Rechtsprechung · LSG Bayern
LSG Bayern, Urteil vom 30.09.2026 – L 20 P 18/24
- Spruchkörper
- 20. Senat
Leitsatz
Die Regelung des § 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI verletzt weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 6 GG. Der Gesetzgeber hat seinen – ihm durch das Bundesverfassungsgericht in der Zweiten Beitragssatzentscheidung (Az.: 1 BvL 3/18 u.a.) zugestandenden – Gestaltungsspielraum durch das Pflegeunterstützungs und -entlastungsgesetz nicht überschritten.
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 05.03.2024 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) nach der Gesetzeslage ab dem 01.07.2023.
Die Klägerin ist Rentnerin und bei der Beklagten seit dem 28.03.2023 freiwillig kranken- und pflegeversichert. Sie ist Mutter von drei in den Jahren 1984, 1989 und 1991 geborenen Kindern.
Mit Bescheid vom 29.06.2023 berechnete die Beklagte die Beiträge zur sPV ab 01.07.2023 mit einem Beitragssatz von 3,4%. Im Antrag vom 04.09.2023 auf Überprüfung der Beitragserhebung ab dem 01.07.2023 begehrte die Klägerin eine Beitragserhebung nach dem gestaffelten reduzierten Beitrag gemäß § 55 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) XI, unabhängig davon, ob das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder nicht. Die Beklagte wertete den Antrag als Widerspruch und nahm ihn trotz Verfristung zur Entscheidung an. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2023 wies sie den Widerspruch mit der Begründung der Verfassungsmäßigkeit der Rechtslage zurück.
Dagegen hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.03.2024 als unbegründet abgewiesen. Das Gericht verwies auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten und verneinte eine Verletzung von Art. 3 oder 6Grundgesetz (GG).
Dagegen hat die Klägerin Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zusammengefasst Folgendes vorgetragen: Die zeitliche Begrenzung der gestaffelten Beitragssätze stelle eine Benachteiligung von Eltern mit mehreren Kindern gegenüber Eltern mit nur einem Kind dar und sei folglich weder mit Art. 3 Abs. 1 GG noch mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar. Davon seien insbesondere Rentner im Ruhestand betroffen, die ihre Pflegeversicherungsbeiträge allein zu tragen hätten. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht erkennbar. Hier sei nicht ersichtlich, warum mit der Vollendung des 25. Lebensjahres der generationelle Beitrag der Eltern abgegolten sein sollte. Die Pflege werde auch heute in erster Linie von den Familien getragen. Wirke sich eine gesetzliche Regelung zum Nachteil der Familie aus, so sei der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schulde. Eltern mit mehr als einem Kind brächten auch mehr potenzielle, zukünftige Fachkräfte in der professionellen Pflege hervor. Demnach wären diese erst recht zu begünstigen, und zwar durch Gewährung eines vom Kindesalter unabhängigen Abschlags. Die Gesetzeslage berücksichtige nicht ausreichend, dass auch oder gerade nach dem 25. Lebensjahr durch die Beitragszahler ein erheblicher Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung geleistet werde. Auch die potenzielle Pflegeleistung im Sinne eines „Naturalunterhalts“ nehme statistisch gesehen in diesem Alter gerade zu. Eine Gleichstellung von Eltern mit mehr als einem Kind nach Erreichen des 25. Lebensjahres mit Eltern von nur einem Kind sei damit gerade nicht förderlich für die Erreichung des angestrebten Sinns und Zwecks des Gesetzes.
Die Beklagte legte auf Anforderung des Senats weitere Beitragsbescheide vom 10.01.2024, 07.01.2025, 24.07.2025 und 09.12.2025 vor.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 05.03.2024 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 29.06.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.09.2023 sowie die Bescheide vom 10.01.2024, 07.01.2025, 24.07.2025 und 09.12.2025 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung nach dem gestaffelten Beitrag des § 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI festzusetzen, unabhängig davon, ob das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr bereits vollendet hat, und überzahlte Beiträge ab 01.07.2023 zurückzuerstatten.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts und Parteivorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (§§ 143, 144, 151Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist nicht begründet.
Der Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Beiträge zur sPV in den Ausgangsbescheiden und in den gemäß § 96 SGG weiteren streitgegenständlichen Bescheiden gemäß den Vorgaben des Art. 20 Abs. 3 GG für die Klägerin auf der Basis der gesetzlichen Vorschriften festgesetzt. Dies bestreitet auch die Klägerin nicht. Vielmehr wird ausschließlich das Vorliegen eines Verfassungsverstoßes der Neuregelung des Beitragsrechts in § 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI durch das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG, BGBl. 2023 I Nr. 155 vom 23.06.2023) ab 01.07.2023 geltend gemacht. Diese Ansicht teilt, wie das SG, auch der Senat nicht.
Nach § 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI in der Fassung ab 01.07.2023 reduziert sich der Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 und 3SGB XI für jedes Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um jeweils einen Abschlag (…) bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte; bei der Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigungsfähig sind Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.
Der Gesetzgeber hat bei den Neuregelungen, die die Klägerin nur in Teilen für verfassungswidrig hält (dazu unter 1.), die Vergünstigungen von Eltern mit mehreren Kindern unter Nutzung seines durch das Bundesverfassungsgericht explizit zugestandenen Gestaltungsspielraums im Beitragsrecht der sPV abgewogen (dazu unter 2.) und damit weder Art. 3 GG (dazu unter 3.) noch Art. 6 GG (dazu unter 4.) verletzt.
1. Der Gesetzgeber hat den allgemeinen Beitragssatz zur sPV zum 01.07.2023 auf 3,4%, für Kinderlose auf 4,0% angehoben. Die dadurch erwirtschafteten Mehreinnahmen seien, so der Gesetzgeber, zur Stabilisierung der Finanzsituation und diesbezüglich der Absicherung bestehender und mit diesem Gesetz angepasster Leistungsansprüche der sPV notwendig (BT-Drs. 20/6544, S. 66). Zum 01.01.2025 ist eine weitere Anhebung des allgemeinen Beitragssatzes auf 3,6% (für Kinderlose auf 4,2%) erfolgt. Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz ist ab dem 01.01.2027 eine weitere Anhebung des Kinderlosenzuschlags um 0,3 Prozentpunktegeplant.
In Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2022 (Az: 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 2824/17, sog. „Zweite Beitragssatzentscheidung“ – im Folgenden „BVerfGE 2022“), mit dem das Gericht festgestellt hat, dass es mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, dass beitragspflichtige Eltern in der spV unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden, hat der Gesetzgeber mit dem PUEG § 55 Absatz 3SGB XI geändert. Der Beitragszuschlag für Kinderlose wurde von 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben. Die Klägerin kritisiert weder die Erhöhung des Kinderlosenzuschlags durch das PUEG noch, dass die Privilegierung von Eltern grundsätzlich lebenslang gilt, sondern ausschließlich, dass ihre Privilegierung als Mutter von drei Kindern nicht weitreichend genug sei. Eltern mit mindestens zwei Kindern würden so gegenüber Eltern mit nur einem Kind diskriminiert.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht eine fehlende Differenzierung der Beiträge ab dem zweiten Kind gerügt hatte (BVerfGE 2022), hat der Gesetzgeber eine gestaffelte Reduktion des Beitragssatzes für Mitglieder mit mehreren Kindern ab dem zweiten bis zum fünften Kind je Kind für die Zeit der Kindererziehung vorgenommen. Diese gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Damit wirkt sich die Anzahl der Kinder in der Phase der jeweiligen aktiven Kindererziehungszeit ab dem zweiten Kind beitragsmindernd aus. Der Pflegeversicherungsbeitrag von Eltern mit drei Kindern unter 25 Jahren reduziert sich um einen Abschlag in Höhe von bis zu insgesamt 0,5 Beitragssatzpunkten. Der Beitrag der Eltern mit drei Kindern beläuft sich somit auf bis zu insgesamt 2,9 Prozent (ab 2025 3,1%) der beitragspflichtigen Einnahmen und ist somit um bis zu 1,1 Beitragssatzpunkte niedriger als der Beitrag von Mitgliedern ohne Kinder. Diese Vergünstigung macht die Klägerin für sich lebenslang geltend.
Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits überschritten haben, werden nach der Gesetzeslage für die Ermittlung des Abschlags nicht mehr berücksichtigt. Darin sieht der Klägerin einen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Vorgaben, da der generative Beitrag damit nicht ausreichend abgegolten sei.
2. Der Gesetzgeber hatte bei der Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts die erwartbaren Beschwerden und Vorwürfe in Klagen Einzelner und Musterklagen, insbesondere der Rentnerinnen und Rentner, sicherlich bereits vor Augen gehabt, dennoch hat er sich im Sinne der Finanzstabilität des Pflegeversicherungssystem im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessenspielraums (dazu unter a)) für folgende Lösung einer beitragsrechtlichen Vergünstigung von Eltern entschieden: Die Elternprivilegierung bleibt lebenslang erhalten, im Hinblick auf die Vergünstigungen gemäß der Anzahl der Kinder stehen jedoch die Realkosten der Eltern im Vordergrund (dazu unter b)).
a) Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber auch im BVerfGE 2022 einen großen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zugesprochen. Dieser betrifft nicht nur die Frage, in welchem Umfang im gewählten System der sPV der wirtschaftliche Kindererziehungsaufwand im Beitragsrecht zu berücksichtigen sei, sondern auch, auf welche Weise und auf wessen Kosten dies erfolge (vgl. BVerfGE 2022, Rn. 287 und 371). Praktikabilitätserwägungen und Gesichtspunkte der Verwaltungsvereinfachung dürften dabei berücksichtigt werden, sie könnten jedoch keine Regelung rechtfertigen, die sich als in substantiellem Umfang gleichheitswidrig erweise (BVerfG 2022, Rn. 325).
Soweit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die kinderzahlunabhängige Beitragsbelastung der Eltern sich bereits ab einschließlich dem zweiten Kind auswirke (BVerfGE 2022, Rn. 269 und 273) und diese Eltern keine nur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen ausmache (vgl. BVerfGE 2022, Rn. 320), wurde der Gesetzgeber ausdrücklich aufgefordert, sich mit der Frage zu befassen, ob die beitragsrechtliche Privilegierung der Eltern wie bisher lebenslang gelten oder auf den Zeitraum beschränkt werden solle, in dem Erziehungsaufwand typischerweise tatsächlich anfalle (BVerfGE 2022, Rn. 371). Das Verfassungsgericht hat dem Gesetzgeber somit die von der Klägerin begehrte lebenslange Privilegierung in keiner Weise vorgeschrieben, sondern ausdrücklich eine ergebnisoffene Formulierung gewählt.
b) Während sich der Gesetzgeber dazu entschieden hat, die generelle Differenzierung zwischen Mitgliedern mit Kindern und Mitgliedern ohne Kinder und somit die Beitragszuschlagspflicht für Mitglieder ohne Kinder mit dem regulären Beitragssatz für Eltern lebenslang beizubehalten (Anlehnung an BVerfG, Urt. v. 03.04.2001 – 1 BvR 2014/95, sog. Erste Beitragssatzentscheidung, im Folgenden „BVerfGE 2001“, Rn. 61), ist es seines Erachtens gerechtfertigt, die Beitragsabschläge bei Versicherten mit mehreren Kindern auf den Zeitraum zu beschränken, in dem der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung typischerweise anfällt und am größten ist.
aa) Der Gesetzgeber ist sich dabei bewusst, dass – gemäß den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts – zwischen dem Realaufwand, also den erziehungsbedingten Konsumausgaben, und den Opportunitätskosten, also den erziehungsbedingt entgangenen Erwerbs- und Versorgungschancen (vgl. BVerfG 2022, Rn. 255) zu differenzieren ist: „Die Realkosten fallen primär in der Kindheits-, Jugend- und Ausbildungszeit der Kinder an. In Anlehnung an die in § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 vorgesehene Höchstaltersgrenze bei der Familienversicherung von 25 Jahren hält es der Gesetzgeber deshalb für sachgerecht, diese Altersgrenze auf die Entlastung von Mitgliedern mit Kindern im Beitragsrecht zu übertragen. Denn in der Regel haben Kinder spätestens in diesem Alter ihre Schul- und Berufsausbildung abgeschlossen und sind finanziell selbständig. Die Opportunitätskosten können sich hingegen nach Ansicht des Gesetzgebers im Hinblick auf entgangene Erwerbs- und Versorgungschancen lebenslang auswirken, wobei hierbei auch Berücksichtigung finden muss, dass diese stärker in der Phase der Kindheit anfallen und je älter die Kinder werden, umso größer sind die Möglichkeiten der Eltern, wieder oder in größerem zeitlichem Umfang am Erwerbsleben teilzunehmen“ (BT-Drs. 20/6544, S. 70).
Er kommt vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass nach der Zeit, in der der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung typischerweise anfällt, eine weitere Differenzierung zwischen Mitgliedern mit unterschiedlicher Kinderzahl nicht mehr erforderlich ist. Dabei ist er sich der beitragsrechtlichen Gleichbehandlung von Eltern mit einem Kind und Eltern mit mehreren Kindern über 25 Jahren durchaus bewusst und verweist ausdrücklich auf den ihm zugestandenen „großen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum“ (BT-Drs. 20/6544, S. 70).
bb) Soweit die Klägerin geltend macht, dass der generative Beitrag mit einer Privilegierung bis zum 25. Lebensjahr nicht abgegolten sei, ist dies sicherlich zutreffend. Es ist im Rahmen des Beitragsrechts wohl unmöglich, den Beitrag von Eltern gerecht abzugelten. Eine vollständige Kompensierung elterlicher Erziehungsleistungen im System der Sozialversicherung ist aber auch nicht die verfassungsrechtliche Aufgabe des Gesetzgebers. Bereits in BVerfGE 2001 stellte das Verfassungsgericht klar, dass das Grundgesetz den Gesetzgeber nur zu einer relativen Entlastung verpflichte (BVerfGE 2001, Rn. 242 ff.).
Anders als im System der gesetzlichen Rentenversicherung, in dem das Äquivalenzprinzip im Vordergrund steht, gilt bei der Kranken- und Pflegeversicherung das Solidarprinzip. Die Beitragsbemessung folgt – ohne individuelle Risikokalkulation – nach der individuellen Leistungsfähigkeit. Damit fehlt es dem System der sPV an einer Beitrags-Leistungs-Äquivalenz (ausführlich Greiner, NZS 2024, 361), was dem Wunsch einer Abgeltung der Erziehungsleistung die Grundlage entzieht. Das Bundesverfassungsgericht versteht dennoch Elternpflichten – insbesondere die Kindererziehung – in umlagefinanzierten Sozialversicherungssystemen als spezifischen generativen Beitrag zur Sicherung künftiger Beitragszahler und damit des Systembestands. Konsequenz ist eine verfassungsrechtliche Pflicht, dies im Beitragsrecht der sPV in gewissem Maß auszugleichen. Es verpflichtet in der BVerfGE 2022 den Gesetzgeber auch, eine kinderzahlbezogene Differenzierung vorzunehmen und präzisiert damit den generativen Beitrag in der sPV dogmatisch weiter: Nicht nur das „Ob“ der Berücksichtigung, sondern auch eine gewisse relative Differenzierung nach dem Umfang des generativen Beitrags (Kinderzahl) wird verfassungsrechtlich eingefordert. Weitergehende Forderungen hat weder das Bundesverfassungsgericht aufgestellt noch ergibt sich die Pflicht aus der Verfassung (siehe unten unter 3. und 4.).
cc) Soweit die Klägerin geltend macht, dass diese Regelungen vor allem Rentnerinnen und Rentner belaste, die ihren Beitrag zur sPV aus ihrer gesetzlichen Rente allein zu tragen hätten, ist dies zutreffend, jedoch systemimmanent. Der Gesetzgeber hat die alleinige Beitragstragung der Rentnerinnen und Rentner mit Wirkung zum 01.04.2004 in § 59 SGB XI festgelegt (Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 27.12.2003, BGBl. I 3013), um die Rentenversicherung finanziell zu entlasten und ihre Beitragssätze zu stabilisieren (zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschluss v. 07.10.2008 – 1 BvR 2995/06). Die Belastung mit Realkosten für die Kindererziehung ist im Rentenalter jedoch nur noch in Ausnahmefällen gegeben.
a) Soweit die Klägerin geltend macht, dass wesentlich ungleiche Sachverhalte (Eltern mit einem Kind und Eltern von mehreren Kindern über 25 Jahren) gleichbehandelt würden und dies einen Verstoß gegen Art. 3 GG darstelle, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Ungleiches unter allen Umständen ungleich zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG ist in seiner Ausprägung als Differenzierungsgebot in Ansatz zu bringen, wenn eine Belastungsungleichheit auf tatsächlichen Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts beruht. Als Differenzierungsgebot ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen dürfte, nicht vornimmt. Er verletzt aber das Gleichheitsgrundrecht, wenn er es versäumt, tatsächliche Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie beachtet werden müssen (BVerfGE 2022, Rn. 239 und 241 mwN).
Nach diesen Maßstäben kann offenbleiben, ob zwischen den Vergleichsgruppen (Eltern mit einem Kind und Eltern mit mehreren Kindern über 25 Jahren) im Rahmen der Belastungsungleichheit im Beitragsrecht der sPV überhaupt eine wesentliche Ungleichheit festgestellt werden kann. Obgleich der Gesetzgeber die von der Klägerin gewünschte Differenzierung – Eltern mit mindestens zwei Kindern bleiben lebenslänglich umfassender beitragsprivilegiert als Eltern mit nur einem Kind – hätte vornehmen können, ist die Gleichbehandlung mit Ein-Kind-Eltern im Rahmen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sachlich gerechtfertigt. Die nichtdifferenzierende Regelung dient einem legitimen Zweck, nämlich insbesondere finanzpolitischen Zielen – Stabilität des Pflegeversicherungssystems – und ist offensichtlich zur Erreichung dieses Zwecks geeignet. Sie ist auch erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig. Die Nicht-Differenzierung mit dem Argument, dass spätestens ab dem 25. Lebensjahr Realkosten in der Regel nicht mehr anfallen, ist mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar. Art und Ausmaß der tatsächlichen Unterschiede sind vom Gesetzgeber nicht sachwidrig unbeachtet geblieben. Vielmehr hat er sich an der gegenwärtigen Belastung der Eltern orientiert, sich mit der Unterscheidung zwischen Real- und Opportunitätskosten auseinandergesetzt und sich mit der Beschränkung der Beitragsvergünstigungen an der Altersgrenze orientiert, an der Realkosten in aller Regel wegfallen. An der Grenze der Vollendung des 25. Lebensjahrs orientierten sich auch andere Sozialgesetze (bspw. kostenfreie Familienversicherung, Kindergeld). Der Gesetzgeber durfte unter Inkaufnahme möglicher lebenslang anfallender Opportunitätskosten für Eltern mit mindestens zwei Kindern – im Rahmen seines Ermessensspielraums, der ihm vom Bundesverfassungsgericht mit seiner Aufforderung zur gleichheitsrechtlichen Feinsteuerung der demSolidaritätsprinzip unterliegenden sPV ausdrücklich gewährt wurde – das Ziel der Systemstabilität in den Vordergrund stellen.
b) Nur angemerkt sei, dass vorliegend nicht streitgegenständlich ist, ob die lebenslange Beitragsprivilegierung aufgrund Elterneigenschaft in Umsetzung von BVerfGE 2001 erforderlich war, oder ob auch hier eine Beschränkung auf den Zeitraum der typischerweise anfallenden Realkosten möglich gewesen wäre. Der Klägerin würde es am Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn sie mit dem Argument der Gleichbehandlung eine generelle Beschränkung der Privilegierung aller Eltern auf die Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes, unabhängig von der Kinderzahl, fordern würde.
c) Ohne Grundrechtsrelevanz sind die zutreffenden Ausführungen der Klägerin, dass sich die Sicherung der häuslichen Pflege durch die Geburt mehrerer Kinder rein statistisch – weder empirisch noch im Sinne einer Äquivalenz – erhöht und auch die Arbeitskräftesituation in der professionellen Pflege durch eine höhere Geburtenrate verbessert wird. Dies, wie auch die familienpolitische Sinnhaftigkeit der gesetzlichen Regelung, spielen nach oben Ausgeführtem keine Rolle.
Art. 6 GG schützt Ehe und Familie und verpflichtet den Staat zu einer besonderen Förderung der Familie; zugleich wirkt dieser Schutz im Bereich des Sozialversicherungsrechts vor allem mittelbar über den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht (vgl. bspw: BVerfGE 103, 242; BVerfGE 87, 1; BVerfGE 107, 205; BVerfGE 110, 412) leitet aus Art. 3 Abs. 1 GG iVm Art. 6 Abs. 1 GG einen besonderen Gleichheitssatz zugunsten von Familien her: Belastungsregelungen dürfen Familien nicht ohne sachlichen Grund schlechterstellen; bei Abgaben ist der familienbezogene generative Beitrag (Kindererziehung) zu berücksichtigen. Das Gericht hat zugleich klargestellt, dass Art. 6 GG nicht verlangt, Familien vollständig von Beitragslasten zu verschonen, sondern „nur“ einen hinreichenden Ausgleich der familienbedingten Mehrbelastungen im System der Sozialversicherung fordert; Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers bleiben bestehen. Art. 6 Abs. 1 GG wirkt hier nicht als eigenständiger Prüfungsmaßstab, sondern verstärkt im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG das Gewicht der familiären Belastungen (sog. intragenerationelle Gleichbehandlung von Eltern mit unterschiedlicher Kinderzahl). Der besondere Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht, jede zusätzliche finanzielle Belastung von Familien durch Beitragsprivilegien auszugleichen. Die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen steht unter dem Vorbehalt des Möglichen und im Kontext anderweitiger Fördernotwendigkeiten. Der Gesetzgeber hat im Interesse des Gemeinwohls neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange bei seiner Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten. Nur unter Abwägung aller Belange lässt sich ermitteln, ob die Familienförderung durch den Staat offensichtlich unangemessen ist und dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht mehr genügt. Demgemäß lässt sich aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Aus dem allgemeinen Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten.
Dies bestätigt auch das BSG in ständiger Rechtsprechung (stellvertretend: Urt. v. 05.07.2006 – B 12 KR 20/04; Urt. v. 28.5.2015 – B 12 KR 15/13 R, BeckRS 2015, 72324).
Nach diesen Maßstäben ist es mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar, die beitragsrechtliche Privilegierung von Eltern mit mindestens zwei Kindern jeweils mit Vollendung des 25. Lebensjahres eines Kindes enden zu lassen.
Aufgrund dieses Ergebnisses ist der Senat zur Klageabweisung gehalten (§ 20 Abs. 3 GG) und sieht von weiteren Ausführungen zu möglichen Alternativen im Umgang mit den demographischen Herausforderungen umlagefinanzierter Sozialversicherungssysteme ab.
5. Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
6. Die Revision wird zugelassen, da zu der grundsätzlichen Frage der Verfassungsmäßigkeit des Beitragsrechts zur sPV seit dem 01.07.2023 noch keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 20 GG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat LSG Bayern in L 20 P 18/24 entschieden?“