Rechtsprechung · LSG Baden-Württemberg
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2026 – L 7 AY 3689/25 ER-B
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:LSGBW:2026:0730.L7AY3689.25ERB.00
- Normenkette
- § 86b Abs 2 SGG, § 1 Abs 1 Nr 5 AsylbLG, § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 AsylbLG
Leitsatz
Der Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG in den vom 31.10.2024 bis 28.04.2026 bzw. bis 11.06.2026 geltenden Fassungen ist nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH zu § 1a Abs. 7 AsylbLG in der bis zum 30.10.2024 geltenden Fassung (Urteil vom 04.06.2026 – C-621/24) unionsrechtswidrig und daher von den nationalen Behörden und Gerichten unangewendet zu lassen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.10.2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat auch die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren zu tragen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Der nach seinen unterschiedlichen Angaben 2000, 2005 oder 2006 geborene Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste im August 2024 in die Bundesrepublik ein und ist in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) untergebracht.
Mit (Dublin-)Bescheid vom 10.12.2024 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht gegeben seien, und ordnete seine Abschiebung nach Spanien an. Die spanischen Behörden hätten auf Übernahmeersuchen mit Schreiben vom 25.10.2024 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages nach der Dublin-III-VO erklärt. Der Bescheid enthält den Passus, dass der Antragsteller auf die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise hingewiesen werde, sofern dies mit allen beteiligten Stellen abgestimmt sei. Ein Rechtsbehelf wurde gegen den Bescheid nicht eingelegt.
Der Antragsteller erhielt von dem BAMF mit Datum vom 19.02.2025 ein Laissez-Passer für die Überstellung nach Spanien. Beim Versuch der für den 31.03.2025 geplanten Überstellung (Abflug in F1 um 9:35 Uhr) wurde der Antragsteller zur Nachtzeit trotz entsprechender Verfügung nicht angetroffen, so dass eine auf 18 Monate verlängerte Überstellungsfrist angenommen wurde.
Mit Bescheid vom 30.06.2025 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Grundleistungen nach dem AsylbLG für den Monat Juli in Höhe von 1.003,41 €. Leistungen in gleicher Höhe wurden ohne schriftlichen Bescheid auch für die Monate August und September 2025 erbracht.
Mit Datum vom 04.09.2025 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Dublin-Verfahrensbescheinigung, gültig bis 03.12.2025.
Mit Schreiben ebenfalls vom 04.09.2025 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu dem Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG an. Der Antragsteller teilte hierauf zunächst mit, dass er Ende September 2025 freiwillig nach Spanien ausreisen wolle, und gab eine entsprechende Zugverbindung an. Der Antragsteller teilte hierauf mit, dass er die vom dem Antragsgegner angebotene Zugfahrkarte annehmen und zu einem Freund nach Spanien fahren wolle. Das Regierungspräsidium K1 teilte dem Antragsgegner hierzu mit, dass dies eine illegale Einreise nach Frankreich bedeuten würde. Es müsse beim BAMF nachgefragt werden, ob eine freiwillige Ausreise erlaubt werde. Der Antragsteller gab aber am 19.09.2025 an, dass er sich gegen die freiwillige Ausreise entschieden habe, da er sich auf seine Deutschprüfung B2 vorbereite und hierfür bereits 280 € bezahlt habe. Er sei mit allen notwendigen Unterlagen zum Dublin-Verfahren bei der Bundespolizei S1 gewesen, da bereits zwei Versuche unternommen worden seien, ihn nach Spanien zu überstellen. Die Polizei habe ihm mitgeteilt, dass alles in Ordnung sei und dass sie ihn derzeit nicht „deportieren“ könnten. Ihm sei zu einem Termin bei der Ausländerbehörde geraten worden. Er wolle sich auf die Prüfung konzentrieren und den Antragsgegner dann über den nächsten passenden Zeitpunkt für seine Reise informieren. Er bitte aktuell um die Fortsetzung der Leistungen einschließlich der Unterkunft.
Das Regierungspräsidium K1 teilte dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller sich bei Rückfragen zur Vollziehbarkeit (bzw. zu weiteren Abschiebeversuchen) an das BAMF wenden solle. Es werde keine freiwillige Ausreise geplant.
Mit Bescheid vom 25.09.2025 lehnte die Antragsgegnerin den so verstandenen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG ab dem 01.10.2025 ab. Zugleich wies sie auf die Möglichkeit von Überbrückungsleistungen für den Zeitraum bis zur Ausreise hin.
Der Antragsteller legte hiergegen am 06.10.2025 Widerspruch ein, da der Leistungsausschluss nicht unionsrechtskonform sei (Schreiben vom 04.10.2025 und 13.10.2025).
Am 13.10.2025 hat er bei dem Sozialgericht Stuttgart (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Mit Beschluss vom 28.10.2025 hat das SG die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller auch für die Zeit vom 01.10.2025 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 14.10.2025, längstens aber bis 30.09.2026, Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Nach summarischer Prüfung bestehe ein Anordnungsanspruch ab Oktober 2025. Der Antragsteller dürfte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG leistungsberechtigt sein, da er kein Aufenthaltsrecht habe. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Leistungsausschlusses gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG seien nicht erfüllt, da es an der vorausgesetzten Feststellung des BAMF, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich sei, fehle. Für deren Notwendigkeit spreche etwa der umgangssprachliche Gebrauch des Wortes „Ausreise“, der am ehesten mit dem selbstbestimmten Verlassen eines Staatsgebietes verbunden werde, sowie, dass zur Umsetzung des derzeit geltenden Leistungsausschlusses ein neuer Passus in die sogenannten Dublin-Bescheide eingefügt werden solle, in dem festgestellt werde, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich sei. Es sei auch durchaus zweifelhaft, ob eine freiwillige Ausreise ohne entsprechende Unterstützung des BAMF in den zuständigen Staat überhaupt rechtlich möglich sei, da dies nach dem Dublin-Abkommen ein aufwändiges und koordiniertes Verwaltungsverfahren erfordere. Der Antragsteller habe es jedenfalls ohne entsprechende Mitwirkung des BAMF nicht selbst in der Hand, den Leistungsausschluss bzw. die Leistungseinschränkung durch eine freiwillige Ausreise ohne Weiteres eigenständig zu beenden. Daneben liege auch ein Anordnungsgrund vor, da existenzsichernde Leistungen nach dem AsylbLG streitig seien.
Die Antragsgegnerin hat am 27.11.2025 Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, da in dem BAMF-Bescheid vom 10.12.2024 zwar in der Tat keine Aussage zur rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit getroffen worden sei, der Antragsteller und Beschwerdegegner aber auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise hingewiesen worden sei. Das BAMF habe damit gerade nicht das behördliche Verfahren in Gang setzen wollen. Aus dem Gesetzentwurf zum GEAS-Anpassungsgesetz ergebe sich zudem, dass eine gesonderte Feststellung durch das BAMF zur rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit der Ausreise künftig – wie auch bisher – nicht erforderlich sei. Der Leistungsausschluss sei daher rechtmäßig und es liege kein Anordnungsanspruch vor.
Die Antragsgegnerin beantragt (teilweise sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.10.2025 aufzuheben und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Es fehle hier an einer Feststellung des BAMF zu einer Überstellung des Antragstellers durch freiwillige Ausreise insgesamt. Eine solche Überstellung sei auch tatsächlich nicht vorbereitet worden. Ihm sei es damit aus rechtlichen Gründen nicht möglich bzw. nicht gestattet, derzeit freiwillig nach Spanien auszureisen, so dass der Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG bereits tatbestandlich nicht vorliege. Auch dürfte die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO abgelaufen sein. Eine Verlängerung dieser Frist sei nicht zulässig, da er sich einer Überstellung nicht entzogen habe. Darüber hinaus sei der Leistungsausschluss auch verfassungswidrig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2025 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch zurückgewiesen, da der Antragsteller nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG nicht mehr leistungsberechtigt sei (Bl. 44 Senatsakten). Der Antragsteller hat daraufhin Klage zum SG erhoben (S 11 AY 115/26). Der Antragsteller hat noch die Auszüge seines Bezahlkarten-Kontos vorgelegt (Bl. 49 ff. Senatsakten).
Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage des Berichterstatters nach dem aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers am 30.04.2026 mitgeteilt, dass in der Vergangenheit bereits mehrere Überstellungsversuche stattgefunden hätten, die jedoch erfolglos gewesen seien, da man den Antragsteller nicht angetroffen habe. Nun sei die Überstellungsfrist abgelaufen. Seitens des Regierungspräsidiums warte man auf eine Rückmeldung vom BAMF, ob der Asylantrag nun im nationalen Verfahren bearbeitet werde.
Der Antragsteller hat hierzu ausgeführt, dass er mit Ablauf der Überstellungsfrist rechtlich und im Ergebnis auch tatsächlich nicht mehr nach Spanien ausreisen könne.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass sich aus dem Urteil des EuGH vom 04.06.2026 (C-621/24) ergeben dürfte, dass der Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG unionsrechtswidrig sei und daher von den nationalen Behörden und Gerichten ohne Abwarten eines gesetzgeberischen Umsetzungsaktes oder eines irgendwie gearteten verfassungsrechtlichen Verfahrens unangewendet zu lassen sei.
Die Antragsgegnerin hat dem Senat zuletzt noch mitgeteilt, dass die Beschwerde nicht zurückgenommen werde. Sie hat hierzu auf zwei landessozialgerichtliche Eilentscheidungen zum Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG hingewiesen.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da sie zwar nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet ist.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Beschluss des SG vom 28.10.2025, mit dem dieses die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet hat, dem Antragsteller bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 14.10.2025, längstens aber bis 30.09.2026 Grundleistungen nach dem AsylbLG ab dem 01.10.2025 zu gewähren. Die Beschwerde ist unbegründet, weil diese Verpflichtung auch nach Auffassung des Senats zu Recht erfolgt ist. Über die Gewährung weiterer oder höherer Leistungen ist hier nicht zu entscheiden, weil alleine die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt hat.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Nach § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
Hinsichtlich der begehrten vorläufigen Gewährung von Leistungen kommt allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 01.08.2005 – L 7 AS 2875/05 ER-B – FEVS 57, 72 und vom 17.08.2005 – L 7 SO 2117/05 ER-B – FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung <ZPO>). Im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) dürfen die Anforderungen an das Vorliegen des Anordnungsanspruchs gemessen an der drohenden Rechtsverletzung nicht überspannt werden. Die Durchführung einer Folgenabwägung statt der (summarischen) Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache steht unter der Bedingung, dass eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist. Wenn die Fachgerichte die Erfolgsaussichten in der Hauptsache geprüft haben, ist für eine Folgenabwägung kein Raum (vgl. Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Kammerbeschluss vom 10.03.2022 – 1 BvR 484/22 –, juris, Rdnr. 5 m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13.04.2010 – 1 BvR 216/07 –, BVerfGE 126, 1 <28> Rdnr. 64). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Beschluss vom 29.04.2025 – L 7 AY 1078/25 ER B –, juris, Rdnr. 4 m.w.N.). Selbst wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich zulässig und begründet ist, vermindern sich zwar die Anforderungen an den Anordnungsgrund, aber auch in diesem Fall kann auf einen Anordnungsgrund nicht verzichtet werden (vgl. Beschluss des Senats vom 29.04.2025 – L 7 AY 918/25 ER-B –, juris, Rdnr. 4).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch im Sinne eines Anspruches auf Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG ab dem 01.10.2025 glaubhaft gemacht, da er nach den hier bindenden ausländerrechtlichen Entscheidungen vollziehbar ausreisepflichtig und daher nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG leistungsberechtigt ist und er daneben nicht über Einkommen und Vermögen verfügt, das dem Anspruch nach § 7 Abs. 1 AsylbLG entgegenstehen würde. Hierüber besteht auch kein Streit.
Der von der Antragsgegnerin angeführte Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG (in der ab 31.10.2024 bis 28.04.2026 geltenden Fassung nach Art. 4 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes vom 25.10.2024 [BGBl. I Nr. 332]) steht dem Anspruch nach summarischer Prüfung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift haben Leistungsberechtigte, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des BAMF nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 6 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde, für die eine Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 2. Alternative AsylG angeordnet wurde und für die nach der Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG. Diese Vorschrift wurde mit Wirkung vom 29.04.2026 bis 11.06.2026 dahingehend geändert, dass die Passage „und für die nach der Feststellung des Bundesamtes…“ ersetzt wurde durch „und somit durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Ausreise bereits festgestellt wurde, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz; in den Fällen der Nummer 2 wird vermutet, dass die freiwillige Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist.“ (Art. 3 Nr. 1, 13 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems [GEAS-Anpassungsgesetz] vom 23.04.2026 [BGBl. I, Nr. 111], zur weiteren Änderung ab 12.06.2026 s.u.).
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift deshalb nicht erfüllt waren, weil es an der in der ursprünglichen Fassung der Vorschrift geforderten Feststellung des BAMF fehlte, wonach die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich war, wie es das SG in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat.
Denn der genannte Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG ist nach summarischer Prüfung unionsrechtswidrig und daher von den nationalen Behörden und Gerichten unangewendet zu lassen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gebietet es der Vorrang des Unionsrechts, dass die nationalen Gericht, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden haben, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge tragen, indem sie erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Bestimmung aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen, ohne die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren zu beantragen oder abzuwarten (vgl. EuGH, Urteil vom 09.03.1978 – 106/77 – Simmenthal; Urteile vom 06.03.2018 – C-52/16 und C-113/16 – SEGRO und Horváth). Gemäß Art. 288 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen die Organe der Union u.a. Richtlinien, die für die Mitgliedsstaaten, an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlassen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, das zur Durchführung der Richtlinie erlassene Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts richtlinienkonform auszulegen und anzuwenden (vgl.: EuGH, Urteil vom 10.04.1984 – Rs. 14/83 – v. Colson u. Kamann; Urteil vom 05.10.2004, verbundene Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01 – Pfeiffer u.a. gegen Deutsches Rotes Kreuz). Ist eine europarechtskonforme Auslegung nach innerstaatlichem Recht nicht möglich, kommt der Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts zur Geltung. Danach muss einer Richtlinie entgegenstehendes nationales Recht unangewendet bleiben (EuGH, Urteil vom 08.05.2019 – C-396/17 – Leitner).
Der Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG entspricht in dem gesetzlich geregelten Umfang nicht der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU gilt diese Richtlinie für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen internationalen Schutz beantragen, solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, sowie für ihre Familienangehörigen, wenn sie nach einzelstaatlichem Recht von diesem Antrag auf internationalen Schutz erfasst sind. Gemäß Art. 17 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2013/33/EU sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet. Die Mitgliedstaaten können die Gewährung aller oder bestimmter materieller Leistungen sowie die medizinische Versorgung davon abhängig machen, dass die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel für einen Lebensstandard verfügen, der ihre Gesundheit und ihren Lebensunterhalt gewährleistet. Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern verlangen, dass sie für die Kosten der in dieser Richtlinie im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen materiellen Leistungen sowie der medizinischen Versorgung gemäß Absatz 3 ganz oder teilweise aufkommen, sofern sie über ausreichende Mittel verfügen, beispielsweise wenn sie über einen angemessenen Zeitraum gearbeitet haben. Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewähren, bemisst sich deren Umfang auf Grundlage des Leistungsniveaus, das der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder nach den Gepflogenheiten anwendet, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können Antragstellern in dieser Hinsicht eine weniger günstige Behandlung im Vergleich mit eigenen Staatsangehörigen zuteilwerden lassen, insbesondere wenn materielle Unterstützung teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird oder wenn das, auf eigene Staatsangehörige anzuwendende, Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewährleisten, der über dem nach dieser Richtlinie für Antragsteller vorgeschriebenen Lebensstandard liegt.
Art. 20 der Richtlinie 2013/33/EU regelt die Möglichkeiten der Einschränkung oder des Entzugs der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen. Nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen in begründeten Ausnahmefällen einschränken oder entziehen, wenn ein Antragsteller a) den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort verlässt, ohne diese davon zu unterrichten oder erforderlichenfalls eine Genehmigung erhalten zu haben; oder b) seinen Melde- und Auskunftspflichten oder Aufforderungen zu persönlichen Anhörungen im Rahmen des Asylverfahrens während einer im einzelstaatlichen Recht festgesetzten an gemessenen Frist nicht nachkommt; oder c) einen Folgeantrag nach Artikel 2 Buchstabe q der Richtlinie 2013/32/EU gestellt hat. Wird in den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen ein Antragsteller aufgespürt oder meldet er sich freiwillig bei der zuständigen Behörde, so ergeht unter Berücksichtigung der Motive des Untertauchens eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung über die erneute Gewährung einiger oder aller im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, die entzogen oder eingeschränkt worden sind. Die Mitgliedstaaten können nach Absatz 2 die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einschränken, wenn sie nachweisen können, dass der Antragsteller ohne berechtigten Grund nicht so bald wie vernünftigerweise möglich nach der Ankunft in dem betreffenden Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Mitgliedstaaten können ferner nach Absatz 3 die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einschränken oder entziehen, wenn ein Antragsteller verschwiegen hat, dass er über Finanzmittel verfügt, und dadurch bei der Aufnahme zu Unrecht in den Genuss von materiellen Leistungen gekommen ist. Die Mitgliedstaaten können Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen (Absatz 4). Entscheidungen über die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder über Sanktionen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels werden jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet (Absatz 5). Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 21 genannten Personen, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 19 in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller.
Entsprechend dieser Vorgaben verstößt die Regelung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG in der streitgegenständlichen bis 28.04.2026 geltenden Fassung gegen die Vorgaben der Richtlinie 2013/33/EU.
Für § 1a Abs. 7 AsylbLG in der bis zum 30.10.2024 geltenden Fassung, die bis zur Gesetzesänderung durch das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems in Teilen der streitgegenständlichen Regelung des § 1 Abs. 4 AsylbLG entsprochen hat (vgl. zur Gesetzesbegründung: BT-Drs. 20/12805 S. 31), hat der EuGH entschieden, dass Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. g der Richtlinie 2013/33/EU dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, weil für die Prüfung dieses Antrags im Sinne der Verordnung Nr. 604/2013 ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, und die Entscheidung über die Überstellung in diesen anderen Mitgliedstaat vollziehbar ist, die dem betreffenden Antragsteller im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eingeschränkt werden, so dass sie insbesondere – außer in besonderen Fällen – Sachleistungen zur Deckung des Bedarfs an Kleidung oder an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts und Geldleistungen zur Deckung seines notwendigen persönlichen Bedarfs nicht mehr umfassen (EuGH, Urteil vom 04.06.2026 – C-621/24 – Landkreis Schweinfurt).
Der EuGH hat hierzu unter Rdnrn. 58 bis 72 insbesondere ausgeführt:
„Aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33 geht wiederum hervor, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … dafür [sorgen], dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet“.
Indem in Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33 ein Erfordernis aufgestellt wird, wonach ein „angemessener“ Lebensstandard für Antragsteller auf internationalen Schutz zu gewährleisten ist und das an die Maßnahmen in Bezug auf die „im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen“ im Sinne von Art. 2 Buchst. g dieser Richtlinie anknüpft, wird somit vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen – unbeschadet der Anwendung von Art. 17 Abs. 3 und 4 der Richtlinie – zumindest die Bereitstellung von Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sachleistungen oder in entsprechender Weise in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs umfassen. Dieses Erfordernis bezieht sich nämlich auf das Mindestmaß, dem diese Maßnahmen genügen müssen, um den Lebensunterhalt der Antragsteller und den Schutz ihrer physischen oder psychischen Gesundheit zu gewährleisten.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich ein „angemessener“ Lebensstandard im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33 ohne eine dieser Maßnahmen und insbesondere in Anbetracht der Merkmale der nationalen Regelung, auf die sich die vorliegende Vorlagefrage bezieht, ohne Maßnahmen in Bezug auf Kleidung und Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs nicht verwirklichen lässt. Denn zum einen gehört Kleidung ebenso wie Unterkunft, Verpflegung und Körperpflege zu den elementarsten Bedürfnissen, so dass einem Antragsteller auf internationalen Schutz nicht die Möglichkeit genommen werden darf, einen solchen Bedarf zu decken. Was zum anderen die Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs betrifft, so sind solche Leistungen, wie der Generalanwalt in Nr. 67 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, notwendig, um einem Antragsteller auf internationalen Schutz zu einem Minimum an Selbstbestimmung zu verhelfen, da sie es ihm insbesondere ermöglichen, sich über Unterkunft, Verpflegung und Kleidung hinaus Güter des täglichen Bedarfs und Verbrauchsgüter des Haushalts zu beschaffen, die für seine elementaren Bedürfnisse unverzichtbar sind, etwa Fahrkarten, Kommunikationsmittel oder Körperpflegeprodukte, und ihm ein Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet er wohnt, zu gewährleisten.
Diese Geldleistungen tragen somit dazu bei, den Lebensunterhalt des Antragstellers und den Schutz seiner physischen und psychischen Gesundheit zu gewährleisten. Unterbleiben Maßnahmen zur Deckung des Bedarfs der Antragsteller auf internationalen Schutz an Kleidung sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs, so ist dies folglich jedenfalls nicht mit dem Erfordernis eines „angemessenen“ Lebensstandards im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33 vereinbar.
Ein solches Unterbleiben kann demnach nicht damit gerechtfertigt werden, dass gegenüber einem Antragsteller auf internationalen Schutz eine vollziehbare Überstellungsentscheidung ergangen ist.
Bestätigt wird diese Auslegung durch den Zusammenhang, in den sich Art. 2 Buchst. g und Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33 einfügen.
Erstens und wie sich oben aus Rn. 48 ergibt, enden – da die Bestimmungen der Richtlinie 2013/33 auf Antragsteller auf internationalen Schutz auch bei Vorliegen einer vollziehbaren Überstellungsentscheidung anwendbar sind – die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie wohnen, erst mit ihrer tatsächlichen Überstellung in den ersuchten Mitgliedstaat.
Zweitens enthält Art. 17 der Richtlinie 2013/33, in dem die allgemeinen Bestimmungen zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme und zur medizinischen Versorgung aufgeführt werden, keine Vorschrift, die sich dahin auslegen lässt, dass die Mitgliedstaaten allein aufgrund des Erlasses einer vollziehbaren Überstellungsentscheidung gegenüber einem Antragsteller auf internationalen Schutz diesen im Hinblick auf die Gewährung der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen nach Art. 2 Buchst. g dieser Richtlinie als solche oder deren Höhe anders behandeln dürfen als die übrigen Antragsteller.
Nach Art. 17 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2013/33 dürfen die Mitgliedstaaten nämlich zum einen die Gewährung aller oder bestimmter materieller Leistungen und der medizinischen Versorgung nur davon abhängig machen, dass die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel für einen Lebensstandard verfügen, der ihre Gesundheit und ihren Lebensunterhalt gewährleistet, und zum anderen, sofern die Antragsteller über ausreichende Mittel verfügen, beispielsweise wenn sie über einen angemessenen Zeitraum gearbeitet haben, nur von ihnen verlangen, dass sie für die Kosten der in dieser Richtlinie im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen materiellen Leistungen sowie der medizinischen Versorgung ganz oder teilweise aufkommen.
Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 2013/33, auf den das vorlegende Gericht in seiner ersten Frage ebenfalls Bezug nimmt, beschränkt sich darauf, wie oben in Rn. 52 ausgeführt, die Voraussetzungen zu präzisieren, unter denen die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Höhe der Geldleistungen oder Gutscheine, die Antragstellern auf internationalen Schutz gewährt werden, eine weniger günstige Behandlung als für ihre eigenen Staatsangehörigen vorsehen können. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, diesen Antragstellern einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten, bleibt unberührt, und zwar auch dann, wenn dem betreffenden Antragsteller materielle Unterstützung teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird.
Drittens zählt Art. 20 („Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen“) der Richtlinie 2013/33 die Umstände auf, unter denen die Gewährung solcher Leistungen eingeschränkt oder entzogen werden kann, so dass die Mitgliedstaaten außerhalb dieser Umstände und unbeschadet der oben in Rn. 68 genannten Anwendung von Art. 17 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten nicht vorsehen dürfen, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eingeschränkt oder entzogen werden. Keiner der in diesem Artikel genannten Umstände bezieht sich darauf, dass gegenüber einem Antragsteller auf internationalen Schutz eine vollziehbare Überstellungsentscheidung ergangen ist.
Diese Auslegung wird durch die mit der Richtlinie 2013/33 verfolgten Ziele bestätigt. Wie der Generalanwalt in Nr. 44 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, geht nämlich aus den Erwägungsgründen 11 und 35 dieser Richtlinie hervor, dass die Festlegung von Normen für die Aufnahme von Antragstellern auf internationalen Schutz darauf abzielt, diesen ein menschenwürdiges Leben und vergleichbare Lebensbedingungen in allen Mitgliedstaaten sowie die Achtung ihrer Grundrechte zu gewährleisten. Eine nationale Regelung, die die Gewährung von Leistungen, insbesondere in Bezug auf Kleidung, allein deshalb entzieht, weil gegenüber dem betreffenden Antragsteller eine vollziehbare Überstellungsentscheidung ergangen ist, lässt sich mit diesen Zielen nicht vereinbaren.“
Weiter führt der EuGH unter Rdnr. 87 und 88 aus:
„Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32, auf den Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2013/33 Bezug nimmt, dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Folgeantrag“ nicht den Fall erfasst, in dem ein Mitgliedstaat zum einen einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt hat, weil der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen solchen Antrag gestellt hat, und zum anderen aufgrund dessen im Hinblick auf seine Überstellung in den für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaat gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 die Abschiebung dieses Antragstellers angeordnet hat.
Daraus folgt, dass sich in einer solchen Situation der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller auf internationalen Schutz bis zu seiner etwaigen Überstellung in den für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaat aufhält, nicht auf Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2013/33 berufen kann, um die diesem Antragsteller im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen zu entziehen oder einzuschränken.“
Nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung dürften diese Ausführungen auf die streitgegenständliche Norm zu übertragen sein, nach der im Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/33/EU bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale ebenfalls nur Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege und insbesondere keine Leistungen des zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf) gem. § 3 Abs. 1 S. 2 AsylbLG zu gewähren sind. Damit sind auch unter der Geltung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG in der streitigen Fassung nach der nationalen Regelung weiterhin keine Leistungen zur Deckung des Bedarfs etwa für Fahrkarten, Kommunikationsmittel oder Körperpflegeprodukte und für ein Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben des Mitgliedstaats zu gewähren, wobei nach der Richtlinie 2013/33/EU hierfür keine Möglichkeiten der Leistungseinschränkungen gegeben sind. Dies ist entsprechend den Ausführungen des EuGH mit Art. 17 Abs. 2 und 5 der Richtlinie nicht in Einklang zu bringen (so bereits Senatsbeschluss vom 10.07.2026 – L 7 AY 4028/25 ER-B – n.v.; vgl. im Hinblick u.a. auf die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-621/24 bereits vor Erlass des EuGH-Urteils etwa Bayerisches LSG, Beschluss vom 01.04.2026 – L 8 AY 2/26 B ER –, juris, Rdnr. 29).
Im Hinblick darauf, dass für eine Leistungseinschränkung im Falle der Feststellung der Unzulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz in Deutschland bei Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaats gerade nach der Richtlinie nicht möglich ist und unter Berücksichtigung, dass der Gesetzgeber für die Leistungsberechtigten im Anwendungsbereich der Aufnahmerichtlinie die Bedarfe und zustehenden Leistungen bereits unterhalb dessen festgesetzt hat, was als Bedarf im Rahmen der Leistungen des Bürgergeldes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) anerkannt wird, und weil die Leistungen in Höhe der Bedarfs nach § 3 Abs. 1 AsylbLG an den Antragsteller aufgrund des Beschlusses des SG für den ohnehin abgelaufenen streitigen Zeitraum bereits ausgezahlt worden sind, besteht nach Ansicht des Senats im vorliegenden Verfahren keine Notwendigkeit, die Regelung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG a.F. dahingehend zu überprüfen, ob etwa durch Zubilligung einzelner in die Berechnung der Grundleistungen eingeflossener Bedarfe wie für Kleidung, Verkehr und Freizeit eine richtliniengerechte Auslegung erfolgen kann. Diese Prüfung kann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Der Leistungsausschluss lässt sich auch nicht auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG in der durch Art. 4 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb des GEAS-Anpassungsgesetzes mit Wirkung vom 12.06.2026 (im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der neuen Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346 vom 14.05.2024 und der Verordnung (EU) 2024/1351 vom 14.05.2024 über Asyl- und Migrationsmanagement [AMMVO]) geänderten Fassung stützen. Dem Vortrag der Antragsgegnerin lässt sich bereits nicht entnehmen, dass sie diesen aufgrund der GEAS-Reform mit geänderten Voraussetzungen verbundenen Leistungsausschluss im Falle des Antragstellers für anwendbar halten würde. Nach Art. 84 Abs. 2 AMMVO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für einen Antrag auf internationalen Schutz, der – wie im Falle des Antragstellers – vor dem 12.06.2026 registriert wird, auch weiterhin nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO). Eine Einschränkung von Leistungen ist in objektiver Hinsicht auf die Zeit beschränkt, in der eine Überstellung auf Grundlage einer Entscheidung des BAMF rechtlich und tatsächlich durchsetzbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.07.2024 – B 8 AY 7/23 R –, juris, Rdnr. 26). Selbst bei einer für das Gericht bindenden Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-VO auf 18 Monate wäre diese Frist ausgehend von dem Zeitpunkt der Annahme des Aufnahmegesuchs durch die spanischen Behörden im Oktober 2024 aber schon im April 2026 abgelaufen, so dass es ab dann an einer Verpflichtung Spaniens zur Aufnahme des Antragstellers fehlt und die Zuständigkeit für den Antragsteller auf die Bundesrepublik Deutschland als ersuchenden Mitgliedsstaat übergangen ist. Von einem zwischenzeitlichen Ablauf der Überstellungsfrist gehen hier auch die Beteiligten übereinstimmend aus. Dass hierzu erst verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz erforderlich wäre (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.06.2025 – 1 BvR 1200/25 –, juris, Rdnr. 14 m.w.N.), ist daher nicht ersichtlich. Die GEAS-Reform bzw. die weitere Änderung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG wirken sich hier damit im Ergebnis nicht aus.
Soweit die Antragsgegnerin sich für ihre Beschwerde zuletzt auf zwei nach der zitierten Entscheidung des EuGH vom 04.06.2026 ergangene landessozialgerichtliche Entscheidungen stützen will (Bayerisches LSG, Beschluss vom 15.06.2026 – L 8 AY 43/26 B ER –, juris; LSG Hamburg, Beschluss vom 06.07.2026 – L 4 AY 24/26 B ER –, juris), betrafen diese jeweils den Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG und damit einen hier nicht gegebenen Sachverhalt. Dem jeweiligen Antragsteller war dort bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden, so dass es sich nicht mehr um einen „Antragsteller“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU handelte und diese daher inhaltlich nicht mehr anwendbar war. Dies ist bei dem Antragsteller in diesem Verfahren, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch nicht endgültig entschieden wurde, jedoch nicht der Fall. Das Bayerische LSG hat zudem in der zitierten Entscheidung in Abgrenzung zu seiner dort getroffenen Entscheidung gerade seine bisherige Rechtsauffassung zu § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG noch einmal referiert (vgl. Beschluss vom 15.06.2026 – L 8 AY 43/26 B ER –, juris, Rdnr. 40, 43 m.w.N.).
Auf die Frage, ob die Regelung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG insbesondere im Hinblick auf das das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (vgl. im Zusammenhang mit Leistungen nach dem AsylbLG etwa BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. April 2026 – 1 BvL 5/21 –, juris) verfassungswidrig ist, kommt es im Rahmen der hier vorzunehmenden Prüfung nicht an, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in diesem Eilverfahren schon aus diesem Grunde nicht erforderlich ist (vgl. hierzu Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 24.06.2026), Rdnr. 86 ff.). Denn wenn ein Fachgericht – wie hier – entscheidet, dass ein Gesetz dem Unionsrecht widerspricht und deshalb aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht angewandt werden darf, ist dieses Gesetz nicht mehr entscheidungserheblich im Sinne von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 06.10.2025 – 2 BvR 755/25 –, juris, Rdnr. 22, m.w.N. auch aus der Senatsrechtsprechung des BVerfG).
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Zitierte Vorschriften
- § 86b SGG
- § 29 AsylG
- § 31 AsylG
- Art. 1 GG
- Art. 100 GG
- Art. 19 GG
- Art. 20 GG
- § 172 SGG
- § 177 SGG
- § 193 SGG
- § 920 ZPO
Außerdem: § 1 AsylbLG, § 1a AsylbLG, § 3 AsylbLG, § 3a AsylbLG, § 7 AsylbLG
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