Zum Inhalt springen
Zitierfest

PartGG · Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe

§ 10 PartGG – Liquidation der Partnerschaft, Nachhaftung

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

(1) Für die Liquidation der Partnerschaft sind die Vorschriften über die Liquidation der offenen Handelsgesellschaft entsprechend anwendbar.

(2) Nach der Auflösung der Partnerschaft oder nach dem Ausscheiden des Partners bestimmt sich die Haftung der Partner aus Verbindlichkeiten der Partnerschaft nach den §§ 137 und 151 des Handelsgesetzbuchs.

Rechtsprechung zu § 10 PartGG

Eine Entscheidung zitiert § 10 PartGG.

  • BPatG, Beschl. v. 10.03.2015 – 29 W (pat) 63/14 · 29. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Kuss Honecker/Breschnew (Wort-Bild-Marke)" – zu Umfang und Wirkung der Vollmachtserteilung für ein Eintragungsverfahren vor dem DPMA - wirksame Zustellung der Unterrichtung über den Löschungsantrag - fehlender Widerspruch – Löschung der Marke – zu …

Weitere Entscheidungen zu § 10 PartGG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 10 PartGG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 10 PartGG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten