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Zitierfest

PartGG · Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe

§ 2 PartGG – Name der Partnerschaft

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

(1) Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten.

(2) Die §§ 18, 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.

Verweise

Vorschriften, die auf § 2 PartGG verweisen

  • § 8 PartGG – Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft

Rechtsprechung zu § 2 PartGG

13 Entscheidungen zitieren § 2 PartGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 06.02.2024 – II ZB 23/22 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Gemäß § 2 Abs. 1 PartGG i.d.F. vom 10. August 2021, in Kraft getreten am 1. Januar 2024, muss der Name der Partnerschaft nur noch den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" enthalten. Die Aufnahme des Namens mindestens eines Partners ist nicht mehr erforderlich.
  • BGH, Beschl. v. 12.04.2016 – II ZB 7/11 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Ausübung des selbstständigen Berufs des Apothekers stellt bei nur gutachterlicher und fachlich beratender Tätigkeit die Ausübung eines Freien Berufs im Sinne von § 1 Abs. 1 und Abs. 2 PartGG dar. 2. § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO (in Verbindung mit § 1 Abs. 3 PartGG) enthält eine abschließende Aufzählung derjenigen Berufe, mit deren Angehörigen sich ein Rechtsanwalt in einer …
  • BGH, Beschl. v. 05.03.2024 – II ZB 13/23 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Der ein Firmenmissbrauchsverfahren Anregende hat weder ein Beschwerderecht gegen die eine Verfahrenseinleitung ablehnende Entscheidung des Registergerichts noch gegen die Beendigung eines auf seine Anregung hin eingeleiteten Verfahrens.
  • BGH, Beschl. v. 08.05.2018 – II ZB 27/17 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Steuerberatungsgesellschaft anerkannten Partnerschaft sind die verbleibenden Partner bei Einwilligung des Ausgeschiedenen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt, wenn keiner von ihnen promoviert hat.
  • BGH, Beschl. v. 08.05.2018 – II ZB 26/17 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannten Partnerschaft sind die verbleibenden Partner bei Einwilligung des Ausgeschiedenen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt, wenn keiner von ihnen promoviert hat.
  • BGH, Beschl. v. 08.05.2018 – II ZB 7/17 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer Partnerschaft von Rechtsanwälten sind die verbleibenden Partner bei Einwilligung des Ausgeschiedenen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt, wenn keiner von ihnen promoviert hat.

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