Rechtsprechung · OLG München
OLG München, Beschluss vom 06.10.2026 – 31 Wx 256/26 e
- Spruchkörper
- 31. Zivilsenat
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 14.08.2026 wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Aufwendungen des Beteiligten zu 2.
3. Der Geschäftswert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Bestellung eines Liquidators für die Betroffene und diesbezügliche einstweilige Anordnungen.
Mit Schreiben vom 13.08.2026 beantragte die Beschwerdeführerin die vorläufige Bestellung eines „Notliquidators“ für die o.g. Gesellschaft und begleitende einstweilige Anordnungen zur Sicherung des Gesellschaftsvermögens gem. § 49 FamFG. Die Beschwerdeführerin habe am 13.04.2026 die außerordentliche fristlose Kündigung ihrer Beteiligung an der PartGmbB gemäß Ziffer 16.2 des Gesellschaftsvertrages erklärt. Der weitere Beteiligte habe die Kündigung zur Kenntnis genommen, bestreite jedoch deren Wirksamkeit und habe am selben Tag erklärt, gemäß Ziffer 16.6 des Partnerschaftsvertrages Aktiva und Passiva nicht zu übernehmen. Die Gesellschaft sei damit in Liquidation übergegangen. Am 17.04.2026 hätten sich die Beteiligten im Beisein von Zeugen verständigt, die Abwicklung der Gesellschaft in einer Auflösungs- und Abwicklungsvereinbarung zu regeln. Zu einer Unterzeichnung der Vereinbarung sei es trotz mehrfacher Aufforderung nicht gekommen. Der Beteiligte zu 2 habe die Abwicklung verzögert und am 17.07.2026 die übersandte Fassung eines Liquidationsbeschlusses abgelehnt. Die Antragstellerin halte an ihrer Kündigung fest. Die Beschwerdeführerin habe vorsorglich am 28.07.2026 erneut die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund erklärt. Zudem habe sie um Vorschläge zur Liquidationsdurchführung bis zum 07.08.2026 gebeten. Der Beteiligte zu 2 habe sodann Maßnahmen ergriffen, welche die Beschwerdeführerin von der Nutzung der Kanzleiräume und Infrastruktur seit 01.08.2026 ausschlössen. Daraufhin habe sie erneut am 06.08.2026 eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen. Der Beteiligte zu 2 habe auch diese Kündigung zurückgewiesen und die Übernahme von Aktiva und Passiva verneint. Zur Liquidation habe er sich nicht geäußert. Die gesellschaftsrechtliche und berufsrechtliche Situation werde dadurch zugespitzt, dass der weitere Beteiligte Mandatserlöse der Gesellschaft faktisch auf die … Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG umlenke und beA-Zugriffe der Gesellschaft ohne Beteiligung der Beschwerdeführerin administriere. Hinsichtlich der beantragten Maßnahmen und der hierfür geltend gemachten Gründe wird auf den Antrag vom 13.08.2026 Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 14.08.2026 wies das Amtsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestellung eines Liquidators sowie auf einstweilige Anordnung weiterer Sicherungsmaßnahmen gem. § 49 FamFG zurück. Zur Begründung führte es aus, dass Voraussetzung für die Bestellung eines Liquidators gem. §§ 10 PartGG, 145 HGB die Auflösung der Gesellschaft und der Eintritt in ein Liquidationsstadium sei. Die beiden Partner stritten jedoch über eine wirksame Auflösung der Partnerschaftsgesellschaft. Im Verfahren über die Bestellung eines Liquidators erstrecke sich die sachliche Prüfungskompetenz des Registergerichts nicht auf die Frage, ob die Gesellschaft durch wirksame Kündigung aufgelöst sei. Diese Streitentscheidung könne nur über das Streitgericht herbeigeführt werden. Somit könne auch kein Liquidator seitens des Gerichts bestellt werden, da die Auflösung Grundvoraussetzung für die Bestellung eines Liquidators sei. Eine vorläufige Bestellung eines Liquidators scheide ebenfalls aus, da sie die Hauptsache der Frage der Auflösung vorwegnehmen würde (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 16.07.2007 – 15 W 56/07). Einstweilige Anordnungen gem. § 49 FamFG könnten in Registersachen nur im Rahmen eines unternehmensrechtlichen Verfahrens angeordnet werden. Da die Bestellung des Liquidators nach derzeitiger Lage ausscheide, weil zuerst gerichtlich zu klären sei, ob die Gesellschaft wirksam aufgelöst sei, könnten auch keine weiteren Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der Bestellung des Liquidators angeordnet werden. Sicherungsmaßnahmen, die über das unternehmensrechtliche Verfahren hinausgingen, könnten nicht im Rahmen von §§ 49, 375 FamFG durch das Registergericht angeordnet werden, da es insoweit nicht zuständig sei. In der Rechtsbehelfsbelehrungwar eine Frist von einem Monat zur Einlegung der Beschwerde ausgewiesen.
Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 18.08.2026 zugestellt.
Gegen den Beschluss legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.09.2026, eingegangen beim Amtsgericht Landshut am 02.09.2026, 13:45:30 Uhr, Beschwerde ein und stellte im Beschwerdeschriftsatz erneut Anträge zu einstweiligen Maßnahmen zur Sicherung der Durchführung und Abwicklung der Liquidation und des Gesellschaftsvermögens. Insoweit wird auf die Anträge im Beschwerdeschriftsatz Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin halte an ihrem Begehren auf wirksamen einstweiligen Rechtsschutz fest, richte die Beschwerde jedoch vorrangig auf die bereits erstinstanzlich beantragten konkreten Sicherungs- und Regelungsmaßnahmen. Die Anträge beträfen keine endgültige Klärung der Wirksamkeit der Kündigungserklärungen und keine rechtskräftige Feststellung einer Auflösung der Partnerschaftsgesellschaft. Sie dienten allein der vorläufigen Sicherung von Akten, Daten, Fristen, Kommunikationszugängen, Mandanteninteressen und Gesellschaftsvermögen, bis die gesellschaftsrechtlichen Streitfragen geklärt seien oder die Beteiligten eine geordnete Abwicklung vereinbart hätten. Die Sicherungsanträge seien Gegenstand des erstinstanzlichen Antrags, namentlich dessen Ziffern 4 bis 7. Das Registergericht habe sie nicht wegen fehlender Glaubhaftmachung einer konkreten Gefährdung, Unbestimmtheit oder Unverhältnismäßigkeit zurückgewiesen, sondern ausschließlich als Folge seiner Auffassung, dass eine Liquidatorbestellung wegen der streitigen Auflösung ausscheide. Gerade diese Schlussfolgerung werde angegriffen. Der angefochtene Beschluss nehme an, dass die endgültige Entscheidung über die Wirksamkeit einer streitigen Auflösung nicht im Verfahren über die Bestellung eines Liquidators ersetzt werden dürfe. Daraus folge jedoch nicht, dass das Registergericht im Rahmen des anhängigen registerrechtlichen Verfahrens keinerlei einstweilige Sicherungs- oder Regelungsmaßnahmen treffen dürfe. § 49 Abs. 1 FamFG erlaube vorläufige Maßnahmen, soweit sie nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt seien und ein dringendes Bedürfnis für sofortiges Tätigwerden bestehe. Nach § 49 Abs. 2 FamFG könne die einstweilige Anordnung einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln; insbesondere könne sie einem Beteiligten die Vornahme einer Handlung gebieten oder untersagen. Die Anträge zu Ziffern 2 bis 4 erschöpften sich in solchen Sicherungs- und Regelungsmaßnahmen. Sie entschieden weder die Frage der Wirksamkeit der Kündigungen endgültig noch nähmen sie die gesellschaftsrechtliche Hauptsache vorweg. Sie verhinderten allein, dass während des fortbestehenden Konflikts Akten, Daten, Fristen, Mandatsinformationen und Gesellschaftsvermögen unwiederbringlich verloren gehe oder einseitig einer Drittgesellschaft zugeführt würden. Die Auffassung des Amtsgerichts, mit dem Ausscheiden einer vorläufigen Liquidatorbestellung seien zwingend auch alle weiteren Sicherungsmaßnahmen ausgeschlossen, verenge somit § 49 FamFG in nicht gerechtfertigter Weise. Die Norm ermögliche gerade die vorläufige Sicherung eines bestehenden tatsächlichen Zustands und die Abwehr konkreter, nicht oder nur schwer rückgängig zu machender Nachteile. Es bestehe auch eine konkrete Gefahrenlage (wird ausgeführt).
Mit Schreiben vom 28.08.2026 beantragte der Beteiligte zu 2 beim Amtsgericht die Beteiligung am Verfahren. Mit Beschluss vom 15.09.2026 wurde der Beteiligte zu 2 als Beteiligter im Verfahren beigezogen.
Er nahm umfassend zur Sache Stellung.
Mit Schreiben vom 15.09.2026 nahm er zur Beschwerde dahingehend Stellung, dass diese bereits verfristet sei, weil die Beschwerdefrist gegen Endentscheidungen des Registergerichts im Verfahren der einstweiligen Anordnung lediglich 2 Wochen ab Zustellung betrage (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Nachdem eine Zustellung am 18.08.2026 erfolgt sei, sei die Beschwerdefrist bereits am 01.09.2026 abgelaufen. Die Beschwerdeschrift sei erst am 02.09.2026 beim Amtsgericht eingegangen. Die Beschwerde sei auch unbegründet, weil die Bestellung eines Liquidators ausscheide. Auch nach Auffassung des Beteiligten zu 2 bestehe Uneinigkeit über die tatsächliche Wirksamkeit der Auflösung der Gesellschaft. Die Beschwerdeführerin sei daher gehalten, den Weg über die ordentliche Gerichtsbarkeit zu beschreiten und ein entsprechendes Urteil herbeizuführen, um auf diesem Wege die entsprechenden Erklärungen zur Anmeldung und Auflösung zu erzwingen. Erst nach Eintragung der Auflösung der Gesellschaft könne sodann über die freiwillige Gerichtsbarkeit ein (weiterer) Liquidator eingesetzt werden. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 22.09.2026 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung vor. Dabei wiederholte es im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Beschluss vom 14.08.2026.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die Entscheidung des Amtsgerichts der Sach- und Rechtslage entspricht.
1. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits nach § 68 Abs. 2 S. 2 ZPO zu verwerfen wäre, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde.
Die Beschwerde dürfte bereits unzulässig sein, weil sie nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erhoben wurde. Die Beschwerdefrist beträgt im Verfahren der einstweiligen Anordnung nur zwei Wochen. Die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge wurden im Verfahren nach § 49 FamFG gestellt, dies ergibt sich aus der Antragsschrift und wird dort ausdrücklich klargestellt. Die Entscheidung wurde an den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 18.08.2026 zugestellt. Dies führt er selbst in seiner Beschwerde aus. Die Beschwerdefrist lief daher am Dienstag, den 01.09.2026 ab. Die Beschwerdeschrift ging, ausweislich des Sendevermerks, erst am 02.09.2026 um 13:45:30 beim Amtsgericht ein.
2. Es kann dahinstehen, ob eine Wiedereinsetzung nach § 17 FamFG zu gewähren wäre.
a) Zwar ist der Akte zu entnehmen, dass das Amtsgericht der Beschwerdeführerin mit dem angegriffenen Beschluss eine Rechtsbehelfsbelehrungübersandt hatte, welche als Frist für die Einlegung des Rechtsmittels der Beschwerde einen Monat angab. Dies ist in Anbetracht der Regelung des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG fehlerhaft, da die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung zwei Wochen beträgt.
b) Ein entsprechender Antrag auf Wiedereinsetzung wurde bisher nicht gestellt.
c) Zudem sind derzeit – ohne dass es abschließend darauf ankäme – keine Gründe ersichtlich, die einem Wiedereinsetzungsantrag zum Erfolg verhelfen könnten.
aa) Nach ständiger obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung ist – selbst bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung- ein Verschulden an der Fristversäumung anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist. Das Verschulden wird zwar nach § 17 Abs. 2 FamFG vermutet, allerdings ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2023 – IV ZB 23/22 –, juris, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 23. November 2011 – IV ZB 15/11 –, juris, Rn. 10). An einem solchen Zusammenhang fehlt es hier mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin selbst Rechtsanwältin ist und zudem im Verfahren vor dem Amtsgericht wie auch im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten wurde. Auch ein Rechtsanwalt darf zwar grundsätzlich auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsmittelbelehrungvertrauen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2023 – IV ZB 23/22 –, juris, Rn. 6; BGH, BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 – XII ZB 592/11 –, juris, Rn. 9; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. September 2020 – 1 BvR 2427/19 –, juris Rn. 36). Gleichwohl muss aber von einem Rechtsanwalt erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt. Das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsmittelbelehrungkann er deshalb nicht uneingeschränkt, sondern nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrungzu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und damit verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat. Auch in Fällen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrungkann es daher an der Ursächlichkeit zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung fehlen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrungoffenkundig falsch gewesen ist und deshalb – ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand – nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2023 – IV ZB 23/22 –, juris, Rn. 6; Beschluss vom 13. Juni 2012 – XII ZB 592/11 –, juris, Rn. 9).
bb) Hieran gemessen ist die vom Nachlassgericht erteilte Rechtsmittelbelehrungnicht geeignet, bei einem Rechtsanwalt einen nachvollziehbaren Rechtsirrtum hervorzurufen. Bei der Regelung des § 63 Abs. 2 FamFG handelt es sich um eine Vorschrift, die dem Rechtsanwalt bekannt sein muss. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt Fachanwalt in dem Bereich ist, aus dem das Verfahren stammt. Vielmehr nimmt der Rechtsanwalt mit der Übernahme eines entsprechenden Mandats die für diese Verfahrensart erforderliche verfahrensrechtliche Sachkunde in Anspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2023 – IV ZB 23/22 –, juris, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 25. November 2020 – XII ZB 256/20 –, juris, Rn. 9).
3. Die Beschwerde ist aber jedenfalls unbegründet. Wie das Amtsgericht zu Recht festgestellt hat, setzt die Bestellung eines Liquidators voraus, dass die Gesellschaft sich in der Liquidation befindet.
a) Zwar ist grundsätzlich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels vor dessen Begründetheit zu prüfen. Im Beschwerdeverfahren gilt dieser Grundsatz jedoch nicht ausnahmslos. Ist eine Beschwerde jedenfalls unbegründet, hat ihre Zurückweisung keine weitergehenden Folgen als ihre Verwerfung und stehen auch im Übrigen Interessen der Parteien – des Beschwerdeführers oder des Beschwerdegegners – nicht entgegen, kann unabhängig von der Zulässigkeit der Beschwerde eine Sachentscheidung über sie ergehen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2006 – IX ZB 171/04 –, juris, Rn. 4 ff.).
b) Die Bestellung eines Liquidators nach § 10 Abs. 1 PartGG i.V.m. §§ 145 ff. HGB setzt den Eintritt der Gesellschaft in das Liquidationsstadium voraus. Besteht jedoch über die Vorfrage, ob die Gesellschaft aufgelöst ist, Streit, so hat das Amtsgericht diese Vorfrage nicht aufzuklären. Seine sachliche Prüfungskompetenz erstreckt sich nicht auf diese Vorfrage (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juli 2007 – 15 W 56/07 –, juris, Rn. 21 ff.). Die Frage der Auflösung der Gesellschaft haben die Parteien vor dem Prozessgericht zu klären. Die Funktion der gesetzlichen Vorschrift des § 145 Abs. 1 HGB beschränkt sich nämlich darauf, durch die gerichtliche Bestellung eines Liquidators eine ordnungsgemäße Durchführung der Liquidation sicherzustellen, wenn aus besonderen Gründen die dafür in erster Linie berufenen Gesellschafter (§ 146 Abs. 1 HGB) eine ordnungsgemäße Abwicklung nicht gewährleisten können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juli 2007 – 15 W 56/07 –, juris, Rn. 21 ff.). Der gerichtlichen Entscheidung kommt jedoch auch im Zusammenhang mit der Prüfung von Vorfragen keine streitentscheidende Funktion zu im Hinblick auf die Frage, ob die Gesellschaft überhaupt in das Liquidationsstadium eingetreten ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juli 2007 – 15 W 56/07 –, juris, Rn. 21 ff.). Dies folgt aus der systematischen Verknüpfung der zu treffenden Entscheidung mit den Vorschriften über die Führung des Handelsregisters für die betroffene Gesellschaft (vgl. zum Ganzen: OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juli 2007 – 15 W 56/07 –, juris, Rn. 21 ff.): Bei der Auflösung der Gesellschaft handelt es sich nach § 10 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 141 Abs. 1 S. 1 HGB um eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache. Auch die Anmeldung der Liquidatoren und ihrer Vertretungsmacht obliegt den Gesellschaftern (§ 147 Abs. 1 S. 1 HGB). Die Befugnis zur Anmeldung der Auflösung steht ausschließlich den Gesellschaftern, nicht hingegen dem Liquidator zu. Dieser Zusammenhang lässt deutlich werden, dass die gerichtliche Bestellung eines Liquidators gem. § 145 Abs. 1 HGB nur möglich ist, wenn fest steht, dass die Gesellschaft aufgelöst ist oder deren Auflösung kurzfristig bevorsteht. Bei der so vorgenommenen Abgrenzung, kann die Gefahr der widersprechenden Entscheidungen durch Amtsgericht und Prozessgericht vermieden werden, für den Fall, dass einer Auflösungsklage vor dem Prozessgericht der Erfolg versagt bliebe.
c) Diese Erwägungen gelten ebenso für im Zusammenhang mit der Liquidation zu treffende vorläufige Maßnahmen. Auch diese können nach § 49 FamFG nur dann vom Amtsgericht getroffen werden, wenn sich die Gesellschaft bereits festgestelltermaßen im Liquidationsstadium befindet. Denn bis dies nicht feststeht und – zumindest zeitnah angemeldet – im Handelsregister eingetragen wird, besteht keine Zuständigkeit des Amtsgerichts im Rahmen des unternehmensrechtlichen Verfahrens. Zwar können Maßnahmen nach § 49 Abs. 1 FamFG nach dessen Konstruktion schon vor der Einleitung eines Hauptsacherfahrens beantragt und erlassen werden, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist. Jedoch kann nicht mit Maßnahmen nach § 49 Abs. 1 FamFG die Kompetenzordnung zwischen Prozessgericht und Amtsgericht für die Anordnung von Maßnahmen verschoben werden. Deshalb setzen auch Maßnahmen nach § 49 Abs. 1 FamFG die grundsätzliche Zuständigkeit des Amtsgerichts voraus, welche jedoch erst im Stadium der Liquidation besteht. Kann dies – wie oben festgestellt – nicht sicher angenommen werden, so hat sich das Amtsgericht auch nur vorläufiger Maßnahmen zu enthalten und haben die Parteien das Prozessgericht anzurufen.
d) Dies steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil vom 26. Oktober 1988 – 22 U 168/88 –, ZIP 1989, 39 ff. unter Geltung des FGG). Das Verfahren betraf die Abberufung eines Liquidators. Dort war die Auflösung der Gesellschaft bereits festgestellt und das Oberlandesgericht führte aus, dass in dieser Situation eine einstweilige Verfügung nach Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht beantragt werden könne, weil es sich bei der Abberufung der Liquidatoren um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, welches einen einstweiligen Rechtsschutz nicht vorsehe (unter Geltung der alten Rechtslage nach dem FGG). Auch diese Entscheidung verdeutlicht im Übrigen erneut, dass eine klare Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit des Prozessgerichts (vor Eintritt in das Liquidationsstadium) und des Amtsgerichts in unternehmensrechtlichen Verfahren (nach Eintritt in das Liquidationsstadium) vorzunehmen ist. Dies gilt auch für die begleitenden Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.
e) Im Übrigen wird die Antragstellerin durch diese Unterscheidung auch nicht rechtlos gestellt. Sie könnte beispielsweise – falls dies nach dem Gesellschaftsvertrag überhaupt notwendig ist (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 23. Januar 2024 – 49 O 142/23 –, juris, Rn. 116 ff.; LG Stuttgart, Urteil vom 9. Oktober 2024 – 49 O 4/24 –, juris, Rn. 114 ff. jeweils zur PartGG) – Klage auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsbefugnis nach § 6 Abs. 3 PartGG, § 116 Abs. 5, § 7 Abs. 2 PartGG, § 124 Abs. 5 HGB erheben, welche auch mit einer Auflösungsklage verbunden werden kann (vgl. Jickeli, in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Auflage 2022, § 117 HGB, Rn. 17; Drescher Ebenroth/Boujong, Handelsgesetzbuch, Hrsg. Joost/Strohn/Poelzig/Sander 5. Auflage 2024, § 116 HGB, Rn. 144 m.w.N.; LG Stuttgart, Urteil vom 23. Januar 2024 – 49 O 142/23 –, juris; LG Stuttgart, Urteil vom 9. Oktober 2024 – 49 O 4/24 –, juris, jeweils zur PartGG). Zwar kann die gerichtliche Auflösung selbst nicht mittels einstweiliger Verfügung angeordnet werden, weil dies die Hauptsache vorwegnehmen würde (vgl. Schäfer in: Staub, Handelsgesetzbuch Großkommentar, 6. Auflage 2024, § 139 HGB, Rn. 59). Denn die in § 9 Abs. 1 PartGG i.V.m. §§ 138 Abs. 1 Nr. 3, 139 HGB genannte „gerichtliche Entscheidung“ ist ein Gestaltungsurteil (vgl. Schäfer in: Staub, Handelsgesetzbuch Großkommentar, 6. Auflage 2024, § 139 HGB, Rn. 58). Zulässig sind jedoch einstweilige Verfügungen, die nur die Durchführung der künftigen Entscheidung, insbesondere die sich an die Auflösung anschließende Abwicklung, sichern sollen, etwa die einstweilige Entziehung der Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis einzelner Gesellschafter oder die Einsetzung eines Dritten als Verwalter (vgl. Schäfer in: Staub, Handelsgesetzbuch Großkommentar, 6. Auflage 2024, § 139 HGB, Rn. 59).
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 83, 81 FamFG. Die Beschwerdeführerin hat dem weiteren Beteiligten auch seine notwendigen Aufwendungen zu ersetzen (§ 80 FamFG). Die Anordnung der Erstattung notwendiger Aufwendungen entspricht der Billigkeit. Der Beteiligte zu 2 hat sich im Verfahren verteidigt.
3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Vielmehr handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung.
Zitierte Vorschriften
- § 49 FamFG
- § 63 FamFG
- § 139 HGB
- § 145 HGB
- § 10 PartGG
- § 17 FamFG
- § 67 GNotKG
- § 375 FamFG
- § 51 FamFG
- § 70 FamFG
- § 80 FamFG
- § 116 HGB
- § 117 HGB
- § 124 HGB
- § 138 HGB
- § 141 HGB
- § 146 HGB
- § 147 HGB
- § 6 PartGG
- § 7 PartGG
- § 9 PartGG
- § 68 ZPO
Außerdem: § 116 PartGG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OLG München in 31 Wx 256/26 e entschieden?“