Rechtsprechung · LSG Baden-Württemberg
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.07.2026 – L 7 SO 1945/24 B
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:LSGBW:2026:0702.L7SO1945.24B.00
Leitsatz
Prozesskostenhilfe als Form der höchstpersönlichen Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege kann nach dem Tod des Antragstellers nicht mehr bewilligt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Prozesskostenhilfegesuch noch zu Lebzeiten des Antragstellers bewilligungsreif war und noch vor seinem Tod hätte beschieden werden können.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 10.06.2024 (Ablehnung von Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft, weil Beschwerdeausschlussgründe im Sinne des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht gegeben sind. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das von dem am xx.xx.2024 verstorbenen Antragsteller vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) angebrachte und mittlerweile rechtskräftig abgeschlossene einstweilige Rechtsschutzverfahren S 11 SO 1737/24 ER scheidet aus.
Dabei wirkt die eingelegte Beschwerde nach dem Tod des Antragstellers für und gegen den (unbekannten) Rechtsnachfolger, nachdem die Vollmacht zur Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht mit dem Tod des früheren Antragstellers endete (§ 73 Abs. 6 Satz 7 SGG i.V.m. § 86 Zivilprozessordnung [ZPO]) und eine Unterbrechung des Verfahrens im Hinblick auf die Fortgeltung der Prozessvollmacht nicht eingetreten ist (§ 202 SGG i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO; vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 02.02.2012 – B 8 SO 15/10 R - BSGE 110, 93 –, juris, Rdnr. 11; Senatsbeschluss vom 29.08.2018 – L 7 SO 2855/18 B –, juris).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil PKH als Form der höchstpersönlichen Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege nach dem Tod des Antragstellers nicht mehr bewilligt werden kann (Senatsbeschluss vom 29.08.2018 – L 7 SO 2855/18 B –, juris, Rdnr. 2 m.w.N. auch zur Gegenauffassung <s.u.>, ferner z.B. Landgericht Regensburg, Beschluss vom 02.01.2023 – 53 T 268/22 – juris, Rdnr. 63; Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 31.03.2022 – 20 WF 205/22 – juris, Rdnr. 8; Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2022 – L 9 AS 1075/21 B PKH –, juris, Rdnr. 5; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2022 – 9 A 1587/20 –, juris, Rdnrn. 3, 11; vgl. auch BSG, Beschluss vom 24.05.2022 – B 5 R 22/21 BH –, juris, Rdnr. 10).
Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass das Prozesskostenhilfegesuch noch zu Lebzeiten des Klägers bewilligungsreif war noch vor seinem Tod hätte beschieden werden können (so z.B. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 17.02.2010 – L 9 B 28/09 SO PKH –, juris, Rdnr. 6; Sächsisches LSG, Beschluss vom 24.10.2012 – L 3 AL 39/12 B ER –, juris, Rdnr. 13; Thüringer LSG, Beschluss vom 15.04.2014 – L 8 SO 1450/12 B –, juris, Rdnr. 8; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.09.2022 – L 9 SO 189/22 B –, juris, wonach bei einer verzögerten Entscheidung die Bewilligung von PKH für die Zeit bis zum Ableben in Betracht komme). Denn die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe bis zum Tode des bedürftigen Beteiligten liefe dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe entgegen. Diese dient als „Sozialhilfe im Prozess“ der Verwirklichung des Grundrechts auf weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG). Im sozialgerichtlichen Verfahren zielt sie darauf ab, einem Bedürftigen die Prozessführung durch einen Rechtsanwalt zu ermöglichen und ihn von dessen Vergütungsansprüchen freizustellen (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Kammerbeschluss vom 24.03.2011 – 1 BvR 1737/10 –, juris, Rdnr. 14 m.w.N.). Die allgemein anerkannte Möglichkeit einer nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Zugrundelegung des Zeitpunkts der Entscheidungsreife für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung dient gerade dazu, diese Ziele zu verwirklichen und der hilfebedürftigen Partei keinen Nachteil aus einer verzögerten Behandlung ihres Antrages durch das Gericht erwachsen zu lassen. Nach dem Tode des Bedürftigen kann der Zweck der Prozesskostenhilfe jedoch auch durch eine rückwirkende Bewilligung nicht mehr erreicht werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2012 – L 9 SO 516/11 B –, juris, Rdnr. 15). Sie käme in einem solchen Fall nicht dem gesetzlichen Adressaten zugute, sondern den Erben oder dem Rechtsanwalt und würde dadurch ihre gesetzliche Bestimmung verfehlen (Oberverwaltungsgericht Bautzen, Beschluss vom 18.01.2001 – 5 BS 272/00 – NVwZ 2002, 492, 493; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2022 – L 9 AS 1075/21 B PKH –, juris, Rdnr. 5 ff.). Die Prozesskostenhilfe dient immer nur der prozessführenden Partei, die sie beantragt hat. Auf ihre Verhältnisse ist abzustellen. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass der Erbe, soweit er den Prozess weiterführen will und bedürftig ist, einen neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei dem erstinstanzlichen Gericht stellen und seine eigenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen muss. Dagegen kann er das Verfahren des verstorbenen Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, das auf dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beruht, nicht fortführen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2012 – 10 M 20/12 –, juris).
Unter Beachtung dieser Grundsätze scheidet vorliegend eine Bewilligung von PKH für das vor dem SG anhängig gewesene einstweilige Rechtsschutzverfahren S 11 SO 1737/24 ER aus. Das PKH-Bewilligungsverfahren des Antragstellers hat sich mit dessen Tod erledigt. Die Bewilligung von PKH zugunsten des verstorbenen Antragstellers kommt nicht mehr in Betracht. Der oder die Rechtsnachfolger haben weder das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dessen Abschluss aufgenommen bzw. fortgeführt noch einen eigenen PKH-Antrag gestellt.
Der Hinweis des Bevollmächtigten auf den Kammerbeschluss des BVerfG vom 16.04.2019 (1 BvR 2111/17 –, juris) ändert daran nichts. Denn dieser betraf die Gewährung von PKH nach Erledigung des Hauptsacheverfahrens und nicht den hier gegebenen Fall, dass einem verstorbenen Antragsteller nachträglich noch PKH bewilligt werden soll. Der Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 23.08.2005 (1 BvR 46/05 –, juris) führt ebenfalls nicht weiter. Dieser betraf eine aufgrund Art. 12 Abs. 1 GG bestehende berufsregelnde Tendenz einer Streitwertfestsetzung im gerichtlichen Verfahren. Der Rechtsanwalt war dort – anders als hier – aber bereits beigeordnet worden, so dass lediglich die Höhe der Vergütung streitig war. Selbst eine amtspflichtwidrige Verweigerung der Beiordnung verletzt den Anwalt aber nicht in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG). Denn die Prozesskostenhilfe dient dem Zweck, unbemittelten Personen den Zugang zu den staatlichen Gerichten zu eröffnen. Dagegen fallen die gebührenrechtlichen Interessen des Rechtsanwalts, über dessen Beiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden wird, regelmäßig nicht in den Schutzbereich der richterlichen Prüfungs- und Entscheidungspflichten (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.1989 – III ZR 147/88 –, juris, Rdnr. 24 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08.04.1975 – 2 BvR 207/75 –, BVerfGE 39, 238, juris, Rdnr. 11 ff.). Der Rechtsanwalt wird durch die Ablehnung seiner Beiordnung nicht in eigenen Rechten betroffen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Bevollmächtigte in dem hier gegebenen Fall faktisch nur noch über die PKH eine Vergütung für seine Tätigkeit erhalten kann. Das Risiko, für anwaltliche Tätigkeit, die er vor Bewilligung der PKH für eine prozesskostenhilfebedürftige Partei leistet, keine Vergütung zu erhalten, liegt aber bei ihm (OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2010 – 10 WF 181/10 –, juris, Rdnr. 5).
Unabhängig davon bestanden im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG und des BVerfG auch keine hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtslage zu dem Leistungsausschluss nach § 23 SGB XII – eine im Übrigen bestehende Leistungsberechtigung des zur Arbeitssuche wieder in die Bundesrepublik eingereisten bulgarischen Antragstellers nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII einmal unterstellt – ist von dem BSG höchstrichterlich geklärt, so dass die Versagung von PKH den Antragsteller in Bezug auf die für die Gewährung von PKH alleine angeführten entscheidungserheblichen Rechtsfragen nicht in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.10.2024 – 1 BvR 2006/24 –, juris, Rdnr. 12 f. m.w.N.). Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers darauf verweist, dass das BVerfG in dem Kammerbeschluss vom 14.02.2017 (1 BvR 2507/16 –, juris, Rdnr. 19) die Rechtsfragen zu einem Anspruch auf existenzsichernde Leistungen für nicht erwerbstätige, nicht ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige nach Normen des SGB II und SGB XII als schwierig und ungeklärt angesehen habe, betraf dies zum einen – schon nach der von dem Bevollmächtigten selbst zitierten Passage des Beschlusses – ausdrücklich nur den früheren, hier aber nicht entscheidungserheblichen Rechtszustand bis 28.12.2016. Zum anderen ist diese Entscheidung insoweit durch die zitierte Rechtsprechung des BSG überholt. Das BVerfG hat – wie dargelegt – zuletzt vielmehr festgestellt, dass insoweit keine schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfrage mehr vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 08.10.2024 – 1 BvR 2006/24 –, juris, Rdnr. 12).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Zitierte Vorschriften
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