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Rechtsprechung · LSG NRW

LSG NRW, Beschluss vom 05.10.2026 – L 13 SB 222/26 B ER

Spruchkörper
13
ECLI
ECLI:DE:LSGNRW:2026:1005.L13SB222.26B.ER.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 22.06.2026 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

Randnummer 2

Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde vom 24.07.2026 gegen den der Antragstellerin am 24.06.2026 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 22.06.2026 ist unbegründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den festgestellten Grad der Behinderung (GdB) auf 80 (anstatt derzeit 60) sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „aG“ (zusätzlich zu den bereits festgestellten Nachteilsausgleichen „B“ und „G“) festzustellen.

Randnummer 3

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, aus dem der Antragsteller eigene Ansprüche ableitet (Anordnungsanspruch), zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und -grund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung ). Für die Beurteilung des Anordnungsanspruchs kommt es in erster Linie auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an. Der Anordnungsgrund besteht nur dann, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zuzumuten ist (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 30.01.2019, L 11 KR 442/18 B ER, KrV 2019, 126; LSG NRW, Beschluss vom 22.01.2018, L 11 KA 82/16 B ER, juris; jeweils m.w.N.). Wegen des Zusammenhangs zwischen den genannten Kriterien (einerseits der Erfolgsaussichten im Falle einer Entscheidung in der Hauptsache und andererseits der Unzumutbarkeit, auf eine solche Entscheidung zu warten) besteht eine funktionelle Wechselbeziehung zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Mit zunehmender Eilbedürftigkeit sind damit die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs zu reduzieren, und je höher die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, desto geringere Anforderungen sind an den Anordnungsgrund zu stellen. Ohne das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch selbst dann nicht in Betracht, wenn der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Andernfalls würde sich das Gericht über den eindeutigen Wortlaut des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG („wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint“) hinwegsetzen. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, so bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung (zu den genannten Kriterien ausführlich: LSG NRW, Beschluss vom 22.01.2018, L 11 KA 82/16 B ER m.w.N.; Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 25.02.2009, 1 BvR 120/09; BVerfG, Beschluss vom 29.11.2007, 1 BvR 2496/07, juris).

Randnummer 4

Nach diesen Maßgaben sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben, denn die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Randnummer 5

a) Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist in Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zwar nicht ausgeschlossen, unterliegt allerdings besonderen gesteigerten Anforderungen an die Glaubhaftmachung. Grundsätzlich ist es den Antragstellern nach dem SGB IX zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Das gilt auch, wenn Merkzeichen geltend gemacht werden (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.01.2010, L 6 B 36/09 SB ER, juris, Rn. 19 betreffend den Nachteilsausgleich "aG"). Allein der - andere Kläger und Antragsteller ebenso betreffende - Umstand, dass ein Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, ist kein von vornherein unzumutbarer Nachteil (LSG NRW, Beschluss vom 28.01.2010, L 6 B 36/09 SB ER, juris). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt allenfalls in Betracht, wenn eine besondere Härte glaubhaft gemacht worden ist (LSG Bayern, Beschluss vom 28.04.2022, L 2 SB 129/22 B ER, Rn. 29, juris unter Verweis auf LSG Bayern, Beschluss vom 13.10.2020, L 18 SB 151/20 B ER, juris, Rn. 18 m.w.N.; LSG NRW, Beschluss vom 19.11.2014, L 10 SB 382/14 ER, juris, Rn. 19; Senat, Beschluss vom 25.03.2026, L 13 SB 26/26 B ER). Eine solche besondere Härte kann nur in begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden, z.B. dann, wenn die Gefahr besteht, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Existenzminimum nicht mehr gesichert werden kann (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 03.12.2020, L 18 SB 151/20 B ER, juris, Rn. 18; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 23.11.2012, L 8 SB 3897/12 ER-B, juris, Rn. 45 bejahend für den Fall, dass ein Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch geltend gemacht werden soll; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.09.2015, L 7 SB 48/14 B ER, juris, Leitsatz Ziffer 1 und Rn. 23 verneinend bzgl. vorübergehend längerer Gehwege).

Randnummer 6

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats - wie auch schon das SG in dem angegriffenen Beschluss vom 22.06.2026 zutreffend ausgeführt hat - weiterhin ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit bzw. Härte nicht substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht. Eine besondere Dringlichkeit liegt weder für die Feststellung eines höheren GdB von 80 (anstatt des mit Bescheid vom 23.03.2026 und Widerspruchsbescheid vom 12.05.2026 festgestellten GdB 60) noch für das begehrte Merkzeichen „aG“ (neben den mit o.g. Bescheid festgestellten Merkzeichen „G“ und „B“) ersichtlich.

Randnummer 7

aa. Für die begehrte (vorläufige) Feststellung eines höheren GdB, der sich nicht allein auf die Mobilitätseinschränkung bezieht (dazu unter bb.), fehlt es bereits an entsprechendem Vortrag zu einer besonderen Dringlichkeit. Entsprechendes ist auch der Aktenlage nicht zu entnehmen. Soweit die Antragstellerin hier möglicherweise steuerliche Vorteile vor Augen hat, ist darauf hinzuweisen, dass solche zumindest vier Jahre lang rückwirkend nach §§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) auch bei bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden berücksichtigt werden können (vgl. Bundesfinanzhof , Urteil vom 17.10.2006, VII R 13/06, BFHE 215, 562, Rn. 24, BFH, Urteil vom 21.02.2013, V R 27/11, BFHE 240, 487 zur 4-jährigen Rückwirkung; Dau, jurisPR-SozR 18/2014 Anm. 3). Dass ihr hieraus aktuelle, nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen und das Hauptsacheverfahren insofern nicht abgewartet werden kann, ist weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

Randnummer 8

bb. Auch für die begehrte (vorläufige) Feststellung des Merkzeichens „aG“ ist eine besondere Härte, die der Antragstellerin ein Zuwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens unzumutbar machen würde, nicht glaubhaft gemacht.

Randnummer 9

Ein Nachteil in Form gelegentlicher längerer Fußwege, den ein Antragsteller dadurch erleidet, dass er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über keine Parkerleichterung verfügt, ist nicht schwerwiegend in dem von § 86b SGG vorausgesetzten Sinne, sodass er grundsätzlich vorläufig hingenommen werden kann (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.09.2015, L 7 SB 48/14 B ER, juris, Rn. 23). Es muss daher im Einzelfall eine besondere Härte dargelegt werden. Die Geltendmachung eines wesentlichen Nachteils erfordert die konkrete Darlegung schwerwiegender Gründe, die über den mit jedem Verfahren verbundenen Zeitablauf hinausgehen. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dient nicht dazu, unter Abkürzung des Hauptsacheverfahrens die geltend gemachte Rechtsposition vorab zu realisieren und ist in diesem Sinne kein Instrument zur Beschleunigung des Hauptsacheverfahrens (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.02.2020, L 13 SB 18/20 B ER, Rn. 7, juris).

Randnummer 10

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Antragstellerin eine besondere Härte nicht glaubhaft gemacht.

Randnummer 11

(1) Sie trägt zunächst vor, dass sich eine besondere Eilbedürftigkeit in ihrem Fall aus der Sorge um die Progredienz ihrer Erkrankung ergebe, der sie mit einer hohen Frequenz von medizinischen und nicht medizinischen Therapieeinheiten begegnen möchte.

Randnummer 12

(a) Diesbezüglich ist indes weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass die derzeitige Inanspruchnahme der medizinisch indizierten Behandlungen und Therapien durch die Antragstellerin von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Vorteile des Nachteilsausgleichs „aG“ abhängig ist. Es wird insbesondere nicht vorgetragen, dass Therapieeinheiten aufgrund der bestehenden Mobilitätseinschränkungen nicht wahrgenommen werden konnten bzw. in Zukunft nicht mehr wahrgenommen werden können. Die Antragstellerin sieht sich stattdessen in ihrer Motivation, die Therapieeinheiten in Anspruch zu nehmen, eingeschränkt. So müsse sie für die Dauer des Hauptsacheverfahrens entweder ihr Umfeld über das durchschnittliche Maß hinaus beanspruchen oder Fahrtkosten selbst tragen. Eine unzumutbare besondere Härte gegenüber anderen schwerbehinderten Menschen, die gleichfalls den Zeitablauf bis zu einer endgültigen Entscheidung abwarten müssen und so lange auf allgemeine Parkmöglichkeiten oder stärkere Unterstützung durch Dritte angewiesen sind, ist damit nicht dargetan. Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie aufgrund ihrer Einschränkung auf die Hilfe ihres Mannes und ihrer vier Kinder angewiesen ist, die mit ihr weitestgehend die Einkäufe, Haushalt und Arztbesuche erledigten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei der Frage, ob eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Einzelfall notwendig ist, berücksichtigt werden kann, ob der Antragsteller die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit eigenen Mitteln oder mit zumutbarer Hilfe Dritter überbrücken kann (BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016, 1 BvR 1241/16, Rn. 7, juris). Substantiierte Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Hilfe Dritte wurden nicht dargetan.

Randnummer 13

(b) Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nicht generell gezwungen ist, in Ermangelung einer Parkerleichterung längere Fußwege zurückzulegen, sondern nur in den Fällen, in denen entsprechend gekennzeichnete Parkplätze vorhanden, aber für sie nicht nutzbar sind. Das dürfte zwar der Regelfall auf öffentlichen Parkplätzen sein, wird aber bei Parkmöglichkeiten im Umfeld von Arztpraxen auch deutlich eingeschränkt sein können. So unterhält der Neurologe der Klägerin, M., seine Praxis in der A.-straße und verweist auf seiner Internetpräsenz auf folgendes (https://P., Abruf 01.10.2026): „Es stehen fußläufig Parkplätze in der nahen Umgebung zur Verfügung. Wir bitten Sie, beispielsweise den Parkplatz in der X.-straße (ca. 350m, ca. 5 Gehminuten von der Praxis entfernt) zu nutzen. Unsere nicht mobilen Patienten können direkt vor der Praxis aussteigen.“ Davon abgesehen liegen auch nicht alle frei verfügbaren Parkgelegenheiten im Umfeld von Parkplätzen für schwer gehbehinderte Menschen stets weit abseits, sodass die Antragstellerin ausnahmslos gehalten wäre, nach solchen hinreichend nahe gelegenen Parkplätzen zu suchen. Der Senat verkennt nicht, dass dies für die Antragstellerin, die auf einen Rollator angewiesen ist, im Einzelfall beschwerlich sein kann, darin liegt aber bei einem überschaubaren Zeitraum jedenfalls kein existenzbedrohlicher Nachteil.

Randnummer 14

(2) Vergleichbares gilt auch für die geltend gemachten Erleichterungen durch die Nutzung von Behindertenparkplätzen im Rahmen der sozialen Teilhabe (Enkelin-Besuch, Kirchbesuch u.ä.). Der Vortrag, dass eine konkrete Gefährdung entstehe, wenn das Ein- und Aussteigen in den PKW auf regulären Parkplätzen nur über die Fahrbahn oder mit größerem Fußweg möglich sei, ist in seiner vorgetragenen Pauschalität für den Senat wenig nachvollziehbar.

Randnummer 15

(3) Auch der weitere Vortrag der Antragstellerin, dass die Zeitdauer eines regulären Klageverfahrens die Nutzbarkeit des begehrten Merkzeichens aG für sie faktisch aushöhlen würde, da sie durch die Progredienz ihrer Parkinson-Erkrankung die mit dem Merkzeichen verbundenen Vorteile - insbesondere die Inanspruchnahme von kostenlosen Transportmöglichkeiten zu Therapieeinrichtungen - in naher Zukunft nicht mehr in gleicher Weise selbstständig nutzen könne, wie zum gegenwärtigen Zeitpunkt, vermag eine Eilbedürftigkeit im Sinne eines Anordnungsgrundes nicht per se zu begründen. Nach dem durch das SG eingeholten Befundbericht der Neurologin O. vom 17.07.2026 ist hinsichtlich des Morbus Parkinson mit einer „schleichenden“ Verschlechterung des Zustandes zu rechnen, so dass jedenfalls aktuell nicht erkennbar ist, dass die Antragstellerin bei einem Abwarten des Hauptsacheverfahrens bei einem für sie positiven Anschluss desselben keinen Nutzen mehr aus dem Merkzeichen aG ziehen kann.

Randnummer 16

(4) Auch sonst sind mit der Vergabe der Merkzeichen aG keine so wesentlichen Vorteile verbunden, die es geboten erscheinen lassen, dass die Antragstellerin vorläufig in ihren Genuss kommt. Entsprechendes hat sie auch nicht vorgetragen. Das Merkzeichen aG führt nach § 3a Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz zum Wegfall der Kfz-Steuer und gemäß § 228 SGB IX zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr. Die Antragstellerin hat jedoch nicht vorgetragen, weshalb ihr hieraus schwerwiegende Nachteile entstehen, die nicht mehr gut zu machen sind, wenn sie diesbezüglich die Hauptsache abwartet.

Randnummer 17

b) Ungeachtet dessen fehlt es sowohl hinsichtlich der Erhöhung des GdB als auch hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ an einer Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Es spricht derzeit im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht mehr dafür als dagegen, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren ihren Anspruch durchsetzen wird.

Randnummer 18

Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen (vgl. § 2 Abs. 1 SGB IX) das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird der GdB gemäß § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.

Randnummer 19

Rechtsgrundlage für die Feststellung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für behinderte Menschen und damit auch für das in den Schwerbehindertenausweis einzutragende Merkzeichen aG (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung) ist § 152 Abs. 1 und Abs. 4 SGB IX. Danach stellen die zuständigen Behörden auch weitere gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind. Nach § 229 Abs 3 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht (Satz 1). Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können (Satz 2). Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung - dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind (Satz 3). Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen (Satz 4). Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleichkommt (Satz 5).

Randnummer 20

Unter Berücksichtigung dessen hat die Antragstellerin nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht glaubhaft gemacht, dass die bisherige Einschätzung der Antragsgegnerin, ihren GdB mit 60 und neben den Merkzeichen „G“ und „B“ nicht auch das Merkzeichen „aG“ festzustellen, nicht zutrifft und ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich wäre.

Randnummer 21

Die Feststellung des GdB mit derzeit 60 beruht auf der gutachtlichen Stellungnahme des Beratungsarztes der Antragsgegnerin vom 03.06.2026, mit der ein E-GdB von 50 für die Parkinson-Erkrankung und ein E-GdB von 30 für die Wirbelsäulenerkrankung der Antragstellerin vorgeschlagen und die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG verneint worden ist. Ausschlaggebende Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung nicht dem aktuellen Gesundheitszustand der Antragstellerin entspricht, sind nach Aktenlage nicht ersichtlich.

Randnummer 22

aa. Die in dem vom Senat beigezogenen Hauptsacheverfahren S 28 SB 609/26 (SG Duisburg) eingeholten Befundberichte zeigen derzeit kein einheitliches Bild. So verweist die Neurologin O. (Befundbericht vom 17.07.2026) darauf, das mit einer schleichenden Verschlechterung des Zustandes zu rechnen sei. Hauptproblem sei die Einschränkung der Gehfähigkeit sowie der linksseitige Tremor. Die Gehstrecke sei auf max. 30-50m ohne Pause einzuschränken, die notwendige Zeit, um diese Strecke zurückzulegen, sei tagesformabhängig. Trotz Sturzgefahr sei aktuell die ausschließliche Nutzung eines Rollstuhls auch außerhäusig - für sehr kurze Strecken - nicht erforderlich, eine Begleitperson hingegen schon. Sie befürworte grundsätzlich die Bewilligung des Merkzeichens aG.

Randnummer 23

Der Neurologe M. sieht vermehrte Rückenschmerzen, die das Laufen zusätzlich einschränkten, allerdings sei - entgegen der Neurologin - das Gehen am Rollator gut möglich (Befund März 2026). Gleichzeitig hält er eine große Kraftanstrengung für erforderlich und eine Sturzgefahr für gegeben bei außerhäusigen Wegen. Kurze Gehstrecken überwinde die Klägerin mit einer herabgesetzten Geschwindigkeit in gebeugter Haltung und zunehmender Unsicherheit im Bewegungsablauf. Begleitet werde sie von Angehörigen, die ihr assistierten (vgl. Befundbericht vom 21.07.2026).

Randnummer 24

Die Hausärztin E. verweist auf die Progredienz der Erkrankung und auf eine mögliche Gehstrecke von 20m, jeweils ohne weitere Begründung (Befundbericht vom 27.07.2026). Als Hilfsmittel seien Krücken, Rollator und Rollstuhl erforderlich; eine Abstufung wird nicht vorgenommen. Ob in der Regel ein Rollstuhl zu nutzen sei, sei nach ihrer Aussage fraglich.

Randnummer 25

Nach einem weiteren Befundbericht wird eine Veränderung der Wirbelsäulenerkrankung seit Dezember 2024 beschrieben (zunächst Verschlechterung, dann Verbesserung, vgl. Befundbericht G.-Hospital vom 27.07.2026). Ein pathologisches Gangbild wird dort nicht beschrieben, Zehen- und Hackenstand seien sicher möglich, ausreichende Hinweise dafür, dass sich die Antragstellerin außerhalb des Kfz nur noch mit ungewöhnlich großer Anstrengung fortbewegen könne, werden verneint. Es bestünden zwar chronische Schmerzen, jedoch keine gravierenden neurologischen Ausfälle (ebenda). Eine Begleitperson sei nicht erforderlich.

Randnummer 26

bb. Im Hinblick auf die in einigen Berichten hervorgehobene Sturzgefahr der Antragstellerin, begründet eine solche die Vergabe des Merkzeichens aG nur dann, wenn diese Gefahr wegen der Häufigkeit und/oder den drohenden Folgen der Stürze so ausgeprägt ist, dass der Betroffene aus der objektiven und medizinisch begründeten Sicht eines verständigen behinderten Menschen dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist (vgl. BSG, Urteil vom 16.03.2016, B 9 SB 1/15 R, SozR 4-3250 § 69 Nr. 22, Rn. 21; BSG, Urteil vom 09.03.2023, B 9 SB 1/22 R, BSGE 136, 6, Rn. 28). Das wird wiederrum in den eingeholten Berichten der behandelnden Ärzte jedenfalls derzeit durchgehend verneint.

Randnummer 27

cc. Da das Merkmal der erhebliche mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung i.S.d. § 229 Abs. 3 SGB IX bereits nicht glaubhaft gemacht worden ist, kann der Senat die Prüfung des mobilitätsbezogenen GdB offenlassen.

Randnummer 28

dd. Weitere Ermittlungen von Amts wegen zu den einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen sowie der mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung und ggf. des mobilitätsbezogenen GdB bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Randnummer 29

c) Einer Folgenabwägung durch den Senat bedarf es nicht. Steht bereits fest, dass entweder ein Anordnungsanspruch oder ein Anordnungsgrund nicht besteht, ist für eine Folgenabwägung kein Raum (Burkiczak in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b Rn. 502 m.w.N.).

Randnummer 30

3. Da die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag unterliegt, bedarf es einer Entscheidung über den Hilfsantrag. Der Senat kann offenlassen, ob die entsprechende Vorschrift des §159 SGG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und damit auch in deren Beschwerdeverfahren anwendbar ist (zweifelnd: Adolf in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 159 Rn. 9), jedenfalls ist weder ein Verfahrensfehler des SG erkennbar noch auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig. Gegenteiliges lässt sich auch dem Vortrag der Antragstellerin nicht entnehmen. Die Antragstellerin wendet sich vielmehr gegen die inhaltliche Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das SG.

Randnummer 31

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Randnummer 32

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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