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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.08.2011 – L 1 R 245/10

Rentenversicherungspflicht im Beitrittsgebiet gem § 229a Abs 1 SGB 6 - Verfassungsmäßigkeit
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0825.L1R245.10.0A
Normenkette
§ 229a Abs. 1 SGB VI, GG

Leitsatz

§ 229a Abs 1 SGB 6 verstößt nicht gegen das Grundgesetz (vgl LSG Halle vom 24.4.2002 L 1 RA 92/99). (Rn.13)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts

Dessau-Roßlau vom 23. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger

Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachzuzahlen

hat.

Randnummer 2

Der am ... 1947 geborene Kläger war seit dem 15. Dezember 1976

im Beitrittsgebiet als selbständiger Rechtsanwalt tätig und zahlte

seit Beginn der Tätigkeit Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung.

Einen nach erlittenem Infarkt am 13. September 2004 gestellten

Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte

mit Bescheid vom 15. November 2004 ab. Widerspruch

(Widerspruchsbescheid vom 01. Juni 2005) und die auf eine Rente

wegen teilweiser Erwerbsminderung gerichtete Klage blieben

erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 29. August 2006

– S 12 R 409/05 –). Die dagegen eingelegte Berufung (L

1 R 498/06) nahm der Kläger im September 2007 zurück. Beiträge

entrichtete er ab November 2004 nicht mehr. – Seit dem 01.

Januar 2008 erhält er von der Beklagten eine Altersrente für

schwerbehinderte Menschen.

Randnummer 3

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 teilte die Beklagte dem

Kläger mit, dass die Versicherungspflicht aufgrund der Tätigkeit

als Rechtsanwalt auch nach Rentenantragstellung dem Grunde nach

fortbestanden habe und bat um Mitteilung, ob und ggf. wann er seine

Tätigkeit als Rechtsanwalt aufgegeben habe. Der Kläger erklärte

dazu, dass er seine Tätigkeit als Rechtsanwalt einschränken und nur

noch als Nachlasspfleger für das Amtsgericht W. tätig sein werde.

Er sei weder bereit noch in der Lage Beiträge nach zu entrichten.

Mit Bescheid vom 05. November 2007 teilte die Beklagte dem Kläger

mit, dass er in seiner selbständigen Tätigkeit weiterhin der

Versicherungspflicht unterliege. In der Anlage legte sie die Höhe

der vom 01. November 2004 bis zum 30. November 2007 zu

entrichtenden Beiträge (14.970,96 Euro) auf der Grundlage der

Regelbeiträge (Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße) fest.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 28. November 2007

Widerspruch ein. Ihm sei bei Rentenantragstellung gesagt worden,

dass er nunmehr keine Beiträge mehr zu zahlen haben. Auch sei ihm

nicht erklärt worden, dass bei Ablehnung seines Antrages die

Zahlungsverpflichtung wieder auflebe. Seine Tätigkeit als Anwalt in

eigener Kanzlei habe er aufgegeben, und er sei seitdem nur noch als

freier Mitarbeiter in einer anderen Kanzlei tätig. Mit Bescheid vom

19. Mai 2008 reduzierte die Beklagte ihre Beitragsforderung für die

Zeit vom 01. November 2004 bis zum 31. Dezember 2007 auf 10.748,80

Euro, indem sie für Zeiträume für die der Kläger

Einkommensnachweise vorgelegt hatte, von einem einkommensgerechten

Beitrag ausging. Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Januar 2009 wies

die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Der Kläger

unterliege als Selbständiger gemäß § 229a Abs. 1 des Sechsten

Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB

VI) der Versicherungspflicht. Durch das Rentenantragsverfahren sei

die Forderung von Pflichtbeiträgen lediglich unterbrochen worden.

Dem Grunde nach habe die Versicherungspflicht aber

fortbestanden.

Randnummer 4

Daraufhin hat der Kläger am 12. Februar 2009 Klage beim

Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben. Er sei bei

Rentenantragstellung belehrt worden, dass es sich erübrige, nach

der Antragstellung weitere Beiträge in die Rentenversicherung

einzuzahlen. Eine Belehrung dahingehend, dass nach Ablehnung des

Rentenantrages die Beitragspflicht wieder auflebe, sei nicht

erfolgt. Die Berufung habe er nur zurückgenommen, weil er die

Möglichkeit gesehen habe, eine vorgezogene Altersrente für

schwerbehinderte Menschen zu erhalten. Auch bei der Beantragung

dieser Rente sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass durch die

Rücknahme der Berufung rückständige Beiträge fällig würden.

Insoweit liege ein Beratungsfehler der Beklagten vor. Mit Urteil

vom 23. Juli 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei

gemäß § 229a Abs. 1 SGB VI versicherungspflichtig gewesen. Einen

Befreiungsantrag habe er bis zum 31. Dezember 1994 nicht gestellt.

Diese Norm sei nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts

Sachsen-Anhalt auch nicht verfassungswidrig (Hinweis auf das Urteil

vom 24. April 2002 – L 1 RA 92/99 –). Der Kläger könne

sich auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch

berufen. Anhaltspunkte für eine unterbliebene oder fehlerhafte

Beratung durch die Beklagte würden nicht vorliegen. Selbst wenn man

einen Beratungsfehler unterstellen würde, läge ein entsprechender

Anspruch nicht vor. Eine Beitragsforderung entstehe unmittelbar

kraft Gesetzes. Eine Freistellung des Klägers von der

Beitragspflicht würde zu einem gesetzwidrigen Zustand führen. Dies

könne jedoch niemals Ziel eines sozialrechtlichen

Herstellungsanspruchs sein. Die Beiträge seien auch der Höhe nach

zutreffend ermittelt worden. Eine Verjährung sei nicht

eingetreten.

Randnummer 5

Gegen das am 23. August 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger

am 21. September 2010 Berufung eingelegt, die er nicht näher

begründet hat.

Randnummer 6

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen

Vorbringen,

Randnummer 7

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. Juli 2010

und den Bescheid der Beklagten vom 05. November 2007, geänderte

durch Bescheid vom 19. Mai 2008, in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 09. Januar 2009 aufzuheben.

Randnummer 8

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 9

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts

Dessau-Roßlau vom 23. Juli 2010 zurückzuweisen.

Randnummer 10

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Randnummer 11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des

Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte

und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben

vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der

Beratung des Senats.

Gründe

Randnummer 12

Die statthafte und auch in der gesetzlich vorgeschriebenen Form

und Frist eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Randnummer 13

Die Berufung ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten

vom 05. November 2007 und 19. Mai 2008 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 09. Januar 2009 den Kläger nicht im

Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

beschwert. Die Beitragsnachforderung der Beklagten ist weder dem

Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Zur Begründung verweist

der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG, die er sich zu

Eigen macht (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Gründe, die gegen die

Ausführungen des SG sprechen können, hat der Kläger im

Berufungsverfahren nicht vorgebracht. Solche sind auch für den

Senat nicht ersichtlich.

Randnummer 14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Randnummer 15

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2

SGG liegen nicht vor.

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