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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.11.2010 – L 2 AL 79/08

Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes bei dessen Gleichwohlgewährung
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2010:1125.L2AL79.08.0A
Normenkette
§ 128 SGB III, § 143 SGB III

Orientierungssatz

1. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach § 143 Abs. 1 SGB 3 für die Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder beanspruchen kann. Dies gilt aber nicht im Fall der sog. Gleichwohlgewährung, wenn der Arbeitslose das Arbeitsentgelt tatsächlich nicht erhält. Bei der Gleichwohlgewährung tritt eine Minderung des Gesamtanspruchs auf Arbeitslosengeld entsprechend der Anzahl der Tage ein, für die geleistet wird. Die Minderung tritt nicht ein, wenn die Arbeitsagentur für die Zeit der Gleichwohlgewährung tatsächlich Ersatz, z. B. aus der Insolvenzmasse des Arbeitgebers, erlangt hat.(Rn.26)

2. Eine Verlängerung des Anspruchs folgt nicht daraus, dass es die Agentur unterlassen hat, den auf sie übergegangenen Anspruch auf Arbeitsentgelt bei dem Arbeitgeber gerichtlich einzufordern. Sie ist zur Geltendmachung des Anspruchs nicht verpflichtet.(Rn.27)

3. Über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann eine Verlängerung der Bezugsdauer nicht erreicht werden. Ein solcher Anspruch scheitert daran, dass die Agentur zu einer Geltendmachung des auf sie übergegangenen Anspruchs gegenüber dem Arbeitgeber nicht verpflichtet ist.(Rn.30)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt von der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg) nach

dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB

III) für eine längere als die bewilligte Anspruchsdauer.

Randnummer 2

Der am ...1963 geborene Kläger war seit dem 16. April 2002 bei

der Fa. F.bau S ... GmbH in ... D ... (Arbeitgeber) als

Tischler/Hilfsarbeiter beschäftigt. Er erhielt am 4. November 2003

eine betriebsbedingte Kündigung vom 31. Oktober 2003 wegen

Arbeitsmangels zum 31. Januar 2004, gegen die er vor dem

Arbeitsgericht Stendal (ArbG) Kündigungsschutzklage erhob.

Randnummer 3

Am 2. Januar 2004 meldete sich der Kläger bei der Beklagten zum

1. Februar 2004 arbeitslos und beantragte Alg. Er gab an,

verheiratet zu sein; auf seiner Lohnsteuerkarte für das Jahr 2004

waren die Lohnsteuerklasse III und ein Kinderfreibetrag

eingetragen. Der Arbeitgeber bescheinigte für den Zeitraum vom 1.

Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 Arbeitsentgelt in Höhe von

brutto 17.357,04 EUR. Mit Bescheid vom 4. Februar 2004 bewilligte

die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Februar 2004 Alg für eine

Anspruchsdauer von 360 Tagen nach der Leistungsgruppe C/1 mit einem

wöchentlichen Leistungssatz von 193,20 EUR.

Randnummer 4

Weil der Kläger bei der Antragstellung angeben hatte, gegen die

Kündigung gerichtlich vorzugehen und noch offenstehendes

Arbeitsentgelt einzuklagen, teilte die Beklagte dem Arbeitgeber mit

einem Schreiben vom 2. Februar 2004 mit, dass ein Anspruchsübergang

für die Lohnansprüche etc. wegen des seit dem 1. Februar 2004

gewährten Alg eingetreten sei. Der Kläger erhielt hiervon

nachrichtlich von der Beklagten durch ein Schreiben ebenfalls von

2. Februar 2004 Kenntnis, in dem die Beklagte den Anspruchsübergang

mitteilte. Der Kläger wurde aufgefordert, es der Beklagten

anzuzeigen, sofern ihm Ansprüche auf Arbeitsentgelt zuerkannt

würden.

Randnummer 5

Der Kläger beendete das Arbeitsverhältnis durch eine eigene

Kündigung wegen des Zahlungsrückstands des Arbeitgebers zum 6. Juni

2004. Am 22. Juni 2004 stellte das ArbG durch Versäumnisurteil

fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht zum 31. Januar

2004 aufgelöst hatte.

Randnummer 6

Am 7. Juli 2004 nahm der Kläger eine neue Beschäftigung als

Tischler bei einer Innenausbaufirma auf. Im Hinblick auf das Ende

dieses Arbeitsverhältnisses meldete sich der Kläger am 3. August

2004 erneut bei der Beklagten arbeitslos. Die Beklagte bewilligte

dem Kläger Alg mit Bescheid vom 20. September 2004 ab dem 1.

September 2004.

Randnummer 7

Mit weiterem Versäumnisurteil vom 17. September 2004 verurteilte

das ArbG den Arbeitgeber, an den Kläger für den Zeitraum vom 1.

Februar 2004 bis zum 6. Juni 2004 einen Gesamtbruttolohn von

6.262,48 EUR abzüglich der von der Beklagten für diesen Zeitraum

gewährten Leistungen in Höhe von 3.505,20 EUR netto zu zahlen. Die

Verfahrensbevollmächtigen des Klägers teilten der Beklagten mit

einem Schriftsatz vom 31. Januar 2005 mit: Es sei gelungen, vom

Arbeitgeber für den Kläger die offenen Lohnansprüche für die Zeit

bis Ende Januar 2004 im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben.

Auch bezüglich der mit dem Urteil des ArbG vom 17. September 2004

titulierten Ansprüche würde die Zwangsvollstreckung betrieben, die

aber nicht mehr erfolgversprechend verlaufe, weil die Firma die

Geschäftstätigkeit so gut wie aufgeben habe. Die

Zwangsvollstreckung könne vom Kläger nicht betrieben werden, soweit

in dem in Kopie beigefügten arbeitsgerichtlichen Urteil vom 17.

September 2004 der auf die Beklage übergegangene Anspruch in Höhe

von 3.505,20 EUR abgesetzt sei.

Randnummer 8

Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 4. Januar 2005 an den

Arbeitgeber und verlangte wegen des Anspruchsübergangs die Zahlung

in Höhe des an den Kläger gezahlten Alg für die Zeit vom 1. Februar

bis zum 6. Juli 2004 (127 Tage) in Höhe von 3.505,50 EUR an

sich.

Randnummer 9

Den Kläger informierte die Beklagte mit einem Schreiben vom 11.

März 2005, dass sein laufender Anspruch auf Alg voraussichtlich am

21. April 2005 ende. Mit einem Schreiben vom 8. April 2005 an die

Beklagte führten die Verfahrensbevollmächtigen des Klägers aus,

wegen des auf die Beklagte aufgrund der Zahlung von Alg

übergegangenen Entgeltanspruchs habe die Beitreibung in deren

Händen gelegen. Die Beklagte dürfe den Zeitraum, für den Alg bei

bestehendem Arbeitsentgeltanspruch geleistet worden sei, nicht in

die Berechnung der Anspruchsdauer einbeziehen. Die Beklagte zahlte

an den Kläger noch Alg für die Zeit bis zum 21. April 2005. Danach

bezog der Kläger Arbeitslosengeld II als Leistung zur Sicherung vom

zuständigen Träger der Grundsicherungsleistungen.

Randnummer 10

Am 28. Juni 2005 nahm der Kläger eine Beschäftigung als

Glaser/Montagehelfer bei einer Fensterbaufirma auf.

Randnummer 11

Nachdem das zuständige Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren

über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet hatte, bewilligte die

Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 7. März bis zum 6. Juni

2004 Insolvenzgeld. Im Hinblick auf die teilweise bestehende

Überschneidung der Insolvenzgeldgewährung mit der Bewilligung von

Alg für den Zeitraum vom 7. März bis zum 6. Juni 2004 ging die

Beklagte nun davon aus, dass insoweit kein "Verbrauch"

des Alg-Anspruchs eingetreten sei, und bewilligte dem Kläger mit

Bescheid vom 19. Dezember 2005 nachträglich Alg für die Zeit vom

22. April bis 27. Juni 2005 bei einer noch bestehend

Restanspruchsdauer von 92 Kalendertagen.

Randnummer 12

Am 30. November 2005 meldete sich der Kläger wieder ab dem 1.

Januar 2006 arbeitslos, beantragte Alg und erklärte, dass keine

Änderungen in den persönlichen Verhältnissen eingetreten seien. Die

Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 20. Januar 2006 Alg ab dem

1. Januar 2006 für noch 26 Tage aus einem täglichen Arbeitsentgelt

von 52,24 EUR in Höhe von 27,65 EUR täglich. Hiergegen erhob der

Kläger Widerspruch und begehrte Alg für eine längere

Anspruchsdauer, weil die Beklagte die auf sie übergegangenen

Lohnbestandteile nicht beim Arbeitgeber eingefordert habe. Mit

Widerspruchsbescheid vom 1. März 2006 wies die Beklagte den

Widerspruch zurück: Sie habe zwar dem Arbeitgeber den

Anspruchsübergang mitgeteilt, aber bislang noch keine Erstattung

erlangt, so dass keine Rückabwicklung des rechtmäßig bewilligten

Anspruches erfolge. Selbst wenn der Anspruch von ihr einzuklagen

wäre, würde die Gutschrift erst dann erfolgen können, wenn der

Anspruch ausgeglichen sei.

Randnummer 13

Am 6. April 2006 hat der Kläger beim Sozialgericht Stendal (SG)

Klage erhoben und ausgeführt: Er sei der Meinung, für mindestens

noch weitere 34 Tage Anspruch auf Alg zu haben. Die Beklagte hätte

die Ansprüche auf Arbeitsentgelt gegen den Arbeitgeber durchsetzen

müssen, was auch erfolgversprechend gewesen sei. Er habe die

Beklagte bereits im Juli 2004 gebeten, dass sie die Ansprüche

kurzfristig durchsetzt, da sich der Arbeitgeber bereits in

Zahlungsschwierigkeiten befand. Er selbst habe die

Zwangsvollstreckung noch erfolgreich betreiben können. Es dürfe

nicht zu seinen Lasten gehen, wenn die Beklagte keinerlei Maßnahmen

ergriffen habe.

Randnummer 14

Mit Urteil vom 17. September 2008 hat das SG die Klage

abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Zahlung von Alg

über den 26. Januar 2006 hinaus. Die Gewährung des Alg verbrauche

diesen Anspruch auch dann, wenn es im Wege der Gleichwohlgewährung

gezahlt werde. Die Minderung entfalle nur dann, wenn die Beklagte

für das gleichwohl gewährte Alg tatsächlich Ersatz erlange. Bei dem

Insolvenzgeld habe die Beklagte dies beachtet und nachträglich Alg

bewilligt. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, den auf sie durch

Gesetz übergegangenen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf das

Arbeitsentgelt durchzusetzen.

Randnummer 15

Gegen das ihm am 21. Oktober 2008 zugestellte Urteil hat der

Kläger am 20. November 2008 Berufung eingelegt und zur Begründung

vorgetragen: Es sei im Interesse der Versichertengemeinschaft, wenn

die Beklagte die Ansprüche geltend mache, die infolge des

gesetzlichen Anspruchsübergangs auf sie übergegangen seien. Der

gesetzliche Anspruchsübergang verpflichte auch dazu, die Ansprüche

durchzusetzen, was die Beklagte nicht getan habe. Er habe der

Beklagten sogar angeboten, die Ansprüche auf eigene Kosten

durchzusetzen und eine Ermächtigung zur Geltendmachung der

Forderungen erbeten. Dies sei von der Beklagten aber abgelehnt

worden. Die Sachbearbeiterin der Beklagten habe ihm im Juli 2004

auf seine Frage, ob er die vollen Lohnansprüche durchsetzen könne,

mitgeteilt, dass die auf die Beklagte übergegangenen Lohnansprüche

von dieser selbst durchgesetzt würden. Es entspreche der

Verwaltungspraxis der Beklagten, auf sie übergegangene Ansprüche

nicht zur Durchsetzung an die Arbeitnehmer rückabzutreten. Er habe

die Beklagte auch mehrfach darüber informiert, dass die Insolvenz

des Arbeitgebers drohe und die Forderungen zeitnah durchgesetzt

werden müssten. Hätte die Beklagte die Durchsetzung der auf sie

übergegangenen Forderungen betrieben, wäre dies aller Voraussicht

nach auch erfolgreich gewesen. Er gehe daher mindestens von einem

noch nicht erfüllten Alg-Anspruch für die Dauer von weiteren 34

Tagen aus. Selbst habe er keine Möglichkeit gehabt, den Anspruch

geltend zu machen,

Randnummer 16

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG vom 17. September 2008

aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom

20. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März

2006 zu verurteilen, ihm über den 26. Januar 2006 hinaus

Arbeitslosengeld für weitere 35 Leistungstage zu gewähren.

Randnummer 17

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 18

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 19

Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, dass sie nicht

verpflichtet sei, die auf sie übergegangenen Entgeltforderungen

durchzusetzen. Ein Gespräch mit dem vom Kläger behaupteten Angebot,

die übergegangen Forderungen selbst im Wege der gewillkürten

Prozessstandschaft beizutreiben, sei überhaupt nicht dokumentiert.

Sie gehe daher davon aus, dass entsprechende Absprachen weder

schriftlich noch fernmündlich getroffen worden seien, weil sich

ansonsten entsprechende Vermerke finden lassen müssten. Die

Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs lägen

nicht vor, weil der Erfolg der klageweisen Durchsetzung nicht

unterstellt werden könne. Darüber hinaus würde auch bei einer

längeren Zahlung der Leistung kein rechtmäßiger Zustand

hergestellt, sondern der Kläger erhalte länger Alg als ihm

tatsächlich zustehe.

Randnummer 20

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben

vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen

der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages

der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der

Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Gründe

Randnummer 21

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere fristgerecht

im Sinne des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)

eingelegt. Die Berufung war auch nicht gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, weil der vom Kläger begehrte Umfang des

Alg einen Beschwerdegegenstand von 940,10 EUR (34 x 27,65 EUR)

ergibt.

Randnummer 22

Die Berufung ist allerdings nicht begründet. Das SG geht in

seinem Urteil zutreffend davon aus, dass der Alg-Anspruch des

Klägers am 26. Januar 2006 erschöpft war, so dass der Bescheid der

Beklagten vom 20. Januar 2006 nicht abzuändern war.

Randnummer 23

Der Anspruch des Klägers auf Alg ab dem 1. Januar 2006 folgt aus

§§ 117 ff. des Sozialgesetzbuches Drittes Buch –

Arbeitsförderung (SGB III) und war nur noch für 26 Tage zu

bewilligen.

Randnummer 24

Die Voraussetzungen für die Bewilligung lagen ab dem 1. Januar

2006 vor. Der Kläger war im Sinne der §§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 SGB

III arbeitslos, stand insbesondere zur Vermittlung zur Verfügung,

und war bei der Beklagten arbeitslos gemeldet. Zwar hatte er

infolge der vorausgegangenen Beschäftigung keine für die Entstehung

eines Alg-Anspruchs ausreichende Anwartschaftszeit erfüllt. Ihm war

aber der Restanspruch weiterzubewilligen, der am 1. Februar 2004

mit höchstens 360 Tagen (§ 127 Abs. 2 SGB III) entstanden war. Aus

diesem Restanspruch ergab sich bei Eintritt der Arbeitslosigkeit am

1. Januar 2006 nur noch eine Anspruchsdauer von 26 Tagen.

Randnummer 25

Die Dauer des Anspruchs auf Alg wird um diejenigen Tage

gemindert, für die Alg gezahlt war, § 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Das

für den Zeitraum vom 1. Februar 2004 bis einschließlich 6. März

2004 gewährte Alg brauchte den Anspruch somit für 35 Tage auf. Die

Arbeitslosengeldgewährung für die Zeit vom 7. März 2004 bis zum 6.

Juni 2004 hat die Beklagte im Hinblick auf die

Insolvenzgeldbewilligung für diesen Zeitraum nicht

anspruchsmindernd berücksichtigt. Für den Zeitraum vom 1. September

2004 bis zum 21. April 2005 gewährte die Beklagte zunächst 233 Tage

Alg und später noch für den Zeitraum vom 22. April 2005 bis zum 27.

Juni 2005, d.h. für 66 Tage (ab dem 1. Januar 2005 werden für volle

Monate nur noch 30 Tage gerechnet, § 134 SGB III), so dass der

Anspruch für weitere 299 Tage erfüllt ist. Insgesamt wurde somit

auf den erworbenen Anspruch auf Alg für 360 Tage die Leistung für

die Gesamtdauer von 334 Tagen vor der neuen Arbeitslosigkeit ab dem

1. Januar 2006 erbracht. Ab dem 1. Januar 2006 konnte der Kläger

mithin nur noch einen Restanspruch auf Alg von 26 Tagen geltend

machen.

Randnummer 26

Dabei ist es unerheblich, dass der Kläger während der Zahlung

des Alg teilweise noch in einem Arbeitsverhältnis stand. Zwar ruht

der Anspruch auf Alg nach § 143 Abs. 1 SGB III für die Zeit, für

die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder beanspruchen kann.

Dies gilt aber gemäß § 143 Abs. 3 S. 1 SGB III dann nicht, wenn der

Arbeitslose das Arbeitsentgelt tatsächlich nicht erhält (sog.

Gleichwohlgewährung). Bei der Gleichwohlgewährung handelt es sich

nicht um eine vorläufige Leistungsgewährung, sondern um eine

endgültige. Es tritt eine Minderung des erworbenen Gesamtanspruchs

auf Alg gem. § 128 Abs. 1 entsprechend der Anzahl der Tage ein, für

die geleistet wird. Diese Minderung der Anspruchsdauer um die im

Rahmen der Gleichwohlgewährung geleisteten Tage entfällt aber (nur

dann) aus Billigkeitsgründen, wenn die Beklagte für das in der Zeit

der Gleichwohlgewährung gezahlte Alg tatsächlich Ersatz erlangt hat

(vgl. Bundessozialgericht BSG -, Urteil vom 4. September 1979,

Az. 7 RAr 51/78; Urteil vom 24. Juli 1986, Az. 7 RAr 4/85, Urteil

vom 29. Januar 2008, Az. B 7/7a AL 58/06 R – hier alle

zitiert nach Juris). Hier hat die Beklagte unstreitig für das

geleistet Alg für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis einschließlich

6. März 2004 keinen Ersatz erhalten. Deshalb besteht für eine

Verlängerung der Anspruchsdauer um diese 35 Tage im geltenden Recht

und auch unter Beachtung von Billigkeitsgesichtspunkten keine

Grundlage.

Randnummer 27

Eine Verlängerung des Anspruchs folgt nicht daraus, dass es die

Beklagte unterlassen hat, den auf sie übergegangenen Anspruch auf

Arbeitsentgelt bei dem Arbeitgeber gerichtlich einzufordern. Darauf

ob die Beklagte eine naheliegende Realisierung des auf sie

übergegangenen Anspruchs unterlassen hat, kommt es nicht an. Dies

wird von Bundessozialgericht damit begründet, dass es nicht zu den

Aufgaben der Beklagten gehöre, arbeitsrechtliche Ansprüche

einzuklagen und insofern das Prozessrisiko zu tragen (BSG, Urteil

vom 29. November 1988, Az. 11/7 RAr 79/87 = SozR 4100 § 117 Nr. 23).

Randnummer 28

Eine rechtlich erhebliche Verpflichtung der Beklagten zur

Geltendmachung der Lohnansprüche folgt auch nicht aus den

Regelungen über den gesetzlichen Forderungsübergang. Der Übergang

des Anspruchs nach § 115 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch

– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)

erfolgt nur nach dem für alle Risikobzw. Schadensversicherungen

geltenden Prinzip, dass der Versicherer bei Leistung Inhaber der

Ersatzforderungen wird. In keiner Risikoversicherung folgt daraus

ein subjektiver Anspruch des Versicherten, dass der Versicherer den

Regress tatsächlich betreibt. Im Übrigen hat die

Arbeitslosenversicherung auch die weiteren möglichen Folgen eines

Regresses, wie etwa die Insolvenz des Arbeitgebers und die

hierdurch drohende Arbeitslosigkeit weiterer Arbeitnehmer zu

beachten. Der Arbeitnehmer wiederum muss fürchten, dass die

Vollstreckung der ihm verbliebenen (nicht übergegangenen) Ansprüche

scheitert, wenn ihm die Beklagte zuvorkommt. Im Übrigen bewirkt

nicht die Beklagte, sondern der Arbeitnehmer mit seinem Antrag auf

Alg die Auszahlung und den Verbrauch seines Anspruchs. Wenn ihm die

Vollstreckung der Lohnansprüche erfolgreich erscheint, kann er auf

diesen Antrag verzichten. Aus dieser vielschichtigen Interessenlage

lässt sich auch speziell für die Arbeitslosenversicherung kein

Rechtssatz aufstellen, dass sie zur Geltendmachung des Anspruchs

verpflichtet ist (vgl. BSG, Urteil vom 11. Juni 1987 Az. 7 RAr

16/86; dem folgend LSG Nordrhein-Westfalen, 18. Juni 2008, Az. L 12

AL 96/07 – zitiert nach Juris).

Randnummer 29

Es sind auch sonst keine Gründe erkennbar, nach denen der

Verbrauch des Anspruchs aufgrund der rechtmäßigen Gewährung des Alg

zu einer unbilligen Benachteiligung des Klägers führt. Insbesondere

liegt kein Fall vor, in dem es die Beklagte etwa pflichtwidrig

unterlassen hat, den Kläger über den Anspruchsübergang hinzuweisen,

so dass aus diesem Grund eine "Gutschrift" (richtiger:

der aus Billigkeitsgründen vorzunehmende Verzicht auf die

Geltendmachung der Rechtsfolgen aus der Gewährung des Alg) erfolgen

soll (vgl. dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3. September

2009, Az. L 12 AL 46/07 – zitiert nach Juris). Die Beklagte

hat den Kläger mit Schreiben vom 2. Februar 2004 darauf

hingewiesen, dass sie durch die Gewährung des Alg in diesem Umfang

Inhaberin der Forderung wird.

Randnummer 30

Über die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs

kann ebenfalls keine Verlängerung der eigentlich zustehenden

Bezugsdauer erreicht werden. Ein sozialrechtlicher

Herstellungsanspruch scheitert schon daran, dass keine

Pflichtverletzung der Beklagten erkennbar ist. Die Beklagte war

hier wie oben dargestellt nicht zur Geltendmachung der auf sie

übergegangenen Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet.

Eine Pflicht der Beklagten, die betroffenen Arbeitnehmer stets zu

ermächtigen, den Anspruch auf Zahlung an sie selbst im Wege der

gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen (vgl. dazu

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2008, Az.: 5 AZR 432/07zitiert nach juris) liegt nicht vor. Eine für die

Prozessstandschaft erforderliche Ermächtigung würde dem betroffenen

Arbeitnehmer die Möglichkeit einräumen, durch Prozesserklärungen

ganz oder teilweise über den Anspruch zu verfügen. Wenn es der

Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht, keine entsprechende

Ermächtigungen zu erteilten, ist dies rechtlich nicht zu

beanstanden.

Randnummer 31

Offen kann bleiben, ob eine Pflichtverletzung darin liegen

könnte, wenn die Beklagte auf eine konkrete Anfrage des betroffenen

Arbeitnehmers hin eine Ermächtigung zur Geltendmachung ohne

Sachgründe verweigert. Der Senat hält es hier nicht für erwiesen,

dass aufgrund einer entsprechenden Anfrage des Klägers an die

Beklagte im Juli 2004 oder später eine Situation auftrat, die eine

Entscheidung der Beklagten über eine Ermächtigung des Klägers zur

gewillkürten Prozessstandschaft erforderlich machte. Der Kläger hat

nicht angeben können, wem gegenüber er die Bereitschaft erklärt

hat, gegenüber dem Arbeitgeber auf Zahlung an die Beklagte vorgehen

zu wollen. Mangels näherer Hinweise sieht der Senat hier auch keine

Ermittlungsmöglichkeiten. Die Verfahrensbevollmächtigen des Klägers

haben die Beklagte nach Lage der Akten erst nach Abschluss des

arbeitsgerichtlichen Verfahrens gegen den Arbeitgeber mit

Schriftsatz vom 31. Januar 2005 in Kenntnis gesetzt, dass sie mit

dem Urteil des ArbG vom 17. September 2004 titulierte Ansprüche für

die Zeit der Gleichwohlgewährung erwirkt hatten, die sich aber nur

auf die nicht übergegangenen Entgeltansprüche bezogen. Zugleich

teilten sie mit, die weitere Zwangsvollstreckung sei nicht

erfolgversprechend, weil die Firma die Geschäftstätigkeit so gut

wie aufgeben haben. Es hätte nahegelegen, die Beklagte schon vor

Einreichung der Zahlungsklage gegen den Arbeitgeber durch

anwaltliches Schreiben zu informierten und um Ermächtigung auch zum

Einklagen der übergegangenen Entgeltansprüche zu bitten.

Randnummer 32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 33

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des

§ 160 SGG nicht vorliegen. Es handelt sich um eine

Einzelfallentscheidung, die keine nicht schon von der

höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärten Zweifelsfragen

aufwirft.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 134 SGB III

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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