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Rechtsprechung · LG Köln

LG Köln, Urteil vom 10.04.2025 – 24 O 60/24

Spruchkörper
24. Zivilkammer
ECLI
ECLI:DE:LGK:2025:0410.24O60.24.00

Tenor

Es wird festgestellt, dass der mit Versicherungsbeginn 11.05.2020, 00:00 Uhr, zwischen der N. Bank AG und der Beklagten geschlossene Versicherungsvertrag, bezeichnet als „BU.-Police Anschlussdeckung (02. Exzedent) zur F. Versicherung" mit der Versicherungsschein-Nr. N01 in Gestalt

- der Versicherungspolice vom 15.06.2020,

- des Nachtrags Nr. 1 vom 13.08.2020 und

- des Nachtrags Nr. 2 vom 16.06.2021

im Verhältnis zu denjenigen versicherten Personen fortbesteht, die die arglistige Täuschung nicht begangen haben oder die von der arglistigen Täuschung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kenntnis hatten, dies mit der Maßgabe, dass auch insoweit der Versicherungsschutz mit Wirkung für die Vergangenheit für solche Sachverhalte entfällt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Anfechtungsgrund stehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreit tragen der Kläger zwei Drittel und die die Beklagte ein Drittel.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Randnummer 2

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der N. Bank AG (nachfolgend: „Insolvenzschuldnerin"), über deren Vermögen am 00.00.0000 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Randnummer 3

Die Insolvenzschuldnerin war ein Kreditinstitut, das als "weniger bedeutendes lnstitut" im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. N02 des Rates vom 15. Dezember 0000 eingestuft war. Sie war Teil der sog. "N. - Gruppe" und geschäftlich wie folgt tätig:

Randnummer 4

Die N. Capital Pty (I. Pty) Limited mit Sitz in X. hielt 100% der Anteile an der Insolvenzschuldnerin.

Randnummer 5

Ein Schwesterunternehmen der Insolvenzschuldnerin war die N. Capital (UK) Ltd. (im Folgenden: I. UK). Dieses Schwesterunternehmen betrieb das sog. Working-Capital-Solution-Geschäft (WCS-Geschäft), dessen Ziel es war, noch nicht fällige Forderungen zu “mobilisieren“: Bei dem WCS-Geschäft wurde in Abhängigkeit des lnitiators zwischen Account Receivables Programm (ARP) und Supply Chain Finance (SCF) unterschieden. Während beim ARP die Forderung von dem Gläubiger der Forderung angedient wird, erfolgte beim SCF die Andienung durch den Schuldner der Forderung.

Randnummer 6

Das Kern-Geschäftsfeld der Insolvenzschuldnerin bestand im Ankauf von Forderungen aus dem WCS-Geschäft ihres Schwesterunternehmens I. UK.

Randnummer 7

Per März 2020 bezog sich das größte von I. UK bisher abgewickelte Ankaufprogramm von bereits bestehenden und zukünftigen Forderungen auf die L. J. Group (die sog. "D. Gruppe") in Höhe von auskunftsgemäß rund 4,7 Mrd. EUR.

Randnummer 8

Nach der Grundidee des vorgenannten Ankaufprogramms übertrug ein Unternehmen aus der D. Gruppe zukünftige Forderungen an die K. T. UK Ltd (SS UK), die ebenfalls der D. Gruppe zuzuordnen war. Im Wege der stillen Zession wurden diese Forderungen an die I. UK weiterveräußert. Die I. UK wiederum veräußerte diese Forderungen an die Insolvenzschuldnerin. Diese zahlte hierfür einen Kaufpreis.

Randnummer 9

Das "D. - Engagement" der Insolvenzschuldnerin im Zusammenhang mit ARP betrug zum 15. Januar 2021 2,3 Mrd. EUR, unter Berücksichtigung von Sicherheiten etwa 2,0 Mrd. EUR.

Randnummer 10

Die Insolvenzschuldnerin stufte das Geschäftsmodell als vergleichbar mit echtem Factoring ein und verbuchte daher in ihrem Jahresabschluss von 0000 die Forderungen als Ansprüche gegen die jeweiligen Drittschuldner, nicht als Forderungen gegen die D. Gruppe.

Randnummer 11

Die M. teilte im Schreiben vom 03.03.2021 an die Staatsanwaltschaft EG. mit, die Insolvenzschuldnerin habe ausschließlich nicht bereits bestehende, sondern zukünftige Forderungen erworben (Anlage GB. 27, Bl. 985 d. eAkte).

Randnummer 12

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Feststellung, dass ein zwischen der Insolvenzschulderin u. a. mit der Beklagten geschlossener Versicherungsvertrag fortbestanden habe, nämlich ein selbstständiger F. - Exzedentenversicherungsvertrag auf zweiter Ebene (nachfolgend: „2. Exzedent“), den die Insolvenzschuldnerin mit Versicherungsbeginn am 11.05.2020, 00:00 Uhr geschlossen hatte.

Randnummer 13

Dieser 2. Exzedent hatte als selbstständiger Versicherungsvertrag die Aufstockung der Versicherungssumme eines zur Zeit seines Abschlusses zwischen der Insolvenzschuldnerin und der H. Versicherungs - AG (nachfolgend: „H.") bereits bestehenden F. - Versicherungsvertrages (nachfolgend: „Basisdeckung“) zum Gegenstand.

Randnummer 14

Dieser "Basisdeckung" gefolgt war ein von der Insolvenzschuldnerin mit der H. Global Corporate & Specialty SE (nachfolgend: „G.") abgeschlossener Exzedentenversicherungsvertrag (nachfolgend: „1. Exzedent").

Randnummer 15

Sowohl die "Basisdeckung" als auch die beiden Exzedenten (1. Exzedent und 2. Exzedent) waren der Insolvenzschuldnerin über eine sie in Versicherungsangelegenheiten umfassend betreuende Gesellschaft, die "Dr. Y. V. Q. W. Versicherungsmakler GmbH" (nachfolgend: „R.") mit Geschäftssitz in O., vermittelt worden.

Randnummer 16

Die R. handelte als Versicherungsmakler der Insolvenzschuldnerin.

Randnummer 17

Die Versicherungssummen waren vereinbart wie folgt:

Randnummer 18

Basisdeckung: 25 Mio EUR (von ursprgl. 15 Mio. EUR), Versicherer: H.

Randnummer 19

1. Exzedent: 25 Mio EUR: Versicherer: G.

Randnummer 20

2. Exzedent: 50 Mio EUR: Versicherer: C. P. (=Beklagte)

Randnummer 21

gesamt: 100 Mio EUR Gesamtversicherungssumme

Randnummer 22

Es waren dabei weitere F. - Versicherer am 2. Exzedenten beteiligt. Zu den Mitversicherern gehören ...

Randnummer 23

- die Beklagte als zugleich führender Versicherer mit einer Beteiligungsquote von 30 %,

Randnummer 24

- die B. Allgemeine Versicherung AG (nachfolgend: „B.") mit einer Beteiligungsquote von 30 %,

Randnummer 25

- E. A. S. (nachfolgend: „E.") mit einer Beteiligungsquote von 20 % sowie

Randnummer 26

- U. A. (Ireland) S. (nachfolgend: „U.") mit einer Beteiligungsquote von 20 %.

Randnummer 27

Daneben gab es noch eine weitere Beteiligte:

Randnummer 28

Die BU. Deutschland GmbH (nachfolgend: BU.) war am Vertragsschluss ebenfalls beteiligt. Sie agierte als sogenannter Assekuradeur, also alsVersicherungsvertreter der Beklagten und weiterer beteiligten Versicherer, vertrat die Versicherer beim Vertragsabschluss.

Randnummer 29

Jeder der vorgenannten Versicherer steht dabei mit der Insolvenzschuldnerin in einem selbstständigen Vertragsverhältnis und haftet unter Ausschluss der gesamtschuldnerischen Haftung nur für seinen jeweiligen Anteil.

Randnummer 30

Allerdings ist die Beklagte als führender Versicherer ermächtigt, alle den Vertrag betreffenden Erklärungen auch im Namen der Mitversicherer rechtsverbindlich abzugeben.

Randnummer 31

Später wollte sich die Beklagte von dem 2. Exzedenten lösen:

Randnummer 32

Mit Schreiben vom 30.12.2021 erklärten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten namens und in Vollmacht der BU. und der Beklagten die Anfechtung des 2. Exzedenten und aller zum Abschluss oder zur Modifikation des Vertrages führenden Willenserklärungen (Anlage K21, Blatt 207 d. eA).

Randnummer 33

Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren darüber, ob die Anfechtung wirksam ist oder nicht, wobei insbesondere streitig ist, ob die Insolvenzschuldnerin, vertreten durch ihre damaligen drei Vorstandsmitglieder, inhaltlich zutreffende (und erschöpfende) Auskünfte erteilt hatte (so der Kläger) oder nicht (so die Beklagte).

Randnummer 34

Dem Vertragsabschluss war dabei Folgendes vorausgegangen:

Randnummer 35

Im Jahr 2019 wurde im Aufsichtsrat der Insolvenzschuldnerin der Beschluss gefasst, Herrn LU. ME. (nachfolgend: „Herr ME.") und Frau PN. RY. (nachfolgend: „Frau RY.") jeweils mit Wirkung zum 01.08.0000 zu neuen Vorstandsmitgliedern der Insolvenzschuldnerin zu bestellen.

Randnummer 36

Amtierende Vorstandsmitglieder der Insolvenzschuldnerin waren die Herren LM. GI. (nachfolgend: „Herr GI.") und JA. CF. (nachfolgend: „Herr CF.“ L) sowie Frau IP. PS. (nachfolgend: „Frau PS.").

Randnummer 37

Zu jener Zeit sah die seit 1999 bei der H. bestehende Basisdeckung für die hierdurch versicherten Personen eine F. - Versicherungsdeckung mit einer Versicherungssumme in Höhe von € 15 Mio. vor.

Randnummer 38

Ergänzende Exzedentenversicherungsverträge gab es zu diesem Zeitpunkt nicht.

Randnummer 39

Am 23.04.2019 begann eine turnusmäßige Einlagensicherungsprüfung bei der Insolvenzschuldnerin durch den ES. e. V. (nachfolgend: ES.). In diesem Verein war die Insolvenzschuldnerin Mitglied.

Randnummer 40

Der ES. ist als Prüfungseinrichtung im Interesse des innerhalb des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. bestehenden freiwilligen Einlagensicherungsfonds tätig. Zweck der Einlagensicherungsprüfung ist die Feststellung, ob bei der zu prüfenden Bank eine Gefahr für die Sicherheit der Einlagen besteht und ob die geltende Einlagensicherungsgrenze angemessen ist.

Randnummer 41

Prüfungsgegenstand ist dabei eine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse (d. h. der Vermögenslage einschließlich Eigenmittelausstattung, Ertrags- und Liquiditätslage), der Risikotragfähigkeit, sowie der Ausgestaltung und Wirksamkeit des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems. Maßgebend für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage sowie der Angemessenheit der Risikovorsorge im Kreditgeschäft sind die Verhältnisse an dem der Bank mit der Prüfungsankündigung mitgeteilten Prüfungs -Stichtag.

Randnummer 42

Der ES. gelangte zu der Einschätzung, dass die Verfahren der Insolvenzschuldnerin zur Bemessung der Veritätsrisiken (dieses sind die Risiken des Inhalts, dass die Forderungen nicht bestehen oder in irgendeiner Form mangelbehaftet sind und eine Zahlung aus einem anderen Grund als der Bonität des Schuldners unterbleibt) von angekauften Forderungen nicht angemessen seien, so dass auch das Veritätsrisiko gegenüber der D. Gruppe nicht sachgerecht bewertet werden könne.

Randnummer 43

Zudem identifizierte der ES. in seinem Prüfungsbericht ein erhebliches Konzentrationsrisiko der Insolvenzschuldnerin gegenüber der D. Gruppe. Der ES. stellte fest, dass die Insolvenzschuldnerin abhängig sei von der zentralen Einheit I. UK und aufgrund ihres Geschäftsmodells besonders anfällig    für Betrugsversuche.

Randnummer 44

Im Bericht über die in der Zeit vom 23.04.2019 bis 16.03.2020 durchgeführte Prüfung heißt es u. a., die Konzentrationen des Veritätsrisikos gegenüber der AS. D.-Gruppe und der Absicherung, im Wesentlichen über eine einzige Versicherung, seien nicht vertretbar (Anlage BLD19, Bl. 547 d. eAkte).

Randnummer 45

Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der Tatsache, dass Veritätsrisiken in Bezug auf das D. - Engagement aus Sicht des ES. nicht ausreichend diversifiziert abgesichert seien, wurde das identifizierte, erhebliche Konzentrationsrisiko der Insolvenzschuldnerin gegenüber der D. Gruppe vom ES. als "bedenklich" eingestuft.

Randnummer 46

Dieses Konzentrationsrisiko (oder "Klumpenrisiko") veranlasste den ES. dazu, der Insolvenzschuldnerin die Auflage zu erteilen, das Engagement gegenüber der D. Gruppe bis zum 31. Oktober 0000 auf 600 Mio. EUR zu reduzieren (Anlage BLD20, Bl. 675 d. eAkte). Die Auflage sei notwendig, da die    Bank - die spätere Insolvenzschuldnerin - Konzentrationsrisiken trage, welche zu einer Gefahr der Inanspruchnahme des Einlagensicherungsfonds führen würden (Bl. 675 d. eAkte).

Randnummer 47

Mit Schreiben vom 12.02.2020 wurde die bestehende Auflage vom ES. "klargestellt" (Anlage GB. 21, Bl. 677).

Randnummer 48

Später, mit Schreiben vom 01.04.2020, ersetzte der ES. die erteilte Auflage (GB. 23, Bl. 683 d. eAkte): Das Portfolio sei in aufsichtsrechtlich anerkannte Kreditversicherungen deutlich zu diversifizieren (Bl. 685 d. eAkte).

Randnummer 49

Primär war die Insolvenzschuldnerin dabei von der I. UK abhängig. Die sodann entfalteten, entsprechenden Bemühungen von I. UK und dem dortigen Top-Management waren indes nicht erfolgreich.

Randnummer 50

U.a. nachdem die Insolvenzschuldnerin das genannte Zwischenziel nicht erreicht hatte, stellte der ES. mit Schreiben vom 18. Januar 2021 einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 10 Absatz 1 Nummer 10 seiner Satzung.

Randnummer 51

Zudem rügte der ES. schriftlich, dass die Geschäftsleitung entgegen der ihm - dem ES. - dargelegten Geschäftsstrategie ein nicht vertretbares Konzentrationsrisiko eingegangen sei, worüber sie ihn - den ES. - nicht im Vorfeld informiert habe.

Randnummer 52

Darüber hinaus monierte der ES., dass die Geschäftsleitung im Verlauf der Einlagensicherungsprüfung unvollständige bzw. unrichtige Auskünfte erteilt habe. Die Geschäftsleitung habe daher gegen § 10 Absatz 1 Nummer 8 sowie gegen § 10 Absatz I Nummer 4 der Satzung des ES. verstoßen (Anlage K14, Bl. 143 d. eAkte).

Randnummer 53

Während der Prüfung durch den Prüfungsverband wurde problematisiert, ob die Insolvenzschuldnerin über hinreichenden Versicherungsschutz im Bereich Kreditversicherung verfügte.

Randnummer 54

Am 11.03.2020 fand sodann eine Anschlussbesprechung statt.

Randnummer 55

Insgesamt stellten sich der Ablauf der Prüfung durch den ES. und die Kommunikation mit der Insolvenzschuldner im Ablauf zeitlich wie folgt dar:

Randnummer 56

12.03.2019:

Randnummer 57

Ankündigung einer turnusmäßigen Einlagensicherungsprüfung durch den ES.

Randnummer 58

23.04.2019:

Randnummer 59

Beginn der Prüfung des ES.

Randnummer 60

22.11.2019:

Randnummer 61

Schlussbesprechung des ES. mit der „Geschäftsleitung“ der Insolvenzschuldnerin mit Unterrichtung über das Ergebnis der Prüfung 27.11.2019: ES. erteilt Auflage zur Reduzierung des D.-Engagements - Gegenzeichnung Vorstand

Randnummer 62

05.02.2020:

Randnummer 63

Anfrage der Insolvenzschuldnerin bezogen auf BL. - Versicherungsschutz (Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für die Bank selbst) - Ziel war die Erhöhung des Versicherungsschutzes von € 850.000,-auf bis zu € 20 Mio.

Randnummer 64

10.02.2020:

Randnummer 65

Rückmeldung BU. zu BL. - Versicherung mit Rückfragen zu den Kennzahlen

Randnummer 66

12.02.2020:

Randnummer 67

ES. ergänzt die der Insolvenzschuldnerin erteilten Auflagen

Randnummer 68

21.02.2020:

Randnummer 69

Mitteilung des Maklers (R.) des Inhalts, dass Rückfragen „an Kunden weitergegeben“ worden seien

Randnummer 70

03.03.2020:

Randnummer 71

ES. ergänzt die erteilten Auflagen und stellt einen Verstoß gegen Auflagen fest

Randnummer 72

11.03.2020:

Randnummer 73

Treffen ES., CEO der Insolvenzschuldnerin und der „Leitern Markt und Marktfolge“ wg. Erläuterung der erhaltenen Bestätigungen von Versicherern und Diskussion zu Feststellungen des ES.

Randnummer 74

16.03.2020:

Randnummer 75

Abschluss der Prüfung des ES.

Randnummer 76

18.03.2020:

Randnummer 77

Abgabe eines sog. "EH. Statement" durch die drei Vorstandsmitglieder (Vorlage bei BU. am 24.04.2020) der späteren Insolvenzschuldnerin

Randnummer 78

20.03.2020:

Randnummer 79

Anfrage einer F. - Versicherung für Erhöhung der Gesamtdeckung von € 15 Mio. auf € 100 Mio.

Randnummer 80

26.03.2020

Randnummer 81

Schreiben der Insolvenzschuldnerin an den ES. (Anlage K38, Bl. 4368).

Randnummer 82

Dort heißt es u. a.:

Randnummer 83

(...)

Randnummer 84

Wir erachten deshalb aufgrund der momentanen Disruption weiterhin eine klare Analyse der Situation in Bezug auf den Abbauplan als zwingend notwendig, um der für beide Seiten gemeinsamen Zielsetzung der Rückführung sinnvoll gerecht zu werden.

Randnummer 85

Die vereinbarte Auflage wurde und wird seitens der führenden Entscheidungsträger der Gruppe als auch der Bank mit höchster Fokussierung und täglicher Überwachung exekutiert. Die Gespräche mit bestehenden und neuen potentiellen Refinanzierungspartnern wurden seinerzeit umgehend gestartet und ein Plan entworfen. Das grundsätzliche Interesse an den fungiblen Assets (vollständig versichert) hat sich in den Verhandlungen deutlich gezeigt. Die Bedeutung der Gruppe als weltweit führender Anbieter von Working-Capital-Solutions spiegelt sich in den aktuell acht Millionen Kunden aus 175 Ländern wider, die vollständig bei mehr als 100 Partnern refinanziert sind. Das entspricht einem Asset-Flow in 2019 von ca. € 150 Mrd. (Umsatz).

Randnummer 86

Die historisch einmalige Situation der durch den Corona-Virus bedingten abrupten weltwirtschaftlichen Situation hat leider, wie Ihnen bekannt, dazu geführt, dass kurz vor endgültiger Abwicklung und vorliegender kommerzieller Übereinkunft seitens eines sehr renommierten Finanzinvestors die Transaktion des ersten Schrittes über € 500 Mio. zurückgestellt wurde. Grundsätzliches Interesse ist weiterhin vorhanden. Ein vergleichbares Netzwerk der Gruppe zu vergleichbaren weltweit führenden Investoren ist vorhanden.

Randnummer 87

Aufgrund des sich weiterhin verschlechternden Umfeldes ist das Management der Bank als auch der Gruppe extrem konzentriert auf die Umsetzung des Gesamtplanes bis Ende Oktober 2020.

Randnummer 88

(...)

Randnummer 89

Die Führung der N.-Gruppe ist sich dieser außergewöhnlichen Herausforderung vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen bewusst, sieht auch weiterhin unter den zeitlichen Handlungsspielräumen des Gesamtplanes sehr greifbare Möglichkeiten der Umsetzung im bestehenden Refinanzierungsmarkt mit langjährig etablierten Partnern als auch dem oben beschriebenen Programm der Bank YA. Daher sind wir davon überzeugt den Abbauplan bis Ende Oktober umzusetzen, jedoch müssen wir aus den oben beschriebenen Zwischenständen davon ausgehen, dass wir die ersten beiden Schritte zum 31.03.2020 / 30.04.2020 in der geplanten Größenordnung nicht halten können.

Randnummer 90

(...)

Randnummer 91

30.03.2020:

Randnummer 92

Rückfrage der BU. wg. Auswirkung der Corona-Krise auf das Geschäftsmodell sowie Bitte um Darstellung des Kreditausfallrisikos 01.04.2020: ES. ändert Auflage nach Nichterfüllung mit Verweis auf Corona-Probleme

Randnummer 93

23.04.2020:

Randnummer 94

Erstanfrage BQ.-Versicherung wg. Erhöhung der Gesamtdeckung auf € 50 Mio. - zuvor unter € 25 Mio.

Randnummer 95

24.04.2020:

Randnummer 96

Mitteilung über Grunddeckung F. und Vorlage "EH. Statement" und Kurzbericht zum Jahresabschluss (JA) 2019

Randnummer 97

28.04.2020:

Randnummer 98

Besprechung mit N., CEO u.a. mit Bestätigung, dass Kreditausfallrisiko zu 100 durch Kreditversicherer abgedeckt sei, Zurückweisung von Corona-Risiken sowie Überlassung Kurzbericht JA 2019

Randnummer 99

29.04.2020:

Randnummer 100

Angebot BU. für einen F.-Vertrag sowie BL.-Vertrag 06.05.2020: Berichtsentwurf des ES.

Randnummer 101

11.05.2020:

Randnummer 102

Annahme des Angebots für F.-Vertrag, BL.-Vertrag sowie BQ. durch VN/Makler (R.)

Randnummer 103

29.05.2020:

Randnummer 104

Stellungnahme der Insolvenzschuldner zu den Ergebnissen der Prüfung des ES. (unterzeichnet durch den „Vorstand“ und konkret die Herren GI. und ME.)

Randnummer 105

12.06.2020:

Randnummer 106

Veröffentlichung des Prüfberichts des ES.

Randnummer 107

18.01.2021:

Randnummer 108

Stellungnahme ES. (mögl. Verstöße gegen Auflagen und Richtlinien seit Mitte 2019)

Randnummer 109

Die Anbahnung des Versicherungsvertrags zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten gestaltete sich dabei - teilweise zeitlich parallel zu den vorgenannten Ereignissen - im Einzelnen wie folgt:

Randnummer 110

Am 05.02.0000 wandte sich die R. für die Insolvenzschuldnerin an die BU. (Anlage GB. 1, Bl. 353 d. eAkte) und teilte mit, dass die Insolvenzschuldnerin den Versicherungsschutz risikoadäquat anpassen wolle und insoweit auch höhere Vermögensschadenhaftpflicht (=VH) - Deckungsssummen einkaufen wolle (Bl. 354 d. eAkte).

Randnummer 111

Am 10.02.2020 wurde seitens BU. per E-Mail auf die Anfrage reagiert, Anlage GB. 2 (Bl. 357 d. eAkte).

Randnummer 112

Am 21.02.2020 teilte die R. mit, dass man die Nachricht an die Insolvenzschuldnerin weitergeleitet habe (Anlage BLD3, Bl. 361 d. eAkte).

Randnummer 113

Mit E-Mail vom 10.03.2020 (16:34 Uhr) (Anlage K3, Blatt 68 d. eAkte) informierte die R. den für Versicherungsangelegenheiten zuständigen Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin UO. über eine „Anhebungsofferte" der H.: Diese biete der Insolvenzschuldnerin an, die für die Basisdeckung vereinbarte Versicherungssumme von € 15 Mio. auf € 25 Mio. zu erhöhen, dies bei gleichzeitiger Verlängerung der festen Laufzeit der Police bis zum 31.12.2022 (mit anschließender automatischer Verlängerung um jeweils ein Jahr, sofern nicht fristgebunden gekündigt). Im Gegenzug werde die zu zahlende Jahresprämie von € 119.601,50 zzgl. Versicherungssteuer auf € 165.000,00 zzgl. Versicherungssteuer erhöht.

Randnummer 114

Unter dem 17.03.2020 übersandte der Mitarbeiter der R. Dr. TK. MP. der Insolvenzschuldnerin eine e-mail (Anlage K4, Bl. 70 d. eAkte).

Randnummer 115

Im Kopf der e-mail heißt es:

Randnummer 116

Anlagen: EH. Statement VUA N. Bank AG.docx; smime.p7s

Randnummer 117

Dort heißt es u. a.:

Randnummer 118

(...)

Randnummer 119

Sehr geehrter Herr UO., sehr geehrte Damen und Herren,

Randnummer 120

auch wir dürfen Ihrem Haus für den freundlichen Telefontermin danken und Ihnen nachfolgend Informationen zu den aus unserer Sicht noch offenen Punkten betreffend die verschiedenen Versicherungsangebote zukommen lassen:

Randnummer 121

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter und Aufsichtsorgane (VUA / „F.-Versicherung“) - Exzedenten-Offerten (EUR 75 Mio. nach EUR 25 Mio.):

Randnummer 122

Anbei erhalten Sie das von uns mit der H. Global Corporate & Specialty SE (G.) explizit auf Ihr Haus abgestimmte EH. Statement (Erklärung zu gefahrerheblichen Umständen und bekannten Sachverhalten), das Sie uns bitte vervollständigt und von den Mitgliedern des Vorstands Ihres Hauses unterzeichnet zurückreichen möchten.

Randnummer 123

(...)

Randnummer 124

Angehängt war eine (Blanko) - Textdatei (Anlage K4, Bl. 72 d. eAkte), die lautete:

Randnummer 125

"Erklärung zu gefahrerheblichen Umständen und bekannten Sachverhalten: (EH. Statement) zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter und Aufsichtsorgane (VUA) Nr. GHV N03 (Offerte zur Anhebung der Versicherungssumme auf EUR 25 Mio. (Basisdeckung) sowie zum Abschluss einer Exzedentendeckung mit weiteren EUR 75 Mio. nach EUR 25 Mio.)"

Randnummer 126

Versicherungsnehmerin:

Randnummer 127

N. Bank AG XN.-straße 00000 EG.

Randnummer 128

Erklärung:

Randnummer 129

Sind den Unterzeichnern dieser Erklärung bereits eingetretene Sachverhalte oder vorgenommene Handlungen bekannt, von denen anzunehmen ist, dass sie zu Schadenersatzansprüchen führen könnten, die unter die Deckung der oben aufgeführten Police zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter und Aufsichtsorgane (VUA) fallen?

Randnummer 130

( ) Ja ( ) Nein

Randnummer 131

Falls Umstände bekannt sind, bitte erläutern Sie diese auf einem gesonderten Blatt.

Randnummer 132

(Datum) (LM. GI., Vorstandsvorsitzender)

Randnummer 133

(Datum) (JA. CF., Vorstand Markt)

Randnummer 134

(Datum) (IP. PS., Vorstand Operations)

Randnummer 135

Unter dem 18.03.2020 füllten die Vorstandsmitglieder GI., CF. und PS. das vorstehende Formular "EH. Statement" aus und unterzeichneten es (Anlage K5, Bl. 73 d. eAkte).

Randnummer 136

Enthalten war u. a. folgende Passage

Randnummer 137

(...)

Randnummer 138

Erklärung:

Randnummer 139

Sind den Unterzeichnern dieser Erklärung bereits eingetretene Sachverhalte oder vorgenommene Handlungen bekannt, von denen anzunehmen ist, dass sie zu Schadenersatzansprüchen führen könnten, die unter die Deckung der oben aufgeführten Police zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter und Aufsichtsorgane (VUA) fallen?

Randnummer 140

(      ) Ja (x) Nein

Randnummer 141

Die Insolvenzschuldnerin übersandte das von ihren drei Vorstandsmitgliedern am 18.03.2020 unterzeichnete „EH. Statement“ am 24.03.2020 postalisch zurück an die R., die der Insolvenzschuldnerin den Eingang des unterschriebenen EH. Statements mit E-Mail vom 01.04.2020 (11:31 Uhr) bestätigte.

Randnummer 142

Am 20.03.2020 meldete sich die R. mit einer e-mail des Dr. TK. MP. bei der BU. (Anlage BLD4, Bl. 366 d. eAkte).

Randnummer 143

Dort heißt es u. a.:

Randnummer 144

(...)

Randnummer 145

Sehr geehrter Herr XO.,

Randnummer 146

die N. Bank AG ist Ihnen bereits aus dem aktuellen VH-Angebotsvorgang bekannt; hier befinden wir uns derzeit noch in Abstimmung mit der Bank, die von Ihnen erbetenen Risikoinformationen zeitnah zu erhalten, um entsprechende VH-Exzedenten-Offerten mit Ihnen final abzustimmen. Im Rahmen einer mit dem Vorstandsvorsitzenden und weiteren leitenden Mitarbeitern Ende letzter Woche geführten Telefonkonferenz haben wir dezidiert auch über die bestehende VUA-Police („F.-Versicherung“) und den aktuell vereinbarten Deckungsumfang gesprochen.

Randnummer 147

(...)

Randnummer 148

Die strategische Neuausrichtung der N. Bank AG führt dazu, dass diese den bestehenden F.-Versicherungsschutz nun risikoadäquat anpassen möchte. Die Bank ist sehr daran interessiert, unter Einbeziehung der bestehenden VUA-Police eine VUA-Gesamtversicherungssumme in Höhe von EUR 100 Mio. zu vereinbaren (Beibehaltung der vereinbarten separaten Versicherungssummen für die Zusatzdeckungen VSR, AGG und Antidiskriminierungs-Rechtsschutz).

Randnummer 149

Konkret soll in der aktuellen VUA-Police im ersten Schritt die Anhebung der VUA-Versicherungssumme von EUR 15 Mio. auf EUR 25 Mio. erfolgen. Mit der H. Versicherungs-AG abgestimmt und der Versicherungsnehmerin bereits angeboten beträgt die Netto-Jahresprämie der zukünftigen Basisdeckung von EUR 25 Mio. unter Beibehaltung der sonstigen o.g. Deckungsbestandteile bei gleichzeitiger Vereinbarung einer erneuten festen Vertragslaufzeit bis zum 31.12.2022 pauschal EUR 165.000,--zzgl. Versicherungssteuer (Prämienfestschreibung bis zum 31.12.2022). Die weiteren bereits vereinbarten o.g. Zusatzdeckungen (Details siehe Absatz 3 dieser E-Mail) bleiben somit ansonsten unverändert.

Randnummer 150

Die G. hat uns mit unten stehender E-Mail vom 13.03.2020 die Indikation für eine Exzedentendeckung von EUR 75 Mio. nach EUR 25 Mio. überlassen und wird diese in following form zur Basisdeckung auf Basis der VUA 2018 im Rahmen einer reinen Mitversicherungslösung (kein Exzedentenprogramm) mit ihrem Kapazitätsanteil von EUR 25 Mio. (33,33%) führen. Abweichend von Ziffer 3.4 Abs. 1 letzter Satz der beigefügten Exzedenten-Versicherungsbedingungen H. Protect Excess F. wird die G. in diesem Vorgang keine Führungsprovision erheben (siehe Indikation der G. vom 13.03.2020).

Randnummer 151

Die Wiederauffüllung der Versicherungssumme gemäß Ziffer 7.4 VUA 2018 gilt auch für die Exzedenten-Deckung (abweichend von Ziffer 1.9 H. Protect Excess F. // die diesbezügliche Bestätigung der G. vom 20.03.2020 finden Sie ebenfalls unten stehend).

Randnummer 152

Die Exzedentendeckung soll mit einer festen Vertragslaufzeit und entsprechender Prämienfestschreibung bis zum 31.12.2021 und alternativ bis zum 31.12.2022 angeboten werden.

Randnummer 153

Für die Exzedenten-Deckung gilt (klarstellend) zu den H. Protect Excess F. eine „drop-down"-Regelung unter folgenden Voraussetzungen vereinbart:

Randnummer 154

- die Versicherungssumme der Basisdeckung bei der H. Versicherungs-AG ist vollständig ausgeschöpft;

Randnummer 155

- eine Wiederauffüllung der Versicherungssumme gemäß Ziffer 7.4 VUA ist in der Basisdeckung nicht mehr möglich;

Randnummer 156

- es findet kein „drop-down“ für in der Basisdeckung sublimitierte oder mit separater Versicherungssumme vereinbarte Bereiche statt;

Randnummer 157

- kein „drop-down“, wenn die Basisdeckung (z.B. durch Kündigung des Vertrages) in Wegfall gerät.

Randnummer 158

Zu den Vorbehalten der G.-Indikation vom 13.03.2020:

Randnummer 159

- Aktuelles EH. statement: Dieses wurde der Interessentin bereits übersandt und wird Ihnen nach Rückerhalt zur Verfügung gestellt (Muster anbei).

Randnummer 160

- Zur no claims declaration: Die entsprechende Bestätigung unseres Hauses, dass bisher ein schadenfreier Verlauf des Grundvertrags besteht, erhalten Sie dann ebenfalls.

Randnummer 161

- Vereinbarung einer Versicherungssumme von 25 Mio. € im Grundvertrag (Information dazu erhalten Sie entsprechend)

Randnummer 162

- Aktuelle und vollständige Vertragsunterlagen des Grundvertrages (Information dazu erhalten Sie entsprechend) - Vollständiger Geschäftsbericht 2019 nach dessen Fertigstellung (erhalten Sie nach Erhalt bei uns entsprechend).

Randnummer 163

Am 30.03.2020 antwortete die BU. per e-mail (Anlage BLD5, Bl. 371 d. eAkte).

Randnummer 164

Mit e-mail vom 20.04.2020 (16:54 Uhr) übermittelte die R. der Insolvenzschuldnerin, das Angebot der G., einen Exzedentenversicherungsvertrag mit einer sich an diese € 25 Mio.-Basisdeckung anschließenden Versicherungssumme in Höhe von weiteren € 25 Mio. zu einer Pauschalprämie in Höhe von € 137.000,00 zzgl. Versicherungssteuer p.a. und bei ebenfalls fester Vertragslaufzeit bis zum 31.12.2022 (und anschließender automatischer Verlängerung um jeweils ein Jahr, sofern nicht fristgebunden gekündigt) abzuschließen, so dass eine Gesamtversicherungssumme in Höhe von € 50 Mio. erreicht werde.

Randnummer 165

Sowohl das Angebot der H. Versicherungs-AG (H.) vom 10.03.2020 zur Aufstockung der Versicherungssumme der Basisdeckung von € 15 Mio. auf € 25 Mio.

Randnummer 166

als auch

Randnummer 167

das Angebot der H. Global Corporate & Specialty SE (G.) vom 20.04.2020 zum Abschluss des Exzedenten mit weiteren € 25 Mio. Versicherungssumme

Randnummer 168

nahm die Insolvenzschuldnerin gegenüber der R. mit E-Mail vom 21.04.2020 (12:46 Uhr) an.

Randnummer 169

Die G. hatte zuvor (in einer e-mail vom 13.03.2020) - Bl. 369 d. eAkte - mitgeteilt

Randnummer 170

Vorbehalte 1. und 2. Variante:

Randnummer 171

Aktuelles EH. statement (aufgrund der geänderten Geschäftstätigkeit erforderlich) / Wie zwischen den Häusern in einem weiteren Fall kürzlich vereinbart

Randnummer 172

Am 23.04.2020 fragte die R. für einen anderen Versicherungsvertrag - eine Vertrauensschadensversicherung - an (Anlage GB. 6, Bl. 377 d. eAkte).

Randnummer 173

Einen Tag später, am 24.04.2020, fand sodann im Rahmen der Bemühungen der R., den F. - Versicherungsschutz für die versicherten Personen der Insolvenzschuldnerin von den bislang bei H. und G. „eingesammelten" € 50 Mio. auf € 100 Mio. aufzustocken, ein Telefonat zwischen seitens der R. einerseits und Herrn JZ. XO. von der BU. andererseits statt.

Randnummer 174

Streitig ist dabei zwischen den Parteien, ob für die R. der Prokurist Dr. MP. (so die Beklagtenseite) oder Frau HJ. telefonierten (so die Klägerseite, Bl. 1658 d. eAkte).

Randnummer 175

Herr XO. gab zu verstehen, dass sich die BU. vorstellen könne, als Assekuradeur entsprechende Kapazitäten für eine zweite Exzedentendeckung zur Verfügung zu stellen.

Randnummer 176

Im Nachgang zu diesem Gespräch übersandte der Prokurist der R. Dr. MP. eine e-mail (Anlage GB. 7, Bl. 380 d. eAkte) an die BU., Herrn XO., in der es u. a. hieß:

Randnummer 177

(...)

Randnummer 178

Betreff: Anfrage Kapazitäten für F.-Exzedentendeckung der N. Bank AG für weitere EUR 50 Mio. xs. EUR 50 Mio. (Absicherung über H.)

Randnummer 179

Sehr geehrter Herr XO.,

Randnummer 180

unter höflicher Bezugnahme auf unser soeben geführtes Telefonat dürfen wir Ihnen zunächst mitteilen, dass die N. Bank AG mit Wirkung zum 21.04.2020 ihren VUA-Deckungsschutz auf EUR 50 Millionen über den H.-Konzern aufgestockt hat. Ein aktuelles EH. Statement vom 18.03.2020 liegt vor.

Randnummer 181

Unsere Anfrage für weitere Kapazitäten vom 20. März 2020 ändert sich insoweit, dass wir im Anschluss an die 1. Exzedentendeckung der G. mit einer Versicherungssumme von EUR 25 Millionen nach EUR 25 Millionen (Basisdeckung der H. Versicherungs-AG) nunmehr eine 2. Exzedentendeckung der BU. Deutschland in following form zur Basis- und 1. Exzedentendeckung mit einer weiteren Deckungssumme von EUR 50 Millionen aufsetzen wollen. Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Entscheidung auch, dass der 2. Exzedent erst nach EUR 50 Millionen (bzw. mit der innerhalb der Basisdeckung vereinbarten Zusatzdeckung VSR ggf. erst nach EUR 55 Millionen) ansetzt.

Randnummer 182

(...)

Randnummer 183

Frau FF. HJ. von der R. übermittelte ebenfalls am 24.04.2020 eine e-mail (Anlage GB. 8, Bl. 384 d. eAkte). In der e-mail wird Bezug genommen auf den Jahresabschluss 2019 der Insolvenzschuldnerin sowie ein "EH. Statement vom 18.03.2020" (Anlage BLD9, Bl. 385 d. eAkte).

Randnummer 184

Der Mitarbeiter der Insolvenzschulnderin XU. übersandte eine e-mail an die R. (Anlage K33).

Randnummer 185

Eine weitere e-mail übermittelte die R. am 28.04.2020 (Anlage GB. 14, Bl. 471 d. eAkte).

Randnummer 186

Der Prokurist der BU. XO. hatte der R. zuvor eine e-mail übersandt, (ebenfalls Anlage GB. 14, dort Bl. 474 d. eAkte).

Randnummer 187

Es wurde dann ein weiterer Telefontermin für den 28.04.2020, 14:00 Uhr anberaumt.

Randnummer 188

Dieser weitere Telefontermin fand am 28.04.2020, 14:00 Uhr statt, fand sodann die geplante Telefonkonferenz statt. An dieser nahmen teil:

Randnummer 189

Der Teilnehmerkreis der Telefonkonferenz ist streitig:

Randnummer 190

a) Die Beklagte behauptet, teilgenommen hätten ....

Randnummer 191

Frau PS., Herr GI. (Vorstandsvorsitzender), Herr CF., Herr FI. (Vorstands-Stab der Insolvenzschuldnerin), Herr TU. (alle fünf seitens der Insolvenzschuldnerin), Herr DD., Frau HJ.-PQ. (beide R.) und Herr XO. (BU.).

Randnummer 192

b) Der Kläger bestreitet die Teilnahme des Herrn CF. und des Herrn TU. und behauptet dazu, auf Seiten der Insolvenzschuldnerin habe noch der damalige Generalbevollmächtigte ME. teilgenommen (Bl. 1661 d. eAkte).

Randnummer 193

Einen Tag später, am 29.04.0000, leiteten Herr DD. und Frau HJ. (beide R.) mit e-mail vom 29.04.0000 (Anlage K8, Bl. 78 d. eAkte) das kurz zuvor - nämlich mit E-Mail des Herrn XO. vom 29.04.2020 (12:33 Uhr) - bei ihnen eingegangene verbindliche Angebot der BU. zum Abschluss des streitgegenständlichen 2. Exzedenten an Herrn FI. und Herrn XU. von der Insolvenzschuldnerin weiter.

Randnummer 194

In der e-mail des Mitarbeiters XO. heißt es u. a.:

Randnummer 195

(...)

Randnummer 196

Sehr geehrte Frau HJ., sehr geehrter Herr DD.,

Randnummer 197

ich bedanke mich nochmals ausdrücklich für das sehr informative und zielführende Gespräch am gestrigen Tage und freue mich, Ihnen anbei unser F. und BL. Angebot unterbreiten zu können.

Randnummer 198

Wie erhofft können wir sowohl die Kapazitäten zu 100% beitragen als auch einen langfristigen Vertrag bis Ende 2022 anbieten. Die Langfristklausel, die wir zugrunde legen würden, habe ich beigefügt -ich hoffe diese findet Ihre Zustimmung.

Randnummer 199

Gerne können wir uns bei Rückfragen zu den Angeboten auch nochmals telefonisch austauschen.

Randnummer 200

Versicherer: C. P. A. Europe SE (Führung) mit einem Anteil in Höhe von 30,00 % B. Allgemeine Versicherung AGmit einem Anteil in Höhe von 30,00 %E. A. S. mit einem Anteil in Höhe von 20,00 % U. A. (Ireland), S. mit einem Anteil in Höhe von 20,00 % BU. xs

Randnummer 201

Bedingungen following form zur H. Grunddeckung VUA 010418

Randnummer 202

Besondere Bedingungen Führungs- und Prozessführungsklausel Festlaufzeit bis 31.12.2022, 24 Uhr in Verbindung mit der Klausel „Langfristiger Versicherungsvertrag“ (beigefügt)

Randnummer 203

Angebotsvorbehalte Das Angebot gilt vorbehaltlich der positiven Bewertung der nachfolgend genannten Informationen:

Randnummer 204

vollständige Dokumentierung des Grundvertrages und des 1. xs Vertrages

Randnummer 205

Angebotsbindungsfrist Ein Monat ab Ausstellungsdatum.

Randnummer 206

Dieses Angebot gilt frei von bekannten Pflichtverletzungen. Es basiert auf den Angaben in den uns vorgelegten Risikoinformationen. Das Angebot gilt vorbehaltlich positiver Bewertung der in der Rubrik „Angebotsvorbehalte“ genannten Dokumente. Sofern dort auf einen Fragebogen Bezug genommen wird, ist dieser vollständig auszufüllen und rechtsgültig zu unterzeichnen. Bei Vertragsbeginn darf der Fragebogen nicht älter als 12 Wochen sein. Die Beantwortung der im Fragebogen gestellten Fragen gilt gegenüber den oben genannten Versicherern als vorvertragliche Angabe zu gefahrerheblichen Umständen im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes. Dies gilt auch, sofern der verwendete Fragebogen nicht von der BU. Deutschland GmbH erstellt wurde, da sich die oben genannten Versicherer insoweit die Fragen ausdrücklich zu Eigen machen. Der Fragebogen wird wesentlicher Bestandteil des Versicherungsvertrages.

Randnummer 207

Wir hoffen Ihnen und dem Kunden ein attraktives Angebot unterbreitet zu haben und freuen uns auf Ihre Rückmeldung.

Randnummer 208

Mit den besten Grüßen

Randnummer 209

JZ. XO.

Randnummer 210

Mit E-Mail des Herrn FI. vom 11.05.2020 (17:21 Uhr) nahm die Insolvenzschuldnerin das ihr unterbreitete Angebot an (Anlage K9, Bl. 80 d. eAkte), und der 2. Exzedent kam wirksam zustande.

Randnummer 211

Am 12.05.2020 übersandte die Dual an die R. eine Bestätigungs - e-mail (Anlage K43).

Randnummer 212

Über den vertraglichen Inhalts des streitgegenständlichen 2. Exzedenten verhält sich der Versicherungsschein vom 15.06.2020 (Anlage K10, Bl. 82 d. eAkte).

Randnummer 213

Vertragliche Grundlagen des 2. Exzedenten sollten ausweislich Seite 2 dieses Versicherungsscheins sein ....

Randnummer 214

- die (auch schon der Basisdeckung und dem 1. Exzedenten zugrundeliegenden) „Vereinbarungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter und Aufsichtsorgane VUA 2018 (G./H. 010418)“, also die VUA 2018,

Randnummer 215

- die (für den hiesigen Rechtsstreit irrelevante) „Anlage 1 USA Zusatzvereinbarung für USA-Risiken VUA 2018-USA (G./H. 010418)“,

Randnummer 216

- der (für den hiesigen Rechtsstreit irrelevante) „Schiedsvertrag VUA 2018 (G./H. 010418)“ sowie

Randnummer 217

- die „Besondere[n] Bedingungen BU." BU.“ (nachfolgend: „BB BU.", Anlage K10, S. 5 ff., Bl. 86 d. eAkte).

Randnummer 218

Die VUA 2018 lauten auszugsweise:

Randnummer 219

(....)

Randnummer 220

1. Gegenstand der Versicherung / Versicherungsfall

Randnummer 221

1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine versicherte natürliche Person wegen einer Pflichtverletzung bei Ausübung der versicherten Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen während des versicherten Zeitraumes für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird (Versicherungsfall).

Randnummer 222

(...)

Randnummer 223

2. Versicherte Personen

Randnummer 224

2.1 Versicherte Personen des Versicherungsnehmers

Randnummer 225

Versicherte Personen sind alle beim Versicherungsnehmer tätigen gegenwärtigen, ehemaligen und zukünftigen:

Randnummer 226

2.1.1 Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften (Unternehmensleiter) oder anderen juristischen Personen (z.B. Stiftungen),

Randnummer 227

(...)

Randnummer 228

3. Versicherte Tätigkeit

Randnummer 229

3.1 Der Versicherungsschutz für versicherte Personen erstreckt sich auf deren gesamte berufliche Tätigkeit für den Versicherungsnehmer, mitversicherte Tochtergesellschaften oder Drittgesellschaften. Damit ist auch die operative Tätigkeit der versicherten Personen vom Versicherungsschutz umfasst.

Randnummer 230

(...)

Randnummer 231

9.3 Vorleistung bei wissentlicher Pflichtverletzung

Randnummer 232

Soweit bei Innenansprüchen gegen eine gemäß Ziffer 2.1.1 VUA oder Ziffer 2.1.2 VUA versicherte Person der Versicherungsschutz für die versicherte Person gemäß Ziffer 8.a) VUA ausgeschlossen ist, gewährt der Versicherer - nach Feststellung der Anwendbarkeit dieses Ausschlusses im Sinne von Ziffer 8.d) VUA - Versicherungsschutz zugunsten des den Innenanspruch geltend machenden versicherten Unternehmens, wenn

Randnummer 233

a) und soweit der Innenanspruch bei Nicht-Anwendung des Ausschlusses gemäß Ziffer 8.a) VUA versichert gewesen wäre und

Randnummer 234

b) die versicherte Person für die dem Innenanspruch zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt wird. Erfolgt die Verurteilung zeitlich erst nach Erbringung der Entschädigungsleistung, hat das versicherte Unternehmen die bereits erhaltene Entschädigungsleistung dem Versicherer zu erstatten.

Randnummer 235

Der Versicherer entschädigt in diesem Fall alleine zugunsten des versicherten Unternehmens diesen Vermögensschaden Zug um Zug gegen Abtretung der Haftpflichtansprüche gegen die versicherte Person. § 103 VVG findet insoweit keine Anwendung. Soweit das versicherte Unternehmen Ersatz aus einer anderen Versicherung (insbesondere der Vertrauensschadenversicherung gemäß VfB 2012) beanspruchen kann, geht diese andere Versicherung vor.

Randnummer 236

Der Versicherungsschutz ist innerhalb der vereinbarten Versicherungssumme pro Versicherungsfall und insgesamt pro Versicherungsperiode auf 40% der Versicherungssumme, jedoch maximal EUR 10 Millionen begrenzt (Sublimit).

Randnummer 237

(...)

Randnummer 238

10.3 Umstandsanzeige

Randnummer 239

Die versicherte Person hat die Möglichkeit, während der Laufzeit des Vertrages dem Versicherer konkrete Umstände zu melden, die den Eintritt eines späteren Versicherungsfalles als möglich erscheinen lassen (Notice of Circumstance-Regelung). Im Fall eines tatsächlichen späteren Versicherungsfalles aufgrund eines gemeldeten Umstandes gilt der Versicherungsfall als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände als eingetreten.

Randnummer 240

Eine Umstandsmeldung gemäß dieser Ziffer 10.3 VUA gilt bereits als möglicher Versicherungsfall im Sinne von Ziffer 7.4 VUA (Wiederauffüllung der Versicherungssumme).

Randnummer 241

(...)

Randnummer 242

Unter 10.10 VUA heißt es unter „Verzicht auf Anfechtung und Rücktritt":

Randnummer 243

„Für den Fall, dass der Versicherer zur Anfechtung des Vertrags aufgrund arglistiger Täuschung oder zum Rücktritt berechtigt wäre, verzichtet der Versicherer auf diese ihm zustehenden Rechte. Der Verzicht gilt jedoch nicht im Hinblick auf diejenigen versicherten Personen, die

Randnummer 244

a) Anlass zur Ausübung dieser Rechte gegeben haben oder

Randnummer 245

b) bei Abschluss des vorliegenden Vertrages Kenntnis der Handlungen hatten, die den Versicherer zur Ausübung dieser Rechte berechtigen würden.“

Randnummer 246

10.11 VUA lautet:

Randnummer 247

„Wird der Vertrag wegen Arglist wirksam angefochten, wird dieser Vertrag bzw. die Verlängerungsabrede mit Wirkung für die Vergangenheit beseitigt. Die Vertragsparteien sind sich aber im Hinblick auf § 139 BGB darüber einig, dass dieser Vertrag bzw. die Verlängerungsabrede dennoch in Bezug auf die versicherten Personen abgeschlossen worden wäre, die die arglistige Täuschung nicht begangen oder die von der arglistigen Täuschung zum Zeitpunkt des Abschlusses bzw. der Verlängerung dieses Vertrages keine Kenntnis hatten. Dieser Vertrag bzw. die Verlängerungsabrede bleibt somit im Verhältnis zu diesen versicherten Personen wirksam.

Randnummer 248

Darüber hinaus hat die Anfechtung zur Folge, dass der Versicherungsschutz mit Wirkung für die Vergangenheit für solche Sachverhalte entfällt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Anfechtungsgrund stehen.“

Randnummer 249

In den "Besonderen Bedingungen Dual" (BB Dual) heißt es u. a.

Randnummer 250

"Drop-down“-Reqelunq

Randnummer 251

Für die 2. Exzedenten-Deckung ist eine „drop-down“-Regelung unter folgenden Voraussetzungen vereinbart:

Randnummer 252

die Versicherungssumme der Basis-Deckung bei der H. Versicherungs-AG und die Versicherungssumme der 1. Exzedenten-Deckung bei der AGGS sind vollständig ausgeschöpft;

Randnummer 253

eine Wiederauffüllung der Versicherungssumme gemäß Ziffer 7.4 VUA ist in der Basis-Deckung und der 1. Exzedenten-Deckung nicht möglich;

Randnummer 254

kein „drop-down“ für in der Basis-Deckung oder in der 1. Exzedenten-Deckung sublimitierte Bereiche;

Randnummer 255

kein „drop-down“, wenn die Basis-Deckung und die 1. Exzedenten-Deckung (z.B. durch Kündigung des Vertrages) in Wegfall gerät.

Randnummer 256

Rückwärtsdeckunq (Ziffer 5.2 VUA)

Randnummer 257

Es gilt eine uneingeschränkte Rückwärtsdeckung für alle vor Vertragsbeginn angeblich oder tatsächlich begangenen Pflichtverletzungen gemäß Ziffer 5.2 VUA.

Randnummer 258

Grundlage hierfür ist das seitens der Versicherungsnehmerin abgegebene EH. Statement vom 18.03.2020. Ausgenommen sind lediglich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannte Sachverhalte.

Randnummer 259

Weiter enthalten war in den BB Dual ferner eine Prozessführungsklausel, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

Randnummer 260

Im Nachgang kam es zu einem sog. "Dual-Nachtrag Nr. 01    Anschlussdeckung (02. Exzedent) zur F.-Versicherung", dies am 13.08.2020 (Anlage K12, Bl. 124 d. eAkte).

Randnummer 261

Ein Nachtrag Nr. 2 zur Vermögensschaden - Haftpflichtversicheurng für Unternehmensleiter und Aufsichtsorgane (VUA) wurde von der Dual am 16.06.2021 unterzeichnet und an die Insolvenzschuldnerin übersandt (Anlage K13, Bl. 138 d. eAkte).

Randnummer 262

Mit Schreiben der vormaligen anwaltlichen Vertreter der Insolvenzschuldnerin 05.03.2021 erfolgte sodann eine sog. "Umstandsanzeige" an die BU. (Anlage K14, Bl. 140 d. eAkte):

Randnummer 263

Dem Vorstand der Insolvenzschuldnerin seien Umstände bekannt geworden, die den Eintritt eines späteren Versicherungsfalls als möglich erscheinen lassen würden, dies im Hinblick auf Feststellungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (M.), des Prüfungsverbandes deutscher Banken e. V. (ES.), der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie der SR. OZ. GmbH und Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft.

Randnummer 264

Die BU. forderte hierauf mit Schreiben vom 24.03.2021 Unterlagen beim Kläger an.

Randnummer 265

Der Kläger übermittelte Unterlagen (Anlage K16, Anlage K17).

Randnummer 266

Mit Schreiben vom 29.12.2021 an die Dual informierte der Kläger die BU. über weitere Umstände, die den Eintritt eines späteren Versicherungsfalls möglich erscheinen lassen würden (Anlage K18).

Randnummer 267

Unter dem 30.12.2021 erklärten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten dem Kläger gegenüber die Anfechtung des Versicherungsvertrags mit der Versicherungsscheinnummer N01 bzw. die Anfechtung aller Willenserklärungen, die zum Abschluss bzw. der Modifikation des Versicherungsvertrags geführt haben (Anlage K21, Bl. 207 d. eAkte, Anlage GB. 41).

Randnummer 268

Mit Schreiben vom 14.01.2022 wiesen die anwaltlichen Vertreter des Klägers die Anfechtung als unbegründet zurück (Anlage K22).

Randnummer 269

Es kam dann zu einem beidseitigen Verzicht auf eine der Klage vorgeschaltete Güteverhandlung, und die Vertragsparteien einigten sich auf die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln und dort einer Zivilkammer (Anlage K23, Anlage K24, Anlage K1).

Randnummer 270

Es kam weiter zu Anfechtungen des 1. Exzedenten durch die H. sowie durch die G.. Diese Anfechtungen sind nicht Gegenstand hiesigen Rechtsstreits (Bl. 36 d. eAkte).

Randnummer 271

Der Kläger übersandte am 31.08.2022 ein Schreiben an ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder (Anlage K19).

Randnummer 272

Ansprüche gegen die unter dem 2. Exzedenten sowie unter der Basisdeckung dem 1. Exzedenten versicherten Personen hat der Kläger bislang nicht geltend gemacht.

Randnummer 273

Der 2. Exzedent wurde zum 31.12.2024 seitens des Klägers gekündigt (Anlage K53).

Randnummer 274

Der Kläger vertritt die Ansicht, die Frage aus dem „EH. Statement“ sei jeweils wahrheitsgemäß beantwortet, denn zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung hätten keine Umstände vorgelegen, von denen anzunehmen gewesen wäre, dass sie zu unter die F. - Deckung fallenden Schadensersatzansprüchen würden führen können. Erst recht seien den Herren GI. und CF. sowie Frau PS. solche Umstände weder bekannt gewesen noch hätten sie jedwede ihnen bekannten Sachverhalte solchermaßen eingeschätzt (Bl. 14 d. eAkte).

Randnummer 275

Im Einzelnen führt er hierzu aus:

Randnummer 276

Die Insolvenzschuldnerin habe über Herrn Dr. MP. von der R. der Dual am 26.02.2020 eine PowerPoint Präsentation übersandt (Anlage K30). Damit habe sie erbetene Auskünfte erteilt (Bl. 1654).

Randnummer 277

Die e-mail des Herrn XO. von der BU. (Anlage BLD5, Bl. 371 d. eAkte) habe sie nicht erhalten. Die R. habe diese e-mail nicht an sie - die Insolvenzschuldnerin - weitergeleitet.

Randnummer 278

Die e-mail des Dr. MP. von der R. vom 20.03.202 (Anlage GB. 4, Bl. 366 d. eAkte), gerichtet an die BU. (dort: Herrn XO.) habe sie nicht erhalten (Bl. 1657 d. eAkte): Die R. habe diese e-mail nicht an sie - die Insolvenzschuldnerin - weitergeleitet. Der Austausch zwischen der R. einerseits, der BU. andererseits zur F. - Deckung habe ohne ihr Wissen und ohne ihre - der Insolvenzschuldnerin - Beteiligung stattgefunden (Bl. 1657 d. eAkte).

Randnummer 279

"Fahrt aufgenommen" habe die Sache erst am 24.04.2020, dies nach Aufstockung der Basisdeckung bei der H. von 15 auf 25 Mio EUR und nach Abschluss des ersten Exzedenten bei der G. mit weiteren 25 Mio EUR (Bl. 1657 d. eAkte).

Randnummer 280

Die von der Beklagten bzw. für diese von der BU. nach Zustandekommen des 2. Exzedenten einseitig vorgenommene Anpassung der BB BU. (bezogen auf die Regelungen zur Rückwärtsdeckung) sei nicht mit der Insolvenzschuldnerin abgestimmt gewesen (Bl. 26 d. eAkte).

Randnummer 281

Der Anfechtungserklärung fehle es an der erforderlichen Rechtsgrundlage, weshalb er - der Kläger - in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin mit der erhobenen Klage die Feststellung begehre, dass der 2. Exzedent in Gestalt der Versicherungspolice und der zugehörigen Nachträge Nrn. 1 und 2 weiterhin fortbestehe.

Randnummer 282

Die Nachträge Nr. 1 und Nr. 2 seien einer Anfechtung nicht zugänglich, da den Nachträgen keine Willenserklärungen der Beklagten oder der BU. zugrunde lägen (Bl. 39 d. eAkte). Es handele sich nicht um eine Risikofrage der BU. oder der Beklagten (Bl. 4614 d. eAkte).

Randnummer 283

Es fehle an einer von der Beklagten oder der BU. in Textform gestellten zulässigen Risikofrage (Bl. 40 d. eAkte, Bl. 4616 d. eAkte). Weder das "EH. Statement" vom 18.03.2020 noch die in der Telefonkonferenz am 28.04.202 mündlich gestellten Fragen erfüllten diese Voraussetzungen, meint der Kläger:

Randnummer 284

a) Bei der Frage aus dem "EH. Statement" handele es sich nicht um eine Frage der Beklagten, sondern um eine solche der G. (Bl. 1699 d. eAkte). Am 17.03.2020 seien Vertragsanbahnungsgespräche zwischen der R. und der BU. noch nicht angelaufen gewesen. Keines der Vorstandsmitglieder, die das "EH. Statement" unterzeichnet hätten, habe auf die Idee kommen können, die Risikofrage als Frage der BU. oder der Beklagten anzusehen (Bl. 41 d. eAkte).

Randnummer 285

Selbst wenn sich die Beklagte oder die BU. die Frage aus dem "EH. Statement" zu eigen gemacht haben sollte, sei die Frage jedenfalls unzulässig (Bl. 1699 d. eAkte).

Randnummer 286

Sie - die Insolvenzschuldnerin - habe nicht einmal Kenntnis davon gehabt, dass das am 18.03.2020 von ihr - einzig und allein für die ACGS ausgefüllte - "EH. Statement" an Herrn XO. von der BU. weitergeleitet worden sei, wie mit e-mail der Frau NN. vom 24.04.2020 (12.38 Uhr) geschehen. Abgestimmt gewesen sei dies daher erst recht nicht (Bl. 1660 d. eAkte).

Randnummer 287

Die im "EH. Statement" gestellte Frage sei denkbar weit gefasst und unzulässig, sie sei weder zeitlich noch inhaltlich erkennbar eingegrenzt (Bl. 42 d. eAkte). Die Unterzeichner hätten eine Gefahrerheblichkeit nicht beurteilen können, ebensowenig, ob ein potentieller Schadensersatzanspruch unter die Deckung der Police falle. Eine solche Subsumtionsleistung sei "schier unmöglich".

Randnummer 288

Die seinerzeitigen Vorstandsmitglieder hätten die Risikofrage nicht falsch beantwortet. Sie hätten nicht annehmen müssen, dass die von der Beklagten angeführten Umstände überhaupt zu Schadensersatzansprüchen hätten führen können. Dass sie ein Konzentrationsrisiko eingegangen seien, stelle noch nicht einmal eine organschaftliche Pflichtverletzung dar.

Randnummer 289

b) Die Fragen in der Telefonkonferenz seien nicht in Textform erfolgt, was gegen die Bestimmung des § 19 Abs. 1 VVG verstoße. Es fehle an einer Täuschungshandlung. Die Vorstandsmitglieder hätten die gestellte Frage nicht anders als mit "Nein" beantworten müssen (Bl. 48 d. eAkte). Es hätten keine verdichteten Anzeichen auf das tatsächliche Bestehen eines begründeten Schadensersatzanspruchs hingedeutet (Bl. 49 d. eAkte).

Randnummer 290

Falsche Angaben seien auch nicht in der Telefonkonferenz vom 28.04.2020 gemacht worden. Es habe keinen Grund gegeben, das ES. - Verfahren (sollte es nicht angesprochen worden sein) zu erwähnen, da niemand danach gefragt habe und es sich um einen unverdächtigen verbandsinternen Routinevorgang gehandelt habe (Bl. 1665 d. eAkte). Es bestehe auch satzungsmäßig eine Pflicht zum Stillschweigen.

Randnummer 291

Der ES. habe lediglich nicht auszuschließen, dass es der Insolvenzschuldnerin nicht oder jedenfalls nicht fristgerecht gelingen würde, den geplanten Abbau von Konzentrationsrisiken auf diese Weise herbeizuführen, dass die bestehenden Kreditversicherungen als risikominimierende Faktoren angerechnet werden.

Randnummer 292

Einen auf die Corona - bedingte Marktsituation unmittelbar zurückzuführenden Auflagenverstoß habe es nicht gegeben.

Randnummer 293

Richtig sei vielmehr, dass der ES. seine Auflagen aus dem Schreiben vom 03.03.2020 (= Anlage GB. 22) in seinem Schreiben vom 01.04.2020 (= Anlage GB. 23) sogar gelockert habe, nachdem die Insolvenzschuldnerin - wie es auf Seite 3 des Schreibens vom 01.04.2020 festgehalten werde - zwischenzeitlich „den von uns geforderten externen Nachweis“ erbracht habe, „dass sämtliche SCF- und ARP-Forderungen der Bank zum 31. Oktober 2019 vollumfänglich kreditversichert waren“. Auf eben diesen Kreditversicherungsschutz - und auf nichts anderes - habe sich die in dem ES.-Schreiben vom 01.04.2020 enthaltene Feststellung bezogen, wonach „vor dem Hintergrund der aktuellen, Corona - bedingten Marktsituation“ nicht auszuschließen sei, dass "diese Diversifizierung des Portfolios aufsichtsrechtlich anerkannter Kreditversicherungen der Bank nicht, nicht vollumfänglich oder nicht fristgerecht gelingen wird“.

Randnummer 294

Anders als es die Beklagte auf Seite 14 ihrer Klageerwiderung darstelle, gehe es also nicht um einen „Verstoß gegen die Auflagen wegen der Corona - bedingten Marktsituation“, sondern der ES. habe lediglich nicht auszuschließen können, dass es der Insolvenzschuldnerin nicht oder jedenfalls nicht fristgerecht gelingen würde, den geplanten Abbau von Konzentrationsrisiken auf diese Weise herbeizuführen, dass die bestehenden Kreditversicherungen als risikominimierende Faktoren angerechnet würden (Bl. 1666 d. eAkte).

Randnummer 295

Falsche Angaben zum Geschäftsvolumen habe die Insolvenzschuldnerin nicht gemacht.

Randnummer 296

Der Zwischenbericht des ES. vom 16.07.2019 (Anlage K45, Bl. 1819 d. eAkte) habe keine "schwerwiegenden Feststellungen getroffen".

Randnummer 297

Es fehle an der Arglist und an der Kausalität. Die Angaben hätten keinen Einfluss auf das von der BU. abgegebene Vertragsangebot gehabt.

Randnummer 298

Der Abbauplan im Schreiben des ES. vom 27.11.2019 für das "D. - Portfolio" habe eine Vorgeschichte, die die Beklagte ignoriere. Die Insolvenzschuldnerin habe sich freiwillig geschäftlich selbstverpflichtet, das Portfolio abzubauen (Bl. 1675 d. eAkte), und die M. sei am 06.12.2019 informiert worden. Maßnahmen habe diese nicht ergriffen, der PdP habe die Abbaupläne als belastbar eingeschätzt (Bl. 1678 d. eAkte).

Randnummer 299

Richtigerweise hätten die (ehemaligen) Vorstandsmitglieder der Insolvenzschuldnerin aus den Feststellungen des ES. nicht den Schluss ziehen müssen, dass daraus versicherte Schadensersatzansprüche resultieren könnten, und die Unterzeichner der Erklärung hätten einen solchen Schluss auch nicht gezogen.

Randnummer 300

Auch nach den Feststellungen des ES. im Rahmen der Einlagensicherungsprüfung seien die Forderungen aus dem sog. "D. - Portfolio" vollständig kreditversichert. Der vollumfängliche Kreditversicherungsschutz sei dem ES. am 10.03.2020 nachgewiesen worden, und der ES. habe sich darüber so zufrieden gezeigt, dass die Auflagen im Anschluss sogar gelockert worden seien (Bl. 1701 d. eAkte).

Randnummer 301

Die Unterzeichner des „EH. Statement“ seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass aus dem vollständig kreditversicherten Forderungsportfolio keine Schadensersatzansprüche gegen sie würden resultieren können.

Randnummer 302

Das Portfolio sei vollständig kreditausfallversichert und nicht zahlungsgestört gewesen. Weiterhin seien die Unterzeichner der festen Überzeugung gewesen, das Portfolio abbauen zu können. Die damaligen Verantwortlichen der Insolvenzschuldnerin hätten daher nicht angenommen, dass aus den Auflagen des ES. irgendwelche Schadensersatzansprüche würden resultieren könnten.

Randnummer 303

Nicht zutreffend sei, dass die Insolvenzschuldnerin Schwierigkeiten gehabt habe, hinreichenden Versicherungsschutz im Bereich Kreditversicherungen nachzuweisen (Bl. 1681 d. eAkte). Die Verantwortlichen hätten nicht gegen die Mindestanforderungen an das Risikomanagement verstoßen, jedenfalls seien solche Verstöße nicht bekannt gewesen.

Randnummer 304

Auch aus der Jahresabschlussprüfung durch die SR. OZ. GmbH & Co. KG (nachfolgend: „SR. OZ.“) für das Geschäftsjahr 2019 hätten keinerlei Sachverhalte oder vorgenommene Handlungen resultiert, von denen die Unterzeichner des „EH. Statement“ hätten annehmen müssen, dass diese zu versicherten Schadensersatzansprüchen würden führen können (Bl. 1685 d. eAkte). Es sei ein Gutachten eingeholt worden, und diese Gutachten der BA. LLP hätten die Verantwortlichen der Insolvenzschuldnerin für richtig gehalten (Bl. 1686 d. eAkte).

Randnummer 305

Auch SR. OZ. habe die Bilanzierungsmethode der zukünftigen Forderungen durch die Insolvenzschuldnerin ebenfalls einer rechtlichen Prüfung unterzogen und festgestellt: „Wir kommen somit zu dem Schluss, dass grundsätzlich auch zukünftige Forderungen angekauft werden“ (Anlage K49). Die Bilanzierung der D. - Forderungen habe SR. OZ. nicht beanstandet. Kenntnis von einer falschen Bilanzierung habe die Insolvenzschuldnerin nicht gehabt (Bl. 1694 d. eAkte).

Randnummer 306

Auch die von der M. angeordnete Sonderprüfung bei der Insolvenzschuldnerin lasse nicht auf ein vorsätzliche Bilanzmanipulation schließen. Dazu trägt der Kläger    im Einzelnen näher vor (Bl. 1696 d. eAkte).

Randnummer 307

Die Forderungen seien nicht bilanziell falsch erfasst worden.

Randnummer 308

Hinsichtlich möglicher „Corona-Auswirkungen“ fehle es bereits an schlüssigem Tatsachenvortrag der Beklagten, wann und auf welche Weise nach den Auswirkungen der Corona - Pandemie gefragt worden sei, und welcher Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin die ihm insoweit angeblich - tatsächlich jedoch nicht - gestellten Fragen arglistig falsch beantwortet haben solle (Bl. 1702 d. eAkte).

Randnummer 309

Dass umfassender Kreditversicherungsschutz bestanden habe, sei von Versichererseite im März 2020, unmittelbar vor Unterzeichnung des „EH. Statement“, gegenüber dem ES. ausdrücklich bestätigt und von diesem akzeptiert worden.

Randnummer 310

Die Übersendung des Entwurfs des Einlagensicherungsprüfungsberichts durch den ES. an die Insolvenzschuldnerin vom 06.05.2020 sei unerheblich, da die Beklagte und die BU. ihre Anfechtung nicht auf ein diesbezügliches Unterlassen von Angaben gestützt hätten und die Jahresfrist aus § 124 Abs. 1 BGB längst abgelaufen sei.

Randnummer 311

Die Übersendung des Entwurfes des ES. - Prüfberichts am 06.05.2020 sei, nach Abgabe des Vertragsangebots, irrelevant (Bl. 1668 d. eAkte).

Randnummer 312

Das angeblich anfechtbare Rechtsgeschäft sei bestätigt worden (Bl. 51 d. eAkte). Die BU. habe dies mit der Dokumentierung des "Nachtrags Nr. 2" am 16.06.2021 zum Ausdruck gebracht (Bl. 52 d. eAkte). Sie habe zum Ausdruck gebracht, am Vertrag festhalten zu wollen. So habe er - der Kläger - dies verstehen können und dürfen.

Randnummer 313

Es fehle an einer Kausalität zwischen der angeblichen Täuschung und dem von der BU. abgegebenen Angebot zum Abschluss des 2. Exzedenten. Der Inhalt des "EH. Statement" habe keine Einfluss auf das von der Dual abgegebene Vertragsangebot gehabt (Bl. 51 d. eAkte).

Randnummer 314

Zum Hilfsantrag auf der 1. Stufe trägt der Kläger vor:

Randnummer 315

Die Anfechtung des Versicherungsvertrags führe nicht zur vollständigen Unwirksamkeit, sondern es gelte Ziffer 10.10 VUA 2018. Die Anfechtung würde daher nur hinsichtlich der insoweit betroffenen versicherten Personen wirksam sein (Bl. 53 d. eAkte). Die Klausel sei wirksam. Der Versicherer gebe nicht seine freie Selbstbestimmung auf und liefere sich auch nicht der Willkür seines Vertragspartners aus (Bl. 1712 d. eAkte).

Randnummer 316

Zum Hilfsantrag auf der 2. Stufe führt der Kläger aus, der Anspruch folge aus Ziffer 10.11 VUA 2018 (Bl. 53 d. eAkte). Die Klausel sei wirksam (Bl. 1714 d. eAkte), insbesondere ließen sich die Überlegungen der Beklagten zu Ziffer 10.10 VUA 2018 nicht übertragen.

Randnummer 317

Zum Hilfsantrag auf der 3. Stufe meint der Kläger, der Beklagten stehe nur der Versicherungsprämienanteil zu, der auf die Zeit bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung entfalle, § 39 Abs. 1 Satz 2 VVG. Ihm stehe daher ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 187.767,33 EUR aus § 812 Ab s. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zu für die Versicherungsprämie für den Zeitraum nach dem 30.12.2021.

Randnummer 318

Zur Berechnung des Anspruchs trägt er im Einzelnen vor (Bl. 55 d. eAkte).

Randnummer 319

Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 27.11.2024, Bl. 1646 ff. d. eAkte),

Randnummer 320

festzustellen, dass der mit Versicherungsbeginn 11.05.2020, 00:00 Uhr, zwischen der N. Bank AG und der Beklagten geschlossene Versicherungsvertrag, bezeichnet als „BU.-Police Anschlussdeckung (02. Exzedent) zur F.-Versicherung“, mit der Versicherungsschein-Nr. N01 in Gestalt

Randnummer 321

- der Versicherungspolice vom 15.06.2020,

Randnummer 322

- des Nachtrags Nr. 1 vom 13.08.2020 und

Randnummer 323

- des Nachtrags Nr. 2 vom 16.06.2021

Randnummer 324

bis zum 31.12.2024 fortbestanden hat;

Randnummer 325

hilfsweise (nämlich für den Fall, dass sich in Bezug auf das von der Beklagten und der BU. Deutschland GmbH verfasste Anfechtungsschreiben vom 30.12.2021 Ziffer 10.10 der „Vereinbarungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter und Aufsichtsorgane (VUA)“ gemäß Formular „VUA 2018 (G./H. 010418)“ - im Folgenden kurz „VUA 2018“ - als einschlägig erweisen sollte),

Randnummer 326

festzustellen, dass der mit Versicherungsbeginn 11.05.2020, 00:00 Uhr, zwischen der N. Bank AG und der Beklagten geschlossene Versicherungsvertrag, bezeichnet als „BU.-Police Anschlussdeckung (02. Exzedent) zur F.-Versicherung“, mit der Versicherungsschein-Nr. N01 in Gestalt

Randnummer 327

- der Versicherungspolice vom 15.06.2020,

Randnummer 328

- des Nachtrags Nr. 1 vom 13.08.2020 und

Randnummer 329

- des Nachtrags Nr. 2 vom 16.06.2021

Randnummer 330

im Verhältnis zu denjenigen versicherten Personen bis zum 31.12.2024 fortbestanden hat, die keinen Anlass zur Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung gegeben haben und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Kenntnis der Handlungen hatten, die die Beklagte (ohne die Regelung in Ziffer 10.10 VUA 2018 auch ihnen gegenüber) zur Ausübung dieser Rechte berechtigen würde;

Randnummer 331

hilfs - hilfsweise (nämlich für den Fall, dass Ziffer 10.10 VUA 2018 rechtlich nicht zulässig ist und der zwischen der N. Bank AG und der BU. Deutschland GmbH in Vertretung für die Beklagte geschlossene Versicherungsvertrag, bezeichnet als „BU.-Police Anschlussdeckung (02. Exzedent) zur F.-Versicherung“, wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten worden sein sollte, so dass Ziffer 10.11 VUA 2018 zur Anwendung kommt),

Randnummer 332

festzustellen, dass der mit Versicherungsbeginn 11.05.2020, 00:00 Uhr, zwischen der N. Bank AG und der Beklagten geschlossene Versicherungsvertrag, bezeichnet als „BU.-Police Anschlussdeckung (02. Exzedent) zur F.-Versicherung“, mit der Versicherungsschein-Nr. N01 in Gestalt

Randnummer 333

- der Versicherungspolice vom 15.06.2020,

Randnummer 334

- des Nachtrags Nr. 1 vom 13.08.2020 und

Randnummer 335

- des Nachtrags Nr. 2 vom 16.06.2021

Randnummer 336

im Verhältnis zu denjenigen versicherten Personen bis zum 31.12.2024 fortbestanden hat, die die arglistige Täuschung nicht begangen haben oder die von der arglistigen Täuschung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kenntnis hatten, dies mit der Maßgabe, dass auch insoweit der Versicherungsschutz mit Wirkung für die Vergangenheit für solche Sachverhalte entfällt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Anfechtungsgrund stehen;

Randnummer 337

auf dritter Stufe hilfsweise (nämlich für den Fall, dass weder der Haupt-noch einer der beiden Hilfsanträge Erfolg haben sollte), insoweit exakt so wie schon in der Klageschrift angekündigt,

Randnummer 338

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 187.767,33 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Randnummer 339

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 340

die Klage abzuweisen.

Randnummer 341

Sie meint, der Versicherungsvertrag sei wirksam angefochten worden.

Randnummer 342

Dazu behauptet sie:

Randnummer 343

Die Vorgänge zwischen Herbst 2019 und Vertragsschluss seien "nicht normal". Der Vorstand der Insolvenzschuldnerin habe vor dem Hintergrund des aufgebauten "Klumpenrisikos" und der eindeutigen Hinweise des ES. sowie vor dem Hintergrund der    nicht erfüllbaren Auflagen das "brennende Haus" noch im letzten Moment (umfassender) versichern wollen.

Randnummer 344

Die Probleme der N. - Gruppe hätten sich bereits spätestens im Jahr 2019 auch auf die Insolvenzschuldnerin erstreckt und seien dem Vorstand vor Beginn der Vertragsgespräche mit der Beklagten bzw. der BU. bekannt gewesen.

Randnummer 345

Zum ES.-Verfahren gelte im Einzelnen:

Randnummer 346

Der ES. sei zu dem Ergebnis gekommen, dass das "Klumpenrisiko" um das D.-Engagement (auch bei unterstellter Kreditversicherung) nicht vertretbar sei. Die Feststellungen im Prüfbericht des ES. vom 12.06.2020 bzw. im Entwurf vom 06.05.2020 seien überraschend gewesen. Zum Zeitpunkt der Schlussberechnung seien die Feststellungen zum Klumpenrisiko um das D.-Engagement bereits gravierend gewesen (Bl. 4326 d. eAkte). Die Insolvenzschuldnerin sei gegenüber der D.-Gruppe in einem Umfang Konzentrationsrisiken eingegangen (dies in Form von Veritätsrisiken), dass die ES. dies als "nicht tragbar" beurteilt habe. Die Insolvenzschuldnerin selbst habe den Anteil auf 96 Prozent des Kerngeschäfts beziffert (Bl. 4328 d. eAkte).

Randnummer 347

Der ES. habe in dem "Klumpenrisiko" eine Gefahr der Inanspruchnahme des Einlagensicherungsfonds gesehen. Die Vermeidung eines "Klumpenrisikos" sei zentrale Sorgfaltspflicht im Bankgeschäft. Das Kreditportfolio sei zu diversifizieren. Dagegen habe der Vorstand der Insolvenzschuldnerin verstoßen. Das habe der ES. erkannt. Dessen Schreiben vom 01.04.2020 sei keine positive Zwischennachricht gewesen. Die Insolvenzschuldnerin habe gegen die Auflagen verstoßen, habe das Niveau des D.-Engagements nämlich nicht auf 2.100 Mio EUR am 31.03.2020 zurückgeführt.

Randnummer 348

Das Neugeschäft mit der AS.-D.-Gruppe habe einen Großteil des gesamten operativen Geschäfts der Insolvenzschuldnerin ausgemacht. Es sei ein Geschäftsplan kommuniziert worden, dessen Angaben zu keinem Zeitpunkt korrigiert worden seien. Die Insolvenzschuldnerin habe einen starken Einschnitt in ihr Kerngeschäft nicht offengelegt und Finanzdaten übermittelt, die diesen Umstand ausgeklammert hätten (Bl. 4319 d. eAkte). Eine Klarstellung, dass man das D.-Portfolio, das den wesentlichen Teil des „Kerngeschäfts“ ausgemacht habe, von den angegebenen EUR 2,8 Mrd. noch - laut Auflagen - auf etwa EUR 600 Mio. werde reduzieren müssen, sei hierbei nicht erfolgt (Bl. 4320 d. eAkte).

Randnummer 349

Die Insolvenzschuldnerin habe ein intaktes Kerngeschäft von 2.8 Mrd. Euro vorgetäuscht, obwohl sie gewusst habe, dass sie dieses Kerngeschäft auf 600 Mio. EUR habe "herunterfahren" müssen. Die Insolvenzschuldnerin habe sie - die Beklage - bei Mitwirkung "Dritter" getäuscht. Das Handeln ihres Maklers müsse sich die Insolvenzschuldnerin zurechnen lassen. Unzutreffende Informationen habe sie billigend in Kauf genommen. Das "EH. Statement" habe sie zur Erlangung von Versicherungsschutz "in die Welt gesetzt" (Bl. 4323 d. eAkte).

Randnummer 350

Die Insolvenzschuldnerin bzw. deren Repräsentanten hätten Kenntnis von der Weiterleitung des „EH. Statements“ gehabt. Das könne auch dahinstehen, da die Repräsentanten die Erklärung gegenüber dem Makler im Verfahren der Vertragsanbahnung (für einen anderweitigen Versicherer) abgegeben hätten und sie die Verwendung durch den Makler niemals eingeschränkt hätten. Der Makler sei auch niemals über die inhaltliche Unrichtigkeit durch die Insolvenzschuldnerin informiert worden und habe davon ausgehen müssen, dass alle Informationen - auch gegenüber sonstigen Versicherern - wahrheitsgemäß gewesen seien und weiterverwendet hätten werden können (Bl. 4335 d. eAkte). Aus dem Scheiben Anlage K8 ergebe sich, dass den Repräsentanten der Insolvenzschuldnerin klar gewesen sei, dass das "EH. Statement" auch zur Grundlage des weiteren Versicherungsvertrags werde (Bl. 4336 d. eAkte). Auch sei das "EH. Statement" durch die BU. zur Ergänzung der Rückwärtsdeckung selbst herangezogen worden. Die Risikofrage sei im Lager der Versicherungsnehmerin erstellt worden, da schon der Vorversicherer G. den Versicherungsvertrag nur bei Abgabe eines "EH. Statements" in Betracht habe ziehen wollen.

Randnummer 351

Die Risikofrage sei zulässig. Den Vorstandsmitgliedern sei bekannt gewesen, dass die Existenz der Insolvenzschuldnerin gefährdet sei, da ein "Klumpenrisiko" (das darin bestehe, dass 95 Prozent des operativen Geschäfts an einem einzelnen Schuldner gehangen hätten) bestanden habe. Dies habe potentiell das Risiko eines Haftpflichtfalls begründet. Eine Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes sei vor dem Hintergrund sehr wahrscheinlich gewesen (Bl. 4338 d. eAkte). Richtigerweise hätten die Repräsentanten der N. Bank AG eigentlich etwa wie folgt berichten müssen (Bl. 4340 d. eAkte):

Randnummer 352

„Der enorme Anstieg an Forderungen auf aktuell etwa EUR 2,8 Mrd. ist dadurch zu erklären, dass wir die AS.-D.-Gruppe als Kunden hinzugewonnen haben und ein Teilbetrag in Höhe von EUR 2,6 Mrd. aus Forderungen gegen diese Gruppe besteht. Vor diesem Hintergrund ist unser Kreditausfallrisiko ganz wesentlich an die AS.-D.-Gruppe gebunden. Der Prüfungsverband deutscher Banken ist der Auffassung, dass dies ein nicht vertretbares Klumpenrisiko sei und wir haben uns daher zu der Auflage verpflichtet, das Engagement von EUR 2,6 Mrd. auf EUR 600 Mio. wieder zu reduzieren. Dies ist uns im durch Corona bedingt sehr schwierigem Marktumfeld entgegen den vereinbarten Auflagen bislang noch nicht gelungen. Sollte dies zukünftig gelingen, wovon nicht auszugehen ist, wären allerdings unsere Wachstumsprognosen, die ihnen vorgelegt wurde, massiv nach unten zu korrigieren. Sollte es nicht gelingen, wäre unsere Mitgliedschaft im Einlagensicherungsfonds hinfällig - dies wäre mehr als existenzgefährdend“

Randnummer 353

Statt dies zu tun, hätte der Vorstand in der Besprechung vom 28.04.2020 "Plattitüden und Allgemeinfloskeln" von sich gegeben. Aus der Anlage GB. 14 (e-mail des Herrn XO. vom 24.04.2020) sei es auf folgende Fragestellungen angekommen (Bl. 4339 d. eAkte):

Randnummer 354

„Wichtig ist aus meiner Sicht, dass der Kunde die Geschäftstätigkeit und Funktion innerhalb des Konzerns nochmals darstellt, auf die geplante Entwicklung der Bank (Erschließung weiterer Geschäftsfelder außerhalb des Konzerns, Finanzierungsvolumina etc.) eingeht und insbesondere auch zu den Auswirkungen der Pandemie auf die aktuelle Geschäftstätigkeit als supplychain Finanzierer Stellung nimmt."

Randnummer 355

Das seitens des ES. eingeleitete Prüfungsverfahren, die erteilten Auflagen und der Umgang mit diesen Auflagen hätten in der Besprechung am 28.04.2020 keine Erwähnung gefunden. Auch sei nicht über die Auflagen und den Verstoß gegen die Auflagen wegen der Corona - bedingten Marktsituation berichtet worden.

Randnummer 356

Das Vertragsanbahnungsverfahren aus der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sei von dem vorliegend streitigen Vertragsverhältnis um den F. - Versicherungsvertrags nicht zu trennen. Die Vertragsanbahnung sei parallel verlaufen und zu einem einheitlichen Aufklärungsvorgang verschmolzen. Selbst wenn man annehmen wolle, die Fragestellung habe formell erneut gestellt werden müssen, werde eine erhöhte Aufklärungspflicht begründet. Für die Insolvenzschuldnerin sei es offenkundig gewesen, dass die Hintergründe des "enormen Anstiegs der Forderungen" hätten aufgeklärt werden müssen (Bl. 4331 d. eAkte).

Randnummer 357

Es bestehe eine spontane Anzeigepflicht. Ungefragt gemachte falsche Angaben könnten durchaus eine arglistige Täuschung begründen (Bl. 4347 d. eAkte).

Randnummer 358

Es handele sich um Maklerbedingungen, die der Makler für die Versicherungsnehmerin in den Vertrag eingebracht habe, und damit sei nicht der Versicherer "Verwender". Die BU. und sie - die Beklagte - seien diesen Bedingungen dann gefolgt. Die Klarstellungen, die dann noch vorgenommen worden seien, hätten keine Änderungen zu den Vertragsbedingungen VUA 2018 begründet (Bl. 2448 d. eAkte).

Randnummer 359

Ein im voraus erklärter Anfechtungsverzicht sei unwirksam. Das sei den versicherten Personen bzw. der Versicherungsnehmerin auch nicht unzumutbar, diese seien nicht besonders schutzwürdig. Die versicherte Person könne persönlich eine F. - Versicherung abschließen (Bl. 4353 d. eAkte).

Randnummer 360

Die Fragen der BU. nach den Auswirkungen der Corona - Pandemie seien falsch oder jedenfalls nicht hinreichend beantwortet worden, es sei von einer weitreichenden "Lügenkette" auszugehen. Verschwiegen worden sei, dass die Corona - Pandemie dafür gesorgt habe, dass die Auflagen der ES. nicht hätten erfüllt werden können (Bl. 4333 d. eAkte).

Randnummer 361

SC. OZ. habe das Testat widerrufen und    sich durch die Insolvenzschuldnerin getäuscht gesehen. Unterlagen zum Geschäft der Lieferkettenfinanzierung seien nicht vorgelegt worden. Dies sei aber essentiell für die Bewertung der "Klumpenrisiken" und der Bilanzierbarkeit gewesen.

Randnummer 362

Die Repräsentanten der Insolvenschuldnerin hätten auch im Hinblick auf die Kreditversicherung getäuscht. Trotz intensiver Bemühungen sei die Insolvenzschuldnerin nicht in der Lage gewesen, gegenüber SR. OZ. und KPMG Nachweise für einen hinreichenden Versicherungsschutz zu erbringen, was sich aus dem KPMG Sonderprüfungsbericht vom 01.04.2021, Teil 2, dort Seiten 30-35 & 115 ff., Anlage GB. 30, ergebe.

Randnummer 363

Das Anfechtungsrecht der Versicherer sei nicht wirksam eingeschränkt worden. Es liege keine Bestätigung des Versicherungsschutzes vor. Das Anfechtungsrecht sei auch nicht wirksam durch vertragliche Regelung eingeschränkt worden.

Randnummer 364

Ein ausdrücklicher Verzicht auf das Anfechtungsrecht nach Kenntnis von den Anfechtungsgründen sei nicht vorgetragen. Soweit die Klägerseite auf die Wiederauffüllung der Versicherungssumme abstelle, sei darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei m einen automatischen Vorgang handele. Selbst wenn dies nicht so wäre, würde aus dieser Erklärung indes nicht konkludent darauf geschlossen werden können, dass die Beklagte auf die Anfechtung habe verzichten wollen. Schließlich sei ihr zum Zeitpunkt der Dokumentation der Wiederauffüllung noch nicht bekannt gewesen, dass ein Anfechtungsrecht bestehe. Die Auswertung der Unterlagen habe gerade erst begonnen und es seien im weiteren Verlauf noch weitere Unterlagen vorgelegt worden, die erst gegen Ende des Jahre 2021 ein hinreichendes Gesamtbild ergeben hätten (Bl. 342 d. eAkte).

Randnummer 365

Wegen der Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 367

Die Klage ist im Hilfs-Hilfsantrag (Antrag zu Ziffer 3) begründet, im Übrigen unbegründet.

I.

Randnummer 369

Der Klageantrag zu Ziffer 1) ist unbegründet.

Randnummer 370

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Inhalts, dass der mit Versicherungsbeginn 11.05.2020, 00:00 Uhr, zwischen der N. Bank AG und der Beklagten geschlossene Versicherungsvertrag, bezeichnet als „BU.-Police Anschlussdeckung (02. Exzedent) zur F.-Versicherung“, mit der Versicherungsschein-Nr. N01 in Gestalt - der Versicherungspolice vom 15.06.2020, - des Nachtrags Nr. 1 vom 13.08.2020 und - des Nachtrags Nr. 2 vom 16.06.2021 bis zum 31.12.2024 fortbestanden hat.

Randnummer 371

Der Versicherungsvertrag ist - OX. - durch Anfechtung erloschen, §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB.

Randnummer 372

Im Einzelnen gilt hierzu:

Randnummer 373

1. Die Anfechtung ist mit anwaltlichem Schreiben vom (Anlage BLD41, Bl. d. eAkte) erklärt worden.

Randnummer 374

2. Es liegt ein Anfechtungsgrund vor. Nach § 123 Abs. 1 BGB kann, wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten.

Randnummer 375

a) Die Willenserklärung der Insolvenzschuldnerin vom 11. Mai 2020 (Anlage K9, Bl. 80 d. eAkte), welches auf das "F. und BL. Angebot" vom 29. April 2020, 12:33 Uhr, welches die BU. als Vertreterin namens und in Vollmacht der Beklagten abgegeben hatte (Anlage K8, Bl. 78 (79) d. eAkte), rekurrierte, wurde von der Beklagten angenommen.

Randnummer 376

b) Zur Abgabe ihrer (korrespondierenden) Willenserklärung war die Beklagten durch arglistige Täuschung bestimmt worden. Die Insolvenzschuldnerin hatte bei der Beklagten eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorgerufen.

Randnummer 377

Hierzu gilt:

Randnummer 378

(1) Soweit die Vorstandsmitglieder der Insolvenzschuldnerin bereits am 18.03.2020 das sog. "EH. Statement" abgegeben hatte, bezog sich dieses - insoweit unstreitig - zunächst nur auf die Vertragsangebote der beiden Versicherer "H." und "G.".

Randnummer 379

Die Beklagte selbst war zu diesem Zeitpunkt nicht beteiligt.

Randnummer 380

(2) Die Vorstandsmitglieder der Insolvenzschuldnerin haben den Inhalt des "EH. Statement" aber zum Inhalt ihrer eigenen, auf einen auch mit der Beklagten hiesigen Rechtsstreits gerichteten Vertragsschluss - bezogen auf den 2. Exzedenten - gemacht. Dies folgt aus der e-mail der Insolvenzschuldnerin vom 11. Mai 2020 (Anlage K9, Bl. 80 d. eAkte), welches - über die R. - an die Beklagte weitergeleitet wurde.

Randnummer 381

Diese e-mail erfolgt - wie der Kläger selbst vorträgt (Klageschrift, Seite 14, Bl. 16 d. eAkte) - als Reaktion auf die e-mail vom 29. April 2020 (Anlage K8, Bl. 76 (78) d. eAkte) der BU. und das darin enthaltene Vertragsangebot.

Randnummer 382

In dieser wird wiederum ausgeführt, dass als "nachfolgend genannte Informationen" zugrunde liegen die "vollständige Dokumentierung des Grundvertrages und des 1. Xs Vertrags" (Bl 79 d. eAkte, 2. Absatz).

Randnummer 383

Durch diese Bezugnahme wird für den insofern maßgeblichen objektiven Erklärungsempfänger deutlich, dass der Inhalt des "EH. Statement" auch für die Vertragsbeziehung zwischen der (nachmaligen) Insolvenzschuldnerin und der Beklagten gelten sollte. Dies folgt bereits aus dem Wortsinn der in der e-mail vom 29. April 2020 näher umschriebenen Angebotsvorbehalte,soweit es darin heißt:

Randnummer 384

„Das Angebot gilt vorbehaltlich positiver Bewertung der in der Rubrik „Angebotsvorbehalte“ genannten Dokumente. Sofern dort auf einen Fragebogen Bezug genommen wird, ist dieser vollständig auszufüllen und rechtsgültig zu unterzeichnen. Bei Vertragsbeginn darf der Fragebogen nicht älter als 12 Wochen sein. Die Beantwortung der im Fragebogen gestellten Fragen gilt gegenüber den oben genannten Versicherern als vorvertragliche Angabe zu gefahrerheblichen Umständen im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes. Dies gilt auch, sofern der verwendete Fragebogen nicht von der BU. Deutschland GmbH erstellt wurde, da sich die oben genannten Versicherer insoweit die Fragen ausdrücklich zu Eigen machen. Der Fragebogen wird wesentlicher Bestandteil des Versicherungsvertrages.“

Randnummer 385

Der Inhalt des ausgefüllten „EH. Statement“ stellt dabei für die Insolvenzschuldnerin erkennbar nichts anderes als die Beantwortung einer vorvertraglich gestellten Frage dar.

Randnummer 386

Die Vorstandsmitglieder der späteren Insolvenzschuldnerin wussten und wollten damit aus der insofern maßgeblichen (objektiven) Empfängersicht, dass (auch) die Beklagte - als 2. Exzedentenversicherer - das "EH. Statement" zur Vertragsgrundlage machen wollte. Die Erklärung im "EH. Statement" (angekreuzt: "Nein", was allein einer Interpretation    des Inhalts zugänglich ist, dass keine der dort bezeichneten Umstände bekannt seien) ließen die Vorstandsmitglieder der Insolvenzschuldnerin damit bewusst auch    gegenüber der Beklagten "fortdauern" und gelten, d. h sie wussten und wollten, dass die Beklagte gerade auch dieses ihrer auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Erklärung zugrunde legen würden.

Randnummer 387

Hiermit riefen sie eine Fehlvorstellung über Tatsachen bei der Beklagten hervor.

Randnummer 388

Was inhaltlich unter derartigen Tatsachen zu verstehen sein sollte, ergibt sich aus dem Inhalt des "EH. Statement" (Anlage K5, Bl. 73 d. eAkte) selbst. Erfasst sind danach nicht äußere, sondern innere Tatsachen, nämlich die Kenntnis der Vorstandsmitglieder der Insolvenzschuldnerin von "Sachverhalten und Handlungen", von denen anzunehmen ist, "dass sie zu Schadenersatzansprüchen führen könnten, die unter die Deckung der (...) Police zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter und Aufsichtsorgane (VUA) fallen".

Randnummer 389

Mitgeteilt haben die Vorstandsmitglieder der Insolvenzschuldnerin insoweit schlicht gar nichts, es ist - in aller Kürze - "Nein" angekreuzt. Fraglich ist demnach nun, ob sie demgegenüber (irgend-) etwas mitteilen mussten.

Randnummer 390

Dies ist vorliegend der Fall.

Randnummer 391

Der Umstand, dass der ES. im Hinblick auf das sog. "Klumpenrisiko", das zuvor von der späteren Insolvenzschuldnerin eingegangen war, tätig geworden war und insbesondere der weitere Umstand, dass der ES. der späteren Insolvenzschuldnerin entsprechende - ausformulierte - Auflagen erteilt hatte, hätte der Beklagten mitgeteilt werden müssen. Denn dieser Umstand gab den Vorstandsmitgliedern der Insolvenzschuldnerin Anlass zu der Annahme, dass damit Schadenersatzansprüche ausgelöst werden könnten.

Randnummer 392

Hierzu gilt:

Randnummer 393

Die entsprechende Mitteilungsschwelle war niedrig anzusetzen, was sich bereits aus dem Wortlaut der Erklärung - genauer: dem Modus im grammatikalischen Sinne -, nämlich der Formulierung im Konjunktiv I erhellt. Danach sind "eingetretene Sachverhalte" mitzuteilen, die zu Schadenersatzansprüchen führen könnten (Hervorhebung nicht im Original).

Randnummer 394

Der Formulierung ist damit zu entnehmen, dass eine weitgefasste Mitteilungspflicht bestand. Ein derartiges Verständnis wird durch den weiteren Umstand gestützt, als die Vorstandsmitglieder der nachmaligen Insolvenzschuldnerin vorliegend gerade um eine Erhöhung der Versicherungssumme nachsuchten, was für den Umstand streitet, dass objektiv und subjektiv ein verändertes, nämlich erhöhtes Risiko versichert werden sollte.

Randnummer 395

Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Risikofrage bestehen nicht.

Randnummer 396

Zu berücksichtigen ist dabei, dass es dem Versicherer - mangels Kenntnis entsprechender Binnensachverhalte - regelmäßig schon gar nicht möglich sein dürfte, auf näher eingegrenzte Sachverhalte einzugehen. Die später abgegebene Umstandsanzeige der Insolvenzschuldnerin illustriert dabei, dass die Vorstandsmitglieder sich nicht im Unklaren befanden, was inhaltlich an Erklärungen verlangt wurde. Zu berücksichtigen ist dabei ferner, dass Vorstandsmitglieder nicht mit rechtlichen Laien vergleichbar und - anders als der Kläger meint - ohne weiteres in der Lage sind, die erforderliche Parallelwertung in der Laien - Sphäre vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als die Insolvenzschuldnerin die Dienste eines professionellen Maklers (nämlich der R.) in Anspruch genommen hatte.

Randnummer 397

Dass die Vorstandsmitglieder das Tätigwerden des ES. als einen Umstand werteten, der sich zu solchen Umständen verhielt, die aufgrund (organschaftlicher oder sonstiger) Pflichtverletzungen eine Schadensersatzpflicht auslösen könnten, deren Eintritt also "für möglich hielten", ist ausreichend für die Annahme des nach § 123 BGB erforderlichen Vorsatzes, für den nach ständiger Rechtsprechung bedingter Vorsatz, "dolus eventualis", ausreicht. Dass die unterzeichnenden Vorstandsmitglieder tatsächlich gehofft haben mögen, dass dies nicht der Fall sein werde, schließt das auf der Wissensebene erforderliche "Für - möglich - Halten" indes nicht aus.

Randnummer 398

Auch das Wollenselement des "dolus eventualis" ist vorliegend erfüllt.

Randnummer 399

Ausreichend ist insoweit nämlich die billigende Inkaufnahme, und diese ist vorliegend im Hinblick auf die geschilderten Umstände zu bejahen. Entscheidend ist insofern die Typizität des eingegangenen Risikos, wobei die nach allgemeinen Maßstäben zu beurteilen ist und nicht nach individuellen (dazu vgl. Puppe, ZStW 103 (1991), S. 21). Soweit die Klägerseite meint, die Unterzeichner des "EH. Statement" hätten die Frage selbst dann zu Recht mit "Nein" beantwortet, wenn ihnen bei Unterzeichnen des "EH. Statement" - wie nach klägerischer Auffassung indessen tatsächlich nicht - irgendwelche Pflichtverletzungen "bekannt" gewesen wären, denn es werde nur nach versicherten Schadensersatzansprüchen gefragt, vermag diese hypothetische Betrachtung die Annahme einer Pflichtverletzung bereits aus normativen Gründen nicht auszuschließen, wobei der Umstand hinzutritt, dass die Frage im "EH. Statement" ersichtlich weit gefasst ist und nicht auf "bekannte Risiken" (die zu einem Deckungsausschluss führen) begrenzt ist.

Randnummer 400

c) Die Kausalität der hervorgerufenen Täuschung über die innere Tatsache der Kenntnis für die Abgabe der Willenserklärung der Beklagten, gerichtet auf Abschluss des 2. Exzedenten, ergibt sich aus der Anlage K8 (dort Bl. 79 d. eAkt), wonach    die Vertragserklärung auf den Angaben in den "Risikoinformationen" basiert.

Randnummer 401

d) Die Erklärung wurde auch binnen Jahresfrist ab Kenntnis, § 124 BGB, angefochten. Die Anfechtung wurde erklärt mit Schreiben vom 30.12.2021 (Anlage K21), und einen früheren Zeitpunkt der Kenntniserlangung als 2021 hat die Klägerseite nicht vorgetragen.

Randnummer 402

2. Rechtsfolge der erklärten Anfechtung ist die Nichtigkeit des zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrag.

Randnummer 403

3. Das nichtige Rechtsgeschäft ist - anders als die Klägerseite meint - auch nicht im Sinne des § 144 BGB bestätigt worden, da den Nachträgen - die vor den Umstandsmeldungen der Insolvenzschuldnerin erfolgten - der objektive Erklärungsgehalt eines Verzichts schon im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf gerade nicht entnommen werden kann.

Randnummer 404

4. Von einem Verzicht der Beklagten auf das Anfechtungsrecht ist nicht auszugehen. Soweit Ziffer 10.10 des Bedingungswerks die Regelung vorsieht:

Randnummer 405

Verzicht auf Anfechtung und Rücktritt

Randnummer 406

Für den Fall, dass der Versicherer zur Anfechtung des Vertrags aufgrund arglistiger Täuschung oder zum Rücktritt berechtigt wäre, verzichtet der Versicherer auf diese ihm zustehenden Rechte. Der Verzicht gilt jedoch nicht im Hinblick auf diejenigen versicherten Personen, die

Randnummer 407

a) Anlass zur Ausübung dieser Rechte gegeben haben oder

Randnummer 408

b) bei Abschluss des vorliegenden Vertrages Kenntnis der Handlungen hatten, die den Versicherer zur Ausübung dieser Rechte berechtigen würden.

Randnummer 409

ist dieser Anfechtungsverzicht nicht wirksam. Der Versicherer kann nicht im Voraus auf sein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung verzichten (zu vgl. BGH. Beschluss vom 21. September 2011, Az. IV ZR 38/09; Beschluss. v. 9. November 2011; Az. IV ZR 40/09).

Randnummer 410

Die von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gelten dabei gilt auch für den Bereich der F. - Versicherung. Soweit teilweise vertreten wird, dass in der F. - Versicherung "als typische Fremdversicherung ein gesteigertes Interesse der versicherten Personen am Erhalt ihres Versicherungsschutzes" bestehe (zu vgl. OLG Frankfurt, Az. 7 W 13/21, vgl. auch Gädtke, r+s 2013, 313, 315, ferner Bruck/Möller/Gädtke, VVG, 9. Auflage 2013, AVB-AVG 2011/2013, Ziffern 7/8, Rn. 69 ff.; Langheid/Rixecker, VVG, 5. Auflage 2016, § 103 VVG, Rn. 14 f.), folgt dem die Kammer nicht, da eine Differenzierung nach Grad des Interesses am Erhalt des Versicherungsschutzes nicht angezeigt und im übrigen auch nicht praktikabel ist. Der „Effekt“ einer Anfechtung des gesamten Versicherungsvertrags kann    vermieden werden, indem jedes Organ für sich selbst eine D & O - Versicherung abschließt.

Randnummer 411

5. Begründet ist die Klage im zweiten Hilfsantrag, da insofern die Erwägungen, die dazu führen, dass der Anfechtungsverzicht nicht wirksam ist, nicht greifen.

Randnummer 412

6. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO

Randnummer 413

Der Streitwert wird auf 3.000.000,00 EUR festgesetzt.

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