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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.01.2011 – L 1 R 112/07

Anfechtung eines Vormerkungsbescheides
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0127.L1R112.07.0A
Normenkette
§ 149 Abs. 5 SGB VI, § 248 Abs. 3 SGB VI, § 286c SGB VI

Orientierungssatz

Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung beinhalten nach § 286 c SGB 6 eine Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Zur Widerlegung der darin enthaltenen Tatsachen ist der Nachweis durch den Versicherten erforderlich. Sind in einem Vormerkungsbescheid vom Versicherten geltend gemachte Beitragszeiten nicht berücksichtigt und kann dieser eine tatsächliche Beitragsentrichtung nicht beweisen, so ist die Feststellung entsprechender Versicherungszeiten mit der Folge der Gewährung einer höheren Rente ausgeschlossen.(Rn.14)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des

Sozialgerichts Stendal vom 12. Februar 2007 wird

zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung ihrer Tätigkeit als mithelfende Ehefrau im Betrieb ihres Ehemannes als Beitragszeit.

Randnummer 2

Die am ... 1943 geborene Klägerin stellte am ... 2002 einen Antrag auf Kontenklärung. Darin ist u. a. angegeben, die noch umstrittenen Zeiträume vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Juli 1979 und vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1990 wiesen keine rentenrelevanten Tatbestände auf. Sie sei vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 2001 bei ihrem Ehemann beschäftigt gewesen. Mit Bescheid vom 27. Februar 2003 erließ die Beklagte daraufhin einen Vormerkungsbescheid gemäß § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Gegen diesen ihr nach eigenen Angaben am 10. März 2003 zugegangenen Bescheid legte die Klägerin am 10. April 2003 Widerspruch ein, den sie allerdings nicht begründete. Die Beklagte wies den Widerspruch daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2003 nach einer Überprüfung nach Aktenlage zurück.

Randnummer 3

Dagegen hat die Klägerin am 5. Dezember 2003 beim Sozialgericht Stendal (SG) Klage erhoben. Sie hat einen Auszug aus ihrem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (bezogen auf den Zeitraum von 1973 bis 1977) eingereicht, in dem für die Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1975 als Tätigkeit "mithelf. Ehefrau" sowie ein beitragspflichtiger Gesamtarbeitsverdienst von 1.200 Mark mit dem Stempel "Rat des Kreises S." eingetragen ist. Für die Zeit vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Dezember 1977 ist "nicht selbst versicherungspflichtig" vermerkt, ebenfalls versehen mit dem Stempel "Rat des Kreises S.". Auf Anfrage des SG hat das Finanzamt S. mit Schreiben vom 25. Juli 2005 mitgeteilt, dass für die Zeit vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Dezember 1990 während der Beschäftigung als mithelfende Ehefrau keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt worden seien. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 14. September 2006 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit mit einem Rentenbeginn am 1. Juni 2006 bewilligt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. Februar 2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe für den umstrittenen Zeitraum keine Beiträge gezahlt.

Randnummer 4

Gegen den ihr am 21. Februar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 21. März 2007 Berufung eingelegt, die sie nicht begründet hat.

Randnummer 5

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

Randnummer 6

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 12. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2003 sowie des Bescheides vom 14. September 2006 zu verurteilen, die Zeit vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Juli 1979 und vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1990 als Beitragszeit festzustellen und rückwirkend ab 1. Juni 2006 eine entsprechend höhere Altersrente zu zahlen.

Randnummer 7

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 8

die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 12. Februar 2007 zurückzuweisen.

Randnummer 9

Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Randnummer 10

Der Senat hat von der Klägerin den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung bezüglich des umstrittenen Zeitraumes angefordert, den diese trotz Erinnerung nicht eingereicht hat.

Randnummer 11

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.

Gründe

Randnummer 12

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im

Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Randnummer 13

Die Berufung ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten

vom 27. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom

4. November 2003 und der Bescheid vom 14. September 2006 rechtmäßig

sind und die Klägerin nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1

SGG beschweren.

Randnummer 14

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Berücksichtigung der

Zeit vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Juli 1979 und vom 1. Januar

1980 bis zum 31. Dezember 1990 als Beitragszeit gemäß § 248 Abs. 3

Satz 1 SGB VI, da nicht ersichtlich ist, dass sie für diesen

Zeitraum Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt hat. Im Ausweis

für Arbeit und Sozialversicherung, soweit er in Kopie aktenkundig

ist, ist für die Zeit vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Dezember 1977

"nicht selbst versicherungspflichtig" eingetragen,

versehen mit dem Stempel "Rat des Kreises S.". Da die

Klägerin den Ausweis für den übrigen umstrittenen Zeitraum trotz

Aufforderung nicht übersandt hat, kann der Senat insoweit auch

nicht von einer Beitragsabführung ausgehen. Gemäß § 286c SGB VI

beinhalten Eintragungen im Ausweis für Arbeit und

Sozialversicherung eine Vermutung der Richtigkeit und

Vollständigkeit. Diese Vermutung hat die Klägerin nicht widerlegen

können, zumal das Finanzamt S. mit Schreiben vom ... 2005

mitgeteilt hat, dass für die Zeit vom 1. Januar 1976 bis zum 31.

Dezember 1990 keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt

worden sind. Hinzu kommt, dass im Antrag auf Kontenklärung vom ...

2002 u. a. angegeben ist, die Zeiträume vom 1. Januar 1976 bis zum

31. Juli 1979 und vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1990

wiesen keine rentenrelevanten Tatbestände auf. Auch dies spricht

gegen eine Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Im Übrigen

hat die Klägerin in einem Schreiben an die Bahnversicherungsanstalt

vom 10. Februar 2003 selbst erklärt, dass im umstrittenen Zeitraum

keine Beiträge abgeführt wurden.

Randnummer 15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 16

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im

Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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