Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.
VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
§ 103 VVG – Herbeiführung des Versicherungsfalles
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 103 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 103 VVG? Zitiere den Wortlaut.“