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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 103 VVG – Herbeiführung des Versicherungsfalles

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 103 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 103 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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