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Rechtsprechung · LSG Berlin-Brandenburg

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2019 – L 9 SF 7/19 E

Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtskosten - Dokumentenpauschale - doppelte Übersendung längerer Schriftsätze per Telefax
Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGBEBB:2019:0213.L9SF7.19E.00
Normenkette
Nr. 9000 Nr. 1 Buchst. b GKVerz, § 3 Abs. 2 GKG 2004, § 28 GKG 2004, § 93 S. 1 SGG, § 93 S. 3 SGG ... mehr

Orientierungssatz

Werden durch eine Partei längere Schriftsätze zum Verfahren durch doppelte Übersendung per Telefax eingereicht, entsteht für den Ausdruck des jeweils zweiten Exemplars des Schriftsatzes die Dokumentenpauschale nach Nr 9000 Nr 1 Buchst b GKVerz. (Rn.2)

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten für dieses Verfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

Randnummer 1

Über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin vom 10. Januar 2019 war gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) bzw. § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden.

Randnummer 2

Die Erinnerung gegen die genannte Kostenfestsetzung ist unbegründet. Mit ihr hat die Kostenbeamtin beanstandungsfrei für das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren L 9 KR 193/18 eine Dokumentenpauschale in Höhe von 49,75 Euro erhoben. Die Kosten sind dadurch entstanden, dass der Kläger eine Fülle längerer Schriftsätze zum Verfahren gereicht hat, und zwar jeweils ausschließlich durch doppelt übersandtes Telefax. Die Kosten entstehen für das jeweils zweite Exemplar des per Telefax übersandten und gerichtlicherseits ausgedruckten Schriftsatzes.

Randnummer 3

Die Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung ergibt sich aus § 183 Satz 5 i.V.m. § 93 Satz 3 SGG sowie § 28 GKG i.V.m. Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses zum GKG. Der Anfertigung von Ablichtungen steht es gleich, „wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden“; auf die ersten 50 Seiten entfallen je 50 Cent und auf jede weitere Seite 15 Cent.

Randnummer 4

Weder dem Grunde noch der Höhe nach ist die Kostenfestsetzung daher zu beanstanden. Abgerechnet wurden 50 Seiten zu je 50 Cent und 165 Seiten zu je 15 Cent, was den streitigen Betrag von 49,75 Euro ergibt.

Randnummer 5

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Sätze 1 und 2 GKG).

Randnummer 6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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