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Rechtsprechung · LG Köln

LG Köln, Urteil vom 25.03.2026 – 2 O 533/14

Spruchkörper
2. Zivilkammer
ECLI
ECLI:DE:LGK:2026:0325.2O533.14.00
Normenkette
HGB § 323 Abs. 1

Leitsatz

Die Inventurprüfung durch den Abschlussprüfer muss besonders sorgfältig und ausgiebig vorgenommen werden, wenn das Vorratsvermögen einen überwiegenden Anteil der Aktiva in der Bilanz ausmacht und sich im Vorjahresvergleich um 87,5 % erhöht haben soll.Zur Plausibilisierung der vermeintlichen Erhöhung des Vorratsvermögens um 87,5 % im Vorjahresvergleich ist es insbesondere nötig, stichprobenhaft Wareneingangs- und Warenausgangsrechnungen anzusehen.Eine fehlerhafte Inventurprüfung, bei der eine Unrichtigkeit der Bilanz hinsichtlich der Vorräte und eine darauf beruhende bilanzielle Überschuldung nicht erkannt werden, verstößt gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung.Die fehlerhafte Inventurprüfung ist damit kausal für einen Schaden, der in der Erweiterung des negativen Eigenkapitals aufgrund des erteilten Bestätigungsvermerks liegt.

Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, einen solchen Insolvenzvertiefungsschaden geltend zu machen.

Tenor

Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.000.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten wie Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Abschlussprüfung im Umfang beschränkt auf die nach § 323 Abs. 2 Satz 1 HGB ersatzfähige Höchstsumme von 1 Mio. € in Anspruch.

Randnummer 2

Die Beklagte zu 1 ist eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft und Partnerschaftsgesellschaft im Sinne des PartGG. Die Beklagten zu 2 und 3 sind Partner im Sinne des PartGG der Beklagten zu 1. Sie waren mit dem streitgegenständlichen Prüfungsauftrag befasst.

Randnummer 3

Der Kläger ist Insolvenzverwalter der B.V. Q. AG [im Folgenden: Schuldnerin]. Gegenstand des Unternehmens der Schuldnerin war der Groß- und Einzelhandel mit Hard- und Software.

Randnummer 4

Die Schuldnerin stellte unter dem 15.3.2013 Eigeninsolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde unter dem 25.3.2013 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin hatte ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, nämlich vom 1.7. eines Jahres bis zum 30.6. des Folgejahres.

Randnummer 5

Ursprünglich wurde die Schuldnerin von Herrn L. A. als Einzelfirma gegründet und geführt und im Wege eines Formwechsels im Jahre 2002 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Sämtliche Aktien an der Schuldnerin wurden bis Ende 2010 zunächst von der X. Beteiligungsgesellschaft mbH T. und dann von der X. P. AG, T. gehalten.

Randnummer 6

Die Herren K. C. und M. J. waren Vorstandsmitglieder der Schuldnerin, ersterer seit dem 3.9.2009 und letzterer vom 19.12.2002 bis zum 21.1.2013. Herr S. wurde erst mit Wirkung auf den 28.9.2011 zum Vorstandsmitglied bestellt.

Randnummer 7

Gemäß § 5 Ziffer 4 der Satzung der Schuldnerin (Anlage K4, Bl 102) bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates u.a. für den Abschluss von Unternehmensverträgen und Verträgen, die die Schuldnerin über 2 Mio. € verpflichten. Nach § 8 der Geschäftsordnung für den Vorstand (Anlage K5, Bl 103) bedarf dieser der Zustimmung des Aufsichtsrates bei der Vergabe unversicherter Kreditlimite an Kunden, die 100.000 € übersteigen.

Randnummer 8

Letztlich übernahmen die Vorstandsmitglieder die Anteile an der Schuldnerin, wenn auch nur mittelbar (sog. Management-Buy-Out). Mit Gesellschaftsvertrag vom 21./22. Oktober 2010 (Anlagenkonvolut K6, Bl 106) gründeten die Herren C. und J. zusammen mit Herrn F. S. die H. P. GmbH.

Randnummer 9

Mit Aktienkaufvertrag vom 20.12.2010 erwarben die damaligen Vorstandsmitglieder und Herr S. mit Wirkung auf den Beginn des 24.6.2011 sämtliche Aktien an der Schuldnerin über die H. GmbH i.G. von der X. P. AG zu einem Kaufpreis von 12 Mio. €. Das erworbene Aktienpaket war der einzige nennenswerte Vermögenswert der H. P. GmbH.

Randnummer 10

Die X. P. AG gewährte der H. GmbH i.G. ein Verkäuferdarlehen in Höhe von 3 Mio. € und der H. P. GmbH ein nachrangiges Darlehen in Höhe von 900.000 €.

Randnummer 11

Am 27.6.2011 beschloss die Hauptversammlung der Schuldnerin die Zustimmung zu einem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag mit der H. P. GmbH, wobei streitig ist, ob insoweit eine Zustimmung des Aufsichtsrates vorgelegen hat (Anlage ZZ. 4, Bl 225). Der Vertrag wurde unter dem 30.6.2011 in das Handelsregister eingetragen. Für die Zahlung der Kaufpreisabschlussrate gewährte die Schuldnerin der H. P. GmbH ein Darlehen in Höhe von 1,7 Mio. € ohne Darlehensvertrag, ohne Sicherung und ohne Verzinsung. Bei der H. P. wurde die Abschlussrate in Höhe von 1,7 Mio. € am 30.6.2011 in der Handels- und Steuerbilanz gebucht (Anlage K8, Bl 113). Die Darlehensvaluta ging am 1.7.2011 auf dem Konto der H. P. ein (K 9, Bl 114). Der Geschäftsvorfall der Darlehensgewährung wurde im Wirtschaftsjahr 2011/2012 berücksichtigt. An der Entscheidung über die Darlehensvergabe wurde der Aufsichtsrat der Schuldnerin nicht beteiligt. Die H. P. ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 17.5.2013 aufgelöst worden.

Randnummer 12

Die Beklagte wurde mit der Abschlussprüfung (§§ 316 ff. HGB) des auf den 30.6.2011 aufgestellten Jahresabschlusses beauftragt, nachdem die Hauptversammlung der Schuldnerin dies am 7.12.2010 beschlossen hatte. Die Beklagte hatte auch bereits den Abschluss 2010 der Schuldnerin geprüft. Dazu hat sie die berufsübliche Vollständigkeitserklärung eingeholt.

Randnummer 13

In der Bilanz 2011 wurden Vorräte in Höhe von 29.491.815 € ausgewiesen.

Randnummer 14

Die Hauptprüfung des auf den 30.6.2011 aufgestellten Abschlusses erfolgte von September 2011 bis zum 9.12.2011. Im Juni 2011 hatte eine Vorprüfung stattgefunden. Der Jahresabschluss 2011 wurde den Beklagten am 5.9.2011 vorgelegt. Unter dem 9.12.2011 erteilte die Beklagte der Schuldnerin einen unbeschränkten Bestätigungsvermerk im Sinne des § 322 HGB.

Randnummer 15

Auf den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses wird Bezug genommen (Anlage K1, Bl 12).

Randnummer 16

In dem Bericht wurde auf Seite 9 als Schwerpunkt der Prüfung die „Ordnungsmäßigkeit der Inventuraufnahme sowie Ansatz und Bewertung des Bestandes an Waren“ genannt. Es sei eine „stichprobenweise Prüfung von […] Beständen“ vorgenommen worden. An der durchgeführten Inventur im U. Logistikcenter in I. habe die Beklagte beobachtend teilgenommen. Unter der Überschrift „wesentliche Bewertungsgrundlagen“ führte die Beklagte zu der Position „Vorräte“ in ihrem Prüfbericht wie folgt aus:

Randnummer 17

„Der Ansatz der Waren erfolgt mit einem aus den letzten drei Eingangsrechnungen ermittelten Durchschnittspreis. Auf die Durchführung eines Niederstwerttests hat der Vorstand verzichtet, da die Abweichungen unwesentlich seien. Die stichprobenweise Überprüfung im Rahmen der Abschlussprüfung ergab keine gegenteiligen Feststellungen.“

Randnummer 18

Im Rahmen der Analyse der Vermögenslage wurde hinsichtlich der Vorräte wie folgt von der Beklagten im Prüfbericht festgeschrieben:

Randnummer 19

„Bei den Vorräten ist ein wesentlicher Anstieg um T€ 13.761 (87,5%) auf T€ 29.492 zum 30. Juni 2011 zu verzeichnen. Der Bestandsaufbau resultiert aus der erneut erzielten Umsatzsteigerung im Geschäftsjahr 2010/11, mit der die Notwendigkeit einhergeht, mehr Warenbestände vorzuhalten, um eine entsprechende Verfügbarkeit zu gewährleisten. Zusätzliche Bestände wurden aufgrund des Lieferverhaltens einzelner Distributoren/Hersteller aufgebaut. Für ein Retailgeschäft wurden weitere Bestände zum Stichtag eingelagert, die in den Folgemonaten zur Auslieferung kommen.“

Randnummer 20

Die Staatsanwaltschaft Köln führte unter dem Az. 110 Js 414/13 ein Ermittlungsverfahren u.a. gegen die ehemaligen Vorstände der Schuldnerin mit dem Vorwurf, die Handelsbücher so geführt zu haben, dass der Warenbestand im Juni 2011 in Höhe von 14,0 Mio. € zu hoch angesetzt wurde.

Randnummer 21

Mit zweitinstanzlichem Urteil des Landgerichts Köln vom 30.5.2022 (154 Ns 73/19) wurden die Angeklagten C. und J. wegen fahrlässigen Bankrotts und vorsätzlicher Insolvenzverschleppung jeweils zu Geldstrafen verurteilt. Der Angeklagte S. wurde wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Randnummer 22

Im Urteil heißt es, die Werte der fertigen Erzeugnisse und Waren hätten nur T€ 15.291 betragen, was die Angeklagten C. und J. jeweils fahrlässig nicht erkannt hätten. Die Schuldnerin sei infolgedessen bilanziell sowie insolvenzrechtlich überschuldet gewesen.

Randnummer 23

Es sei nicht feststellbar, dass die Angeklagten C. und J. im Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz zum 30.6.2011 eine positive Kenntnis von der Abweichung im Vorratsvermögen gehabt hätten.

Randnummer 24

Das Urteil des LG Köln vom 30.5.2022 wurde nicht rechtskräftig. Alle drei Angeklagten sowie die Staatsanwaltschaft legten Revision ein. Das Oberlandesgericht Köln stellte alle drei Strafverfahren mit Beschlüssen vom 13.7.2023 nach Zahlung einer Geldauflage ein.

Randnummer 25

Der Kläger ließ eine Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers W. zur Überschuldungssituation der Schuldnerin zum 30.06.2011 einholen. Auf die schriftliche Stellungnahme vom 20.10.2014, in welcher von einer Überschuldung schon unter Zugrundelegung von Fortführungswerten ausgegangen wird, wird Bezug genommen (K 2, Bl 40). Die Überschuldungssituation ergebe sich aus der falschen Bestandsbewertung der Vorräte zum 30.06.2011 mit einer Bilanzmanipulation in Höhe von 14 Mio. €.

Randnummer 26

Dies folge aus den Feststellungen des Zeugen E. Z. von der D. Projects GmbH und von Herrn N. G. von der U. Y. B., aus denen sich eine zu hohe Bestandsbewertung der Vorräte zum 30.06.2011 in Höhe von 14 Mio. € ergebe. In der Stellungnahme des WP W. heißt es auf Seite 10 (K 2, Bl 49), der Zeuge Z. habe den Inventurbestand per 30.6.2011 zunächst retrograd ermittelt. Die Schuldnerin habe zur retrograden Ermittlung der Warenbestände eine abgegrenzte Datensicherung für das Geschäftsjahr 2010/2011 zur Verfügung gestellt. Der Endbestand der Datensicherung liege der Warenbewertung per 30.6.2011 zugrunde. Der Zeuge Z. habe zu jedem per 30.6.2011 vorhandenen Artikel den Einkaufspreis des letzten Zukaufs vor dem Stichtag ermittelt.

Randnummer 27

Zum Vorjahresstichtag (30.6.2010) hatte sich der Warenbestand der Finanzbuchhaltung (Fibu) mit dem Warenbestand der Warenwirtschaft gedeckt.

Randnummer 28

Zum 30.6.2011 hingegen ergab sich eine Differenz von ca. 14 Mio. €.

Randnummer 29

Nach Mitteilung von Herrn G. (U.) an den WP W. war es im Lager zu keinen relevanten Flächenerweiterungen gekommen. Auch war der Versicherungswert nach Kenntnis des Herrn G. nie auf mehr als 16 Mio. € erhöht worden.

Randnummer 30

Der ehemalige Gesellschafter O. P. A. habe zum 25.6.2011 einen Lagerwert von 15.287.565,38 € und zum 27.06.2011 einen Lagerwert von 15.290.613,08 € ermittelt. Für die Einzelheiten wird auf die sogenannte „Liste A.“ (K 16, Bl 388 ff) Bezug genommen.

Randnummer 31

Die Schuldnerin hatte mit der U. seit 2006 einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen, wonach die U. ein Logistikcenter für die Schuldnerin in I. (Niedersachsen) betrieb, über welches ihre Lagerhaltung und ihr Warenbestand abgewickelt wurden. Es handelte sich um ein Hochregallager mit etwa 10.000 bis 11.000 Lagerplätzen auf einer Fläche von 15.000 qm, in dem ca. 8.000 Artikel verwaltet wurden. Der Lagerbereich der Schuldnerin wurde durch diverse Sicherheitsvorkehrungen vom übrigen U.-Lager abgesperrt. Der Wareneingang wurde unter Aufsicht von Sicherheitspersonal von Hand eingescannt und anschließend verräumt. Neben dieser Haupthalle wurde in einer weiteren Halle (der sogenannten Halle 5) Nachschubware und große Mengen an Retail-Artikeln der Schuldnerin eingelagert. Zwischen der Schuldnerin und U. erfolgte über eine EDV-Schnittstelle ein permanenter Datenaustausch zwischen dem Lagerverwaltungssystem der U. und dem Warenwirtschaftssystem „R. CE.“ der Schuldnerin.

Randnummer 32

Im U.-Lagerwirtschaftssystem wurden Lagerbewertungen nur mengenmäßig erfasst. Nach der Übergabe dieser Bestandsmengen über die EDV-Schnittstelle in das Warenwirtschaftssystem der Schuldnerin wurden diese mit den letzten Preisen aus ihren Eingangsrechnungen bewertet. Bei Lagerdifferenzen war zwischen der Schuldnerin und der U. vertraglich ein Selbstbehalt der Schuldnerin in Höhe von bis zu 50.000 € vereinbart, darüber hinaus gehende Lagerdifferenzen wurden von der U. übernommen. Die Fehlerquote lag bei rund 0,2 ‰.

Randnummer 33

Bei diesen Lagerfehlmengen handelt es sich um die täglich festgestellten Lagerfehlmengen (IP-Puffer) und Lagermehrmengen (Fund). Der Mechanismus funktioniert wie folgt: Findet ein U.-Mitarbeiter bei Abwicklung eines Auftrages den gesuchten Artikel an dem in der sogenannten PIK-Liste vorgegebenen Standort nicht, erfolgt am Abend eine Meldung an die Schuldnerin über den nicht gefundenen („verlorenen“) Artikel, wobei die Schuldnerin der U. diesen Artikel am selben Tag in Rechnung stellt. Bei einem Fund wird dieser ebenso am jeweiligen Abend der Schuldnerin gemeldet und insoweit Gutschrift erteilt. Durch den Lagerrevisor EX. LK. wurde am 29.7.2011 Bericht über dessen Begleitung der Inventur und die Ermittlung der unterjährig festgestellten Lagerdifferenzen erstellt. Der Zeuge LK. stellte keine erheblichen Lagerdifferenzen fest (Bericht des Zeugen LK. vom 29.7.2011, Anlage ZZ. 1, Bl 81).

Randnummer 34

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger geltend, die Beklagte zu 1 habe den in dem Jahresabschluss mit ca. 29,4 Mio. € ausgewiesenen Warenbestand nicht als um ca. 14 Mio. € zu hoch ausgewiesen erkannt.

Randnummer 35

Der Kläger behauptet, die Bewertung der Warenvorräte sei offensichtlich fehlerhaft und deutlich zu hoch angesetzt gewesen. Es habe eine Unterdeckung von ca. 14,4 Mio. € vorgelegen; anstelle des ausgewiesenen Wertes von 29,4 Mio. € sei nur ein Warenbestand von 15 Mio. € vorhanden gewesen.

Randnummer 36

Dies folge daraus, dass der spätere kaufmännische Leiter der Schuldnerin, der Zeuge PR., unmittelbar nach Aufnahme seiner Tätigkeit am 1.1.2013 auf den ersten Blick habe feststellen müssen, dass tatsächlich nur Warenvorräte in einem deutlich geringeren Umfang vorhanden gewesen seien.

Randnummer 37

Auch der von dem Zeugen Z. erstellte Prüfbericht der UR. FI. GmbH, welche der Kläger mit der Überprüfung des Warenbestandes und der Inventarisierung sowie der Stichtagsbetrachtung der Warenvorräte zum 30.06.2011 beauftragte, habe bestätigt, dass der Warenbestand zum Stichtag tatsächlich um 14 Mio. € zu hoch angesetzt worden sei, wobei der Kläger diesen Prüfbericht nicht vorlegt.

Randnummer 38

Für den Stichtag 30.6.2011 sei der Zeuge Z. keineswegs auf eine retrograde Ermittlung der Warenbestände angewiesen gewesen. Vielmehr habe ihm eine vollständige Datensicherung aus dem Warenwirtschaftssystem der Schuldnerin zum Stichtag 30.6.2011 vorgelegen, die Grundlage seiner Bewertung des Vorratsvermögens (K 14, Bl 260 - „Liste Z.“) gewesen sei.

Randnummer 39

Das in der Bilanz zum 30.6.2011 angegebene Vorratsvermögen habe sich bei einer nach Insolvenzeröffnung vorgenommenen Überprüfung anhand der Umsatzentwicklung und des realen Wareneinkaufs nicht nachvollziehen lassen.

Randnummer 40

In dem Geschäftsjahr 2010/2011 sei wie in den beiden vorangehenden Geschäftsjahren jeweils zum Ende des Geschäftsjahres eine getrennte Sicherung erstellt worden, die dem Zeugen Z. von dem IT-Leiter der Schuldnerin, Herrn FF., übergeben worden sei.

Randnummer 41

Zur Absicherung des Ergebnisses habe der Zeuge Z. einen Vergleich der im Warenwirtschaftssystem R. CE. erfassten Mengen mit den bei U. zum Stichtag 30.6.2011 geführten Zahlen vorgenommen. Hieraus habe sich ergeben, dass die von Herrn FF. an Herrn Z. übergebene Datensicherung mit den bei der Firma U. ermittelten Lagerstückzahlen übereinstimmten. Insoweit hat der Kläger die Anlage K 12 (Bl 119 ff) zur Akte gereicht, eine Auflistung der Warenbestände basierend auf einerseits dem U.-Bestand und andererseits dem CE.-Bestand. Anscheinend dieselbe Liste, nur mit anderem Zeilenabstand und daher anderer Seitenzahl, legt der Kläger als Anlage K 15 (Bl 319 ff) erneut vor.

Randnummer 42

Der Kläger behauptet weiter, der Vorstand der Schuldnerin, Herr S., habe mit Email vom 7.5.2013 eine Inventurmeldung des ehemaligen Gesellschafters A. nachgereicht, wonach dieser zum 25.6.2011 einen Lagerwert in Höhe von 15.287.565,38 € und zum 27.06.2011 einen Lagerwert in Höhe von 15.290.613,08 € ermittelt habe. Eine Verdoppelung des Lagerbestandes in den letzten drei Tagen des Geschäftsjahres sei nicht erfolgt.

Randnummer 43

Die Beklagten hätten die Abschlussprüfung nicht entsprechend den berufsüblichen Standards durchgeführt. Sie hätten zu keinem Zeitpunkt eine Inventurüberwachung oder Vorratsprüfung vor Ort vorgenommen. Dem Standard ordnungsgemäßer Abschlussprüfung entsprechende Planungs- und Prüfungsleistungen seien nicht ordnungsgemäß erbracht worden. Die Beklagten hätten sich ohne Überprüfung durch Entnahme von Stichproben auf die Angaben der Schuldnerin bzw. des Warenwirtschaftssystems verlassen. Die Beklagten hätten grob fahrlässig keine oder jedenfalls nur eine völlig unzureichende Inventurbeobachtung vorgenommen. Es habe gerade keine Überprüfung der Inventuraufnahme und eigenständige Bewertung des Warenbestandes gegeben. Sie hätten keinen Abgleich zwischen einzelnen Lagerbeständen und den Datev-Buchungen vorgenommen, andernfalls wären die erheblichen Abweichungen aufgefallen. Die Beklagten erläuterten nicht, wie die Stichproben genommen worden sein sollen.

Randnummer 44

Die unterbliebene Überprüfung des Umlaufvermögens habe dazu geführt, dass die Schuldnerin trotz im Juni 2011 bestehender massiver Überschuldung in Höhe von ca. 9,7 Mio. € nicht bereits im Juni 2011 einen Insolvenzantrag gestellt habe. Die Beklagte habe denjenigen Schaden auszugleichen, der durch die verspätete Insolvenzantragstellung entstanden sei. Als Schaden sei die Differenz zwischen ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt rechtzeitiger Antragstellung im Vergleich zu ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt des tatsächlich gestellten Antrages auszugleichen. Die Differenz bestehe vorliegend in Höhe von 46,762 Mio. €. Auf die Berechnung in der Klageschrift (dort S. 9 f) wird Bezug genommen.

Randnummer 45

Hiervon macht der Kläger mit seiner Klage einen Teilbetrag von 1 Mio. € geltend.

Randnummer 46

Der Kläger beantragt,

Randnummer 47

die Beklagten wie Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.000.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.3.2013 zu zahlen.

Randnummer 48

Die Beklagten beantragen,

Randnummer 49

die Klage abzuweisen.

Randnummer 50

Die Beklagten behaupten, der im Jahresabschluss 2011 ausgewiesene Vorratsbestand mit 29.491.815 € sei zutreffend.

Randnummer 51

Die Beklagte zu 1 habe ihre vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt und deshalb zu Recht einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Im Rahmen ihrer mehrjährigen Prüfungsplanung habe sie nach der Prüfung des Absatzbereiches und des IT-Systems in der Prüfung des Vorjahresabschlusses zum 30.6.2010 an der laufenden Prüfung zum Jahresabschluss 2011 die Untersuchung des IT-Systems fortgeschrieben und das interne Kontrollsystem (IKS) in den Bereichen Eingangsrechnungen, Anlage von Neukunden und Logistik des U.-Lagers in I. durchgeführt. Die IT-Infrastruktur sei als angemessen und mit hoher Sicherheit ausgestattet von den Beklagten beurteilt worden. Die IKS-Aufnahme der Logistik des U.-Lagers in I. sei am 25.6.2011 und am 21./22.6.2011 am Sitz der Schuldnerin erfolgt. Dabei seien von den Beklagten angemessene Funktionen und wirksame Kontrollen festgestellt worden. Das Lager sei durch die U. sehr gegen physischen Schwund gesichert. Die eingerichteten Verfahren gewährleisteten die für den hohen Umschlag notwendige Prozesssicherheit. Die Reklamationsquote betrage unter 0,5 % bezogen auf die bearbeiteten Aufträge.

Randnummer 52

Die IKS-Aufnahme sei durch den erfahrenen Prüfer LU. PW. vorgenommen worden, der durch die Mitarbeiter der Schuldnerin JZ., XN. und VO. unterstützt worden sei.

Randnummer 53

Die Schuldnerin habe am 25.6.2011 eine Stichtagsinventur durchgeführt, an welcher Herr PW. beobachtend teilgenommen und bei der er Stichproben gezogen habe. Differenzen zu den von den U.-Mitarbeitern gezählten und von ihm in Stichproben geprüften Bestandsmengen habe er nicht festgestellt.

Randnummer 54

Die Beklagten hätten vom Vorstand J. eine bewertete Lagerliste I. zum 30.6.2011 im Umfang von 120 Seiten erhalten (vgl. Auszug der Lagerliste, Anlage ZZ. 2, Bl 84). Es habe sich um einen Export aus der Materialwirtschaftsbuchführung gehandelt. Sie habe mit einem Lagerwert von 29.069.763,55 € geendet.

Randnummer 55

Die Bewertung in der Lagerliste sei von den Beklagten überprüft worden. Hierzu legen die Beklagten die Anlage ZZ. 6 vor (Bl 704 ff). Dabei handelt es sich um die vollständige, 120 Seiten umfassende Lagerliste, von der die Anlage ZZ. 2 nur die erste und die letzte Seite beinhaltet.

Randnummer 56

Die Beklagten behaupten weiter, die Lagerwerte aus dem Warenwirtschaftssystem der Schuldnerin seien manuell von der Zeugin HE. XN. in die Finanzbuchführung der Schuldnerin eingebucht worden. Die Beklagte zu 1 habe diese manuelle Einbuchung am 16.11.2011 überprüft. Es habe sich nur eine Überleitungsposition aus einem Eingabefehler in Höhe von 178,92 € ergeben.

Randnummer 57

Nach den Feststellungen der Beklagten seien die Vorräte der Schuldnerin auch mit 29.491.815 Mio. € zu bewerten gewesen. Diesen durch die Beklagten berichtigten Wert im Vergleich zu der von ihr vorgelegten bewerteten Lagerliste habe die Schuldnerin in ihrem Jahresabschluss übernommen.

Randnummer 58

Der vom Kläger behauptete Warenwert zum Stichtag 30.6.2011 könne nicht zutreffen. Es gebe einen Widerspruch zwischen der Einlassung des Zeugen Z., am 30.6.2011 seien im Warenwirtschaftssystem 334.488 Artikel verzeichnet gewesen (K 15), und einer anderen, vom Zeugen Z. erstellten Liste (ZZ. 8), wonach es 225.410 Artikel gewesen seien. Die Widersprüche ließen sich nur mit einer unvollständigen IT-Sicherung durch die Schuldnerin erklären. Tatsächlich seien 739.027 Artikel im Warenwirtschaftssystem vorhanden gewesen.

Randnummer 59

Sowohl in der Liste Z. als auch in der Liste A. seien Warenzugänge und Warenabgänge zwischen dem 25.6. und dem 30.6. unberücksichtigt geblieben.

Randnummer 60

Die Schuldnerin habe von April bis Juni 2011 Blaupunkt-Fernseher in „Höhe von rund 7,2 Mio. €“ eingekauft, die am 30.6.2011 vollständig im Warenlager vorhanden gewesen seien. In den Listen Z. bzw. A. fehlten Blaupunkt-Fernseher mit einem Warenwert von mindestens 4.864 T€. Alle Blaupunkt-Fernseher hätten sich im Lager I. befunden.

Randnummer 61

Der jetzige Partner PW. der Beklagten zu 1 habe am 25.6.2011 an der Vorratsinventur beobachtend teilgenommen. Er habe die Blaupunkt-Fernseher als Stichprobe ausgewählt und gezählt. Die Zählung habe 10.611 Geräte ergeben.

Randnummer 62

Nach dem 25.6.2011 und bis zum Abschlussstichtag seien weitere Blaupunkt-Geräte im Wert von ca. 4,7 Mio. € (Schriftsatz vom 11.6.2024, Seite 7) bzw. 4,134 Mio. € (Schriftsatz vom 11.6.2024, Seite 8) geliefert worden. Die betreffenden Eingangsrechnungen seien bis zum 30.6.2011 in der Fibu und dem Warenwirtschaftssystem gebucht worden.

Randnummer 63

Ein weiterer Lagerbestand von mehr als 8,7 Mio. € ergebe sich, wenn man den Vortrag des Klägers als richtig unterstelle, dass die Anlage ZZ. 8 nicht eine Liste des Zeugen Z. sei, sondern eine vom Zeugen A. erstellte Liste.

Randnummer 64

Der Zeuge ST. habe während der Jahresabschlussprüfung den Bestand der Blaupunkt-Geräte in Stichproben geprüft. Dies sei durch Einsichtnahme in das Warenwirtschaftssystem und in die Eingangsrechnungen geschehen.

Randnummer 65

Der Anstieg der Vorräte um 87,5% innerhalb eines Jahres sei schlüssig gewesen.

Randnummer 66

Zum einen sei der Umsatz um 22,52 gestiegen, was einen Warenwertanstieg von 3,6 Mio. € erkläre.

Randnummer 67

Zum anderen sei ein um 3,6 Mio. € erhöhtes Volumen von HP-Artikeln vorrätig gewesen

Randnummer 68

Drittens habe die Sonderaktion Blaupunkt zu einem Warenmehrbestand von 7,12 € geführt. Diese Retail-Artikel seien nicht kontinuierlich verkauft worden, was zu hohen Lagermengen geführt habe.

Randnummer 69

Eine vertiefende Mengenprüfung habe unterbleiben können, da die Beklagten am 21./22.6.2011 eine IKS-Prüfung durchgeführt hätten.

Randnummer 70

Zudem habe eine Mengenprüfung im Vorjahr (zum Stichtag 30.6.2010) stattgefunden, sodass die Beklagten sich zum 30.6.2011 „schwerpunktmäßig auf die Bewertung des Lagerbestandes“ hätten „konzentrieren“ dürfen.

Randnummer 71

Die vollständige Liste der Lagerbewertung zum 30.6.2011 finde sich in den Anlagen ZZ. 2 = ZZ. 6.

Randnummer 72

ZZ. 6 (Bl 704) entspreche dem Warenbestand in der Fibu der Schuldnerin, wie er dort im Konto N01 ausgewiesen sei. Der Zeuge J., Vorstand der Schuldnerin, habe diese Liste in eigener Verantwortung erstellt, indem er aus dem System Warenwirtschaftssystem CE. eine Sicherung der historischen Bestandsmenge zum 30.6.2011 erstellt, exportiert und für handelsrechtliche Zwecke bewertet habe. Dabei habe er den exportierten Lagerbestand unverändert übernommen.

Randnummer 73

Zugleich habe er die Bestandsveränderung berechnet und der Zeugin XN. als Buchungsbeleg übergeben, die sodann die Bestandsveränderung auf dem Fibu-Konto N01 eingebucht habe.

Randnummer 74

Die Beklagten sind der Ansicht, es sei Sache des Klägers, die vollständige Fibu für Juli 2010 bis Juni 2011 zur Akte zu reichen.

Randnummer 75

Im Übrigen falle der Schuldnerin ein anspruchsausschließendes Mitverschulden zur Last, falls ihr Vorstand, der Zeuge J., die Warenbestandsliste ZZ. 6 gefälscht habe, was nur vorsätzlich geschehen sein könne.

Randnummer 76

Demgegenüber vertritt der Kläger die Ansicht, die Beklagten könnten den Warenbestand zum Stichtag nicht wirksam schlicht bestreiten, denn es sei ihre Aufgabe, den tatsächlichen Bestand zu überprüfen und zu bewerten. Sie schwiegen sich aber nach wie vor dazu aus, welche konkreten Handlungen sie hierzu unternommen hätten.

Randnummer 77

Ein grundlegendes Missverständnis der Beklagten bestehe darin, die Listen des Zeugen A. mit denen des Zeugen Z. zu vergleichen. Der Zeuge Z. habe den Warenbestand zum 30.6. ermittelt. Er habe durchaus bedacht, dass die Listen A. den Bestand zum 26.6. wiedergäben. Der Zeuge Z. habe die Listen A. lediglich zur Plausibilisierung herangezogen.

Randnummer 78

Die Beklagten behaupten weiter, soweit der Zeuge Z. den richtigen Bestand der Vorräte zum 30.6.2011 bei Inventarisierung des Umlaufvermögens zum Insolvenzeröffnungszeitpunkt retrograd ermitteln wolle, sei eine fehlerfreie Rückrechnung zum Stichtag 30.6.2011 aus den folgenden Gründen unmöglich:

Randnummer 79

80Erhebliche Rückstände bei der Schuldnerin seit Ende 2012 bei der Verbuchung von Eingangsrechnungen;

81Aufgabe des Lagers I. nach dem 30.6.2012; bei dem Umzug wurden Vorräte der Schuldnerin mit fremden Vorräten vermengt; eine korrekte und vollständige Lagerbuchführung war seit diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben;

82Nach dem 30.6.2011 versandte die Schuldnerin Waren in Wert von 12 Mio. € an drei von den Vorständen S. und C. persönlich neu gegründeten Gesellschaften im europäischen Ausland;

83Im Jahresabschluss zum 30.6.2012 der Schuldnerin wurden Forderungen aus Lieferungen von Waren über 680.000 € an einen polnischen Kunden ausgewiesen; die nach Spanien gelieferten Waren sollen von den dortigen Behörden beschlagnahmt worden sein.

Randnummer 84

Die Beklagten erklären sich zu den - ausweislich der Stellungnahme W. - von Herrn A. angeblich unter dem 25.6.2011 und 27.6.2011 ermittelten Lagerwerten mit Nichtwissen.

Randnummer 85

Ebenso erklären sie sich mit Nichtwissen dazu, dass dem Zeugen Z. eine abgegrenzte Datensicherung der Schuldnerin zum 30.6.2011 vorgelegen haben soll sowie, dass eine Besprechung zwischen den Herren ZD. und G. stattgefunden haben soll.

Randnummer 86

Die Vorstände hätten bei unterstellter Überbewertung der Warenvorräte auch nicht früher Insolvenzantrag gestellt. Die Banken hätten die Darlehen auch nicht sofort gekündigt.

Randnummer 87

Der Insolvenzantrag habe im Übrigen auch nicht schon im Juni 2011, sondern frühestens nach Beendigung der streitgegenständlichen Abschlussprüfung gestellt werden können.

Randnummer 88

Der Schaden werde nicht schlüssig dargetan, da er bereits ab dem Stichtag 30.6.2011 berechnet werde. Frühestens ab Dezember könne ein Schaden entstanden sein.

Randnummer 89

Die Vorstände der Schuldnerin hätten den Warenbestand vorsätzlich falsch ausgewiesen, es greife deshalb ein tatbestandsausschließendes Mitverschulden der Schuldnerin. Wenn die Datensicherung des Warenwirtschaftssystems nicht mit der Lagerstückzahl der U. übereingestimmt haben soll, könne dem nur eine Manipulation zugrunde liegen, weil der Datenbestand U. per Schnittstelle in das Warenwirtschaftssystem CE. der Schuldnerin überführt worden sei.

Randnummer 90

Ferner vertreten die Beklagten die Ansicht, der Kläger sei nicht berechtigt, einen Insolvenzverschleppungsschaden geltend zu machen.

Randnummer 91

Hierzu beziehen sie sich auf ein Urteil des Kammergerichts vom 15.11.2022 (21 U 55/21, DStRE 2023, 1402), das wiederum einer Entscheidung des OLG Stuttgart vom 27.10.2020 (12 U 82/20) folgt.

Randnummer 92

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25.6.2025 (verkündet am 26.6.2025, Bl 1145 f) durch Vernehmung der Zeugen Z. und J.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2025 (Bl 1276 ff) Bezug genommen.

Randnummer 93

Auf die Vernehmung der Zeugen UV. und PR. haben die Parteien verzichtet. Der Zeuge W. ist verstorben, bevor er vernommen werden konnte.

Gründe

Randnummer 95

Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet.

I.

Randnummer 97

Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass es sich um eine Teilklage handelt. Der Kläger macht von einem behaupteten Schaden in Höhe von ca. 46 Mio. € aufgrund der Haftungshöchstgrenze 1 Mio. € geltend. Eine solche offene Teilklage ist ohne Weiteres zulässig, sofern der Streitgegenstand hinreichend umgrenzt ist. Das ist vorliegend der Fall, denn der Kläger stützt seine Klage primär allein auf eine bestimmte Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 bei der Prüfung des Jahresabschlusses 2010/11 der Schuldnerin, nämlich das Nichterkennen des unzutreffend angegebenen Vorratsvermögens.

Randnummer 98

Soweit der Kläger die Klage ferner auf die Nichtaufdeckung der Nichtzustimmung des Aufsichtsrates zur Darlehensgewährung stützt, handelt es sich um einen verdeckten Hilfsantrag. Auch diesem liegt nur eine bestimmte Pflichtverletzung zugrunde, sodass auch insoweit der Streitgegenstand hinreichend umgrenzt und die Teilklage zulässig ist.

II.

Randnummer 100

Die Klage ist auch begründet. Die Beklagten sind der Schuldnerin gegenüber zum Schadenersatz in Höhe von 1.000.000 € wegen der Verletzung der Pflichten der Beklagten zu 1 bei der Prüfung des Jahresabschlusses 2010/11 der Schuldnerin aus § 323 Abs. 1 HGB verpflichtet. Die Beklagten zu 2 und zu 3 haften hierfür gemäß § 8 Abs. 1 und 2 PartGG, da sie Partner der Beklagten zu 1 sind.

1.

Randnummer 102

Gemäß § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB sind der Abschlussprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Wird vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB genannten Pflichten verstoßen, so ist der Abschlussprüfer der Gesellschaft zum Ersatz des aus dem Verstoß resultierenden Schadens verpflichtet (Ebenroth/Boujong/Böcking/Gros/Rabenhorst, HGB, 5. Aufl. 2024, § 323 Rz 15).

Randnummer 103

Im Regressprozess hat der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung, d.h. der Anspruchsteller muss darlegen und ggf. beweisen, dass z.B. bei Vornahme der nach den Umständen erforderlichen und der Berufsauffassung entsprechenden Prüfungshandlungen ein bestimmter Sachverhalt aufgedeckt worden wäre (Ebenroth/Boujong/Böcking/Gros/Rabenhorst, aaO).

Randnummer 104

Hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Abschlussprüfung trifft die Beklagten eine sekundäre Darlegungslast (so auch OLG Thüringen vom 16.1.2008 - 7 U 85/07, Juris, Tz. 31). Die Annahme einer sekundären Darlegungslast setzt voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH v. 4.12.2012 - IV ZR 378/11, MDR 2013, 338). So liegt der Fall hier, da die Schuldnerin ihrerseits nicht die Prüfungshandlungen der Beklagten beobachtet und überwacht hat und dazu auch nicht verpflichtet war.

Randnummer 105

Soweit im Rahmen der Haftung steuerlicher Berater aber von dem in der Regel sachunkundigen Mandanten üblicherweise nur verlangt wird, so viele Tatsachen vorzubringen, dass sein Vorwurf verständlich wird und der Berater sich hiergegen verteidigen kann, lassen sich diese Grundsätze auf den Fall, in dem der Kläger ein langjährig und schwerpunktmäßig als Insolvenzverwalter tätiger Rechtsanwalt ist, nicht uneingeschränkt übertragen. Von einem solchen Kläger ist vielmehr die Darlegung konkreter Tatsachen zu verlangen, die für den Beklagten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der zu prüfenden Unterlagen und zu genauerer Kontrolle sowie ggf. Beanstandung bzw. Einschränkung des Testats hätte geben können (OLG Köln v. 22.4.2004 - 8 U 68/03, DStRE 2006, 698).

Randnummer 106

Eine Prüfung erfolgt gewissenhaft, wenn sie nach bestem Wissen und Gewissen so durchgeführt wird, dass ihr Ziel, die Abgabe eines Prüfungsurteils, erreicht wird (Ebenroth/Boujong/ Böcking/Gros/Rabenhorst, aaO, § 323 Rz 5). Hierbei geben gesetzliche Bestimmungen nur zum Teil vor, was zu einer gewissenhaften Prüfung gehört. Zur weiteren Konkretisierung ist der sog. objektivierte Sorgfaltsmaßstab des Bürgerlichen Rechts zu beachten, d.h. der Maßstab, der nach der allgemeinen Auffassung von Berufsangehörigen üblich und notwendig ist, wobei ein Teil des Schrifttums darauf abstellt, dass sich der Inhalt der Pflicht zur gewissenhaften Prüfung nicht danach bestimme, was üblich sei, sondern danach, was unter Zugrundelegung des Sinn und Zwecks der gesetzlichen Regelungen über die Abschlussprüfung erforderlich sei (MüKoHGB/Ebke, 5. Aufl. 2024, § 323 Rz 51). Hierbei erlangen die von dem IDW verabschiedeten Prüfungsstandards und Stellungnahmen zur Rechnungslegung sowie ergänzend auch die Prüfungs- und Rechnungslegungshinweise eine herausragende Bedeutung (Ebenroth/Boujong/ Böcking/Gros/Rabenhorst, aaO, § 323 Rz 5; Beck Bil-Komm./Justenhoven/Feldmüller, 15. Aufl. 2026, HGB § 323 Rz 14). Die Beachtung dieser Prüfungsstandards und Stellungnahmen stellt für den Prüfer einen verlässlichen Anhaltspunkt dar, da sie das Maß an Umsicht und Sorgfalt besonnener und gewissenhafter Berufsangehöriger widerspiegeln (Ebenroth/Boujong/Böcking/Gros/Rabenhorst, HGB, aaO, § 323 Rz 5)

Randnummer 107

Die Konkretisierungen der Verhaltenspflichten durch die Standesorganisationen wie der Wirtschaftsprüferkammer oder dem IDW sind zwar nicht unmittelbar (haftungs-) rechtlich verbindlich, wirken aber praktisch als Mindestanforderung (Hopt/Merkt, 45. Aufl. 2026, HGB § 323 Rz 1); jedenfalls muss die Nichtbeachtung überzeugend begründet werden (Beck Bil-Komm./Justenhoven/Feldmüller, 15. Aufl. 2026, HGB § 323 Rz 14). Ein Abschlussprüfer, der die Verlautbarungen des IDW bei einer Abschlussprüfung beachtet, wird sich grundsätzlich von dem Vorwurf der mangelnden Gewissenhaftigkeit entlasten können. Dagegen kann damit, dass ein Abschlussprüfer bewusst von einer solchen Verlautbarung abgewichen ist, noch nicht der Nachweis geführt werden, er habe die Abschlussprüfung nicht gewissenhaft durchgeführt (Beck Bil-Komm./Justenhoven/Feldmüller, aaO).

Randnummer 108

Die Abschlussprüfung erfordert keine lückenlose Untersuchung, sondern ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit und des Fehlerrisikos auf der Grundlage von Stichproben vorzunehmen (OLG Köln v. 22.4.2004 - 8 U 68/03, DStRE 2006, 698).

Randnummer 109

Nach dem IDW Prüfungsstandard 301 soll der Abschlussprüfer die Vorratsinventur prüfen, um sich vom Vorhandensein, von der Vollständigkeit und der Beschaffenheit der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vorräte zu überzeugen. Dabei ist die Inventurprüfung sorgfältig zu planen und durchzuführen. Die Vorratsprüfung umfasst gemäß Ziffer 4 des IDW PS 301 zunächst Aufbau- und Funktionsprüfungen des vorratsbezogenen internen Kontrollsystems und analytische Prüfungshandlungen. Auf der Grundlage der dabei gewonnenen Prüfungsfeststellungen legt der Abschlussprüfer den erforderlichen Umfang von Einzelfallprüfungen als aussagebezogene Prüfungshandlungen fest.

Randnummer 110

Da die Zielsetzung der Abschlussprüfung keine lückenlose Prüfung erfordert, kann der Abschlussprüfer die erforderlichen Prüfungshandlungen auf allen Stufen des Prüfungsprozesses in Form von Stichproben durchführen. Dabei können Verfahren der bewussten Stichprobenauswahl sowie zufallsgesteuerte Auswahlverfahren, die eine Auswertung der Stichproben anhand mathematisch-statistischer Methoden ermöglichen, zum Einsatz kommen. Gemäß Ziffer 4.1 des IDW PS 301 hat der Abschlussprüfer die Einhaltung der Inventurgrundsätze, d.h. Vollständigkeit und Richtigkeit der Bestandsaufnahme, Einzelerfassung der Bestände und Nachprüfbarkeit der Bestandsaufnahme zu prüfen (sog. Prüfung des vorratsbezogenen internen Kontrollsystems).

Randnummer 111

Zusätzlich zur Prüfung des internen Kontrollsystems müssen in Bezug auf die Menge und die Beschaffenheit der Vorräte aussagebezogene Prüfungshandlungen durchgeführt werden. Aus Ziffer 4.3. IDW PS 301 ergibt sich, dass nicht zwingend erforderlich ist, dass der Abschlussprüfer die körperliche Bestandsaufnahme des Vorratsvermögens beobachtet. Gemäß Ziffer 5 IDW PS 301 hat der Abschlussprüfer die durchgeführten Prüfungshandlungen, einschließlich der Feststellungen, in den Arbeitspapieren angemessen zu dokumentieren, soweit nicht bereits der Prüfungsbericht entsprechende Angaben enthält.

2.

Randnummer 113

Vorliegend musste die Inventurprüfung nach Auffassung der Kammer besonders sorgfältig und ausgiebig vorgenommen werden, weil das Vorratsvermögen einen überwiegenden Anteil der Aktiva in der Bilanz ausmacht, nämlich 29.424 T€ von 38.888 T€, was 75,7 % entspricht. Außerdem hatte sich der Wert der Vorräte im Vorjahresvergleich um 87,5 % erhöht, wie aus dem Prüfungsbericht hervorgeht.

Randnummer 114

Da den Kläger die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Pflichtverletzung der Beklagten trifft, gilt dies auch für die Vorfrage, ob überhaupt ein fehlerhafter Abschluss vorlag.

Randnummer 115

Der Kläger hat substantiiert dargetan, dass der Warenbestand zum maßgeblichen Stichtag um ca. 14 Mio. € zu hoch ausgewiesen war. Zwar legt der Kläger nicht dar, ob der angebliche Fehlbetrag darauf beruht, dass die Anzahl der bei der Inventur angeblich gezählten Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens hinter der tatsächlich vorhandenen Anzahl der Vermögensgegenstände mengenmäßig zurückbleibt oder ob die Differenz daraus resultiert, dass die Vorratsgegenstände zu hoch bewertet wurden oder ob der Kläger sich ggf. auf beides stützt. Darauf kommt es nach Auffassung der Kammer aber nicht entscheidend an. Für die Schlüssigkeit des Vortrags genügt es, dass eine Differenz zwischen dem bilanzierten und dem tatsächlichen Warenwert behauptet wird.

3.

Randnummer 117

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der bilanzierte Warenwert um ca. 14 Mio. € zu hoch angesetzt war.

Randnummer 118

Der Zeuge Z., der im Auftrag des Klägers der Frage nachging, wie sich die Differenz der Warenwerte zum Stichtag 30.6.2011 zwischen Inventur und Bilanz erkläre, hat glaubhaft bekundet, dass er damals zu einem Warenwert von 14,9 Mio. € gelangt sei, während in der Bilanz 29,4 Mio. € erfasst waren. Für den Wert in der Bilanz habe es in der Finanzbuchhaltung keinen Beleg gegeben. Umgekehrt habe sich der Wert von 14,9 Mio. € ungefähr mit dem Wert gedeckt, den Herr A. wenige Tage zuvor ermittelt habe.

Randnummer 119

Er, der Zeuge, habe sowohl die von ihm zugrunde gelegten Preise als auch die Mengen geprüft. Beides habe er mit den Werten aus der Liste ZZ. 6 verglichen, einer Inventurliste, die mit einem Warenwert von rund 29 Mio. € endet. Dabei habe er festgestellt, dass die Preise der Liste ZZ. 6 nicht zu wesentlich anderen Ergebnissen führten.

Randnummer 120

Jedoch gebe es in der Liste ZZ. 6 erhebliche Mengenabweichungen zu den Mengen aus dem Warenwirtschaftssystem R. CE., aus dem der Zeuge seine Zahlen bezog. In ZZ. 6 gab es bei verschiedenen Produktgruppen Abweichungen von jeweils 10 Stück, in manchen auch von 1.010 Stück. Innerhalb einer Produktgruppe war dies für jeden einzelnen Warentyp gleich.

Randnummer 121

Für den Zeugen ergab sich der Verdacht, dass jemand die Mengen um „glatte“ Stückzahlen erhöht hatte, und zwar zunächst um 10, sodann in einigen Fällen um weitere 1.000.

Randnummer 122

Der Zeuge hat sämtliche Angaben sachlich, wertungsfrei und ruhig gemacht, ohne eine Belastungstendenz zum Nachteil von verantwortlichen Personen der Schuldnerin oder der Beklagten zu zeigen. Seine Bekundungen waren in sich widerspruchsfrei und logisch, insbesondere was seine Herleitung des Warenwerts und die anschließende Plausibilitätskontrolle unter Vergleich mit der Liste ZZ. 6 betrifft. Der Zeuge hat ausführlich und ohne Zögern geantwortet, er hat auch offengelegt, in welchen Punkten er keine sichere Erinnerung an Details mehr hatte. Auf jegliche Nachfrage des Gerichts sowie dies Beklagten-Vertreters ist seine Aussage konstant geblieben.

Randnummer 123

Die Bekundungen des Zeugen stehen zudem in Einklang mit unstreitigen, objektiven Umständen, insbesondere dem, dass der Warenwert, den er ermittelt hatte, sich in derselben Größenordnung bewegte wie der Warenwert des Vorjahresstichtags. Umgekehrt gibt es für den angeblich fast doppelt so hohen Warenwert, der in der Bilanz ausgewiesen war, keine ansatzweise befriedigende Erklärung. Soweit der Beklagten-Vertreter dem Zeugen Z. vorgehalten hat, es könne 12.000 Blaupunkt-Fernseher mehr gegeben haben, als in der R.-Warenliste verzeichnet, hat der Zeuge ausgeführt, selbst das könne aber bei einem Einzelpreis von 200 € den Warenwert nur um 2,4 Mio. € erhöhen, was die Differenz zum Bilanzwert nicht erkläre.

Randnummer 124

Aus Sicht der Kammer kommt hinsichtlich der Blaupunkt-Fernseher ein weiterer Umstand hinzu: Die Behauptung der Beklagten, der Bestand dieser Produktkategorie habe sich in den wenigen Tagen vor dem Inventurstichtag deutlich erhöht, weil es sich um Aktionsware gehandelt habe, ist durch keinerlei objektive Umstände belegt und im Übrigen auch in keiner Weise quantifizierbar. Es gibt keine Eingangsrechnungen, aus denen dies ableitbar wäre. Die Beklagte trägt nicht einmal vor, dass sie sich Eingangsrechnungen - wenigstens stichprobenweise - angesehen habe. Dazu bestand aber Anlass, weil der Warenwert sich seit dem letzten Stichtag nahezu verdoppelt haben soll.

Randnummer 125

Die Aussage des Zeugen J. war nicht ergiebig. Dieser war damals Finanzvorstand der Schuldnerin, hat sich aber mit dem Warenwert und der Inventur nach seinen Angaben nicht näher beschäftigt. Vielmehr hat er jeweils die Zahlen aus dem Warenwirtschaftssystem R. CE. sowie deren Übertragung in die DATEV-Finanzbuchhaltung für richtig gehalten, ohne sie zu hinterfragen. Dass es einen erheblichen Zuwachs des Warenwerts im Vergleich mit dem Vorjahresstichtag gegeben habe, will er nicht bemerkt haben.

Randnummer 126

Zu den Angaben des Partners der Beklagten, Herrn PW., in dessen persönlicher Anhörung hat sich der Kläger mit Nichtwissen erklärt (Prot 27.11.2025, S 19 = Bl 1294). Sie spielen aber auch keine entscheidende Rolle. Es mag sein, dass Herr PW. sich vor Ort alles erklären ließ, die Organisation der Inventur für „hochprofessionell“ befand und auch selbst in Stichproben Blaupunkt-Kartons zählte und teils sogar öffnete. Der Warenwert in Liste ZZ. 6 und in der Bilanz lässt sich damit aber nicht erklären. Vor allem schließt eine ordnungsgemäß durchgeführte Inventur nicht aus, dass die ermittelten Mengen anschließend in Zehner- oder gar Tausender-Schritten erhöht werden.

Randnummer 127

Auf die Frage, ob auf die Erinnerung des Partners PW. nach so langer Zeit noch Verlass sein kann, kommt es demnach nicht an. Insbesondere muss der vom Kläger-Vertreter aufgezeigten Unstimmigkeit, dass der Partner PW. das Lager I. in Hessen verortete, während es tatsächlich in Niedersachsen liegt, nicht nachgegangen werden. Ohnehin liegen die beiden Orte mit dem Namen I. - der eine nördlich von Gießen, der andere nördlich von Kassel - nicht so weit auseinander, dass man sie aus T.er Sicht nicht verwechseln könnte. Auch die Fahrtzeit von T. dorthin unterscheidet sich nicht wesentlich.

Randnummer 128

Soweit die Beklagten einwenden, eine Unrichtigkeit der Bilanz hinsichtlich der Vorräte könne nur dann festgestellt werden, wenn man alle Wareneingangs- und Warenausgangsrechnungen des Wirtschaftsjahrs heranziehe, was Aufgabe des Klägers gewesen sei, überspannen sie die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten. Umgekehrt lag es gerade im Verantwortungsbereich der Beklagten zu 1 während der Abschlussprüfung, die vermeintliche Erhöhung der Vorräte um 87,5 % im Vorjahresvergleich zu plausibilisieren. Dazu genügte es nicht, Kartons mit Blaupunkt-Fernsehern zu zählen. Vielmehr hätte die Beklagte zu 1 sich Gewissheit verschaffen müssen, dass es tatsächlich Aktionsware in außergewöhnlichem Umfang gab. Dazu hätte gehört, sich stichprobenhaft Wareneingangs- und Warenausgangsrechnungen anzusehen.

Randnummer 129

Es kommt hinzu, dass die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sind. Sie legen zwar dar, dass sie an der Stichtagsinventur beobachtend teilgenommen und Stichproben gezogen hätten. Letztlich repetieren sie aber nur generisch die IDW-Anforderungen, ohne die Umsetzung im konkreten Einzelfall näher zu beschreiben. Darüber hinausgehend wird zwar beschrieben, wie das Lager I. gegen Abhandenkommen von Ware gesichert sei und wie die Erfassung von Fehlbeständen dort funktioniert. Im Übrigen erschöpft sich die Darlegung jedoch in der Wiedergabe gewonnener bloßer Einschätzungen, nämlich dass ein wirkungsvolles IKS gegeben sei und die IT-Infrastruktur angemessen sei. Den Weg, anhand welcher Überprüfungen die Beklagten zu diesen Einschätzungen gekommen sind, schildern sie hingegen nicht.

4.

Randnummer 131

Aus dieser Pflichtverletzung der Beklagten ist der Schuldnerin ein Schaden von mindestens 1 Mio. € entstanden. Der Schaden liegt in der Erweiterung des negativen Eigenkapitals aufgrund eines unter Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung erteilten Bestätigungsvermerks.

Randnummer 132

Soweit die Beklagten einwenden, die Schadensberechnung des Klägers beruhe auf einer unrichtigen Grundlage, nämlich der Annahme, dass bei hypothetischem, pflichtgemäßem Hinweis auf die Überschuldung bereits im Juni 2011 Insolvenzantrag gestellt worden wäre, trifft dies nicht zu. Die Pflichtverletzung der Beklagten liegt nämlich nicht erst in der Beendigung der Abschlussprüfung im Dezember 2011 ohne Hinweis auf die Überschuldung, sondern schon in der unzureichenden Beobachtung der Inventur, die im Juni 2011 stattfand. Bei hypothetisch pflichtgemäßem Handeln hätten die Beklagten die Schuldnerin schon damals darauf hinweisen müssen, dass aufgrund der grob falschen Bewertung der Vorräte Überschuldung vorlag.

Randnummer 133

Für den Umstand, dass die Schuldnerin in diesem Fall unverzüglich einen Insolvenzantrag gestellt hätte, spricht die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens. Angesichts des Ausmaßes der Überschuldung kam hierzu keine Alternative ernsthaft in Betracht.

Randnummer 134

Es bedarf keiner Feststellungen dazu, wie viel Zeit zwischen der Inventur und der Insolvenzantragstellung vergangen wäre, wenn die Beklagten den geschuldeten Hinweis erteilt hätten. Denn der Kläger macht von einem Schaden von ungefähr 46,762 Mio. € nur einen Teilbetrag von 1 Mio. € geltend. Dass der vom Kläger auf den Seiten 9 f der Klageschrift hergeleitete Schaden wesentlich geringer ausfiele, wenn man annimmt, dass der Insolvenzantrag nicht schon im Juni 2011, sondern erst im Juli oder August 2011 gestellt worden wäre, ist nicht ersichtlich.

5.

Randnummer 136

Aus den gleichen Gründen steht dem Erfolg der Klage nicht entgegen, dass die Schuldnerin, die für ihre Organe haftet, ein Mitverschulden trifft. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich dabei nicht um ein anspruchsausschließendes Mitverschulden. Ein solches läge nur dann vor, wenn die Organe der Schuldnerin vorsätzlich gehandelt hätten. Die Beweislast hierfür tragen nach allgemeinen Grundsätzen diejenigen, die sich auf Mitverschulden berufen, hier also die Beklagten.

Randnummer 137

Ein Vorsatz der Vorstandsmitglieder der Schuldnerin steht jedoch nicht fest. Entgegen der Ansicht der Beklagten genügt hierfür nicht, dass der Zeuge Z. festgestellt hatte, dass die Stückzahlen bestimmter Waren um „glatte“ Beträge von den zuvor festgestellten Werten abwichen. Denn es bleibt unklar, worauf diese Abweichungen beruhen und wer sie zu verantworten hat.

Randnummer 138

Die Kammer nimmt an, dass die Schuldnerin lediglich ein hälftiges Mitverschulden trifft. Das genügt nicht, um den ersatzfähigen Schaden so weit zu reduzieren, dass er unter dem eingeklagten Teilbetrag von 1 Mio. € läge.

6.

Randnummer 140

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kläger als Insolvenzverwalter durchaus berechtigt, einen Insolvenzverschleppungsschaden geltend zu machen. Die Beklagten beziehen sich für ihre gegenteilige Auffassung auf ein Urteil des Kammergerichts vom 15.11.2022 - 21 U 55/21, DStRE 2023, 1402. Dieses Urteil folgt einer Entscheidung des OLG Stuttgart vom 27.10.2020 (12 U 82/20). Das Kernargument ist, es seien allein die Neugläubiger befugt, ihren Vertrauensschaden geltend zu machen. Wenn man es hingegen dem Insolvenzverwalter gestatte, den Insolvenzvertiefungsschaden geltend zu machen und zur Masse zu ziehen, würde sich die Altgläubigerquote erhöhen, während zu befürchten sei, dass die Neugläubiger wegen ihres Rest-Vertrauensschadens leer ausgingen.

Randnummer 141

Die beiden OLG-Urteile stehen allerdings in Widerspruch zum Urteil des BGH vom 6.6.2013 (IX ZR 204/12). Danach haftet ein Steuerberater, der bei Erstellung einer Steuerbilanz eine insolvenzrechtliche Überschuldung übersieht, wegen der Folgen der dadurch bedingten verspäteten Insolvenzantragstellung (Rn 13). Wird der Insolvenzantrag infolge fehlerhafter Abschlussprüfung verspätet gestellt, trifft die Gesellschaft mit Rücksicht auf ihre Selbstprüfungspflicht in der Regel ein Mitverschulden an dem dadurch bedingten Insolvenzverschleppungsschaden (Rn 29).

Randnummer 142

Das impliziert, dass die Gesellschaft - bzw. der Insolvenzverwalter - eben doch den Insolvenzverschleppungsschaden geltend machen kann, und zwar auch gegenüber dem Abschlussprüfer.

7.

Randnummer 144

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich als Anspruch auf Prozesszinsen, § 291 BGB.

Randnummer 145

Einen früheren Zinsbeginn legt der Kläger nicht schlüssig dar. Zwar beginnt der Zinslauf bei Ansprüchen aus § 143 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dies gilt aber nicht für Schadenersatzansprüche aus fehlerhafter Abschlussprüfung.

8.

Randnummer 147

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 27.2.2026 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 Abs. 1 ZPO.

II.

Randnummer 149

Da die Klage schon nach dem Hauptantrag in voller Höhe Erfolg hat, kommt es auf den Hilfsantrag wegen der Nichtaufdeckung der Nichtzustimmung des Aufsichtsrates zur Darlehensgewährung nicht mehr an.

Randnummer 150

Im Übrigen ist insoweit eine Pflichtverletzung der Beklagten auch nicht ersichtlich. Die Darlehensgewährung fiel nicht in das Geschäftsjahr 2010/2011, sondern in das Geschäftsjahr 2011/2012, weil das Darlehen am 1.7.2011 ausgezahlt wurde. Dass diese Verbindlichkeit bei der Schuldnerin schon zuvor entstanden sei, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

III.

Randnummer 152

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 S. 1 ZPO.

Randnummer 153

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Randnummer 154

Streitwert: 1.000.000 €

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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