(1) Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten.
PartGG · Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe
§ 2 PartGG – Name der Partnerschaft
Verweise
Vorschriften, die auf § 2 PartGG verweisen
- § 8 PartGG – Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft
Rechtsprechung zu § 2 PartGG
13 Entscheidungen zitieren § 2 PartGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 06.02.2024 – II ZB 23/22 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Zivilsenat
Leitsatz: Gemäß § 2 Abs. 1 PartGG i.d.F. vom 10. August 2021, in Kraft getreten am 1. Januar 2024, muss der Name der Partnerschaft nur noch den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" enthalten. Die Aufnahme des Namens mindestens eines Partners ist nicht mehr erforderlich.
BGH, Beschl. v. 12.04.2016 – II ZB 7/11 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Die Ausübung des selbstständigen Berufs des Apothekers stellt bei nur gutachterlicher und fachlich beratender Tätigkeit die Ausübung eines Freien Berufs im Sinne von § 1 Abs. 1 und Abs. 2 PartGG dar. 2. § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO (in Verbindung mit § 1 Abs. 3 PartGG) enthält eine abschließende Aufzählung derjenigen Berufe, mit deren Angehörigen sich ein Rechtsanwalt in einer …
BGH, Beschl. v. 05.03.2024 – II ZB 13/23 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Zivilsenat
Leitsatz: Der ein Firmenmissbrauchsverfahren Anregende hat weder ein Beschwerderecht gegen die eine Verfahrenseinleitung ablehnende Entscheidung des Registergerichts noch gegen die Beendigung eines auf seine Anregung hin eingeleiteten Verfahrens.
BGH, Beschl. v. 08.05.2018 – II ZB 27/17 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Zivilsenat
Leitsatz: Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Steuerberatungsgesellschaft anerkannten Partnerschaft sind die verbleibenden Partner bei Einwilligung des Ausgeschiedenen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt, wenn keiner von ihnen promoviert hat.
BGH, Beschl. v. 08.05.2018 – II ZB 26/17 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Zivilsenat
Leitsatz: Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannten Partnerschaft sind die verbleibenden Partner bei Einwilligung des Ausgeschiedenen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt, wenn keiner von ihnen promoviert hat.
BGH, Beschl. v. 08.05.2018 – II ZB 7/17 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Zivilsenat
Leitsatz: Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer Partnerschaft von Rechtsanwälten sind die verbleibenden Partner bei Einwilligung des Ausgeschiedenen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt, wenn keiner von ihnen promoviert hat.
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