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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2011 – L 1 R 352/07

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides des Rentenversicherungsträgers
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0324.L1R352.07.0A
Normenkette
§ 2 SGB VI, § 4 Abs. 2 SGB VI, § 229a SGB VI, § 39 SGB X

Orientierungssatz

1. Der rechtswirksame Erlass eines Beitragsbescheides durch den Rentenversicherungsträger setzt einen die Versicherungspflicht des Betroffenen feststellenden bestandskräftigen Bescheid voraus.(Rn.13)

2. Existiert keine bestandskräftige Feststellung der Versicherungspflicht, so ist der ergangene Beitragsbescheid rechtswidrig ergangen und aufzuheben.(Rn.14)

3. Dem erforderlichen Feststellungsbescheid muss ein entsprechender Regelungswille entnommen werden können. Wird eine Versicherungspflicht nicht im Tenor des Bescheides festgestellt, sondern lediglich in der Begründung auf sie verwiesen, so stellt ein solcher Bescheid keinen Verwaltungsakt hinsichtlich einer Versicherungspflicht dar, auf den eine Beitragsforderung gestützt werden könnte.(Rn.15)

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Juli 2007 und

der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2003 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2004 sowie die Bescheide der

Beklagten vom 28. Juli 2003 und 27. August 2003 werden aufgehoben.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu

erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger wegen einer

Nebentätigkeit als Dozent versicherungspflichtig ist.

Randnummer 2

Am 2. März 2002 zeigte der Kläger bei der Beklagten an, dass er

als selbständiger Rechtsanwalt nebenberuflich unter anderem bei

einigen Bildungsträgern als freier Mitarbeiter (Dozent im Bereich

Recht) tätig ist und reichte in diesem Zusammenhang sieben

Honorarverträge ein. Zugleich beantragte er die Feststellung seines

sozialversicherungsrechtlichen Status. Daraufhin stellte die

Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2002 fest, dass der Kläger die

Tätigkeit als Dozent für das Technologie- und Berufsbildungszentrum

M. Bitte Eintrag suchen und anpassen. (tbz) seit dem 3. September

2001 selbständig ausübe, also nicht abhängig beschäftigt sei. Im

Folgenden prüfte die Beklagte, ob der Kläger aufgrund seiner

selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig ist. Sie stellte mit

– dem Kläger nach seinen Angaben im Klageverfahren nicht

zugegangenen – Bescheid vom 9. Mai 2003 fest, dass er ab dem

3. September 2001 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches

des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB

VI) versicherungspflichtig sei, und fügte eine Beitragsrechnung

bei. Mit weiteren Bescheiden vom 27. Juni 2003, 28. Juli 2003 und

27. August 2003 forderte die Beklagte vom Kläger Pflichtbeiträge

und Säumniszuschläge. Zur Begründung führte die Beklagte in diesen

Bescheiden jeweils unter anderem aus, der Kläger unterliege als

Selbständiger der Versicherungspflicht nach §§ 2, 4 Abs. 2 bzw.

229a SGB VI. Gegen den Bescheid vom 27. Juni 2003, der ihm nach

eigenen Angaben am 28. Juli 2003 zuging, legte der Kläger am 28.

August 2003 Widerspruch ein, den er jedoch nicht begründete. Mit

Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2004 wies die Beklagte den

Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. Juni 2003 zurück. Da der

Kläger seinen Widerspruch nicht begründet habe, sei lediglich eine

Überprüfung nach Aktenlage möglich gewesen. Danach sei der

angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden gewesen.

Randnummer 3

Dagegen hat der Kläger am 16. März 2004 Klage beim Sozialgericht

Magdeburg (SG) erhoben. Ihm gehe es um die Feststellung, dass er

als selbständiger Dozent nicht versicherungspflichtig sei. Deshalb

greife er die Bescheide auch nicht hinsichtlich der Beitragshöhe

an. Seine Tätigkeit als Dozent falle nicht unter den eng

auszulegenden Lehrerbegriff des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.

Randnummer 4

Mit Urteil vom 18. Juli 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und

ausgeführt, die Bescheide vom 27. Juni 2003, 28. Juli 2003 und 27.

August 2003 seien Gegenstand des Klageverfahrens. Der Bescheid vom

9. Mai 2003 sei dagegen nicht rechtswirksam, da nicht belegt werden

könne, dass er dem Kläger bekannt gegeben worden sei. Dem Kläger

seien jedoch die oben genannten Beitragsbescheide zugegangen. In

diesen Bescheiden sei neben der Beitragshöhe auch noch einmal

ausdrücklich die Versicherungspflicht des Klägers festgestellt

worden. Diese Feststellung sei nicht zu beanstanden, denn der

Kläger sei als selbständig tätiger Dozent in der gesetzlichen

Rentenversicherung versicherungspflichtig gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1

SGB VI.

Randnummer 5

Gegen das ihm am 30. Juli 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger

am 28. August 2007 Berufung beim SG eingelegt, das diese an das

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weiter geleitet hat. Er hat

unter anderem mitgeteilt, dass er gegen die Bescheide der Beklagten

vom 28. Juli 2003 und vom 27. August 2003 gesondert Widerspruch

erhoben habe, worüber noch nicht entschieden worden sei.

Randnummer 6

Der Kläger beantragt,

Randnummer 7

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Juli 2007 und

den Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2003 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2004 sowie die Bescheide der

Beklagten vom 28. Juli 2003 und 27. August 2003 aufzuheben.

Randnummer 8

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 9

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts

Magdeburg vom 18. Juli 2007 zurückzuweisen.

Randnummer 10

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Randnummer 11

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben

vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der

anschließenden Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten

des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird

ergänzend auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.

Gründe

Randnummer 12

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im

Übrigen zulässige Berufung hat Erfolg.

Randnummer 13

Die Bescheide vom 28. Juli 2003 und vom 27. August 2003 sind in

entsprechender Anwendung des § 96 SGG in der bis zum 31. März 2008

geltenden Fassung zum Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens

geworden. Davon ist das SG offensichtlich ausgegangen, ohne diese

Norm im Urteil zu nennen. Eine Einbeziehung in direkter Anwendung

war nicht möglich, weil die Bescheide vom 28. Juli 2003 und vom 27.

August 2003 nicht erst – wie der Wortlaut verlangte –

nach Klageerhebung ergangen sind. Bescheide, die aufgrund der bis

zum 31. März 2008 eröffneten Möglichkeit in das Verfahren

einbezogen wurden, bleiben trotz der ab 1. April 2008 eingetretenen

Gesetzesänderung, wodurch eine analoge Anwendung des § 96 SGG

ausgeschlossen werden soll, Gegenstand des Verfahrens (Leitherer

in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl.

2008, § 96 Rdnr. 1).

Randnummer 14

Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2003 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2004 sowie die Bescheide vom

28. Juli 2003 und 27. August 2003 sind jedoch rechtswidrig und

deshalb aufzuheben. Denn es existiert keine bestandskräftige

Feststellung der Versicherungspflicht, auf die die genannten

Bescheide gestützt werden könnten. Zutreffend hat das SG darauf

hingewiesen, dass die Bekanntgabe des aktenkundigen Bescheides vom

9. Mai 2003, der die Frage der Versicherungspflicht regeln sollte,

nicht belegt werden kann. Damit ist dieser Bescheid gegenüber dem

Kläger nicht existent und damit nicht rechtswirksam (Engelmann in:

von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 7. Aufl. 2010, § 37 Rdnr.

21).

Randnummer 15

Entgegen der Auffassung des SG ist in den Bescheiden vom 27.

Juni 2003, 28. Juli 2003 und 27. August 2003 die Frage der

Versicherungspflicht nicht geregelt. Den Bescheiden ist ein

entsprechender Regelungswille nicht zu entnehmen. Dies wird schon

daran deutlich, dass die Beklagte die Versicherungspflicht nicht im

Tenor festgestellt, sondern lediglich in der Begründung auf sie

verwiesen hat. Sie wollte hinsichtlich der Frage der

Versicherungspflicht keine Rechtsfolge setzen, weil sie –

irrtümlich – davon ausging, dies sei bereits durch den

Bescheid vom 9. Mai 2003 erfolgt. Die Bescheide vom 27. Juni 2003,

28. Juli 2003 und 27. August 2003 stellen also keine

Verwaltungsakte hinsichtlich der Versicherungspflicht dar, auf die

Beitragsforderungen gestützt werden könnten.

Randnummer 16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 17

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im

Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht vorliegen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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