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Rechtsprechung · LSG NRW

LSG NRW, Beschluss vom 31.08.2026 – L 6 SB 230/26 B ER

Spruchkörper
6
ECLI
ECLI:DE:LSGNRW:2026:0831.L6SB230.26B.ER.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 16.06.2026 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 2

1. Die Beschwerde ist nicht statthaft und somit als unzulässig zu verwerfen.

Randnummer 3

Gemäß § 173 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwer-de binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht (SG) schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist nach § 173 Satz 2 SGG auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Randnummer 4

Der Beschluss des SG vom 16.06.2026 ist dem Antragsteller ausweislich der von dem SG übermittelten Eingangsbestätigung am 16.06.2026 an sein OZG-Nutzerkonto zugestellt worden. Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i. V. m. § 173 Abs. 4 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) gilt ein elektronisches Dokument am vierten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. Damit gilt der Beschluss des SG am 20.06.2026 als zugestellt. Die Monatsfrist begann nach § 64 Abs. 1 SGG am 21.06.2026 und endete gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGG am 21.07.2026. Die Beschwerde gegen den Beschluss ist erst am 06.08.2026 und damit deutlich nach Ablauf der Monatsfrist eingegangen.

Randnummer 5

Zwar gilt nach § 173 Abs. 4 Satz 4 ZPO nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 173 Abs. 4 Satz 5 ZPO). Einen solchen Nachweis hat der Antragsteller nicht erbracht. Vielmehr geht er irrtümlich davon aus, dass erst mit der Aufforderung des SG, das Empfangsbekenntnis zurückzusenden, die Zustellung anzunehmen sei. Die Zustellfiktion des § 173 Abs. 4 ZPO hängt indes lediglich von dem in der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag ab und nicht von der Kenntnisnahme der Zustellung eines elektronischen Dokumentes.

Randnummer 6

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind nicht ersichtlich.

Randnummer 7

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Randnummer 8

3. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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