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Rechtsprechung · LSG Hamburg

LSG Hamburg, Urteil vom 24.07.2024 – L 4 SO 10/24

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGHH:2024:0724.L4SO10.24.00

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger steht in Bezug von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und begehrt eine Soforthilfe in Höhe von 20.000 Euro.

Randnummer 2

Mit Bescheid vom 15. Februar 2018 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers vom 21. Juni 2017 auf Bewilligung einer sofortigen Versorgung mit 20.000 Euro ab. Es fehle an einer Konkretisierung, für welche Leistungen ein unabweisbarer notwendiger Bedarf bestehe. Ein allgemeiner Bedarf an Nahrungsergänzungsmitteln bzw. verschreibungsfreien Medikamenten genüge nicht. Der Widerspruch des Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2018 zurückgewiesen.

Randnummer 3

Hiergegen erhob der Kläger am 11. Mai 2018 Klage. Er benötige die Hilfe wegen diverser Erkrankungen, Behinderungen, Allergien.

Randnummer 4

Mit Gerichtsbescheid vom 7. Februar 2024 wies das Sozialgericht die Klage ab. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die begehrte Soforthilfe.

Randnummer 5

Gegen den ihm am 16. Februar 2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. März 2024 Berufung eingelegt.

Randnummer 6

Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,

Randnummer 7

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Februar 2024 sowie die Bescheide der Beklagten vom 15. Februar 2018 und 10. April 2018 aufzuheben und ihm umgehend 20.000 Euro Soforthilfe auszuzahlen.

Randnummer 8

Die Beklagte beantrag,

Randnummer 9

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 10

Mit Beschluss vom 28. Mai 2024 hat der Senat die Berufung auf den Berichterstatter zur Entscheidung gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

Randnummer 11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte des hiesigen Verfahrens und der Verfahren L 4 SO 27/22 D, L 4 SO 21/22 D, L 4 SO 13/22 sowie die Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

I.

Randnummer 12

Das Gericht konnte über die Berufung trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da darauf in der Ladung hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

II.

Randnummer 13

Nach § 153 Abs. 5 SGG entscheidet der Senat durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter.

III.

Randnummer 14

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist indes unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Auch der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Kläger Anspruch auf Eingliederungshilfe hat.

Randnummer 15

Insoweit wird auf die angefochtenen Bescheide verwiesen und auf die Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren betreffend Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 27.9.2023 – L 4 SO 40/22 B PKH D). Dort hat der Senat ausgeführt: „Einen Anspruch auf eine pauschale Soforthilfe in Höhe von 20.000 Euro sieht das Grundsicherungsrecht nicht vor und ergibt sich auch nicht aus dem Recht der Eingliederungshilfe.“ So ist auch die Anlehnung von Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren begründet worden (Beschluss vom 3.7.2024). Daran hält der Senat weiter fest. Eine Aufschlüsselung des geltend gemachten Bedarfs fehlt weiterhin; der Kläger verfolgt diverse Leistungsbegehren ohnehin mit gesonderten Klagen.

IV.

Randnummer 16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtig den Ausgang des Verfahrens.

V.

Randnummer 17

Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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