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Rechtsprechung · LSG Berlin-Brandenburg

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2011 – L 1 KR 636/07

Klage eines Verbands von Krankenkassen im eigenen Namen unter Berufung auf Prozessstandschaft, ein Schuldanerkenntnis und Firmenfortführung durch ein Pflegeunternehmen
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGBEBB:2011:0916.L1KR636.07.0A
Normenkette
§ 150 BGB, § 781 BGB, § 812 BGB, § 25 Abs. 1 HGB, § 197a SGB V

Orientierungssatz

1. Die im eigenen Namen erhobene Klage eines Verbands von Krankenkassen, mit der Ansprüche einer Krankenkasse geltend gemacht werden, die nicht Verbandsmitglied ist, ist unzulässig. Es besteht keine gesetzliche Prozessstandschaft nach § 197a SGB 5. Durch eine von der Krankenkasse erteilte Prozessvollmacht wird auch nicht eine gewillkürte Prozessstandschaft begründet, die zur Erhebung der Ansprüche im eigenen Namen berechtigen würde.(Rn.37)

(Rn.38)

2. Eine GmbH, die an gleicher Stelle ein Unternehmen in der häuslichen Krankenpflege mit gleicher Ortsbezeichnung, wie das vorher dort aktiv gewesene Krankenpflegeunternehmen betreibt, jedoch im Übrigen anders firmiert, haftet nicht nach § 25 Abs. 1 HGB wegen Firmenfortführung für Verbindlichkeiten dieses früheren Unternehmens, auch wenn sie einige Arbeitnehmer der früheren Firma beschäftigt.(Rn.40)

(Rn.45)

(Rn.48)

3. Ein Verband von Krankenkassen kann Ansprüche gegen die Inhaberin eines Pflegeunternehmens oder deren Rechtsnachfolgerin nicht auf ein angebliches Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB stützen, wenn bei den Verhandlungen die vorgesehene Einigung über die Fristen für die Ratenzahlung nicht erzielt worden ist.(Rn.50)

(Rn.52)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Im Streit steht ein Anspruch gegen die

Beklagte, von welchem klägerseits angenommen wird, er bestehe aus

Unternehmensfortführungshaftung für ein von der früheren Beklagten

zu 1) K G (nach Klägervorbringen) abgegebenes Schuldanerkenntnis

(Kopie in der Gerichtsakte L 1 KR 225/07 Blatt 39). Diese hatte das

Unternehmen „häusliche Krankenpflege H K G“, D Straße,

B betrieben.

Randnummer 2

In dem Schreiben der K G vom 4. Juni 2004, gerichtet an den

„V“, heißt es unter anderem:

Randnummer 3

„Sehr geehrter Herr R,

Randnummer 4

ich nehme Bezug auf unser Gespräch in Ihrem Hause am 14. Mai

2004 und unserer Telefonat vom 28. Mai 2004. Ich erkläre mich

bereit der V bis zum 15. August 2004 einen Betrag von 65.000 Euro

zu bezahlen, wenn die Abrechnungsmöglichkeit von Leistungen

häuslicher Krankenpflege für meine Pflegestation bei der Behandlung

von Versicherten der v bis zum 31. Juli 2004 bestehen bleibt und

dann endet. Sollten Sie einen früheren Beginn der Zahlungen

wünschen, bitte ich um die Vereinbarung einer Ratenzahlung.

Randnummer 5

Ich weise aber darauf hin, dass nach meiner Auffassung kein

Rechtsgrund für die Bezahlung besteht, da der Vertrag zwischen v

und meinem Pflegedienst gekündigt wurde.“

Randnummer 6

Die Kläger (als V e.V. / A e. V.) antwortete mit Schreiben vom

8. Juni 2004 (Gerichtsakte L 1 KR 225/07 Blatt 40 ff.) unter dem

Betreff:

Randnummer 7

Ihr Schreiben vom 4. Juni 2004

Randnummer 8

„Sehr geehrte Frau G,

die von Ihnen übermittelte Verpflichtungserklärung zur Zahlung

eines Betrages in Höhe von 65.000,-Euro bis spätestens 15.08.2004

(Zahlungseingang V/A, Landesvertretung B) sowie der Beendigung des

„Vertragsverhältnisses“ bzw. der

Abrechnungsmöglichkeiten im Bereich der häuslichen Krankenpflege

wird unsererseits unter Konkretisierung einer wie folgt dargelegten

Ratenzahlung bestätigt:

Randnummer 9

1. Rate

30.000,-Euro, Zahlungsziel: 25.06.2004

(Eingang V/A-Landesvertretung).

2. Rate

20.000,-Euro, Zahlungsziel: spätestens bis 25.07.2004

(Eingang ).

3. Rate

15.000,-Euro, Zahlungsziel: 15.08.2004

(Eingang ).

Randnummer 10

Die o. g. Raten sind auf unser Konto bei der

C,

BLZ:, Konto-Nr.:,

Verwendungszweck: Vertragsstrafe,

zu überweisen.

Randnummer 11

Das Vertragsverhältnis endet für Ihre Firma „H “ am

30.07.2004 unwiderruflich. Wir bitten Sie, dieses Schreiben

gegenzuzeichnen und an uns zurück zu senden.“

Randnummer 12

Mit Schreiben vom 6. August 2004 zeigte Frau G dem v gegenüber

an, dass sie ihren Betrieb eingestellt und ihre Mitarbeiter und die

Versicherten an die G GmbH übergeben habe (Kopie als Anlage BB7 zum

Schriftsatz vom 23. April 2007 zur Akte L 1 KR 225/07).

Randnummer 13

Am 15. März 2005 haben die Kläger gegen Frau G Klage beim

Sozialgericht Berlin (SG) eingereicht. Sie haben am 24. März 2006

die Klage erweiternd auch gegen die Beklagte erhoben.

Randnummer 14

Sie haben geltend gemacht, ihr Zahlungsanspruch gegen die

Beklagte bestehe neben dem Schuldanerkenntnis auch aus § 812

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die frühere Beklagte G habe unter

anderem Versicherte der B-kasse im Rahmen der häuslichen

Krankenpflege behandelt. Dabei habe sie nicht examiniertes Personal

eingesetzt bzw. Personal, dessen Qualifikation sie nicht

nachgewiesen habe. Sie habe deshalb von der B-kasse wenigstens

65.000,-Euro für häusliche Krankenpflege ohne Rechtsgrund

erhalten. Die Beklagte sei als Rechtsnachfolgerin der Frau G

verpflichtet. Sie habe deren Einzelunternehmen übernommen. Sie

führe das Unternehmen mit identischem Unternehmensgegenstand fort

und habe auch die Verbindlichkeiten übernommen. Sie habe weiter

sämtliche Mitarbeiter der Beklagten übernommen sowie die zu

betreuenden Versicherten. Die Beklagte sei darüber hinaus in

sämtliche Dauerschuldverhältnisse der Frau G eingetreten. Der

Geschäftsführer der Beklagten habe darüber hinaus mitgeteilt, dass

er mit seinem Unternehmen den Mietvertrag übernommen habe. Auch

seien die Kommunikationsdaten wie Telefon, Telefax und

E-Mailadresse identisch.

Randnummer 15

Beide erstinstanzlichen Beklagten haben geltend gemacht, ein

Vertrag über ein Schuldanerkenntnis sei nicht zustande gekommen.

Die Beteiligten hätten sich über den Inhalt des

Schuldanerkenntnisses nicht geeinigt. Die Beklagte hat vorgebracht,

keine Rechtsnachfolgerin der Frau G zu sein. Verbindlichkeiten

seien nicht übernommen worden. Der Betrieb sei nicht fortgeführt

worden. Nur weil einige Mitarbeiter nunmehr ihre seien, könne nicht

geschlossen werden, dass sie Rechtsnachfolgerin der Frau G sei. Der

Firmenzusatz „H “, den sowohl sie als auch Frau G

trügen, sei kein Beleg für eine Betriebübernahme. Es gebe viele

Unternehmen die in ihrer Firma den Namensteil „H “

trügen, ohne deshalb Beziehungen zu ihr zu haben.

Randnummer 16

Das Sozialgericht (SG) hat die auf Zahlung von 65.000,-Euro

nebst Zinsen gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. Januar

2007 abgewiesen.

Randnummer 17

Die Klage sei bereits unzulässig, soweit die Klägerin zu 2) (A

e. V.) Ansprüche geltend mache. Diese habe nicht schlüssig

vorgebracht, dass Frau G speziell ihr gegenüber eine Schuld

anerkannt habe. Aus den vorgelegten Schreiben, welche die Kläger

als Schuldanerkenntnis bezeichneten, ergebe sich lediglich eine

Erklärung der Frau G, sie sei bereit, der Klägerin zu 1) (V) einen

Betrag von 65.000,-Euro zu bezahlen.

Randnummer 18

Darüber hinaus könnten beide Kläger nicht schlüssig darlegen,

weshalb unabhängig vom Schuldanerkenntnis eine

ungerechtfertigte Bereicherung vorläge. Frau G habe nämlich

unstreitig die Zahlungen von dritter Seite, nämlich der B-kasse

erhalten.

Randnummer 19

Zwischen der Klägerin zu 1) und Frau G sei ferner kein

Schuldanerkenntnis als Vertrag gemäß § 781 BGB zustande gekommen.

Es fehle an den erforderlichen übereinstimmenden

Willenserklärungen. Deckten sich Angebot und Annahme nicht,

insbesondere dann nicht, wenn eine Annahme unter Erweiterung

Einschränkung und sonstigen Änderungen erklärt werde, komme kein

Vertrag zustande (§ 150 Abs. 2 BGB). Während Frau G der Klägerin zu

1) gegenüber erklärt habe, sie sei bereit, ihr 65.000,-Euro zu

zahlen, wenn sie bis zum 31. Juli 2004 abrechnen dürfe, habe die

Klägerin zu 1) Frau G gegenüber mit Schreiben vom 8. Juni 2004

erklärt, das Vertragsverhältnis ende für sie unwiderruflich zum 30.

Juli 2004. Darüber hinaus habe Frau G in ihrer Erklärung ihr

Schuldanerkenntnis von einer Vereinbarung über eine Ratenzahlung

abhängig gemacht. Zu dieser ist es nicht gekommen. Frau G habe das

Angebot der Klägerin zu 1) vom 8. Juni 2004 über eine Zahlung in

drei Raten nicht angenommen.

Randnummer 20

Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung beider

Kläger.

Randnummer 21

Auch der Kläger zu 2) könne zulässig klagen. Beide Verbände

träten nach außen hin stets zusammen auf, verwendeten einen

identischen Briefkopf, hätten ihren Sitz an identischen Anschriften

und seien gemeinsame Interessenvertreter der E. Entsprechendes

gelte für die B Landesvertretung.

Randnummer 22

Sie machten fremde Ansprüche nämlich solche ihrer

Mitgliedskrankenkassen in Prozessstandschaft geltend. Sie seien

insoweit von den Krankenkassen gemäß § 197 a Sozialgesetzbuch

Fünftes Buch (SGB V) beauftragt und bevollmächtigt worden. Der

Auftrag ergebe sich aus den Satzungen der Kläger ebenso wie aus den

Geschäftsordnungen der Landesvertretungen.

Randnummer 23

Ein Dissens einerseits 31. Juli 2004, andererseits 30. Juli 2004

bestehe nicht. Es handele sich hier um ein offensichtliches

Missverständnis. Beide Parteien seien davon ausgegangen, dass zum

Ende des Monats Juli 2004 das Abrechnungsverhältnis zwischen Frau G

und den bei den Klägern organisierten Krankenkassen beendet werde.

Es sei auch Fakt, dass Frau G sich für die Zahlung eines Betrages

in Höhe von 65.000,-Euro eine Zahlungsfrist bis zum 15. August

2004 ausbedungen habe. Die Kläger hätten dieses Angebot angenommen.

Auch rein tatsächlich sei die Abrechnung bis zum 31. Juli 2004

einschließlich vorgenommen worden.

Randnummer 24

Die Kläger verweisen ferner auf das Schreiben der Frau G vom 6.

August 2004. Diese sei mittlerweile als Pflegedienstleiterin bei

der Beklagten beschäftigt. Diese habe unter anderem das corporate

identity, z. B. das Logo, übernommen.

Randnummer 25

Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme sei § 25

Handelsgesetzbuch (HGB). Es handele sich nicht um eine Frage der

Rechtsnachfolge sondern der Haftung. Die Beklagte habe das

Handelsgeschäft von Frau G übernommen und unter der bisherigen

Firma fortgeführt. Frau G habe ein Handelsgeschäft im Sinne des § 1

HGB betrieben.

Randnummer 26

Nachdem mitgeteilt worden ist, dass über das Vermögen der Frau G

das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hat der Senat mit

Beschluss vom 12. November 2007 das Verfahren gegen die Beklagte zu

2), die hiesige Beklagte, abgetrennt.

Randnummer 27

Die Kläger beantragen,

Randnummer 28

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar

2007 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger

65.000,-Euro nebst 5 % Zinsen seit dem 7. Oktober 2004 zu

zahlen.

Randnummer 29

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 30

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 31

Auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze wird

ergänzend Bezug genommen.

Randnummer 32

Mit Beschluss vom 12. Juli 2011 hat der Senat den Rechtsstreit

dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen.

Gründe

Randnummer 33

Der Senat konnte in der Besetzung durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden. Der Rechtsstreit weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Randnummer 34

Das Urteil erging im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG.

Randnummer 35

Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Klagen zu Recht abgewiesen.

Randnummer 36

Die Klage des Klägers zu 2) war von Anfang an unzulässig. Ein Fall einer Prozessstandschaft scheidet aus:

Randnummer 37

Bereits nach dem klägerischen Vorbringen ist nicht ersichtlich, dass ein Fall gesetzlicher Prozessstandschaft vorliegt. Insbesondere lässt sich der Vorschrift des § 197 a SGB V eine solche nicht entnehmen.

Randnummer 38

Auch ist für eine gewillkürte Prozessstandschaft in der Gestalt, dass eine einzelne Krankenkasse (hier konkret die damalige B) auch den jeweils anderen Verband, dessen Mitglied sie nicht gewesen ist, beauftragt und ermächtig habe könnte, ihre Ansprüche in eigenem Namen geltend zu machen, ist nichts ersichtlich. Hier sind ausschließlich Ansprüche der damaligen B-kasse, welche nur Mitglied des Klägers zu 1) war, zum Klagegegenstand gemacht.

Randnummer 39

Darüber hinaus ist die Beklagte beiden Klägern gegenüber nicht Schuldnerin des geltend gemachten Anspruches:

Randnummer 40

Eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB scheidet aus.

Randnummer 41

Die Vorschrift lautet: „Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.“.

Randnummer 42

Die Beklagte hat das Unternehmen der Frau G nicht unter derselben Firma fortgeführt.

Randnummer 43

Ob es sich um denselben Namen handelt, bemisst sich aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs (vgl. Bundesgerichtshof BGH -, Urteil vom 16. September 2009 VIII ZR 321/08, juris RdNr. 18 mit weiteren Nachweisen).

Randnummer 44

Die Fortführung muss nicht unbedingt wort- und buchstabengetreu erfolgen. Allerdings müssen der Kern der alten und der neuen Firma einander gleichen.

Randnummer 45

Daran fehlt es hier bereits, weil die Unternehmenszweckbezeichnung unterschiedlich ist.

Randnummer 46

Frau G firmierte unter der Bezeichnung „H K H M K G“. Die Beklagte heißt „G H GmbH“. Häusliche Krankenpflege beschränkt den Unternehmenszweck auf Hausbesuche zur Krankenpflege.

Randnummer 47

Gesundheitspflege ist allgemeiner und kann auch ein Pflegezentrum oder ähnliches umfassen.

Randnummer 48

Ferner ist die einzige Namensgemeinsamkeit „H“ nicht individualisiert, sondern stellt eine geographische Angabe dar. Bei geographischen Bezeichnungen bzw. solchen, die sich auf die Lage eines Unternehmens beziehen, kann aus der Identität dieser örtlichen Bezeichnung nicht auf die erforderliche Kontinuität des Unternehmens geschlossen werden, solange nicht der Ortsname oder Landesname selbst den Namen bedeutet („Berliner X-Fabrikation“). H ist worauf die Beklagte unbestritten hingewiesen hat und allgemeinkundig bloß eine Bezeichnung des örtlichen Zentrums von H im Umkreis um ein dortiges Einkaufszentrum.

Randnummer 49

Ob Frau G ein Handelsgeschäft betrieben hat, kann dahingestellt bleiben. Gleiches gilt für die Frage, ob die Beklagte ihr Pflegeunternehmen übernommen hat.

Randnummer 50

Darüber hinaus hat das SG zu Recht auch Ansprüche gegen Frau G dem Grunde nach verneint. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen, § 153 Abs. 2 SGG:

Randnummer 51

Selbst nach dem Klägervorbringen bestand hier ein Dissens, weil Frau G auf eine Zahlungsfrist bis 15. August für die Gesamtsumme bestand und ihr klägerseits lediglich die Zahlung der dritten Rate zu diesem Termin zugebilligt wurde.

Randnummer 52

Nach wie vor nicht ersichtlich ist schließlich auch, dass die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft (für den richtigen Verband) vorlegen haben. Soweit entsprechende Vollmachten eingereicht wurden (vgl. Anlage 2 zur Kooperationsvereinbarung vom 25. August 2005 als Teil der Schriftsatzanlagen zum Schriftsatz vom 23. April 2007), belegen diese nur, dass der Verband als Vertreter für die B-kasse hätte auftreten dürfen. Es fehlt jedoch an einer Grundlage, die Ansprüche in eigenem Namen geltend zu machen.

Randnummer 53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG in Verbindung mit 154 Abs. 2 VwGO. Ein Fall des § 159 Satz 2 VwGO liegt nicht vor: Gesamtgläubigerschaft ist nie geltend gemacht worden.

Randnummer 54

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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