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Rechtsprechung · LSG Hamburg

LSG Hamburg, Urteil vom 22.05.2020 – L 1 KR 10/20

Fertigarzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität sind von der Versorgungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossen - Sildenafil
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGHH:2020:0522.L1KR10.20.00
Normenkette
§ 12 SGB V, § 33 SGB V

Orientierungssatz

Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, sind gemäß der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) von den Versorgungsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Die ausgeschlossenen Fertigarzneimittel sind in einer Übersicht als Anlage 2 der AM-RL zusammengestellt. Darin ist der Wirkstoff Sildenafil enthalten.(Rn.5)

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt die Kostenübernahme für ein Arzneimittel mit dem Wirkstoff „Sildenafil“.

Randnummer 2

Der Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Mit E-Mail vom 4. Dezember 2018 fragte der Kläger bei der Beklagten an, ob diese die Kosten für „Sildenafil“-Tabletten übernehme, die ihm von seinem Urologen verschrieben worden sein. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es sich bei dem beantragten Arzneimittel um ein sogenanntes Lifestyle-Arzneimittel handele. Solche seien grundsätzlich keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme ab. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben, dass der Beklagten am 27. Dezember 2018 zuging, Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2019 zurück.

Randnummer 3

Mit E-Mail vom 28. Juni 2019 übersandte der Kläger der Beklagten ein Attest des Urologen Dr. L., in dem dieser bescheinigte, dass der Kläger nach einer radikalen Prostatektomie zur Degenerationsverhinderung der glatten Muskelzellen im Schwellkörper regelmäßig „Sildenafil“ einnehme. Dies sei ärztlicherseits sinnvoll und angeraten.

Randnummer 4

Die Beklagte legte die Übersendung dieses Attests als Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch (SGB X) aus. Diesen Überprüfungsantrag wies die Beklagte mit Bescheid vom 2. Juli 2019 zurück. Zur Begründung verwies sie nochmals auf die bestehende Rechtslage. Gegen die Ablehnung des Überprüfungsantrags legte der Kläger am 8. Juli 2019 „vorsorglich“ Widerspruch ein.

Randnummer 5

Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2019 zurück. In der Widerspruchsbegründung erläuterte die Beklagte im Einzelnen, dass Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe gemäß der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) von den Versorgungsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sein. Die ausgeschlossenen Fertigarzneimittel seien in einer Übersicht als Anlage II der AM-URL zusammengestellt. Der Wirkstoff „Sildenafil“ sei in dieser Übersicht enthalten. Er sei daher im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung nicht verordnungsfähig.

Randnummer 6

Der Kläger hat am 19. September 2019 Klage vor dem Sozialgericht erhoben.

Randnummer 7

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. Januar 2020 unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides abgewiesen.

Randnummer 8

Gegen den ihn am 25. Januar 2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30. Januar 2020 Berufung eingelegt.

Randnummer 9

Der Kläger beantragt sinngemäß,

Randnummer 10

den Gerichtsbescheid vom 22. Januar 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für das Medikament mit dem Wirkstoff „Sildenafil“ zu übernehmen.

Randnummer 11

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 12

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 13

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Randnummer 14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 15

Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht gem. §§ 143, 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und daher zulässig.

Randnummer 16

Sie ist aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten sind aus den aus dem Gerichtsbescheid ersichtlichen Gründen, auf die nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird, rechtmäßig. Hierauf hat das Gericht den Kläger auch in seinen Verfügungen vom 30. März 2020 und 30. April 2020 hingewiesen.

Randnummer 17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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