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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.04.2011 – L 3 LW 2/08

(Endgültiger Einkommensteuerbescheid als Berechnungsgrundlage des Beitragszuschusses für einen versicherungspflichtigen Landwirt - Irrelevanz behaupteter tatsächlicher Einkünfte).
Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0420.L3LW2.08.0A
Normenkette
§ 32 Abs. 1 ALG, § 32 Abs. 3 ALG, § 32 Abs. 4 S. 2 ALG, § 32 Abs. 4 S. 3 ALG, § 34 Abs. 4 S. 1 ALG

Leitsatz

Bei der Berechnung des Beitragszuschusses nach § 32 ALG ist der endgültige Einkommensteuerbescheid, soweit er vorangegangene Einkommensteuerbescheide ändert, für den jeweils maßgebenden Zeitraum zugrunde zu legen. Die Höhe der behaupteten tatsächlichen Einkünfte ist nicht maßgeblich. (Rn.25)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von

Beitragszuschüssen in Höhe von 2.172,00 EUR für die Zeit vom 1.

Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003.

Randnummer 2

Die am 1939 geborene und seit 1962 verheiratete Klägerin ist

seit 1. Januar 1995 als Landwirt nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über

die Alterssicherung der Landwirte (ALG) bei der

Landwirtschaftlichen Alterkasse (LAK) B., deren Rechtsnachfolgerin

die Beklagte ist, versicherungspflichtig. Ihren ersten Antrag auf

Bewilligung eines Beitragszuschusses vom 18. September 1997 lehnte

die LAK B. mit Bescheid vom 29. April 1998 in der Fassung des

Widerspruchsbescheides 2. September 1998 wegen fehlender Mitwirkung

ab. Auf den weiteren Antrag vom 14. September 2001 auf Bewilligung

eines Beitragszuschusses rückwirkend ab 1995 bewilligte die LAK B.

der Klägerin mit Bescheid vom 9. Oktober 2001 einen

Beitragszuschuss ab 1. Dezember 1997 gemäß §§ 32 bis 35 ALG.

Randnummer 3

Nachdem die Klägerin der LAK B. den vorläufigen

Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 des Finanzamtes N. vom 7.

Februar 2002 am 14. Februar 2002 vorgelegt hatte, bewilligte diese

einen monatlichen Zuschuss mit Bescheid vom 5. März 2002 ab Januar

2002 in Höhe von 88,00 EUR unter Zugrundelegung eines maßgeblichen

Einkommens in Höhe von 8.528,00 EUR (16.679,70 DM) und mit Bescheid

vom 9. Januar 2003 ab Januar 2003 in Höhe von 93,00 EUR unter

Zugrundelegung eines maßgeblichen Einkommens in Höhe von 8.617,00

EUR (16.854,21 DM). Sie legte dabei jeweils ein anzurechnendes

Einkommen der Klägerin in Höhe von 7.560,12 DM (Verletztenrente in

Höhe von 999,12 DM und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in

Höhe von 6.561,00 DM) und die Altersrente des Ehegatten der

Klägerin in Höhe von 25.799,28 DM aus 2000 bzw. in Höhe von

26.148,30 DM aus 2001 zugrunde. Mit Bescheid vom 9. Januar 2004

teilte die LAK B. mit, die Versicherungspflicht der Klägerin zur

Alterssicherung der Landwirte ende am 31. Dezember 2003 wegen der

Vollendung des 65. Lebensjahres. Mit weiterem Bescheid vom 9.

Januar 2004 stellte die LAK B. fest, dass die Klägerin für die Zeit

vom 1. Januar 2004 bis laufend als Landwirtin in der

Alterssicherung der Landwirte versicherungsfrei sei.

Randnummer 4

Am 20. Dezember 2004 legte die Klägerin den bestandskräftigen

Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 des Finanzamtes N. vom

20. August 2004 vor, der – von ihr erzielte – Einkünfte

aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 58.285,00 DM auswies.

Randnummer 5

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2005 teilte die Beklagte mit, sie

hebe den Bescheid über die Bewilligung des Beitragszuschusses vom

5. März 2002 sowie die auf ihm beruhenden Folgebescheide für die

Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2002 und vom 1. Januar bis

zum 31. Dezember 2003 gemäß § 34 Abs. 4 ALG insoweit auf, als die

Höhe des Beitragszuschusses zu ändern sei. Der zu Unrecht gezahlte

Zuschussbetrag werde zurückgefordert (§ 50 Abs. 1 Zehntes Buch

Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und

Sozialdatenschutz – SGB X). Zur Begründung führte die

Beklagte an, das maßgebliche Einkommen der Klägerin betrage vom 1.

Januar bis zum 31. Dezember 2002 21.751,00 EUR und für die Zeit vom

1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 21.840,00 EUR. Die

Einkommenshöchstgrenze von 15.500,00 EUR jährlich (§ 32 Abs. 1 ALG)

werde jeweils überschritten, sodass kein Anspruch auf einen

Beitragszuschuss bestehe. Da der Beitragszuschuss den geänderten

Einkommensverhältnissen angepasst werde und besondere Umstände des

Einzelfalles nicht entgegenstünden, werde von einer Anhörung

abgesehen (§ 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X). Bezüglich der Berechnung werde

auf die Anlage zum Bescheid verwiesen.

Randnummer 6

Am 23. November 2005 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch.

Bei der Berechnung des Beitragszuschusses sei die Beklagte zur

Berücksichtigung ihres geringeren Einkommens im Jahr 2002 in Höhe

von 7.685,00 EUR und im Jahr 2003 in Höhe von 6.072,00 EUR

verpflichtet. Zudem wende sie sich gegen die Einbeziehung der

Altersrente ihres Ehegatten.

Randnummer 7

In einem die Sach- und Rechtslage erläuternden Schreiben vom 6.

Dezember 2005 teilte die Beklagte u.a. mit, für die Berechnung des

Beitragszuschusses sei nicht das Einkommen in dem Jahr, für das der

Beitragszuschuss gewährt werde, zu berücksichtigten, sondern das,

welches sich aus dem aktuellsten Einkommensteuerbescheid bzw. für

das Erwerbsersatzeinkommen aus dem vorvergangenen Kalenderjahr

ergebe. Es sei mithin nicht auf die Einkünfte der Klägerin in den

Jahren 2002 und 2003 abzustellen. Am 16. Januar 2006 erklärte die

Klägerin, sie halte ihren Widerspruch weiter aufrecht. Die

Einkommensteuerbescheide der umstrittenen Jahre seien zur

Berechnung des Zuschusses heranzuziehen.

Randnummer 8

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2006 wies die Beklagte

den Widerspruch als unbegründet zurück. Rechtsgrundlage für die

Entscheidung seien die §§ 32 und 34 ALG. Zum Zeitpunkt der

Ausfertigung der Ursprungsbescheide über die Bewilligung eines

Beitragszuschusses für die Zeit ab 1. Januar 2002 am 5. März 2002

bzw. 9. Januar 2003 sei der Einkommensteuerbescheid für das Jahr

1999 in der Ausfertigung vom 7. Februar 2002 der sich auf das

zeitnächste Veranlagungsjahr beziehende Bescheid gewesen. Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 ALG würden Einkommensteuerbescheide, die

vorangegangene Einkommensteuerbescheide änderten, bei der

Berechnung eines Beitragszuschusses mit Wirkung für die

Vergangenheit berücksichtigt. Entsprechend sei die geänderte

Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1999 vom

20. August 2004 rückwirkend für die Berechnung des

Beitragszuschusses zu berücksichtigen gewesen. Unter

Berücksichtigung des mit diesem Einkommensteuerbescheid für das

Jahr 1999 nachgewiesenen Einkommens sei die Einkommenshöchstgrenze

von 15.500,00 EUR überschritten worden. Der Klägerin habe daher in

den Jahren 2002 und 2003 kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss

zugestanden. Die Ursprungsbescheide über die Bewilligung des

Beitragszuschusses vom 5. März 2002 sowie 9. Januar 2003 seien

gemäß § 34 Abs. 4 ALG mit Wirkung für die Vergangenheit mit Wirkung

ab 1. Januar 2002 aufzuheben gewesen.

Randnummer 9

Hiergegen hat sich die Klägerin mit der am 16. März 2006 beim

Sozialgericht Halle erhobenen Klage gewandt und weiter geltend

gemacht, für die Berechnung des Beitragszuschusses für die Jahre

2002 und 2003 sei das in diesem Zeitraum erzielte Einkommen

zugrunde zu legen.

Randnummer 10

Das Sozialgericht Halle hat die Klage mit Urteil vom 20. Februar

2008 abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht das Nichtbestehen eines

Beitragszuschussanspruchs der Klägerin für die Jahre 2002 und 2003

festgestellt und überzahlte Leistungen in Höhe von 2.172,00 EUR

zurückgefordert. Sie habe in ordnungsgemäßer, nicht zu

beanstandender Weise gehandelt, indem sie als Einkommen der

Klägerin das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999

vom 7. Februar 2002 ergebende Einkommen und beim Ehegatten der

Klägerin die sich jeweils aus dem vorvergangenen Jahr ergebenden

Rentenzahlungen zugrunde gelegt habe (§ 32 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 ALG

und § 32 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 ALG). Der Bescheid über die

Einkommensteuer für das Jahr 1999 vom 7. Februar 2002 sei bezüglich

der Beitragszuschüsse für die Jahre 2002 und 2003 der Bescheid für

das zeitnächste Veranlagungsjahr gewesen, denn Steuerbescheide für

die Jahre 2000 und 2001 hätten zum damaligen Zeitpunkt nicht

vorgelegen. Auch seien bei Änderungen nicht nunmehr vorliegende

Einkommensteuerbescheide für spätere Jahre zugrunde zu legen,

sondern nach § 32 Abs. 4 Satz 3 ALG würden

Einkommensteuerbescheide, welche die dem Zuschuss zum Beitrag

zugrunde gelegten Einkommensteuerbescheide änderten, mit Wirkung

für die Vergangenheit berücksichtigt. Bei der Zugrundelegung des

Einkommensteuerbescheides vom 20. August 2004 für das Jahr 1999 bei

der Gewährung eines Beitragszuschusses habe jedoch kein Anspruch

mehr bestanden. Die Bescheide über die Gewährung von

Beitragszuschüssen an die Klägerin seien mit Wirkung ab 1. Januar

2002 bis einschließlich 31. Dezember 2003 nach § 34 Abs. 4 ALG

aufzuheben gewesen, denn diese Norm sei eine Spezialnorm gegenüber

den §§ 45 ff. SGB X. Das Schreiben vom 6. Dezember 2005 sei als

Anhörung im Sinne des § 24 SGB X zu werten.

Randnummer 11

Gegen das ihr am 27. Februar 2008 zugestellte Urteil hat die

Klägerin am 27. März 2008 Berufung beim Landessozialgericht

Sachsen-Anhalt eingelegt. Die der Beitragsberechnung zugrunde

gelegte Bezugsgröße sei irrelevant und mit dem Rechtsstaat nicht

vereinbar.

Randnummer 12

Die Klägerin, die im Verhandlungstermin des Senats weder

erschienen noch vertreten gewesen ist, beantragt sinngemäß,

Randnummer 13

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 20. Februar 2008 und den

Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2005 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2006 aufzuheben.

Randnummer 14

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 15

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 16

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts und ihren angefochtenen

Bescheid für zutreffend.

Randnummer 17

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der

Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich

Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug

genommen.

Gründe

Randnummer 18

Der Senat konnte den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden,

obwohl die Klägerin im Verhandlungstermin weder erschienen noch

vertreten gewesen ist. Hierauf ist sie mit der ihr ausweislich der

Postzustellungsurkunde am 25. März 2011 zugestellten Ladung

hingewiesen worden.

Randnummer 19

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Randnummer 20

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der

Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2005 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2006 ist rechtmäßig und

verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1

Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Randnummer 21

Die Beklagte ist berechtigt gewesen, die Bescheide vom 5. März

2002 und 9. Januar 2003 mit Wirkung ab 1. Januar 2002 aufzuheben

und überzahlte Leistungen in Höhe von 2.172,00 EUR

zurückzufordern.

Randnummer 22

Rechtsgrundlage des mit der Klage angefochtenen

Aufhebungsbescheides vom 24. Oktober 2005 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2006 sind §§ 34 Abs. 4 ALG,

50 Abs. 1 SGB X. Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 ALG ist der

Verwaltungsakt, sofern sich die für Grund oder Höhe des Zuschusses

zum Beitrag maßgebenden Verhältnisse ändern, vom Zeitraum der

Änderung der Verhältnisse an aufzuheben. § 34 Abs. 4 ALG stellt

insoweit eine Sondervorschrift zu § 48 SGB X dar und gewährt keinen

Vertrauensschutz (Schütze in: von Wulffen, SGB X Kommentar, 7.

Aufl., 2010, § 48 Rdnr. 38). In den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 3

ALG ist der Verwaltungsakt von dem Zeitpunkt der Änderung der

Verhältnisse an aufzuheben, von dem an er auf dem geänderten

Einkommensteuerbescheid beruht hat, § 34 Abs. 4 Satz 2 ALG. Unter

Zugrundelegung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1999 vom

20. August 2004 überschritt das maßgebliche Einkommen ab 1. Januar

2002 die jährliche Einkommensgrenze von 15.500,00 EUR.

Randnummer 23

Gemäß § 32 Abs. 1 ALG haben versicherungspflichtige Landwirte

Anspruch auf einen Zuschuss zu ihrem Beitrag, wenn das nach Absatz 2 ermittelte jährliche Einkommen 15.500,00 EUR nicht übersteigt.

Gemäß § 32 Abs. 2 ALG wird das jährliche Einkommen aus dem

Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm

getrennt lebenden Ehegatten ermittelt; das Einkommen wird jedem

Ehegatten zur Hälfte zugerechnet. Das Einkommen wird auf volle Euro

abgerundet. Nach § 32 Abs. 3 Satz 3 ALG sind Einkommen die Summe

der erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des

Einkommensteuergesetzes (EStG), soweit die Einkünfte nicht unter

die Nr. 2 fallen (Nr. 1), und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4, wobei Renten wegen Todes als Erwerbsersatzeinkommen

gelten (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 ALG sind

Erwerbsersatzeinkommen Leistungen, die aufgrund oder in

entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften

erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen

nach Satz 2 Nr. 1 insbesondere Renten aus der gesetzlichen

Rentenversicherung. Nach § 32 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 ALG sind

maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 1 die

sich aus dem sich auf das zeitnächste Veranlagungsjahr beziehenden

Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte so, wie sie der

Besteuerung zugrunde gelegt worden sind, sofern eine Veranlagung

zur Einkommenssteuer für eines der letzten vier Kalenderjahre

erfolgt ist oder die im vorvergangenen Kalenderjahr erzielten

entsprechenden Einkünfte, sofern eine Veranlagung zur

Einkommenssteuer für die letzten vier Kalenderjahre erfolgt

ist.

Randnummer 24

Die Beklagte war verpflichtet, den vorläufigen

Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 7. Februar 2002 bei der

Berechnung des Beitragszuschusses ab 1. Januar 2002 zugrunde zu

legen. Dieser Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 bezog sich

zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom 5. März 2002 und 9.

Januar 2003 auf das zeitnächste Veranlagungsjahr.

Einkommensteuerbescheide der Klägerin für die Jahre 2000 und 2001

lagen zu diesem Zeitpunkt nicht vor.

Randnummer 25

Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 ALG werden Einkommensteuerbescheide,

die vorangegangene Einkommensteuerbescheide ändern, bei der

Berechnung des Beitragszuschusses mit Wirkung für die Vergangenheit

berücksichtigt. Demnach war die Beklagte verpflichtet, bei der

Berechnung des Beitragszuschusses für die Zeit vom 1. Januar 2002

bis zum 31. Dezember 2003 den endgültigen Einkommensteuerbescheid

für das Jahr 1999 vom 20. August 2004 der Berechnung des

Beitragszuschusses rückwirkend zugrunde zu legen. Sie war nicht

gehalten, auf die behaupteten tatsächlichen Einkünfte der Klägerin

in den Jahren 2002 und 2003 abzustellen. In § 32 Abs. 4 Satz 2 ALG

wird ausdrücklich geregelt, dass Änderungen des Einkommens vom

Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des

Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet,

Änderungen des Einkommens – die sich nur aus

Einkommensteuerbescheiden für weniger weit zurückliegende

Veranlagungsjahre ergeben können – werden nicht vom Zeitpunkt

der tatsächlichen Änderung, sondern erst vom Beginn des dritten

Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides

berücksichtigt. Der sachliche Grund für diese verzögerte und nur

zukünftige Berücksichtigung historischer Einkommensänderungen liegt

im geringeren Verwaltungsaufwand bei der Neufeststellung laufend

gewährter Beitragszuschüsse. Das Gesetz nimmt in Kauf, dass der

Beitragszuschuss noch für kurze Zeit nach veralteten und weniger

realitätsgerechten Daten berechnet – und gezahlt –

wird, um den Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der mit rückwirkenden

Neufeststellungen verbunden wäre, die Rückforderungen bzw.

Nachzahlungen für die Vergangenheit erforderlich machten

(Bundessozialgericht (BSG)-, Urteil vom 30. August 2007 – B

10 LW 1/06 R –, SozR 4-5868 § 32 Nr. 3). Lediglich bei

Einkommensteuerbescheiden, die die dem Zuschuss zum Beitrag

zugrunde gelegte Einkommensteuerbescheide ändern, wird die Änderung

mit Wirkung für die Vergangenheit berücksichtigt (§ 32 Abs. 4 Satz 3 ALG).

Randnummer 26

Unter Berücksichtigung des Einkommensteuerbescheides vom 20.

August 2004 ist für das Jahr 2002 unter Zugrundelegung von

Einkünften der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von

58,286 DM zuzüglich einer Verletztenrente in Höhe von 999,12 DM und

einer Bruttoaltersrente des Ehemannes im Jahr 2000 in Höhe von

25.799,28 DM ein Gesamteinkommen beider Ehegatten in Höhe von

85.084,40 DM für das Jahr 2002 und – unter Berücksichtigung

einer Bruttoaltersrente des Ehemannes im Jahr 2001 in Höhe von

26.148,30 DM – in Höhe von 85.433,42 DM für das Jahr 2003 zu

ermitteln. Damit ergibt sich für das Jahr 2002 ein zu

berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 21.751,00 EUR (gerundete

Hälfte in Höhe von 42.542,00 DM) und für das Jahr 2003 21.840,00

EUR (gerundete Hälfte in Höhe von 42.716,71 DM). Damit wird die

Einkommenshöchstgrenze von 15.500,00 EUR deutlich

überschritten.

Randnummer 27

Die Beklagte hat vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 16.

Februar 2006 die Klägerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 von

den Tatsachen in Kenntnis gesetzt, auf die es nach ihrer

Rechtsansicht für die Aufhebung des gewährten Beitragszuschusses

für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003

ankommt und ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Damit

liegt – auch wenn nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X nicht

erforderlich – eine Anhörung der Klägerin nach § 24 SGB X

vor.

Randnummer 28

Soweit die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung des

Beitragszuschusses aufzuheben, hat die Klägerin den überzahlten

Betrag zu erstatten (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Sie hat

Beitragszuschüsse für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31.

Dezember 2002 in Höhe von 1.056,00 EUR (monatlich 88,00 EUR) und

für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 in Höhe

von 1.116,00 EUR (93,00 EUR monatlich) erhalten. Damit beläuft sich

der von der Klägerin zu erstattende Betrag auf insgesamt 2.172,00

EUR.

Randnummer 29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Randnummer 30

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2

SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine

Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass

der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG

genannten Gerichte abweicht.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 32 ALG, § 34 ALG, § 3 ALG, § 35 ALG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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