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Zitierfest

PartGG · Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe

§ 8 PartGG – Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 721a und 721b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befaßt, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.

(3) Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird.

(4) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur die Gesellschaft, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten § 113 Absatz 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend. Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der Namenszusätze nach § 2 Absatz 1 kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 PartGG verweisen

  • § 4 PartGG – Anmeldung der Partnerschaft; Statuswechsel
  • § 7 PartGG – Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten, rechtliche Selbständigkeit, Vertretung

Rechtsprechung zu § 8 PartGG

12 Entscheidungen zitieren § 8 PartGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 01.02.2017 – VIII B 15/16 · 8. Senat

    Leitsatz: NV: Überträgt ein Gesellschafter einen Teil seiner Beteiligungsrechte (z.B. die Gewinnbeteiligung und Beteiligung an den stillen Reserven) entgeltlich auf einen Mitgesellschafter, ohne seine Mitunternehmerstellung zu verlieren, liegt hierin die entgeltliche Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG.
  • BGH, Urt. v. 19.11.2009 – IX ZR 12/09 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Ist ein Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so kann er auch für vor seinem Eintritt in die Partnerschaft begangene berufliche Fehler eines anderen mit dem Auftrag befassten Partners haften; selbst wenn er sie nicht mehr korrigieren kann.
  • BGH, Urt. v. 12.09.2019 – IX ZR 190/18 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: War ein Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, endet seine Mithaftung nicht mit der Abgabe des Mandats innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft.
  • BGH, Beschl. v. 15.10.2019 – AnwZ (Brfg) 6/19 · Senat für Anwaltssachen

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

  • BGH, Urt. v. 20.03.2017 – AnwZ (Brfg) 33/16 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: Eine Partnerschaftsgesellschaft kann gemäß § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein (Anschluss an und Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. Juli 2001, PatAnwZ 1/00, BGHZ 148, 270).
  • BVerfG, Beschl. v. 14.01.2014 – 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung von Rechts- und Patentanwälten verletzen Regelungen das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit sie zugunsten einer der beteiligten Berufsgruppen deren Anteils- und Stimmrechtsmehrheit (hier: § 59e Abs. 2 Satz 1 BRAO und § 52e Abs. 2 Satz 1 PAO) sowie deren Leitungsmacht (hier: § 59f Abs. 1 Satz 1 BRAO und § …

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