Rechtsprechung · LSG Hamburg
LSG Hamburg, Urteil vom 15.09.2026 – L 3 R 15/25
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:LSGHH:2026:0915.L3R15.25.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Februar 2025 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am … 1970 geborene Kläger beantragte am 10. Februar 2020 bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Seit dem Jahr 2012 leide er an schwerwiegenden psychischen Erkrankungen. Es liege eine posttraumatische Belastungsstörung (im Folgenden: PTBS) und eine depressive Störung vor. Zudem leide er unter starkem Schwindel bei Bus- und Autofahrten, einem Favismus-Syndrom und unter Migräne. Arbeiten könne er seiner Auffassung nach nicht mehr verrichten. Seit 2012 sei er arbeitsunfähig erkrankt. Ausweislich des Feststellungsbescheides des Versorgungsamts Hamburg vom 19. März 2020 liegt beim Kläger seit dem 10. Februar 2020 ein Grad der Behinderung (im Folgenden: GdB) von 50 vor.
Nach Einholung von Befund- und Behandlungsberichten der den Kläger behandelnden Ärzte lehnte die Beklagte seinen Antrag unter Beifügung eines Versicherungsverlaufs mit Bescheid vom 9. April 2020 ab. Festzustellen sei, dass der Kläger befristet seit dem 12. November 2019 voll erwerbsgemindert sei. Eine Rente wegen Erwerbsminderung könne er jedoch nur erhalten, wenn weitere Voraussetzungen vorlägen. Unter anderem sei eine Mindestzahl von Pflichtbeiträgen erforderlich. Diese besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien gegeben, wenn sein Versicherungskonto innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge enthielte (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]). Bestimmte Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen belegt seien, verlängerten den Fünf-Jahres-Zeitraum (§ 43 Abs. 4 SGB VI). Dadurch werde es leichter, die Mindestzahl von Pflichtbeiträgen zu erreichen. Sein Versicherungskonto enthalte Zeiten, die den Zeitraum von fünf Jahren verlängerten. Diese Zeiten seien berücksichtigt. Daraus folge, dass sein Versicherungskonto die Mindestzahl von 36 Monaten Pflichtbeiträgen im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 11. November 2019 enthalten müsse. In diesem Zeitraum habe er in seinem Versicherungskonto jedoch keinen Monat mit Pflichtbeiträgen. Daher erfülle er die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht. Der Kläger sei auch nicht innerhalb von sechs Jahren nach einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden. Im Versicherungsverlauf des Klägers sind Pflichtbeitragszeiten für den Zeitraum 1. September 2005 bis 29. Oktober 2012 eingetragen. Vom 1. Februar 2019 bis 30. November 2019 enthält der Versicherungsverlauf Zeiten für den Bezug von Arbeitslosengeld II.
Hiergegen erhob der Kläger am 27. April 2020 Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte, seine andauernde Arbeitsunfähigkeit zwischen Oktober 2012 bis zum Rentenantrag sei nicht berücksichtigt worden. Es sei aufgrund einer reaktiven PTBS nach einem Luftangriff während des ersten Golfkriegs im I., bei dem ein Freund ums Leben gekommen sei, durchgehend schwerwiegend depressiv, sodass er 2012 seine Anstellung in der Wäscherei verloren habe und anschließend nicht mehr habe arbeiten können.
Nach Vorlage weiterer Atteste, Befund- und Behandlungsberichte sowie eines Schreibens des Jobcenters Hamburg, in welchem auf ein voraussichtlich bis zu sechsmonatiges Leistungsunvermögen hingewiesen wird, holte die Beklagte eine gutachterliche Stellungnahme ihres Sozialmedizinischen Dienstes (Dr. S.) nach Aktenlage ein. Diagnostiziert wurden eine endogene Depression mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) sowie eine PTBS (ICD-10: F43.1). Aus den vorliegenden Berichten aus den Jahren 2012 und 2014 ergäbe sich kein Hinweis auf eine psychische Störung, die zu einer quantitativen Leistungsminderung geführt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Ein Rentenanspruch bestehe nicht. Der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung sei am 12. November 2019 eingetreten. Im Fall des Klägers reiche der gesetzlich maßgebliche Zeitraum für die Berechnung vorhandener Pflichtbeitragszeiten unter Berücksichtigung von Verlängerungszeiten vom 1. Januar 2014 bis zum 11. November 2019. In dieser Zeit seien keine Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt. Die Voraussetzungen des § 43 SGB VI seien somit nicht erfüllt. Ein Rentenanspruch bestünde nur, wenn der Leistungsfall bereits vor dem 1. Dezember 2014 eingetreten wäre. Es seien erneut alle vorliegenden Arztberichte mit dem Ergebnis durchgesehen worden. Eine Änderung in den bisherigen medizinischen Feststellungen habe sich dabei nicht ergeben. In einem Bericht des Psychiaters S2 aus 2012 werde explizit nur benannt, dass der Kläger nicht als Lehrer oder als Kinderbetreuer arbeiten könne. Auch aus einem übersetzten Bericht aus 2014 ergebe sich keine nachvollziehbare quantitative Leistungsminderung. Das neu eingereichte Attest, offenbar aus 1992, ergebe diesbezüglich ebenfalls nichts Neues, auch nicht der aktuelle Bericht des Psychiaters Z., bei dem der Kläger seit September 2019 in Behandlung sei. Ein aufgehobenes Leistungsvermögen vor Ende 2014 sei nicht erkennbar. Schon länger bestehende qualitative Einschränkungen würden hingegen nicht bestritten. Mit den vorliegenden Unterlagen könne ein aufgehobenes Leistungsvermögen jedoch erst ab November 2019 plausibel angenommen werden. Es bestünden die Diagnosen: Depression mit psychotischen Symptomen, schizoaffektive Psychose und PTBS. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente seien nicht mehr erfüllt.
Am 17. August 2020 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Er hat dort vorgetragen, der Leistungsfall sei nicht erst am 12. November 2019 und auch nicht erst am 1. Dezember 2014 eingetreten, weil die volle Erwerbsminderung des Klägers in einer PTBS begründet liege, die sich im Nachgang zu seinem Einsatz als Soldat einer irakischen Luftabwehreinheit entwickelt habe. Er sei bei dem mehrwöchigen, intensiven Bombardement Anfang 1991 einem direkten Luftangriff der US-Streitkräfte in der Stadt A. ausgesetzt gewesen und habe den Tod eines Kameraden und die schwere Verletzung eines weiteren Kameraden in unmittelbarer Nähe miterleben müssen. Nachdem er nach Deutschland emigriert und ab 2004 hier erwerbstätig gewesen sei, hätten die Folgen der PTBS bereits ab 2012 zur Arbeitsunfähigkeit und vollen Erwerbsminderung geführt.
Die Beklagte hat auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Das Sozialgericht hat zunächst Befund- und Behandlungsberichte der den Kläger behandelnden Ärztinnen und Ärzte eingeholt (Bl. 40 ff. der Gerichtsakte des SG). Des Weiteren beigezogen wurden zwei für die Bundesagentur für Arbeit erstellte Gutachten vom 12. November 2019 (Dr. L.) und vom 2. April 2020 (Dr. S1), in welchen unter den Diagnosen schwere chronische Depression und Favismus (2019) bzw. einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv (2020) ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden im Jahr 2019 für die Dauer von unter sechs Monaten, im Jahr 2020 für die Dauer von mehr als sechs Monaten, voraussichtlich aber nicht auf Dauer, angenommen worden ist (Bl. 32 ff. der Gerichtsakte des SG). Beigezogen worden ist zudem eine Leistungsübersicht betreffend die vom Kläger in Anspruch genommenen Behandlungen bzw. Medikationen. Des Weiteren hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Arztes für Psychiatrie und Neurologie sowie Sozialmedizin Dr. N. vom 12. Dezember 2022 (Bl. 236 ff. der Gerichtsakte des SG). Nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 8. Dezember 2022 diagnostizierte der Sachverständige beim Kläger paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), eine depressiv gefärbte schizoaffektive Störung (ICD-10: F25) und eine psychotische Depression (ICD-10: F33.3). Die Diagnose einer PTBS könne nicht mit ausreichender Sicherheit bestätigt werden, denn weder das sog. A- noch das B-, noch das C-Kriterium seien zuverlässig nachgewiesen. Ein schweres psychisches Krankheitsbild mit psychotischen Realitätsverkennungen sei erst seit Aufnahme der psychologisch-psychotherapeutischen Betreuung durch die Behandlerin M. im September 2019 dokumentiert. Weiter zurückliegende Zeiträume könnten auch in Kenntnis der Behandlung durch Dr. Z. nicht zuverlässig beurteilt werden. Zum Zeitpunkt der Begutachtung sei der Kläger nicht zu einer regelmäßigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Lage. Sein zeitliches Leistungsvermögen liege unter drei Stunden täglich. Er verfüge nicht über ausreichende Ressourcen in den komplexen-Ich-Funktionen. Es gelinge ihm – neben anderen Einschränkungen – auch nicht, sich in angemessener Form an Regeln und Routinen anzupassen. Die Wegefähigkeit sei jedoch erhalten. Die Einschränkungen bestünden seit Rentenantragstellung, wahrscheinlich bereits seit September 2019. Eine Besserung des Leistungsvermögens sei nicht unwahrscheinlich. Gutachten auf anderen Fachgebieten seien entbehrlich. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Sachverständige seine Auffassung bestätigt und ergänzend vorgetragen, dass der Kläger im Jahr 2014 in den I. gereist sei, ohne dass dies mit besonderen Ängsten verbunden gewesen wäre. Mit einer schweren Depression wäre dies nicht möglich gewesen. Ein aufgehobenes Leistungsvermögen könne mit hinreichender Sicherheit erst am September 2019 mit dem Attest von M. nachgewiesen werden. In den Unterlagen der behandelnden Ärzte Dr. Z., Dr. S2 und Dr. H. hätten sich Hinweise auf einen früheren Leistungsfall nicht finden lassen. Zudem sei der Kläger in einer Wäscherei erwerbstätig gewesen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. Februar 2025 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens sei der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung objektivierbar nicht vor September 2019 eingetreten. Bis dahin sei der Kläger weder voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI gewesen. Das Sozialgericht hat sich insoweit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. N. angeschlossen. Zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hat das Sozialgericht ausgeführt, dass diese bei einem Leistungsfall im September 2019 nicht mehr vorlägen. Der unbestrittene Versicherungsverlauf des Klägers vom 9. April 2020 weise Lücken vom 30. Oktober 2012 an ohne rentenrechtliche Zeiten auf. Nach dem 30. Oktober 2012 finde sich lediglich noch eine Zeit vom 1. Februar 2019 bis 30. November 2019 für den Bezug von Arbeitslosengeld II. Ausgehend von einem erst für den 24. September 2019 nachgewiesenen Leistungsfall (Erstkontakt mit Frau M.) umfasse der Vorbelegungszeitraum unter Berücksichtigung der genannten Verlängerungszeit in diesem Zeitraum keine Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen. Das gelte auch bei Annahme eines Leistungsfalles am 12. November 2019. Im dann maßgeblichen Belegungszeitraum seien ebenfalls keine Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt. Bei Eintritt des Leistungsfalles im September 2019 seien wie auch bei einem Eintritt des Leistungsfalles am 12. November 2019 weder die gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erforderliche Vorversicherungszeit (drei Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung) erfüllt, noch einer der gesetzlich zugelassenen Ausnahmetatbestände gegeben. Da der Kläger nicht vor dem 2. Januar 1961 geboren sei, stehe ihm auch kein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI zu.
Gegen das ihm am 22. April 2025 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. Mai 2025 Berufung eingelegt. Er bittet um eine vollständige Überprüfung der Entscheidung des Sozialgerichts. Der Sachverständige Dr. N. habe festgestellt, dass er erwerbsunfähig sei. Die psychische Erkrankung habe bereits lange vor 2019 bestanden. Der behandelnde Arzt Dr. Z. habe sich nicht vollständig geäußert. Zur Klagebegründung reichte er einen ärztlichen Bericht des beratenden Arztes Dr. A1 betreffend die Jahre 2015-2018, Unterlagen zu einem am 14. Juli 2012 gestellten, aber bereits am 17. Juli 2012 zurückgezogenen Rentenantrag, Steuerunterlagen sowie Meldungen zur Sozialversicherung für Zeiten vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2007 ein.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Februar 2025 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2020 aufzuheben und ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls vor September 2019 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren,
hilfsweise,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Februar 2025 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2020 aufzuheben und ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen fortlaufend ab Oktober 2019 bzw. April 2020 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf das Urteil erster Instanz, den angefochtenen Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid. Der Kläger erfülle die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung lediglich bei Eintritt eines Leistungsfalls vor dem 1. Dezember 2014. Es lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass das Leistungsvermögen bereits vor September 2019 aufgehoben gewesen sei. Die mit der Berufungsbegründung eingereichten Unterlagen führten zu keinem anderen Ergebnis. Ein Pflegegrad sei beim Kläger erst im Jahr 2025 festgestellt worden.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter schriftsätzlich zugestimmt. Sie haben auch ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung schriftlich erklärt (Bl. 55, 58, 145, 155, 161 der Gerichtsakte des LSG).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte, die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, verwiesen.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch der Hilfsanträge unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Februar 2025 zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 9. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch richtet sich nach dem vorliegend allein maßgeblichen § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Dessen Voraussetzungen sind hier indes nicht erfüllt.
Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß der Definition des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Diese Voraussetzungen sind im hier zu beurteilenden Fall nicht erfüllt, denn es konnte nicht festgestellt werden, dass der Leistungsfall der vollen oder wenigstens teilweisen Erwerbsminderung bis zum 30. November 2014 – zu diesem Datum waren die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (hier: § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) für den Kläger zuletzt gegeben – eingetreten ist. Das Leistungsvermögen des Klägers war – soweit erkennbar – bis zu dem genannten Zeitpunkt weder aufgehoben noch so stark limitiert, dass dies zu einem Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hätte führen müssen.
Zur Begründung nimmt das Berufungsgericht gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die in der Sache zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts vom 25. Februar 2025 und macht sich diese ausdrücklich zu eigen.
Ergänzend ist auszuführen, dass die vom Kläger im Berufungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen nicht zu einem anderen Ergebnis führen: Der Befund- und Behandlungsbericht des den Kläger behandelnden Arztes Dr. A1 betrifft den Behandlungszeitraum 2015 bis 2018. Aus ihm kann nicht abgeleitet werden, dass bereits zum 30. November 2014 der Leistungsfall der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung eingetreten wäre. Zu im Jahr 2014 aufgetretenen Gesundheitsstörungen enthält dieser Bericht keinerlei Aussage. Mangels Entscheidungserheblichkeit dieses Befund- und Behandlungsberichts für den hier zu beurteilenden Fall bedurfte es keiner erneuten Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Der Hinweis des Klägers auf eine seit Oktober 2012 fortbestehende Arbeitsunfähigkeit verfängt nicht. Hinzuweisen ist insoweit darauf, dass selbst eine bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht mit einer Erwerbsminderung gleichzusetzen ist. Vielmehr handelt es sich um Begriffe mit unterschiedlichem Inhalt. Arbeits(un)fähigkeit beschreibt einen Zustand, in dem eine Person aufgrund von Krankheit ihren zuletzt konkret ausgeübten Beruf oder eine ähnlich geartete Tätigkeit (nicht) ausüben kann (vgl. BSG, Urt. v. 15.11.1984 – 3 RK 21/83, BSGE 57, 227; Kolakowski in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 43 Rn. 5). Die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hängt nach der Regelung des § 43 SGB VI aber nicht davon ab, ob die zuletzt verrichtete Tätigkeit noch ausgeübt werden kann. Maßgeblich ist stattdessen, ob irgendeine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt existierende Tätigkeit ausgeübt werden kann. Eine bestehende Arbeitsunfähigkeit führt daher nicht stets auch zu einer Erwerbsminderung im rentenrechtlichen Sinn. Ein Rückschluss von der dem Kläger bescheinigten Arbeitsunfähigkeit auf eine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI ist auch im hier zu beurteilenden Fall ausgeschlossen.
Soweit der Kläger auf den bei ihm festgestellten GdB von 50 hinweist, ist dazu festzustellen, dass der GdB – gleich welcher Höhe – nicht geeignet ist, eine valide Aussage über den Gesundheitszustand bzw. die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu treffen. Mit dem GdB wird versucht, die Einschränkungen einer Person aufgrund von Behinderungen in allen Lebensbereichen und nicht allein auf dem Arbeitsmarkt, zu kennzeichnen (Freudenberg in: jurisPK-SGB VI, 4. Aufl. 2025, § 43 Rn. 29; Gürtner in: BeckOGK-SGB [Kasseler], SGB VI, § 43 Rn. 5 [2020]). Eine spezifische Wertung in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit ist diesem Maßgrad nicht zu entnehmen. Insbesondere existiert kein Rechtssatz des Inhalts, dass ein bestimmter bzw. hoher GdB zugleich die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nach sich zöge (vgl. BSG, Urt. v. 25.4.1990 – 5 RJ 68/88, BSGE 67, 1; Kolakowski in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 43 Rn. 5; Reinhardt in: Reinhardt/Silber, SGB VI, 5. Aufl. 2021, § 43 Rn. 6). In Zusammenhang mit letzterer relevant sind lediglich die während des Verwaltungsverfahrens auf Zuerkennung eines GdB festgestellten Befunde, Funktionsstörungen und Diagnosen. Diese sind sowohl von den Sachverständigen in ihren gutachterlichen Stellungnahmen als auch dem Gericht aufgegriffen und gewürdigt worden.
Die Hilfsanträge des Klägers sind ebenfalls unbegründet. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung waren im Fall des Klägers zuletzt zum 30. November 2014 erfüllt. Da bis zu diesem Zeitpunkt ein Leistungsfall nicht festgestellt werden kann, kommt aufgrund der seitdem fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung weder ab Oktober 2019 noch ab April 2020 in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind (vgl. § 160 SGG).
Der Senat konnte gemäß § 155 Abs. 3, Abs. 4 SGG durch den Berichterstatter als Einzelrichter sowie gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit schriftsätzlich erklärt haben.
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