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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.01.2010 – L 1 R 58/07

Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz bei einem VEB Ingenieurbüro des Bauwesens
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2010:0128.L1R58.07.0A
Normenkette
§ 1 AAÜG, § 5 AAÜG

Orientierungssatz

1. Eine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz setzt u. a. die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie, des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb voraus.(Rn.20)

2. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Im Bereich des Bauwesens erfasst dieser Begriff nur solche Betriebe, die standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben.(Rn.21)

3. Ein VEB Ingenieurbüro des Bauwesens war weder Produktionsbetrieb der Industrie, noch des Bauwesens, noch ein diesen gleichgestellter Betrieb.(Rn.23)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit

zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

(AVItech) festzustellen.

Randnummer 2

Der 1943 geborene Kläger erhielt mit Urkunde der Technischen

Hochschule vom 30. Juni 1975 das Recht verliehen, die

Berufsbezeichnung Hochschulingenieur zu führen. Mit Urkunde vom 8.

Oktober 1975 verlieh ihm die Hochschule den akademischen Grad eines

Diplomingenieurs. Ab September 1975 arbeitete der Kläger als

wissenschaftlicher Mitarbeiter im VEB Ingenieurbüro des Bauwesens

im Bezirk Magdeburg. Mit Wirkung zum 1. Januar 1978 trat er der

Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei. Ab 1. Januar 1980

war er im VEB Straßen- und Tiefbaukombinat Magdeburg als

Abteilungsleiter Wissenschaft und Technik beschäftigt. Diese

Tätigkeit übte er auch noch am 30. Juni 1990 aus. Eine positive

Versorgungszusage erhielt der Kläger nicht.

Randnummer 3

Mit Bescheid vom 4. November 2003 stellte die Beklagte die

Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. Januar 1980 bis zum 30. Juni

1990 als Zeit der zusätzlichen Altersversorgung der technischen

Intelligenz fest. Im Zeitraum vom 1. Oktober 1975 bis 31. Dezember

1979 lägen die Voraussetzungen für die Einbeziehung hingegen nicht

vor, da die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich des

Zusatzversorgungssystem volkseigener Produktionsbetrieb ausgeübt worden sei. Widerspruch erhob der Kläger nicht.

Randnummer 4

Am 17. März 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten, auch

die Zeit vom 1. September 1975 bis zum 31. Dezember 1979 als

Zusatzversorgungszeit anzuerkennen. Ihm sei bekannt geworden, dass

Personen, die im gleichen Betrieb beschäftigt gewesen seien, die

Versorgung anerkannt bekommen hätten. Die Beklagte legte den Antrag

als Überprüfungsantrag aus und lehnte ihn mit Bescheid vom 11.

April 2005 ab, da weder das Recht unrichtig angewandt noch von

einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Gegen den

Bescheid erhob der Kläger am 15. April 2005 Widerspruch. Mit

Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2005 wies die Beklagte den

Widerspruch zurück. Das Recht sei nicht unrichtig angewandt worden,

da der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk Magdeburg weder

ein volkseigener Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) noch ein

gleichgestellter Betrieb gewesen sei.

Randnummer 5

Am 29. Juni 2005 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht

Magdeburg erhoben, die er im Wesentlichen damit begründet hat, der

VEB Ingenieurbüro für Bauwesen sei ein Produktionsbetrieb gewesen.

Dazu hat er umfangreich vorgetragen. Das Sozialgericht hat den

Beteiligten Unterlagen zum VEB Ingenieurbüro des Bauwesens

übersandt und mit den Beteiligten den Sach- und Streitstand in

einem Termin erörtert. Mit Gerichtsbescheid vom 3. Januar 2007 hat

es die Klage abgewiesen.

Randnummer 6

Gegen den ihm am 10. Januar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid

hat der Kläger am 8. Februar 2007 Berufung bei dem

Landessozialgericht SachsenAnhalt eingelegt. Er ist der Ansicht,

die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum Produktionsbegriff

treffe insgesamt nicht zu. Zur Bekräftigung seiner Ansicht hat er

umfangreich vorgetragen.

Randnummer 7

Der Kläger beantragt,

Randnummer 8

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. Januar

2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2005 in der

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2005 aufzuheben und

die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 4. November 2003

aufzuheben und die Zeit vom 1. September 1975 bis zum 31. Dezember

1979 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der

technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die während

dieses Zeitraumes erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Randnummer 9

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 10

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 11

Sie meint, beim VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk

Magdeburg habe es sich nicht um einen Produktionsbetrieb bzw. um

einen gleichgestellten Betrieb gehandelt.

Randnummer 12

Das Gericht hat dem Kläger Unterlagen zum VEB Ingenieurbüro des

Bauwesens im Bezirk Magdeburg übersandt und ihn auf eine

Entscheidung hingewiesen, die sich mit der Frage beschäftigte, ob

bei einer Beschäftigung im VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im

Bezirk Magdeburg die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die

Zusatzversorgung der technischen Intelligenz vorliegen und diese

Entscheidung dem Kläger zugänglich gemacht (Urteil des Senats vom

4. November 2008, Az: L 1 R 100/06). Dem Kläger ist außerdem ein

Urteil des Senats vom 28. Mai 2009 bekannt, welches sich ebenfalls

mit der Frage auseinandersetzt, ob der VEB Ingenieurbüro des

Bauwesens im Bezirk Magdeburg ein Produktionsbetrieb war (Az: L 1 R

161/06). An dem Urteil waren die erkennenden Berufsrichter

beteiligt. Der Kläger hat am 4. August 2009 diese Richter als

befangen abgelehnt. Mit Beschluss vom 17. September 2009 wurde das

Ablehnungsgesuch abgelehnt. Eine dagegen gerichtete Beschwerde des

Klägers hat das BSG mit Beschluss vom 2. November 2009 als

unzulässig verworfen (Az: B 13 RS 2/09 S). Am 9. Oktober 2009 hat

der Kläger "sämtliche Richter des LSG als befangen abgelehnt,

soweit die betreffenden Richter keine hinreichende Ausbildung

zumindest als Diplom-Betriebswirt, besser als Diplom-Historiker,

Fachgebiet DDR-Wirtschaftsgeschichte, nachweisen können". Am

11. Dezember 2009 hat er "sämtliche Richter des 1. LSG-Senats

als befangen abgelehnt, welche am Urteil L 1 R 161/06 beteiligt

waren". Den Befangenheitsantrag vom 11. Dezember 2009 hat er

mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 auf sämtliche Richter des

Landessozialgerichtes erweitert, da "das gesamte LSG keine

Gewähr für eine rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende

Rechtsprechung" biete, was "bereits mit der Federführung

seines Präsidenten am nachweisbar rechtsbeugenden Urteil L 1 R

161/06 hinreichend bewiesen" werde.

Randnummer 13

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben

vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen

der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages

der Beteiligten wird ergänzend auf deren Inhalt verwiesen.

Gründe

Randnummer 14

Der Senat kann selber über die Ablehnungsgesuche des Klägers

entscheiden, da die Ablehnungsgesuche unzulässig sind.

Randnummer 15

Gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)

entscheidet über die Ablehnung das Landessozialgericht durch

Beschluss. Bei unzulässigen Ablehnungsgesuchen entscheidet das

Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (siehe Keller in

Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 60, Rdnr. 10

d).

Randnummer 16

Das Ablehnungsgesuch vom 9. Oktober 2009 ist unzulässig, da

nicht pauschal alle Richter eines Spruchkörpers bzw. eines Gerichts

abgelehnt werden dürfen, sondern sich die Ablehnung auf bestimmte

Richter beziehen muss (siehe Keller a. a. O, Rdnr. 10 b). Das

Ablehnungsgesuch vom 11. Dezember 2009 ist unzulässig, da über die

Befangenheit der beteiligten Berufsrichter bereits rechtskräftig

entscheiden worden ist (a. a. O.). Einen neuen sachlichen

Befangenheitsgrund hat der Kläger nicht vorgebracht. Die

Erweiterung des Ablehnungsgesuchs auf sämtliche Richter des

Landessozialgerichts am 22. Dezember 2009 ist wegen der oben

dargestellten Unmöglichkeit, Richter eines Senats bzw. eines

Gerichts pauschal abzulehnen, nicht zulässig.

Randnummer 17

Die nach § 143 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung

ist unbegründet.

Randnummer 18

Sowohl der Ausgangsbescheid der Beklagten vom 4. November 2003

als auch der hierzu ergangene Überprüfungsbescheid vom 11. April

2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2005

sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Nachdem der Bescheid vom 4. November

2003 unanfechtbar geworden ist, besteht ein Anspruch auf eine

Änderung zugunsten des Klägers nur nach Maßgabe des § 44 des

Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Hierzu muss sich im

Einzelfall ergeben, dass das Recht unrichtig angewandt oder von

einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Diese

Voraussetzungen liegen nicht vor. Bei Erlass des Ausgangsbescheides

vom 4. November 2003 wurde das Recht richtig angewandt. Der Kläger

hat keinen Anspruch darauf, dass die Zeit vom 1. September 1975 bis

zum 31. Dezember 1979 als Zeit der Zugehörigkeit zum

Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1

zum des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG))

festgestellt wird.

Randnummer 19

Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, ob der Senat der

Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgt, wonach die

Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (ablehnend,

siehe z. B. Urteile vom 19. März 2009, Az: L 1 R 91/06; 22. Oktober

2009, Az: L 1 R 299/06, beide dokumentiert in juris). Es kommt auch

nicht darauf an, ob wegen des Bescheides vom 4. November 2003, in

dem die Beklagte ausgeführt hat, dass die Voraussetzungen des § 1

AAÜG erfüllt seien, das Gericht hinsichtlich der Anwendbarkeit des

AAÜG gebunden ist, da zumindest für den streitigen Zeitraum vom 1.

September 1975 bis zum 31. Dezember 1979 die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AAÜG nicht erfüllt sind.

Randnummer 20

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten die Zeiten der Zugehörigkeit

zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder

Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der

Rentenversicherung. Der Kläger erfüllte aber in der streitigen Zeit

nicht die später nach Auffassung des BSG zu Bundesrecht gewordenen

abstrakt-generellen und zwingenden Voraussetzungen (so BSG, z. B.

Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen Versorgungssystems der technischen

Intelligenz. Der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk

Magdeburg war kein volkseigener Produktionsbetrieb und auch kein

gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten

Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche

Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen

und ihnen gleichgestellten Betrieben (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl.

S. 487).

Randnummer 21

Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche

Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben.

Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation,

Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen

sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01, SozR 3-8570

§ 1 Nr. 6 S. 47). Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des

Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, die standardisierte

Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung

von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom

8. Juni 2004, Az: B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3, S. 20f.).

Randnummer 22

Weder vom Kläger noch von den Klägern in den Verfahren L 1 R

100/06 und L 1 R 161/06 wurde vorgetragen, dass der VEB

Ingenieurbüro Bauwerke errichtet hat. Aus dem Statut des Betriebes

vom 30. August 1967 ist nicht ersichtlich, dass es eine Abteilung

gegeben hat, die in der Lage gewesen wäre, Bauleistungen im Sinne

der Errichtung von Bauwerken zu erbringen. Es gab einen Bereich 1,

dem der Leiter des Betriebes und seine Funktionalabteilungen

zugeordnet waren. Weiterhin gab es die Bereiche Forschung und

Entwicklung, Organisation und Datenverarbeitung, Rationalisierung

und Investitionsvorbereitung und den Bereich Information,

Dokumentation, Patent- und Lizenzwesens (siehe § 17 Statut). Nach § 1 Abs. 3 des Statuts war Ziel der gesamten Tätigkeit des

Ingenieurbüros, durch ökonomisch orientierte Forschung zur

Entwicklung des bezirklichen Bauwesens sowie zu einem

höchstmöglichen Zuwachs an Nationaleinkommen beizutragen. Auch in § 3 des Statuts, in dem die Aufgaben des Ingenieurbüros beschrieben

werden, finden sich keine Hinweise dafür, dass der VEB Bauwerke

errichten sollte. Es sollten Einschätzungen, Zielstellungen,

Aufgabenstellungen und Rationalisierungsmaßnahmen erarbeitet,

angewandte Forschung mit Querschnittscharakter durchgeführt, die

betrieblichen Forschungsstellen des bezirklichen Bauwesens fachlich

angeleitet, Forschungsaufgaben koordiniert und die Realisierung

erfasst und verallgemeinert werden.

Randnummer 23

Der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens war auch kein einem

Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens

gleichgestellter Betrieb, insbesondere war er weder ein

Konstruktionsbüro noch ein Forschungsinstitut.

Randnummer 24

Ob ein Konstruktionsbüro vorliegt, ist nach dem rechtlichen und

hilfsweise allgemeinen Sprachgebrauch der DDR zu bestimmen. Eine

Legaldefinition dieses Begriffs ist im Recht der DDR nicht erfolgt

(vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 8. September 2004, Az:

L 4 RA 45/03, dokumentiert in juris). Erkennbar ist allerdings,

dass das Konstruktionsbüro in verschiedenen Vorschriften einem

Projektierungsbüro gegenübergestellt und insoweit von diesem

sprachlich unterschieden wird (GBl. I 1951, S. 1138; GBl. II 1956,

S. 378; GBl. I 1959, S. 71; vgl. auch BSG, Urteil vom 7. September

2006, Az: B 4 RA 39/05 R, dokumentiert in juris, dort Rdnr. 21).

Die Bezeichnung "VEB Ingenieurbüro des Bauwesens" oder

vorher "Kombinatsbetrieb Projektierung" spricht damit

gegen das Vorliegen eines Konstruktionsbüros.

Randnummer 25

In dem Ökonomischen Lexikon der DDR (Verlag Die Wirtschaft,

Berlin 1967) wird als Konstruktionsbüro eine Einrichtung

bezeichnet, die die Aufgabe hat, im Prozess der technischen

Vorbereitung der Produktion die konstruktive Gestaltung der

Erzeugnisse auszuarbeiten, die Konstruktionszeichnungen

anzufertigen, die Materialstücklisten aufzustellen und die Funktion

der Neukonstruktionen zu erproben. Ein Projektierungsbetrieb

erfüllt allgemein nicht die Voraussetzungen eines

Konstruktionsbüros. Unter Projektierung versteht man nach den

Aussagen im Ökonomischen Lexikon der DDR alle Leistungen, die von

einem Projektierungsbetrieb oder einer Einrichtung für die

Investitionstätigkeit erbracht wurden. Dies sind die Ausarbeitung

von Aufgabenstellungen und Projekten, die Koordinierung von

kooperierten Projektionsleistungen, die Ausarbeitung von Studien

und Varianten bei der Planung sowie die Vorbereitung und

Durchführung von Investitionen. Diese Aufgaben sind nicht auf

technische Inhalte beschränkt, sondern schließen die

wirtschaftliche Entscheidungsvorbereitung mit ein. Komplexe

Projektierungen umfassen zudem sogar die städtebauliche und

architektonische Gestaltung einschließlich Verkehrsführung,

Grünanlagen und Erarbeitung eines Bestands- und Vermessungsplanes

mit Angaben über die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken

(vgl. die Anordnung über die Durchführung komplexer Projektierungen

vom 8. Dezember 1959, GBl. I, S. 989).

Randnummer 26

Die Unterschiedlichkeit von Konstruktion und Projektierung folgt

auch unmittelbar aus der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen

für Entwurfs- und Konstruktionsleistungen vom 1. Februar 1958 (GBl.

II, S. 14). In § 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung werden die

Konstruktionsleistungen von Projektierungen ausdrücklich

unterschieden und gegenüber bautechnischen Projektierungen sogar

unterschiedlich behandelt. Aus allem folgt, dass der Begriff der

Projektierung weiter ist als der der Konstruktion, diese sogar als

notwendige Unterfunktion einer übergeordneten Aufgabe umfasst. Für

Projektierungsbetriebe war damit typisch, dass auch

Konstruktionsarbeiten durchgeführt wurden.

Randnummer 27

Es spricht nichts dafür, dass der Schwerpunkt des VEB

Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk Magdeburg in der Konstruktion

lag. Bei den in § 3 des Betriebstatuts genannten Aufgaben findet

sich kein Hinweis dafür, dass der Betrieb Konstruktionsaufgaben

hatte. Nach den Auszügen aus den Geschäftsberichten ist zu folgern,

dass der Betrieb während der Betriebszugehörigkeit des Klägers

(September 1975 bis Ende Dezember 1979) auch

Konstruktionsleistungen erbracht hat, jedoch waren diese nicht die

ausschließlichen Leistungen des Betriebes. § 17 des Betriebstatuts

bestätigt dies indirekt, da von den 38,5 Arbeitskräften des

Betriebes nur drei Konstrukteure bzw. Teilkonstrukteure waren.

Randnummer 28

Der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens war auch kein

Forschungsinstitut. Nach der Rechtsprechung des BSG sind dies zwar

Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft,

deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene

(wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung ist (siehe BSG,

Urteil vom 26. Oktober 2004, B 4 RA 40/04 R, dokumentiert in juris,

Rdnr. 23). Der Senat kann den Unterlagen jedoch nicht entnehmen,

dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers im streitigen Zeitraum

hauptsächlich geforscht und entwickelt hätte. Zwar war nach dem

Betriebsstatut, wie oben dargestellt, die Tätigkeit des Betriebes

auf Forschung auszurichten, jedoch lässt sich aus den Auszügen aus

den Geschäftsberichten für die Jahre 1975 bis 1979 nicht entnehmen,

dass die Forschung und Entwicklung Hauptzweck des Betriebes war.

1975 oblag dem Betrieb das Forschungs- und Entwicklungsthema

Transportbeton im Bezirk. Dies war jedoch nur eine von mehreren

Aufgaben, die der Betrieb erfüllt hatte. Ebenso verhielt es sich

mit den Forschungs- und Entwicklungsaufgaben in den Jahren 1977 und

1979. Damit lässt sich die mit dem Statut beabsichtigte

Hauptausrichtung für den streitigen Zeitraum nicht bestätigen. Auch

der letzte Betriebsdirektor führt in seiner schriftlichen Auskunft

die Forschungsaufgaben neben anderen Aufgaben und auch nicht an

erster Stelle auf.

Randnummer 29

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass eventuell

ehemaligen Kollegen die Beschäftigungszeit im VEB Ingenieurbüro des

Bauwesens als Zugehörigkeitszeit zur zusätzlichen Altersversorgung

der technischen Intelligenz anerkannt worden ist. Denn auf eine

rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der

vorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht

(Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) kein

schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher

Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste.

Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die

Rechtsordnung nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979, Az: 1

BvL 25/77, BVerfGE 50, 142, 166).

Randnummer 30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 31

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im

Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der

Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der

Rechtsprechung des BSG ab.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 AAÜG, § 5 AAÜG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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