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Zitierfest

PartGG · Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe

§ 9 PartGG – Ausscheiden eines Partners, Auflösung der Partnerschaft

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

(1) Auf das Ausscheiden eines Partners und die Auflösung der Partnerschaft sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die §§ 130 bis 142 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(2) (weggefallen)

(3) Verliert ein Partner eine erforderliche Zulassung zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, so scheidet er mit deren Verlust aus der Partnerschaft aus.

(4) Die Beteiligung an einer Partnerschaft ist nicht vererblich. Der Partnerschaftsvertrag kann jedoch bestimmen, daß sie an Dritte vererblich ist, die Partner im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 sein können. § 131 des Handelsgesetzbuchs ist nur insoweit anzuwenden, als der Erbe der Beteiligung befugt ist, seinen Austritt aus der Partnerschaft zu erklären.

Rechtsprechung zu § 9 PartGG

3 Entscheidungen zitieren § 9 PartGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 10.03.2015 – 29 W (pat) 63/14 (amtliche Veröffentlichung) · 29. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Kuss Honecker/Breschnew (Wort-Bild-Marke)" – zu Umfang und Wirkung der Vollmachtserteilung für ein Eintragungsverfahren vor dem DPMA - wirksame Zustellung der Unterrichtung über den Löschungsantrag - fehlender Widerspruch – Löschung der Marke – zu …

  • BGH, Beschl. v. 21.02.2013 – AnwZ (Brfg) 68/12 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Verfahrensbeteiligung eines in einer Partnerschaftsgesellschaft beteiligten Steuerberaters; Verfahrensbeteiligung des Finanzamtes

  • BGH, Beschl. v. 03.04.2019 – VII ZB 24/17 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Pfändung eines Anteils an einer Limited Liability Partnership (LLP) britischen Rechts.

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