 1. Mai 2010 zur Überzeugung des Senats in der Lage gewesen, sechs Stunden und mehr täglich Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen im Verwaltungs- und Streitverfahren konnte die Klägerin in diesem Zeitraum noch zumindest leichte körperliche und einfache geistige Arbeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr täglich verrichten konnte. Ausgeschlossen waren durchweg mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten, insbesondere das häufige Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, Arbeiten mit häufigen einseitigen körperlichen Belastungen, wie Zwangshaltungen, Bücken, Hocken, Knien oder Überkopfarbeiten, Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und Treppen. Zudem waren Arbeiten unter Einwirkung von Kälte, Hitze, starken Temperaturschwankungen, Nässe, Zugluft, Staub, Dampf oder Rauch und Arbeiten mit hautbelastenden Stoffen ausgeschlossen. Zumutbar waren Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erforderten, Arbeiten, die normale Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen stellten sowie Tätigkeiten mit zumindest einfachen Anforderungen an geistige und mnestische Fähigkeiten.

Randnummer 39

Dies ergibt sich für den Senat aus dem Gesamtergebnis der medizinischen Ermittlungen im Verwaltungs- und Streitverfahren, insbesondere aus dem Gutachten von Dr. B. vom 29. Januar 2004, dem Rehabilitationsentlassungsbericht vom 13. Dezember 2007 und dem Gutachten von Dr. S. vom 9. Mai 2010. Danach litt die Klägerin auf orthopädischem Fachgebiet an Abnutzungserscheinungen an der Wirbelsäule, den Schultern, dem linken Knie-, Hand- und Ellenbogengelenk, die leichtbis mittelgradig waren und zu den oben genannten qualitativen Leistungseinschränkungen führten. Dr. B. und die behandelnden Ärzte in der Rehabilitationsklinik haben übereinstimmend ausgeführt, dass die Gesundheitsstörungen am Haltungs- und Bewegungsapparat qualitative Einschränkungen zur Folge hatten, nicht aber der Verrichtung leidensgerechter Arbeiten entgegenstanden. Wegen der rezidivierend auftretenden Ekzeme bei Neurodermitis waren Arbeiten mit hautbelastenden Stoffen, unter Einwirkung von Kälte, Hitze, starken Temperaturschwankungen, Nässe, Zugluft, Staub, Dampf oder Rauch ausgeschlossen. Ein quantitativ auf unter sechs Stunden täglich gemindertes Leistungsvermögen lag nicht vor.

Randnummer 40

Auch aus dem Gutachten von Dr. S. ergibt sich für den oben genannten Zeitraum nichts anderes. Er hat auf der Grundlage der ambulanten Untersuchung bei ihm am 6. Mai 2010 - und damit nach dem Beginn der Altersrente aufgrund der glaubhaften chronischen deutlichen Schmerzsymptomatik eine regelmäßige Erwerbstätigkeit für ausgeschlossen erachtet. Diese Einschätzung begegnet bereits insoweit Bedenken, als er in der Auflistung der Diagnosen einen "anamnestisch bestehenden Weichteilrheumatismus mit Ganzkörperschmerz, durch regelmäßige Einnahme von Kortison leichte Besserung" berücksichtigt hat, obwohl die fachärztlichen Untersuchungen zu keiner Zeit den Nachweis einer rheumatischen Erkrankung erbracht haben. Die behandelnden Ärzte haben lediglich den Verdacht auf "eine Art Rheumatismus" geäußert, da ein organisches Korrelat für die von der Klägerin geklagten Schmerzen nicht feststellbar war, zuletzt nach der Versteifungsoperation in der Epikrise vom 15. September 2008. An objektiven klinischen Befunden konnte Dr. S. einen Erguss im linken Kniegelenk als Zeichen einer entzündlichen Aktivität mit Druckschmerzhaftigkeit und Instabilität sowie ein positives Meniskuszeichen und eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit feststellen. Weitere erhebliche Bewegungseinschränkungen, insbesondere der Hüft- und Schultergelenke, waren nicht feststellbar. Auch eine radikuläre Ausfallsymptomatik bestand nicht, lediglich eine Fußheberschwäche links Kraftgrad II-III sowie ein Taubheitsgefühl am linken Unterschenkel und Fußaußenrand. Für die Beurteilung des Leistungsvermögens für die Vergangenheit konnte der gerichtliche Sachverständige keine aktenkundigen Befunderhebungen, sondern lediglich die Angaben der Klägerin zum Ausmaß ihrer Beschwerden heranziehen. Diese Angaben können jedoch zur Überzeugung des Senats nicht maßgebend sein, da sie von dem Rentenbegehren der Klägerin, das bereits seit 1994 besteht, getragen waren. Insoweit ist von Bedeutung, dass schon im Juli 2006 Dr. G. eine Aggravationstendenz der Klägerin mitgeteilt hatte. Noch im Dezember 2007 sind zudem im Rehabilitationsentlassungsbericht noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten sechs Stunden und mehr für zumutbar erachtet worden und auch dort ist auf ein Rentenbegehren und eine Diskrepanz zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und den objektiven Untersuchungsbefunden hingewiesen worden. Die Angaben im Pflegegutachten können ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da sie ebenso ausschließlich auf den Mitteilungen der Klägerin basieren und nicht durch einen Arzt erhoben und beurteilt worden sind, sondern von einer Pflegefachkraft. Insoweit ist der Nachweis einer quantitativen Erwerbsminderung erst allenfalls durch die Untersuchung bei Dr. S. erbracht worden, sofern man die Einwände der Beklagten gegen dieses Gutachten nicht für durchgreifend erachtet und sich der Beurteilung von Dr. S. anschließt. Im Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. S. am 6. Mai 2010 war der Klägerin aber bereits bindend eine Altersrente zuerkannt, so dass die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 34 Abs. 4 SGB VI ausgeschlossen war.

Randnummer 41

Es lagen bei der Klägerin auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die trotz der sechsstündigen Einsetzbarkeit zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes geführt hätten. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen. Denn das Restleistungsvermögen der Klägerin reichte noch für leichte körperliche Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, leichte Reinigungsarbeiten ohne Zwangshaltungen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen aus (vgl. die Aufzählungen in dem Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Dezember 1996 GS 2/95 -, SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8 = BSGE 80, 24, 33f.).

Randnummer 42

Auch war für die Klägerin der Arbeitsmarkt nicht verschlossen, weil es ihr an der so genannten Wegefähigkeit gefehlt hätte. Zur Erwerbsfähigkeit gehört auch das Vermögen, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BSG ein abstrakter Maßstab anzuwenden. Ein Katalogfall liegt nicht vor, soweit ein Versicherter täglich viermal Wegstrecken von knapp mehr als 500 Metern mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Mobilitätshilfen benutzen kann. Dann gilt die Erwerbsfähigkeit als nicht in beachtlichem Maße eingeschränkt und die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit ist nicht erforderlich. Ist ein Arbeitsplatz auf andere Art als zu Fuß erreichbar, z.B. mit einem eigenen Kraftfahrzeug bzw. mit einem Fahrrad, ist der Arbeitsmarkt ebenfalls nicht verschlossen (BSG, Urt. v. 17.12.1991 13/5 RJ 73/90 -, SozR-2200 § 1247 RVO Nr. 10).

Randnummer 43

Die Gehfähigkeit der Klägerin war im Laufe des Verfahrens zunehmend beeinträchtigt. Während Dr. B. das Zurücklegen von Wegstrecken von täglich viermal knapp mehr als 500 Metern mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß für möglich erachtet und keine Beschwerden beim Gehen beschrieben hatte, war bei der Rehabilitation im Dezember 2007 die Gehstrecke eingeschränkt und die Dauer das Gehens ohne Pause nach Angaben der Klägerin auf 30 Minuten begrenzt. Eine aufgehobene Wegefähigkeit ist dort aber ebenfalls nicht angenommen worden. Die Verordnung eines Gehwagens durch den Hausarzt ist dann mit der nach der Versteifungsoperation verbliebenen Fußheberlähmung und einer Einschränkung der Hüftgelenksbeweglichkeit begründet worden. Letztere hat sich aber durch die Untersuchung bei Dr. S. nicht objektivieren lassen. Ebenso wie bei den Voruntersuchungen waren beide Hüftgelenke altersentsprechend beweglich. Die Fußheberlähmung war mit einer Fußheberschiene kompensierbar. Im Entlassungsbericht vom 13. Dezember 2007 sind noch der Einbeinstand als beidseits sicher, der Zehen- und Fersenstand als beidseits ausreichend möglich beschrieben. Bei Dr. S. ist das Gangbild dann ohne Gehwagen als kleinschrittig, der Einbeinstand links als unmöglich, rechts als unsicher, der Zehenspitzen- und Fersengang als kaum möglich beurteilt worden. Gehstrecken von maximal 500 Meter seien nur noch mit Gehwagen und Pausen möglich. Wann diese von Dr. S. angenommene Reduzierung des Gehvermögens tatsächlich eingetreten ist, lässt sich für den Zeitraum vor dessen Begutachtung nicht feststellen. Jedenfalls bei Durchführung der Rehabilitation lag noch ein ausreichendes Gehvermögen vor.

Randnummer 44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Randnummer 45

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1247 RVO, § 44 SGB VI

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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