Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LG Düsseldorf

LG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2026 – 4a O 9/25

Spruchkörper
4 a. Zivilkammer
ECLI
ECLI:DE:LGD:2026:0519.4A.O9.25.00

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.632.759,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent zu zahlen

aus 15.514,38 EUR seit dem 01.01.2003;

aus 13.439,10 EUR seit dem 01.01.2004;

aus 15.753,96 EUR seit dem 01.01.2005;

aus 154,62 EUR seit dem 01.01.2006;

aus 640,00 EUR seit dem 01.02.2009;

aus 3.441,41 EUR seit dem 01.01.2010;

aus 3,61 EUR seit dem 01.02.2010;

aus 25.308,35 EUR seit dem 01.01.2011;

aus 20.221,98 EUR seit dem 01.02.2011;

aus 61.921,48 EUR seit dem 01.01.2012;

aus 15.870,11 EUR seit dem 01.02.2012;

aus 200.038,47 EUR seit dem 01.01.2013;

aus 12.934,36 EUR seit dem 01.02.2013;

aus 398.416,87 EUR seit dem 01.01.2014;

aus 10.747,42 EUR seit dem 01.02.2014;

aus 497.645,07 EUR seit dem 01.01.2015;

aus 165.434,55 EUR seit dem 01.01.2016;

aus 162.954,28 EUR seit dem 01.01.2017;

aus 12.319,30 EUR seit dem 01.02.2017

aus der gesamten Summe seit dem 15.08.2023, wobei der grundsätzlich zu zahlendende Zinssatz von 5 Prozent für diesen Zeitraum maximal 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz beträgt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 64%, die Klägerin zu 36%.

Tatbestand

Randnummer 36

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzsprüche geltend, nachdem mit unten näher bezeichneten Urteilen des Landgerichts Düsseldorf die Verletzung ihres Patents EP X(nachfolgend „Klagepatent"; überreicht als Anlage TW 3, in deutscher Übersetzung als Anlage TW 4) durch die Beklagten rechtskräftig festgestellt wurde.

Randnummer 37

Die Klägerin gehört zu den weltweit führenden Herstellern von LEDs. In ihrem Hause wurde im Jahre 1996 die weiße LED erfunden. Durch diese Grundlagenerfindung ist es möglich geworden, herkömmliche Leuchtmittel weitgehend durch kompaktere, robustere sowie energiesparendere LEDs zu ersetzen. In Fahrzeugen werden sie beispielsweise in Armaturenbrettern, in Frontscheinwerfern als Tagfahrlicht und zum Teil auch als Hauptscheinwerfer verwendet. LEDs werden außerdem in Elektronikartikeln eingesetzt, wie etwa in Mobiltelefonen, Notebooks etc.

Randnummer 38

Das Klagepatent betrifft LEDs, die weißes Licht emittieren. Die Klägerin war Inhaberin des - zwischenzeitlich abgelaufenen - Klagepatents, dessen Anspruch 1 wie folgt lautet:

Randnummer 39

A light emitting device, comprising a light emitting component (102) and a phosphor (101) capable of absorbing a part of the light emitted by the light emitting component and emitting light of wavelength different from that of the absorbed light; wherein said light emitting component (102) comprises a GaN based compound semiconductor and said phosphor contains a garnet fluorescent material according to the formula: (Y1-r Gdr)3AI5O12:Ce wherein0≤r≤1 wherein Al may be at least partially substituted by Ga and/or In, and wherein said light emitting component (102) is a blue light emitting diode (LED), and wherein said phosphor is located in direct or indirect contact with said blue light emitting diode, and wherein a main emission peak of the light emitting diode is set within the range from 400 nm to 530 nm and a main emission wavelength of the phosphor is set to be longer than the main emission peak of the light emitting component.

Randnummer 40

In der amtlichen deutschen Übersetzung:

Randnummer 41

Eine lichtemittierende Vorrichtung, die ein lichtemittierendes Teil (102) und einen Leuchtstoff (101) enthält, der in der Lage ist, einen Teil des vom lichtemittierenden Teil ausgesandten Lichtes zu absorbieren und Licht mit einer Wellenlänge auszusenden, die sich von der des absorbierten Lichtes unterscheidet, wobei das besagte lichtemittierende Teil (102) eine Halbleitersubstanz auf der Grundlage von GaN und der besagte Leuchtstoff ein granatrotes fluoreszierendes Material entsprechend der Formel (Y1-r Gdr)3AI5O12:Ce mit 0≤r≤1 enthält, in der Al mindestens teilweise durch Ga und/oder In ersetzt sein kann, und in der das besagte lichtemittierende Teil (102) eine blaue lichtemittierende Diode (LED) ist und in der der besagte Leuchtstoff sich in einem direkten oder indirekten Kontakt mit der besagte blauen lichtemittierenden Diode befindet, und in der ein Hauptemissionspeak der lichtemittierenden Diode innerhalb des Bereichs von 400 nm bis 530 nm liegt und eine Hauptemissionswellenlänge des Leuchtstoffs so liegt, dass sie länger als der Hauptemissionspeak des lichtemittierenden Teils ist.

Randnummer 42

Das Klagepatent ist am 29.07.2017 erloschen.

Randnummer 43

Die Beklagte zu 1) mit Sitz in X ist Herstellerin von lichtemittierenden Dioden (LEDs) und Leuchtmitteln bestehend aus LEDs, welche sie weltweit vertreibt. Die Beklagte zu 2) ist die deutsche Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) und vertreibt LEDs und Leuchtmittel bestehend aus LEDs in der Bundesrepublik Deutschland.

Randnummer 44

Das Landgericht Düsseldorf hat die Beklagten unter dem Aktenzeichen 4b O 56/12 mit Urteil vom 13. August 2013 unter anderem zur Auskunft und Rechnungslegung verurteilt, in welchem Umfang sie seit dem 23.09.2000 lichtemittierende Vorrichtungen, die ein lichtemittierendes Teil und einen Leuchtstoff enthalten, der in der Lage ist, einen Teil des vom lichtemittierenden Teil ausgesandten Lichtes zu absorbieren und Licht mit einer Wellenlänge auszusenden, die sich von der des absorbierten Lichtes unterscheidet, wobei das besagte lichtemittierende Teil einen Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von GaN und der besagte Leuchtstoff ein Granat-Fluoreszenzmaterial entsprechend der Formel (Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce mit 0 ≤ r ≤ 1 enthält, in der Al mindestens teilweise durch Ga und/oder In ersetzt sein kann, und in der das besagte lichtemittierende Teil eine blaue lichtemittierende Diode (LED) ist und in der der besagte Leuchtstoff sich in einem direkten oder indirekten Kontakt mit der besagten blauen lichtemittierenden Diode befindet und in der ein Hauptemissionspeak der lichtemittierenden Diode innerhalb des Bereichs von 400 nm bis 530 nm liegt und eine Hauptemissionswellenlänge des Leuchtstoffs so liegt, dass sie länger als der Hauptemissionspeak des lichtemittierenden Teils ist, in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen haben. Ferner hat es festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzten, der dieser durch die bezeichneten Handlungen seit dem 23.09.2000 entstanden ist und noch entstehen wird (Anlage TW 1). Das Urteil ist rechtskräftig.

Randnummer 45

Mit Anerkenntnisurteil vom 28.11.2018 hat das Landgericht Düsseldorf die Beklagten unter dem Aktenzeichen 4b O 161/17 unter anderem unter anderem zur Auskunft verurteilt, in welchem Umfang sie im Zeitraum vom 23. September 2000 bis 29. Juli 2017 lichtemittierende Vorrichtungen, die ein lichtemittierendes Teil und einen Leuchtstoff enthalten, der in der Lage ist, einen Teil des vom lichtemittierenden Teil ausgesandten Lichts zu absorbieren und Licht mit einer Wellenlänge auszusenden, die sich von der des absorbierten Lichtes unterscheidet, in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben, wobei das besagte lichtemittierende Teil einen Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von GaN und der besagte Leuchtstoff ein Granat-Fluoreszenzmaterial entsprechend der Formel (Y1-rGdr)3A15O12:Ce mit 0 ≤ r ≤ 1 enthält, in der Al mindestens teilweise durch Ga und/oder In ersetzt sein kann, und in der das besagte lichtemittierende Teil eine blaue lichtemittierende Diode (LED) ist und in der der besagte Leuchtstoff sich in einem direkten oder indirekten Kontakt mit der besagten blauen lichtemittierenden Diode befindet, und in der ein Hauptemissionspeak der lichtemittierenden Diode innerhalb des Bereichs von 400 nm bis 530 nm liegt und eine Hauptemissionswellenlänge des Leuchtstoffs so liegt, dass sie länger als der Hauptemissionspeak des lichtemittierenden Teils ist (Anlage TW 2).

Randnummer 46

Streitgegenständlich waren hierbei die nachfolgend eingeblendeten 16 Verletzungsformen (Tabelle wurde S. 6 der Duplik vom 10.03.2026, Bl. 392 GA, entnommen):

X

Randnummer 48

Insgesamt vier Mal - nämlich 2013, 2016, 2019 und 2023 - erteilten die Beklagten Auskunft und legten Rechnung. Inhalt und Umfang der ersten drei Auskünfte und Rechnungslegungen sind in der von der Klägerin in dem Zwangsmittelverfahren zwischen den Parteien vor dem Landgericht Düsseldorf - 4a O 56/12 - am 21.03.2022 vorgelegten Anlage ZMV 16 (im vorliegenden Verfahren überreicht als Anlage HE 26), zusammengefasst.

Randnummer 49

Gegenstand der ersten Auskunft und Rechnungslegung im September 2013 waren nicht nur die streitgegenständlichen Verletzungsformen, sondern Produkte unter insgesamt über 300 verschiedenen Artikelbezeichnungen; für deren Bezeichnung im Einzelnen wird auf die Anlage HE 26 verwiesen.

Randnummer 50

Die zweite Auskunft und Rechnungslegung im Dezember 2016 bezog sich lediglich auf die Verletzungsformen A, D und F. Hinsichtlich der weiteren Verletzungsformen und der übrigen aus Anlage HE 26 ersichtlichen Produkte machten die Beklagten keine Angaben.

Randnummer 51

Gegenstand der dritten Auskunft und Rechnungslegung waren die Verletzungsformen A, D und F sowie G bis P (vgl. Anlage HE 26).

Randnummer 52

Im Jahr 2023 legten die Beklagten abschließend Rechnung. Die Auskunft und Rechnungslegung enthielt nicht nur die klägerseitig in den Verletzungsprozessen konkret benannten Verletzungsformen A bis P, sondern auch die etwa 300 weiteren, bereits in der ersten Auskunft und Rechnungslegung enthaltenen Produkte.

Randnummer 53

Aus der erteilten Auskunft und Rechnungslegung, hinsichtlich der Beklagten zu 1) aus den entsprechenden Jahresumsatzübersichten in den Anlagen TW 9 (2002-2013), TW 10 (2014), TW 11 (2015) und TW 12 (2016) und hinsichtlich der Beklagten zu 2) aus den entsprechenden Jahresumsatzübersichten in den Anlagen TW 13 (2002-2013), TW 14 (2014), TW 15 (2015) und TW 16 (2016), ergibt sich ein Gesamtumsatz der Beklagten zu 1) in Höhe von 6.272,254,36 EUR und der Beklagten zu 2) in Höhe von 5.304.338,66 EUR.

Randnummer 54

Die Beklagten erzielten mit beauskunfteten Umsatzgeschäften, welche jeweils für sich genommen einen Gewinn erwirtschafteten, die nachfolgend aufgelisteten Gewinne, wobei die genaue Höhe der Gewinne der Beklagten zu 2) in den Jahren 2014 und 2015 zwischen den Parteien im Streit steht (grau hinterlegt):

Randnummer 55

56Beklagte zu 1)

Randnummer 57

2002 | 34.476,40 EUR

2003 | 28.088,90 EUR

2004 | 30.216,48 EUR

2005 | 0,00 EUR

2006 | 0,00 EUR

2007 | 0,00 EUR

2008 | 0,00 EUR

2009 | 7.647,57 EUR

2010 | 46.612,22 EUR

2011 | 137.603,28 EUR

2012 | 351.544,93 EUR

2013 | 775.079,23 EUR

2014 | 716.735,73 EUR

2015 | 214.555,13 EUR

2016 | 0,00 EUR

Randnummer 58

59Beklagte zu 2):

Randnummer 60

2002 | 0,00 EUR

2003 | 1.775,76 EUR

2004 | 4.792,31 EUR

2005 | 343,60 EUR

2006 | 0,00 EUR

2007 | 0,00 EUR

2008 | 0,00 EUR

2009 | 0,00 EUR

2010 | 9.628,55 EUR

2011 | 0,00 EUR

2012 | 92.985,01 EUR

2013 | 110.291,59 EUR

2014 | 389.142,20 € EUR

2015 | 153.077,21 EUR bis 153.085,66 EUR

2016 | 362.120,62 EUR bis 362.378,52 EUR

Randnummer 61

Soweit die Beklagten zunächst für die Beklagte zu 2) im Jahr 2016 einen Gewinn lediglich in Höhe von 289.142,20 EUR behaupteten, beruht dies auf der Berücksichtigung von verlustbringenden Umsatzgeschäften. Dass der Umsatz der Beklagten zu 2) mit beauskunfteten gewinnbringenden Umsatzgeschäften im Jahr 2016 389.142,20 EUR betrug, steht nicht im Streit.

Randnummer 62

Mit Freistellungsvereinbarung vom 25.09.2013 (Anlage HE 33/ 33a) vereinbarten die Beklagten, dass die Beklagte zu 1)

Randnummer 63

„die volle Haftung für [die Beklagte zu 2)] und den Geschäftsführer für alle Ansprüche [übernehme], die sich „aus den gerichtlichen Schritten ergeben können, die X und/oder Dritte aufgrund der in der Klageschrift vom 17. April 2012 (Anlage 1) beschriebenen Tatsachen und Lebensumstände gegen [die Beklagte zu 2)] und/oder den Geschäftsführer ergreifen“ (Anlage HE 33a, S. 2).

Randnummer 64

Die Klägerin behauptet, dass ihr aufgrund der Patentverletzung durch die Beklagten ein Schaden in Höhe von mindestens 2.564.265,58 EUR entstanden sei.

Randnummer 65

Sie beruft sich insoweit auf die Berechnungsmethoden des Verletzergewinns und der Lizenzanalogie und ist der Ansicht, dass eine unzulässige Vermengung der Berechnungsarten nicht vorliege, da sie die Berechnungsmethoden des Verletzergewinns und der Lizenzanalogie auf jeweils abgrenzbare Benutzungshandlungen angewandt habe. Soweit die Beklagten meinten, dass die Berechnungsarten nach ständiger Rechtsprechung nicht zu vermischen seien, so beziehe sich diese Vorgabe stets und ausschließlich auf ein und dieselbe Verletzungshandlung.

Randnummer 66

Der maßgebliche Gesamtumsatz folge aus den beauskunfteten, gewinnbringenden Umsatzgeschäften mit allen in der ersten sowie vierten Auskunft und Rechnungslegung genannten Produktnummern. Insbesondere seien die Verletzungsverfahren und damit auch die Pflicht zur Zahlung von Schadenersatz nicht auf die Verletzungsformen A - P beschränkt gewesen.

Randnummer 67

Die Klägerin stütze sich auf das, was die Beklagten über Jahre hinweg nach und nach, teilweise unter erforderlicher Durchsetzung mittels Zwangsmittel, beauskunftet hätten. Für etwaige Fehler bei der Auskunftserteilung und Rechnungslegung, insbesondere für den Vortrag, einzelne oder gar der Großteil der beauskunfteten Artikelnummern verwirkliche die patentgemäße Lehre nicht, seien die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet und seien dieser Darlegungsobliegenheit nicht nachgekommen. Soweit die Beklagten vortragen, dass sich die Frage der Kerngleichheit nicht klären lasse, sei das insbesondere im Lichte ihrer Ausführungen im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht glaubhaft.

Randnummer 68

Die Vermutung der Richtigkeit der Auskunft und Rechnungslegung sei auch nicht durch deren Genese, namentlich die zwischenzeitliche Beschränkung auf explizit streitgegenständliche Produkte in der zweiten und dritten Auskunft und Rechnungslegung oder eine große Fluktuation der Mitarbeiter oder rechtlichen Berater der Beklagten erschüttert. Vielmehr beruhe die Beschränkung in der zweiten und dritten Auskunft auf lediglich explizit streitgegenständliche Produkte auf der irrigen Annahme, dass kerngleiche Ausführungsformen von den Verletzungsurteilen mangels inhaltlicher Ausführungen zur Auslegung und dem Verletzungstatbestand nicht erfasst gewesen sein sollen. Nachdem das OLG Düsseldorf dieser irrigen Auffassung im Zwangsmittelverfahren eine Absage erteilt habe, hätten die Beklagten erneut über alle hier streitgegenständlichen Produktnummern Auskunft erteilt und Rechnung gelegt.

Randnummer 69

Der Vortrag der Beklagten zu einer angeblichen Produktumstellung ab 2014 sei bereits unsubstantiiert und unglaubhaft. Aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere Anlage HE 2/ HE 2a, ergebe sich allenfalls die Planung einer Produktumstellung - ob diese tatsächlich umgesetzt worden sei, folge hieraus nicht und werde bestritten. Auch die eidesstattliche Versicherung des seit 2024 als Leiter der Rechtsabteilung fungierenden Herrn X sei nicht behilflich, da dieser nichts anderes als Mutmaßungen äußere. Schließlich spreche die umfassende vierte Auskunft und Rechnungslegung aus dem Jahr 2023 gegen eine tatsächlich erfolgte Produktumstellung, da die Beklagten insoweit erneut umfänglich und hinsichtlich aller Produktnummern Auskunft erteilt und Rechnung gelegt hätten.

Randnummer 70

Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die als Anlage HE 30 vorgelegte Untersuchung das Produkt mit der Produktnummer X betreffe. Darüber hinaus fehlten den Untersuchungsergebnissen jegliche Aussagekraft hinsichtlich der übrigen Chargen mit dieser Produktnummer, da - wie die Beklagte im Zwangsmittelverfahren vorgetragen habe - identisch bezeichnete Produkte nicht stets eine identische Zusammensetzung aufwiesen.

Randnummer 71

Im Rahmen der Berechnung des Schadenersatzes nach der Berechnungsmethode des Verletzergewinns sei es zulässig, lediglich gewinnbringende Umsatzgeschäfte zu berücksichtigen. Unter Nichtberücksichtigung der verlustreichen Umsatzgeschäfte folge nach Abzug der patentrechtlich relevanten Kosten ein für die Berechnung des Verletzergewinns relevanter Gewinn der Beklagten zu 2) für die Jahre 2014 und 2015 in Höhe von jeweils 389.533,79 EUR und 153.085,66 EUR.

Randnummer 72

Der Verletzergewinn der Beklagten beruhe zu 70 Prozent auf der Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents.

Randnummer 73

Das Klagepatent betreffe eine Grundlagenerfindung zur Realisierung von weißes Licht emittierenden LEDs. Die Lehre des Klagepatents habe erstmals eine zufriedenstellende Lichtquelle geboten, die im Stande sei, durch Benutzung von lichtemittierenden Komponenten weißes Licht auszusenden.

Randnummer 74

Silikatbasierte weiße LEDs wiesen im Vergleich zu LEDs mit dem Leuchtstoff YAG:Ce eine deutlich geringere Leuchtstärke auf. Ihr Farbwiedergabeindex sei schlechter und sie seien außerdem von minderwertiger Qualität, weil sie weder hohe Temperaturen noch Feuchtigkeit vertrügen. Insbesondere der Silikat-Leuchtstoff TAG:Ce habe keine gleichwertige Alternative dargestellt. Namentlich sei er TAG:Ce aufgrund der Verwendung des Bestandteils Terbium zu teuer gewesen.

Randnummer 75

Bei Nitrid-basierten Leuchtstoffen handele es sich nicht um eine gleichwertige Alternative, da diese im roten Farbspektrum leuchteten und somit kein weißes Licht erzeugen könnten. Soweit die Beklagten auf nitridbasiertes SiAlON abstellten, sei der Preis von SiAlON signifikant höher als der von YAG:Ce. Daneben bedürfe es für die Erzeugung weißen Lichts mittels SiAlON der Kombination roten und grünen Phosphors, was dessen Nutzung zusätzlich aufwendig und unattraktiv mache.

Randnummer 76

LuAG-Leuchtstoffe seien, da diese das Element Lutetium enthielten, schlicht zu teuer gewesen, um als gleichwertige Alternative tatsächlich in Betracht zu kommen. Darüber hinaus sei LuAG dem anspruchsgemäßen Leuchtstoff in Bezug auf die Emission im längeren Wellenlängenbereich unterlegen.

Randnummer 77

Unabhängig von der Gleichwertigkeit seien sämtliche von den Beklagten vorgebrachten angeblichen Alternativen unbeachtlich, weil die Beklagten die Verfügbarkeit am Markt nicht hinreichend dargetan hätten.

Randnummer 78

RGB-Technologie stelle im Vergleich zur Erfindung der Klägerin keine praktische Alternative für die Umsetzung von weißem Licht dar. Die Umsetzung von weißem Licht über RGB-LEDs erfordere nämlich eine grundlegende Umgestaltung der Schaltung, da jede der Dioden eine unabhängige Steuerung mittels eigener Steuer-schaltung benötige.

Randnummer 79

Die Beklagten hätten weder etwaige Auswirkungen des angeblichen Bekanntheitsgrads ihrer Marke auf den grundsätzlichen Entschluss von Abnehmern, mit den Beklagten geschäftliche Beziehungen aufzunehmen, noch auf den konkreten Entschluss, die Verletzungsprodukte bei den Beklagten zu erwerben, hinreichend aufgezeigt. Beides werde mit Nichtwissen bestritten.

Randnummer 80

Unerheblich seien auch die Ausführungen der Beklagten zu besonders berücksichtigungswürdigen Werbemaßnahmen der Beklagten. Das Abstellen der Beklagten auf die fehlende Kommunikation des verwendeten Leuchtstoffs oder gar der zugrundeliegenden chemischen Formel lägen neben der Sache, da diese spezifischen Informationen für den Kaufentschluss naturgemäß von geringerer oder überhaupt keiner Bedeutung seien. Entscheidend seien die qualitätsbestimmenden Merkmale des Leuchtmittels sowie der Preis. YAG:Ce-Leuchtstoffe seien den Konkurrenzprodukten diesbezüglich im Verletzungszeitraum weit überlegen gewesen.

Randnummer 81

In gleichem Maße keine weitere Reduzierung des Kausalitätsanteils rechtfertigende Faktoren seien die von den Beklagten unter „Vertriebsleistungen von X“ und „X als second source“ vorgetragen Aspekte. Die Beklagten zeigten nicht auf, inwieweit sie sich diesbezüglich von Konkurrenzunternehmen abgrenzten. Unter diesen Umständen könne nicht bewertet werden, ob Abnehmer die Beklagten auf dieser Grundlage gegenüber Konkurrenzunternehmen tatsächlich bevorzugten.

Randnummer 82

Der Vortrag der Beklagten zur Relevanz Schutzrechte Dritter im Zusammenhang mit der Bestimmung des Kausalanteils sei unsubstantiiert. Aus diesem ginge bereits nicht hervor, ob die Verletzungsprodukte überhaupt auf diese zurückgriffen. Mit Blick auf eigene Schutzrechte der Beklagten sei weder dargelegt, um welche es sich handeln solle, noch ob diese im Zusammenhang mit den Verletzungsprodukten zur Anwendung gekommen seien, geschweige denn, wie diese sich auf den Kaufentschluss ausgewirkt haben sollen.

Randnummer 83

Darüber hinaus stehe der Klägerin weiterer Schadenersatz nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie hinsichtlich der beauskunfteten verlustreichen Umsatzgeschäfte der Beklagten zu 1) zu. Dieser setze sich wie folgt zusammen (Tabelle entnommen S. 7 der Replik vom 02.12.2025, Bl. 229 GA):

Randnummer 84

[Abbildung]

Randnummer 85

Schließlich habe die Klägerin nach höchstrichterlicher Rechtsprechung entsprechend § 668 BGB Anspruch auf Verwendungszinsen, da der Verletzer mit Blick auf den herauszugebenden Verletzergewinn als Fremdgeschäftsführer zu behandeln sei.

Randnummer 86

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 87

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin EUR 2.564.265,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent für die folgenden Zeiträume und Beträge (Verwendungszinsen) zu zahlen:

Randnummer 88

- vom 1. Januar 2003 bis 29. Juli 2017 (Patentablauf) aus dem nach Abzug des Kausalitätsabschlag der Klägerin herauszugebenden Anteil an dem im Jahr 2002 entstandenen Verletzergewinn in Höhe von EUR 24.133,48,

Randnummer 89

- vom 1. Januar 2004 bis 29. Juli 2017 (Patentablauf) aus dem nach Abzug des Kausalitätsabschlag der Klägerin herauszugebenden Anteil an dem im Jahr 2003 entstandenen Verletzergewinn in Höhe von EUR 20.905,26,

Randnummer 90

- vom 1. Januar 2005 bis 29. Juli 2017 (Patentablauf) aus dem nach Abzug des Kausalitätsabschlag der Klägerin herauszugebenden Anteil an dem im Jahr 2004 entstandenen Verletzergewinn in Höhe von EUR 24.506,16,

Randnummer 91

- vom 1. Januar 2006 bis 29. Juli 2017 (Patentablauf) aus dem nach Abzug des Kausalitätsabschlag der Klägerin herauszugebenden Anteil an dem im Jahr 2005 entstandenen Verletzergewinn in Höhe von EUR 240,52,

Randnummer 92

- vom 1. Januar 2009 bis 29. Juli 2017 (Patentablauf) aus dem der Klägerin nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu zahlenden Schadensersatz für das Jahr 2008 in Höhe von EUR 640,00,

Randnummer 93

- vom 1. Januar 2010 bis 29. Juli 2017 (Patentablauf) aus dem nach Abzug des Kausalitätsabschlag der Klägerin herauszugebenden Anteil an dem im Jahr 2009 entstandenen Verletzergewinn sowie dem der Klägerin nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu zahlenden Schadensersatz in Höhe von insgesamt EUR 5.356,91,

Randnummer 94

- vom 1. Januar 2011 bis 29. Juli 2017 (Patentablauf) aus dem nach Abzug des Kausalitätsabschlag der Klägerin herauszugebenden Anteil an dem im Jahr 2010 entstandenen Verletzergewinn sowie dem der Klägerin nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu zahlenden Schadensersatz in Höhe von insgesamt EUR 59.590,52,

Randnummer 95

- vom 1. Januar 2012 bis 29. Juli 2017 (Patentablauf) aus dem nach Abzug des Kausalitätsabschlag der Klägerin herauszugebenden Anteil an dem im Jahr 2011 entstandenen Verletzergewinn sowie dem der Klägerin nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu zahlenden Schadensersatz in Höhe von insgesamt EUR 112.192,41,

Randnummer 96

- vom 1. Januar 2013 bis 29. Juli 2017 (Patentablauf) aus dem nach Abzug des Kausalitätsabschlag der Klägerin herauszugebenden Anteil an dem im Jahr 2012 entstandenen Verletzergewinn sowie dem der Klägerin nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu zahlenden Schadensersatz in Höhe von insgesamt EUR 324.105,32,

Randnummer 97

- vom 1. Januar 2014 bis 29. Juli 2017 (Patentablauf) aus dem nach Abzug des Kausalitätsabschlag der Klägerin herauszugebenden Anteil an dem im Jahr 2013 entstandenen Verletzergewinn sowie dem der Klägerin herauszugebenden Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe von EUR 630.506,99,

Randnummer 98

- vom 1. Januar 2015 bis 29. Juli 2017 (Patentablauf) aus dem nach Abzug des Kausalitätsabschlag der Klägerin herauszugebenden Anteil an dem im Jahr 2014 entstandenen Verletzergewinn in Höhe von EUR 774.388,66,

Randnummer 99

- vom 1. Januar 2016 bis 29. Juli 2017 (Patentablauf) aus dem nach Abzug des Kausalitätsabschlag der Klägerin herauszugebenden Anteil an dem im Jahr 2015 entstandenen Verletzergewinn in Höhe von EUR 321.715,09,

Randnummer 100

- vom 1. Januar 2017 bis 29. Juli 2017 (Patentablauf) aus dem nach Abzug des Kausalitätsabschlag der Klägerin herauszugebenden Anteil an dem im Jahr 2016 entstandenen Verletzergewinn sowie dem der Klägerin nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu zahlenden Schadensersatz in Höhe von insgesamt EUR 265.984,26

Randnummer 101

sowie ab dem 30. Juli 2017 aus dem nach Abzug des Kausalitätsabschlags der Klägerin insgesamt herauszugebenden Verletzergewinn sowie dem nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie insgesamt zu zahlenden Schadensersatz in Höhe von insgesamt EUR 2.564.265,58.

Randnummer 102

Die Beklagten beantragen,

Randnummer 103

die Klage abzuweisen.

Randnummer 104

Die Beklagten sind der Auffassung, dass ein Anspruch der Klägerin nicht bestehe.

Randnummer 105

Die Klage sei insgesamt abzuweisen, da eine unzulässige Vermengung der Berechnungsarten vorliege. So ermögliche die von der Klägerin vorgenommene Aufteilung je nachdem, ob mit dem einzelnen Veräußerungsvorgang ein Verletzergewinn erzielt worden sei oder nicht, einen Wechsel der Berechnungsmethode im juristischen Sekundentakt und laufe damit dem Kerngedanken des Vermengungsverbots zuwider.

Randnummer 106

Lediglich die Verletzungsformen A bis P seien vom Tenor der bisher ergangenen Urteile umfasst. Soweit der Schadensersatzanspruch auf weitere Produkte gestützt sei, sei dieser unbegründet. Die Klägerin habe eine Verletzung insoweit bereits nicht dargetan.

Randnummer 107

Etwas anderes folge nicht aus dem Umstand, dass die erste und vierte Rechnungslegung weitere Produktnummern enthielten. Dies beruhe insbesondere auf einem Abstimmungsfehler zwischen der Beklagten und der im Zeitpunkt der ersten Rechnungslegung mandatierten Prozessbevollmächtigten, was zu einer Erstellung der Auskunft und Rechnungslegung basierend auf einer internen Risikoanalyse geführt habe, die Produkte identifiziert habe, die möglicherweise vom Unterlassungstenor umfasst sein könnten. Eine konkrete Prüfung der Patentverletzung habe für die beauskunfteten Produkte jedoch nicht stattgefunden. Dies habe die Beklagte in der zweiten und dritten Rechnungslegung korrigiert. Der Umfang der vierten Rechnungslegung wiederum beruhe erneut auf einem Fehler, namentlich der unkritischen Übernahme des Umfangs der ersten Rechnungslegung.

Randnummer 108

Nach der Rechtsprechung des BGH spreche nur ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die von einem Auskunftspflichtigen erteilte Auskunft und Rechnungslegung vollständig und richtig sei. Da der Anscheinsbeweis lediglich ein auf einem Erfahrungssatz beruhender typisierter Indizienbeweis sei, der nichts an der grundsätzlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ändere, sei es für seine Entkräftung gerade nicht erforderlich, den Vollbeweis des Gegenteils zu erbringen. Es genüge vielmehr, die tatrichterliche Überzeugung von dem typisierten Lebenssachverhalt, auf dem der Anscheinsbeweis beruhe, zu erschüttern. Schon die vollkommene Atypizität des hier vorliegenden Geschehensablaufs erschüttere vorliegend den Beweis des ersten Anscheins.

Randnummer 109

Auch unter dem Gesichtspunkt der Kerngleichheit bestehe kein Anspruch auf Schadenersatz über die Verletzungsformen A bis P hinaus. Die Kerntheorie komme nur dann und nur insoweit zur Anwendung, wie sich die Kerngleichheit auf Grund von Erwägungen ergebe, die in identischer Weise bereits im Erkenntnisverfahren angestellt worden seien. Im vorliegenden Fall seien jedenfalls mit Blick auf die Verletzungsformen G bis P keinerlei materiell-rechtlichen Verletzungserwägungen angestellt worden, da es sich bei dem Grundurteil um ein Anerkenntnisurteil handele (vgl. Anlage TW 2). Es gebe somit keinerlei Grundlage, anhand derer die Kerngleichheit anderer Produkte im Vergleich zu den Verletzungsformen G bis P beurteilt werden könnte. Aber auch in Bezug auf die Verletzungsformen A bis F fänden sich in dem als Anlage TW 1 vorgelegten, in dem Verletzungsverfahren ergangenen Urteil zur Frage der materiellen Patentverletzung keinerlei Ausführungen, anhand derer eine Kerngleichheit beurteilt werden könnte. Insbesondere sei eine gebotene Auslegung unterblieben. Es existiere mithin auch hinsichtlich der Verletzungsformen A bis F keinerlei Grundlage, um zu überprüfen, ob die weiteren ca. 300 Produkte das Patent in der gleichen Art und Weise verletzen wie die Verletzungsformen A bis F.

Randnummer 110

Jedenfalls aber schuldeten die Beklagten ab dem 01.01.2014 für alle beauskunfteten Produkte - auch für die Produkte A bis P - keinen Schadensersatz. Alle Produkte der Beklagten seien ab 2014 dergestalt umgestellt worden, dass sie nicht mehr in den Schutzbereich des Klagepatents fielen. Die Geschäftsführung der Beklagten zu 1) habe mit Anweisung vom 10.10.2013 jedenfalls für alle nach Deutschland zu exportierenden Produkte angeordnet, dass die Nutzung von YAG:Ce für die Herstellung ab sofort untersagt sei. Durch diese Anweisung sei sichergestellt worden, dass auch die Produkte A bis P, aber auch alle weiteren Produkte, die die klagepatentgemäßen Leuchtstoffe verwendeten, ab dem 01.01.2014 nicht mehr patentverletzend gewesen seien. Dass diese Umstellung tatsächlich erfolgt sei, folge auch aus dem eingeschränkten Umfang der zweiten und dritten Rechnungslegung. Warum in diesem Zusammenhang überhaupt Auskünfte erfolgten, ließe sich nicht mehr vollständig nachvollziehen. Es ließe sich aber nicht ausschließen, dass noch vereinzelte Produkte mit einem früheren Herstellungsdatum auf Lager gewesen seien. Zur Bestätigung der Produktumstellung habe die Beklagte zu 1) bei 132 Produkten unter anderen durch die Überprüfung der direkten Nachfolgeprodukte und des dort verwendeten Leuchtstoffs, den ab 2014 verwendeten Leuchtstoff ermitteln können (vgl. Anlage HE 29). Jedenfalls diese Produkte dürften bei der Berechnung des Schadensersatzes für den Zeitraum ab 01.01.2014 nicht einbezogen werden.

Randnummer 111

Darüber hinaus habe die Untersuchung des Rückstellmusters X aus dem Jahr 2014 ergeben, dass Terbium-Aluminium-Granat, TAG, als Leuchtmittel in dem Produkt enthalten sei.

Randnummer 112

Der klägerseitig angegebene Gewinn der Beklagten zu 2) sei für die Jahre 2015 und 2016 unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Wechselkurses zwischen Euro (EUR) und US-Dollar (USD) von 1,11 zu hoch angesetzt - und zwar konkret 2015 um 8,45 EUR und 2016 um 257,91 EUR. 2014 sei der Gewinn (aufgrund der Nichtberücksichtigung der in USD beauskunfteten Verlustgeschäfte) um 100.391,59 EUR zu hoch angegeben.

Randnummer 113

Da die Beklagte zu 1) gegenüber der Beklagten zu 2) zudem zur Freistellung von im vorliegenden Verfahren zugesprochenen Schadensersatzbeträgen verpflichtet sei, seien entsprechende Schadensersatzzahlungen bei der Ermittlung des Verletzergewinns ebenfalls abzuziehen.

Randnummer 114

Hinzu komme, dass es sich bei dem Verkauf der Verletzungsgegenstände von der Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 2) um rein konzerninterne Warenbewegungen handele, die für die Berechnung des Schadenersatzes keine Rolle spielen könnten. Eine rein konzerninterne Warenbewegung stelle kein Inverkehrbringen dar.

Randnummer 115

Zudem sei zu berücksichtigen, dass vorliegend die Leistungen der Beklagten zu 1) für sämtliche Verletzungshandlungen der Beklagten zu 2) schuldbefreiende Wirkung hätten und die Beklagte zu 2) insoweit nicht mehr schadensersatzpflichtig sei. Im Fall einer gesamtschuldnerischen Haftung der Verletzer auf den verschiedenen Stufen einer vertikalen Vertriebskette sei es anerkannt, dass es sich bei der Schadensersatzforderung in Bezug auf die in der vertikalen Lieferkette weitergereichten Produkte um denselben Schaden im Sinne des § 840 BGB handele. Da es sich unstreitig um dieselben Produkte handele, hätten die Zahlungen der Beklagten zu 1) auch schuldbefreiende Wirkung für die Beklagte zu 2) und die Klägerin dürfe auf dieselben Produkte bezogenen Schaden mithin nicht zwei Mal fordern.

Randnummer 116

Der Verletzergewinn der Beklagten beruhe allenfalls zu 5 bis 15 Prozent auf der Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents.

Randnummer 117

Das Klagepatent schütze lediglich eine bestimmte Art von weißer LED, für welche man, wenn überhaupt, nur einen kleinen technischen Fortschritt anerkennen könne. Die gegenständliche Erfindung sei somit nichts Weiteres als eine Detailverbesserung und keine Pioniererfindung.

Randnummer 118

Der Abstand zum Stand der Technik sei jedenfalls im Verletzungszeitraum gering gewesen. Ausweislich der Anlage TW 27 habe es im Verletzungszeitraum eine Vielzahl technisch gleichwertiger Alternativen gegeben. Bereits aus dem Marktanteil der X von lediglich 27 Prozent folge, dass sich YAG:Ce jedenfalls 2011, also noch 15 Jahre nach der klagepatentgemäßen Erfindung (1996), nicht wesentlich durchgesetzt habe. Bereits deshalb sei der Kausalanteil signifikant abzusenken.

Randnummer 119

Als „technisch gleichwertig“ betrachte der vorliegend relevante Industrieabnehmer weiße LEDs, die ähnliche oder identische technische Ausmaße, Farbtemperaturen oder Farbwiedergabeindices wie die anspruchsgemäßen hätten. Diese würden durch LEDs mit alternativen Leuchtmitteln realisiert, die ähnlich oder gleich wie X auf das blaue Licht der (In)GaN LED reagierten. Die Behauptung der Klägerin, X wären anderen LEDs in Beständigkeit, Handhabbarkeit, Leuchteffizienz und im Preis auch während des Verletzungszeitraums weit überlegen, sei nicht belegt.

Randnummer 120

LEDs mit silikatbasierten Leuchtstoffen, insbesondere TAG, seien den anspruchsgemäßen LED technisch ebenbürtig gewesen. Sie wiesen insbesondere die gleichen Fluoreszenzeigenschaften auf. Auch die Farbwiedergabe von TAG:Ce and YAG:Ce LEDs sei sehr ähnlich. Ein gegebenenfalls höherer Preis von TAG:Ce gegenüber YAG:Ce sei im Rahmen der Bestimmung des Kausalanteils nicht zu berücksichtigen, da dieser sich bereits auf den Gewinn der Beklagten auswirke und nicht doppelt berücksichtigt werden dürfe.

Randnummer 121

Nitridbasierte Leuchtstoffe hätten gegenüber den klagepatentgemäß verwendeten Leuchtstoffen den Vorteil einer deutlich verbesserten Farbwiedergabe. Zudem liege die Helligkeit und die Lichtausbeute nitridbasierter Leuchtstoffe auf gleicher Ebene oder sogar über der von klagepatentgemäßen YAG:Ce. Unter den Sammelbegriff „nitridbasiert“ fielen auch α-SiAlON Leuchtstoffe, die 2011 einen Anteil von 22.2% der in weißen LEDs verbauten Leuchtstoffe ausgemacht hätten.

Randnummer 122

Ferner habe es den Leuchtstoff LuAG als Alternative gegeben.

Randnummer 123

Diese alternativen Leuchtmittel seien im Verletzungszeitraum auch am Markt verfügbar gewesen.

Randnummer 124

Zudem beeinflusse die Bekanntheit der Marke der Beklagten die Marktchancen der Verletzungsprodukte wesentlich zum Positiven und senke daher den Kausalitätsanteil der Patentverletzung. Zudem hätten die Beklagten in großem Umfang Werbung für ihre Produkte geschaltet. Aufgrund dieser umfangreichen Werbung steige die Bekanntheit der Beklagten auch regelmäßig weiter an.

Randnummer 125

In der Werbung für die streitgegenständlichen LED-Module und LED-Lampen hätten die Beklagten nie auf den verwendeten Leuchtstoff hingewiesen. Und selbst in den Datenblättern („Datasheets“) der Produkte werde der verwendete Leuchtstoff nie erwähnt. Er sei für die Kunden ohne Interesse. Diese interessiere nur die optischen und elektrischen Eigenschaften und die Größe und Anschlüsse der LED-Module. Die Abnehmer wüssten also nicht einmal, ob es sich bei den beworbenen weißen LED um durch das Klagepatent geschützte YAG:Ce LEDs handele oder ob der erworbenen LED eine alternative Technologie zugrunde liege. Dementsprechend könne die Kaufentscheidung auch nicht auf den Gegenstand des Klagepatents zurückgehen.

Randnummer 126

Als weiteren, den Kausalitätsfaktor mindernden Aspekt kämen die besonderen Vertriebsleistungen der Beklagten hinzu. Hervorzuheben sei insbesondere der Umstand, dass die Beklagten - anders als die Konkurrenz - auch individuell auf Kundenwünsche angepasste LEDs konstruierten, anstatt schlicht auf ihren Produktkatalog zu verweisen. Diese Bereitschaft der Beklagten, nach den technischen Anforderungen der Kunden „tailor-made products“ zu erstellen, sei im Markt bekannt und unterscheide die Beklagten gerade von ihren großen Konkurrenten wie der Klägerin oder X.

Randnummer 127

Ein weiteres wesentliches Kaufargument für die Kunden der Beklagten - und damit kausalitätsmindernd zu berücksichtigen - sei die Absicherung gegen Lieferschwierigkeit durch den Bezug von einer „second source“ gewesen. Für die Kunden der Beklagten sei es nämlich entscheidend, beim Bezug ihrer Produkte nicht von einzelnen Herstellern oder Produktionsstandorten abhängig zu werden, sondern sich bei ihrem Produkteinkauf zu diversifizieren, um so in der eigenen Fertigung so weit wie möglich unabhängig von geographisch begrenzten Umweltrisiken oder politischen Risiken zu sein.

Randnummer 128

Die Beklagte zu 1) nutze bei der Herstellung der streitgegenständlichen LED-Module eine Anzahl eigener und fremder Patente. Dies reduziere den Kausalanteil weiter. So halte die Beklagte zu 1) eine große Zahl von Lizenzen an Patenten von X. Sie habe für die von ihr auch bei den streitgegenständlichen LED-Modulen verwendeten Leuchtmittel auf Leuchtstoffe zurückgegriffen, die von X lizenziert worden seien. Auch mit der X habe die Beklagte zu 1) einen Lizenzvertrag über Schutzrechte an Leuchtstoffen, und insbesondere an Leuchtstoffen für weiße LEDs, geschlossen. Schließlich habe die Beklagte zu 1) auch mit der EMCORE Corporation einen Lizenzvertrag betreffend eine wichtig Technologie geschlossen, die die Beklagte zu 1) bei der Herstellung einer Vielzahl von LED-Modulen verwende.

Randnummer 129

Ein Anspruch auf Zahlung vorprozessualer Zinsen bestehe nicht. Eine analoge Anwendung von § 668 BGB i.V.m. § 352 HGB sei - anders als früher in der Rechtsprechung angenommen - nicht mehr möglich. § 139 Abs. 2 Satz 2 PatG enthalte nunmehr eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Herausgabe des Verletzergewinns als Schadensersatz. Die analoge Anwendung von Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag - einschließlich des § 668 BGB - sei damit nicht mehr zu rechtfertigen und widerspreche höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Randnummer 130

Soweit die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie berechne, stehe ihr ein Zinsanspruch unabhängig davon jedenfalls erst ab dem Februar des Folgejahres zu.

Randnummer 131

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 1

4a O 9/25 | | Verkündungstermin am 19.05.2026 X als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Randnummer 2

Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Randnummer 3

In dem Rechtsstreit

X

Randnummer 5

hat die 4 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21.04.2026 durch X

Randnummer 6

für Recht erkannt:

Randnummer 7

8Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.632.759,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent zu zahlen

Randnummer 9

10aus 15.514,38 EUR seit dem 01.01.2003;

11aus 13.439,10 EUR seit dem 01.01.2004;

12aus 15.753,96 EUR seit dem 01.01.2005;

13aus 154,62 EUR seit dem 01.01.2006;

14aus 640,00 EUR seit dem 01.02.2009;

15aus 3.441,41 EUR seit dem 01.01.2010;

16aus 3,61 EUR seit dem 01.02.2010;

17aus 25.308,35 EUR seit dem 01.01.2011;

18aus 20.221,98 EUR seit dem 01.02.2011;

19aus 61.921,48 EUR seit dem 01.01.2012;

20aus 15.870,11 EUR seit dem 01.02.2012;

21aus 200.038,47 EUR seit dem 01.01.2013;

22aus 12.934,36 EUR seit dem 01.02.2013;

23aus 398.416,87 EUR seit dem 01.01.2014;

24aus 10.747,42 EUR seit dem 01.02.2014;

25aus 497.645,07 EUR seit dem 01.01.2015;

26aus 165.434,55 EUR seit dem 01.01.2016;

27aus 162.954,28 EUR seit dem 01.01.2017;

28aus 12.319,30 EUR seit dem 01.02.2017

29aus der gesamten Summe seit dem 15.08.2023, wobei der grundsätzlich zu zahlendende Zinssatz von 5 Prozent für diesen Zeitraum maximal 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz beträgt.

Randnummer 30

31Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Randnummer 32

33Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Randnummer 34

35Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 64%, die Klägerin zu 36%.

Randnummer 132

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Randnummer 133

Die Klägerin hat gegen die Beklagte als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 1.632.759,30 EUR aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG nebst Zinsen. Soweit die Klägerin darüber hinaus weiteren Schadensersatz begehrt, besteht ein Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

I.

Randnummer 134

Der Klägerin steht gemäß der Ziff. II. der rechtskräftigen Urteile des Landgerichts (Anlagen TW 1 und 2) wegen Verletzung des Klagepatents jeweils ein Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz dem Grunde nach zu.

II.

Randnummer 135

Zur Ermittlung des der Klägerin entstandenen Schadens stützt sich diese hinsichtlich der Beklagten zu 1) sowohl auf die Berechnungsmethode der Herausgabe des Verletzergewinns als auch auf die Berechnungsmethode der Lizenzanalogie, gegenüber der Beklagten zu 2) lediglich auf die Berechnungsmethode der Herausgabe des Verletzergewinns.

1.

Randnummer 137

Der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns folgt nach der Umsetzung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom 29. April 2004 (Richtlinie 2004/48/EG) unmittelbar aus § 139 Abs. 2 Satz 2 PatG. Für die Berechnung des Schadens auf der Grundlage des vom Verletzer erzielten Gewinns sind grundsätzlich alle Gewinne zu berücksichtigen, die mit der Verletzung des Patents in ursächlichem Zusammenhang stehen (BGH, GRUR 2024, 273 Rn. 18 - Polsterumarbeitungsmaschine; GRUR 2024, 1201 Rn. 15 - Verdampfungstrockneranlage). Bei der Herausgabe des Verletzergewinns ist es - ebenso wie bei den beiden anderen dem Verletzten zur Kompensation seines Schadens wahlweise zur Verfügung stehenden Methoden der Berechnung des konkret entgangenen Gewinns und der Geltendmachung einer angemessenen Lizenzgebühr - das Ziel, den Betrag zu ermitteln, der zum Ausgleich des erlittenen Schadens erforderlich und angemessen ist und dem wirtschaftlichen Wert des Schutzrechts sowie der in ihm verkörperten Marktchance entspricht. Zu diesem Zweck ist der Verletzer verpflichtet, den durch die Verletzungshandlungen erzielten Gewinn vollständig insoweit, aber auch nur insoweit herauszugeben, als er auf der Benutzung des Klagepatents beruht (BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger).

Randnummer 138

Nach den Grundsätzen der Herausgabe des Verletzergewinns ist in einem ersten Schritt der Gewinn zu ermitteln, den der Verletzer mit den patentverletzenden Gegenständen - und ggf. diesen zuzurechnenden Zusatzgeschäften (vgl. BGH, GRUR 2024, 273 - Polsterumarbeitungsmaschine) - erzielt hat. Dabei werden die berücksichtigungsfähigen Kosten des Verletzers vom erzielten Umsatzerlös abgezogen. In einem zweiten Schritt ist der Anteil des Verletzergewinns nach § 287 ZPO in tatrichterlichem Ermessen zu schätzen, der kausal auf der Verletzung des fremden Schutzrechts beruht; nur dieser ist vom Verletzer herauszugeben (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2019, 7923 Rn. 32 - Verletzergewinn; GRUR-RS 2015, 13605 - Funkarmbanduhr; Urteil vom 04.10.2012 - I-2 U 76/11, BeckRS 2013, 11915 - Kabelschloss).

Randnummer 139

Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich die Schadensersatzhöhe im Hinblick auf die Beklagte zu 1) aus einem Umsatz in Höhe von 4.793.087,54 EUR mit gewinnbringenden Umsatzgeschäften und im Hinblick auf die Beklagte zu 2) aus einem Umsatz von insgesamt 5.304.338,66 EUR (Ziffer a.), des darauf beruhenden Gewinns in Höhe von 2.342.559,87 EUR im Hinblick auf die Beklagte zu 1) und 1.124.806,34 EUR im Hinblick auf die Beklagte z 2) (Ziffer b.) und einem Anteilsfaktor von 45 Prozent, der zahlenmäßig ausdrückt, inwieweit der von den Beklagten jeweils erzielte Gewinn kausal gerade auf den streitpatentverletzenden Handlungen beruht (Ziffer c.).

a.

Randnummer 140

Grundlage der Umsatzberechnung sind die von der Beklagten im Zuge der Auskunft und Rechnungslegung übermittelten Angaben, vorliegend überreicht als Anlagen TW bis 16 sowie 20a bis 20e, die sich die Klägerin zu eigen macht.

Randnummer 141

Für sämtliche Beklagten wurden Verletzungshandlungen nicht berücksichtigt, bei denen es sich um Verlustgeschäfte handelt. Die Klägerin hat klargestellt, dass sie den mit diesen Lieferungen verbundenen Schadensersatzanspruch jedenfalls im Zusammenhang mit der Berechnungsmethode des Verletzergewinns nicht geltend macht (vgl. Bl. 229 und 480f. GA).

Randnummer 142

Der nach diesen Grundsätzen zu berücksichtigende Umsatz der Beklagten zu 1) in Höhe von 4.793.087,54 EUR setzt sich wie folgt zusammen (Tabelle entnommen S. 5f. der Replik vom 02.12.2025, Bl. 227f. GA):

Randnummer 143

[Abbildung]

Randnummer 144

[Abbildung]

Randnummer 145

Hierbei handelt es sich - was zwischen den Parteien nicht im Streit steht - um die jeweiligen Jahresumsätze mit gewinnbringenden Transaktionen, welche Gegenstand der Auskunft und Rechnungslegung der Beklagten waren.

Randnummer 146

Der Umsatz der Beklagten zu 2) mit den beauskunfteten gewinnbringenden Transaktionen liegt der Kammer nicht im Einzelnen aufgeschlüsselt vor, beträgt insgesamt jedoch - was zwischen den Parteien nicht im Streit steht - 5.304.338,66 EUR.

Randnummer 147

Angesichts der Funktion der Rechnungslegung des Verletzers, dem Verletzten das Wissen zu vermitteln, das er zur Berechnung und zur Durchsetzung seines Ersatzanspruchs benötigt, die über das Eigeninteresse des Auskunftspflichtigen hinaus eine sorgfältige Prüfung der Rechnungslegung auf seiner Seite gebietet, spricht jedenfalls der erste Anschein dafür, dass die erteilte Auskunft vollständig und richtig ist. Bei dieser Sachlage obliegt es dem Verletzer, der in einem daraufhin eingeleiteten gerichtlichen Verfahren sachliche Fehler der von ihm gelegten Rechnung geltend macht und diese ganz oder teilweise widerruft, den für die Berechtigung dieser Korrektur wesentlichen Sachverhalt vorzutragen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2007, I-2 U 71/05, InstGE 7, 194 - Schwerlastregal II; BGH, GRUR 1993, 897, 899 - Mogul-Anlage).

Randnummer 148

Der zu berücksichtigende Umsatz war unter Beachtung dieser Grundsätze und entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf diejenigen Verletzungsformen A-P zu beschränken, die konkret als angegriffene Ausführungsformen in die Verletzungsverfahren eingeführt wurden. Zu berücksichtigen ist vielmehr der gesamte, mit den in der ersten und vierten Auskunft und Rechnungslegung beauskunfteten Produkten erzielte Umsatz mit profitbringenden Umsatzgeschäften, da es sich insoweit um kerngleiche Ausführungsformen handelt. Eine Einschränkung folgt insbesondere nicht aus der fehlenden Möglichkeit der Bestimmung einer Kerngleichheit (Ziffer aa.), der behaupteten Produktumstellung im Jahr 2013 (Ziffer bb.) oder der behaupteten Nichtverletzung durch diverse beauskunftete Produkte (Ziffer cc.). Ferner sind die Umsatzgeschäfte der Beklagten zu 1), welche Lieferungen an ihre Konzerngesellschaften zum Gegenstand hatten, zu berücksichtigen (Ziffer dd.).

Randnummer 149

Der tenorierte Schadenersatzanspruch gem. Ziffer II. der Urteile im Verletzungsverfahren (Anlagen TW 1 und 2) beschränkt sich nicht auf die in den jeweiligen Erkenntnisverfahren konkret angegriffenen LED-Produkte - mithin die Verletzungsformen A bis P - sondern erfasst auch Ausführungsformen, die im Kern gleich sind.

Randnummer 150

Diese Kerngleichheit ist nach Überzeugung der Kammer vorliegend für die beauskunfteten, aus Anlage HE 26 ersichtlichen Produktnummern anzunehmen.

Randnummer 151

Zwar obliegt es grundsätzlich der Klägerin, konkret dazu vorzutragen, weshalb sich die titulierte Schadenersatzverpflichtung auch auf weitere, im Erkenntnisverfahren unberücksichtigte, kerngleiche Ausführungsformen erstreckt. In diesem Zusammenhang muss die Klägerin konkret zur technischen Ausgestaltung dieser Ausführungsformen vortragen, da deren Kerngleichheit andernfalls nicht beurteilt werden kann. Abweichend von diesem Grundsatz ist ein solcher Vortrag jedoch - jedenfalls hinsichtlich der Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung - dann entbehrlich, wenn der Schuldner bereits hinsichtlich einzelner weiterer Produkte Auskunft erteilt und Rechnung gelegt und damit letztlich die Kerngleichheit dieser Produkte dem Grunde nach anerkannt hat (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2021, 22988 - Zirkonium-Cer-Verbundoxid Ill; Beschluss vom 08.02.2023, Az. 4a O 62/12 ZV II). In diesem Fall obliegt es den Beklagten, detailliert darzutun, weshalb sich die titulierte Pflicht nicht auf diese Produkte beziehen soll. Diese Überlegungen zur Darlegungslast im Rahmen der Auskunft und Rechnungslegung lassen sich auch auf den vorliegenden Schadensersatzhöheprozess übertragen. Hat der Verletzer im Rahmen der Auskunft und Rechnungslegung bereits bestimmte Produkte als vom Titel erfasst behandelt (z.B. durch Einbeziehung in seine Angaben), spricht dies zunächst für eine Kerngleichheit; dann muss er im Schadensersatzhöheprozess substantiiert darlegen, warum einzelne Varianten/Chargen der beauskunfteten Produkte ausnahmsweise nicht unter dem Gesichtspunkt der Kerngleichheit unter die titulierte Verpflichtung fallen sollen - und zwar unter Darlegung der Ausgestaltung der betreffenden Produkte und etwaiger Unterschiede gegenüber den in den Erkenntnisverfahren angegriffenen Verletzungsformen A bis P.

Randnummer 152

Dieser Darlegungslast genügen die Beklagten jedenfalls nicht damit, dass sie pauschal behaupten, der Umfang der ersten und vierten Auskunft und Rechnungslegung über die Verletzungsformen A bis P beruhe jeweils auf einem Versehen, sei gewissermaßen überobligatorisch erfolgt und man wisse gar nicht, ob die beauskunfteten Produkte unter den Patentanspruch fielen oder kerngleich seien. Hiergegen spricht bereits, dass die Beklagten in ihrer vierten Auskunft 2023 und damit etwah zehn Jahre nach der erstmals angeblich überobligatorisch erfolgten Rechnungslegung erneut über alle von der Klägerin geltend gemachten Produkte Auskunft erteilten und Rechnung legten. Soweit die Beklagten vortragen, dass der Umfang der vierten Rechnungslegung eindeutig auf einem unglücklichen Zusammenwirken des neuen Rechtsanwalts mit einem Mitarbeiter in der IP-Abteilung beruhe, so vermag die Kammer diesen eindeutigen Zusammenhang aus dem Vortrag der Beklagten bereits nicht zu erkennen. Vielmehr baut die vierte Rechnungslegung auf der ersten Rechnungslegung auf, wobei dieser ausweislich des als Anlage TW 31 überreichten Schriftsatzes der Beklagten im Zwangsmittelverfahren vom 03.02.2014 eine chargenweise Überprüfung hinsichtlich des konkret verwendeten Phosphors voranging (vgl. Rz. 14 der Anlage TW 31).

Randnummer 153

Die Beklagte dringt im Ergebnis auch mit ihrer Argumentation nicht durch, dass es an einer Tatsachengrundlage zur Feststellung der Kerngleichheit fehle, da sich das Landgericht in den Erkenntnisverfahren wegen des Nichtbestreitens der Patentbenutzung nicht inhaltlich mit den dort angegriffenen Ausführungsformen A bis P und den durch sie verwirklichten Merkmalen des Patentanspruchs befasst habe. Dem Grunde nach ist anerkannt, dass beispielsweise im Rahmen eines Versäumnisurteils, bei dem das Gericht die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags prüft, Anhaltspunkte für die Bewertung der Kerngleichheit dem Klägervortrag zum Inhalt des Klagepatents und seiner Merkmale entnommen werden können (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 17. Auflage 2026, Kap. H. Rn. 204). Nichts anderes kann gelten, wenn im Erkenntnisverfahren - wie vorliegend - im Falle einer unstreitigen Patentbenutzung durch der Klage stattgebendes streitiges Urteil erkannt wird. Das Verletzungsgericht ist auch hier gehalten, zunächst die Schlüssigkeit des tatsächlichen Vortrags der Klägerin zum Benutzungstatbestand zu prüfen und erlässt (lediglich) im Falle der Schlüssigkeit dieses Vortrages, sofern dieser unbestritten bleibt, gegebenenfalls ein der Klage stattgebendes Urteil. Damit gibt es auch in diesem Fall gerichtliche Erwägungen des Erkenntnisverfahrens, die daraufhin untersucht werden können, ob sie - in gleicher Weise auf die abgewandelte Ausführungsform angewandt - zur Bejahung einer Patentverletzung führen. Diese Erwägungen ergeben sich wiederum aus dem - unbestrittenen - Klägervortrag zum Inhalt des Klagepatents und seiner Merkmale aus der Sicht eines Durchschnittsfachmanns, wie er durch die im Erkenntnisverfahren eingereichten Schriftsätze des Klägers dokumentiert wird.

Randnummer 154

Dass auch im Streitfall eine Auseinandersetzung des Landgerichts mit der Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens stattgefunden hat, folgt aus den Entscheidungsgründen des Urteils vom 03.09.2013, in denen das Landgericht zum Benutzungstatbestand ausführt (vgl. S. 18 der Anlage TW 1):

Randnummer 155

Dass die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machen, haben die Beklagten zurecht nicht bestritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf.

Randnummer 156

Aus dieser Formulierung folgt entgegen den Mutmaßungen der Beklagten, dass das Landgericht die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags zur Patentbenutzung geprüft hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass nach dem unstreitigen Vortrag der Gläubigerin eine Patentverletzung bzw. -benutzung vorliegt.

Randnummer 157

Auch die Behauptung einer Produktumstellung im Jahr 2014 steht nicht der festgestellten Schadenersatzpflicht für die Verletzungsformen A bis P sowie die kerngleichen und beauskunfteten Produkte entgegen. Der entsprechende Vortrag der Beklagten ist insoweit unsubstantiiert und vermag den ersten Anschein dafür, dass die erteilte Auskunft und Rechnungslegung vollständig und richtig ist, nicht zu erschüttern.

Randnummer 158

Bei dem von den Beklagten zur Substantiierung der Produktumstellung ab 2014 als Anlage HE 2/ 2a überreichten „Antrag“ (engl. „Proposal“) der Geschäftsführung der Beklagten zu 1) vom 10.10.2013 handelt es sich ausweislich des Betreffs um eine beabsichtigte Untersagung des Verkaufs von YAG:Ce-Produkten in Deutschland. Dies legt auch der nachfolgend eingeblendete einleitende Abschnitt „Betreff“ der Anlage HE 2a nahe:

Randnummer 159

Betreff

Randnummer 160

Bezüglich der Patentverletzungsklage in Deutschland: Es wird beabsichtigt, den weiteren Verkauf von YAG:Ce-Produkten in Deutschland zu untersagen.“, Anlage HE 2a).

Randnummer 161

Weiter unten heißt es in Anlage HE 2a zum geplanten Ablauf:

Randnummer 162

1. Die Abteilung für Geistiges Eigentum hat bereits mit den Abteilungen Vertrieb und F&E abgestimmt, um den Anforderungen der deutschen Bestellungen gerecht zu werden, und die erste Charge von Ersatzprodukten entwickelt (von BK ausgewählt, siehe Anhang 1). Derzeit ist vorgesehen, dass diese am 25.10. in Serie produziert werden können (mit Ausnahme einiger weniger Produkte, die erst Anfang November verfügbar sein werden). Nach Abwägung der rechtlichen Risiken sowie der geschäftlichen Belange empfehlen wir, nach Beginn der Serienproduktion der Ersatzprodukte die Bestellannahme und Auslieferung der alten Produkte nach Deutschland umgehend einzustellen.

Randnummer 163

2. Die beanstandeten Produkte (siehe Anhang 2) sollen nicht mehr nach Deutschland verkauft werden.

Randnummer 164

Zunächst ergibt sich aus diesem „Antrag“ (Anlage HE 2a) oder „Proposal“ (Anlage HE 2) nicht, dass die dort angesprochenen Punkte tatsächlich umgesetzt wurden. Die Anlage HE 2/ 2a spricht insoweit auch lediglich davon, dass die Untersagung beabsichtigt sei und der Verkauf nicht mehr erfolgen solle. Auch aus den auf Seite 2 erfolgten Unterschriften unter anderem des Geschäftsführers der Beklagten zu 2) folgt nichts anderes. Die Kammer vermag dem nur zu entnehmen, dass die Unterzeichnenden den Antrag/ das Proposal genehmigen beziehungsweise diesem zustimmen. Die tatsächliche Umsetzung folgt hieraus jedoch nicht.

Randnummer 165

In diesem Zusammenhang bleibt auch die Behauptung der Beklagten, dass bei Untersuchungen an nach 2014 hergestellten 132 Produkten kein anspruchsgemäßer Leuchtstoff festgestellt worden sei, unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Die in diesem Zusammenhang überreichte Anlage HE 29 macht lediglich ohne weitere Erläuterungen Angaben zu einem mutmaßlich verwendeten Leuchtstoff (Spalten B und C der Anlage HE 29). Es ist nicht ersichtlich, wie die Beklagten zu diesen Testergebnissen gekommen sind und insbesondere worauf sich diese beziehen.

Randnummer 166

Vor diesem Hintergrund vermag die behauptete Produktumstellung ab 2014 nicht den ersten Anschein dafür zu erschüttern, dass die erteilte Auskunft und Rechnungslegung vollständig und richtig ist.

Randnummer 167

Den angebotenen Beweismitteln war mangels hinreichender Substantiierung nicht nachzugehen, da es sich insoweit um Ausforschungsbeweise handeln würde.

Randnummer 168

Die Beklagte dringt schließlich nicht durch mit ihrem Vortrag zur fehlenden Kerngleichheit aufgrund der Untersuchung des Rückstellmusters X

Randnummer 169

Wie die Klägerin in ihrer Triplik unter Berufung auf den Vortrag der Beklagten im vorangegangenen Zwangsmittelverfahren unwidersprochen vorgetragen hat, entschied die Beklagte zu 1) bei Herstellung der streitgegenständlichen Produkte in Abhängigkeit von der jeweiligen Verfügbarkeit verschiedener Phosphore und der jeweils aktuellen Marktpreise, welchen Phosphor welches Zulieferers sie für eine bestimmte Charge herzustellender Produkte verwendete. Vor diesem Hintergrund kann ein Rückschluss von der Zusammensetzung einer bestimmten Charge einer Produktnummer auf die übrigen Chargen dieser Produktnummer oder gar andere Produktnummern nicht gezogen werden.

Randnummer 170

Anhaltspunkte hierfür, welche streitgegenständlichen Lieferungen die konkret getestete Charge enthielten, sind weder schriftsätzlich noch mündlich vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Randnummer 171

Vor diesem Hintergrund können die Beklagten auch hinsichtlich dieses Rückstellmusters nicht den ersten Anschein dafür erschüttern, dass die erteilte Auskunft und Rechnungslegung vollständig und richtig ist.

Randnummer 172

Da die Beklagten als Mittäter haften, sind Umsatzgeschäfte der Beklagten zu 1), welche Lieferungen an ihre Konzerngesellschaften zum Gegenstand hatten, auch nicht deshalb unbeachtlich, sollte es sich bei diesen um konzerninterne Warenbewegungen handeln.

Randnummer 173

Letztlich kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die beklagtenseitig aufgeworfene Frage eines patentrechtlich relevanten Inverkehrbringens an. Denn rechtskräftig festgestellt ist, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch zum Ersatz des (gesamten) Schadens verpflichtet sind, welcher der Klägerin aus der mittäterschaftlich begangenen Patentverletzung erwachsen ist. In diesem Zusammenhang kann es nicht darauf ankommen, ob (und zu welchem Anteil) die Gewinne aus der mittäterschaftlich begangenen Patentverletzung in Gestalt der Lieferung an den Endkunden bei der Beklagten zu 1) (durch vorgelagerten Verkauf an die Beklagte zu 2)) oder bei der Beklagten zu 2) (durch Verkauf an die Endkunden) realisiert wurden. In diesem Zusammenhang haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2025 nochmals klargestellt, dass die Beklagte zu 2) eine Art Durchlaufstation für die streitgegenständlichen Produkte dergestalt sei, dass auf jede Lieferung von der Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 2) eine zeitnahe Lieferung an einen Endkunden folge. Dies unterstreicht die gemeinschaftliche Begehung - mithin das bewusste und gewollte Zusammenwirken - der Patentverletzung in Form der Lieferung an den Endkunden durch die Beklagten.

Randnummer 174

Haften mehrere als Mittäter für den Verletzungserfolg, ist der Gewinn beider herausgabepflichtig, wobei jeder als Gesamtschuldner auf den vollen Schaden haftet (Kühnen, a.a.O., Kap. I. Rn. 195).

b.

Randnummer 175

Nach Würdigung des Vortrags der Parteien ergibt sich ein für die Berechnung des Verletzergewinns maßgeblicher Gewinn in Höhe von 3.467.366,21 EUR, von dem ein Anteil von 2.342.559,87 EUR auf die Beklagte zu 1) und ein Anteil von 1.124.806,34 EUR auf die Beklagte zu 2) entfällt.

Randnummer 176

Den klägerseitig vorgetragenen Gewinn der Beklagten zu 1) in Höhe von 2.342.559,87 EUR haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt, sodass dieser als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO.

Randnummer 177

Hinsichtlich der klägerseitig angegebenen Gewinne der Beklagten zu 2) in Höhe von 1.124.814,79 EUR stellen die Beklagten diese lediglich teilweise hinsichtlich der Jahre 2014 bis 2016 in Abrede, sodass der relevante Gewinn jedenfalls in Höhe von 1.024.156,85 EUR als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO.

Randnummer 178

Soweit die Beklagten den klägerseitig angegebenen Gewinn des Jahres 2015 als um 8,45 EUR und des Jahres 2016 als um 257,91 EUR zu hoch bemängeln, so dringen sie damit durch. Sie haben konkret dargelegt, dass sich die ihrerseits behaupteten Zahlen bei Anwendung eines durchschnittlichen historischen Wechselkurses von ca. 1,11 auf die Umrechnung der in USD erzielten Gewinne in EUR ergeben. Die Klägerin ist dem in der Folge nicht in erheblicher Weise entgegengetreten.

Randnummer 179

Ohne Erfolg bleibt jedoch das teilweise Bestreiten des Gewinns der Beklagten zu 2) im Jahr 2014 in Höhe von 100.391,59 EUR aufgrund der Nichtberücksichtigung des Verlustes von 133.320,03 USD mit in USD abgerechneten Umsatzgeschäften. Denn die Klägerin ist nicht verpflichtet, negative Umsatzgeschäfte im Rahmen ihrer Berechnung des Verletzergewinns heranzuziehen. Ein Verletzergewinn, der mit bestimmten Benutzungshandlungen erzielt worden ist, wird nicht dadurch geringer, dass der Verletzer mit anderen Benutzungshandlungen nicht gleichermaßen erfolgreich war (OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 4837).

Randnummer 180

Darüber hinaus sind entgegen der Auffassung der Beklagten zugunsten der Beklagten zu 1) als Herstellerin der angegriffenen Ausführungsformen nicht diejenigen Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte zu 2) gewinnmindernd zu berücksichtigen, hinsichtlich derer die Beklagte zu 1) die Freistellung erklärt hat.

Randnummer 181

Dies folgt insbesondere nicht aus den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Inanspruchnahme mehrerer Stufen einer Vertriebskette, namentlich insbesondere die Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Tripp-Trapp-Stuhl“ (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 98/06, GRUR 2009, 856). Die dortigen Überlegungen betrafen eine Konstellation, in welcher die dortige Beklagte Kinderstühle von einem Lieferanten oder Hersteller bezog. Eine mittäterschaftliche Begehung der Patentverletzung lag dem durch den BGH zu entscheidenden Sachverhalt nicht zugrunde. Der BGH führte insoweit in Rn. 78 aus:

Randnummer 182

Die Besserstellung des Verletzten ist allerdings nicht gerechtfertigt, wenn der Hersteller seinen Abnehmern wegen deren Inanspruchnahme durch den Rechtsinhaber Schadensersatz leistet. Nehmen die Abnehmer den Hersteller mit Erfolg in Regress, lässt sich eine Berechtigung des Verletzten, den vollen Verletzergewinn sowohl der Abnehmer als auch des Herstellers zu verlangen und zu behalten, nicht mit der Erwägung rechtfertigen, dass es unbillig wäre, dem Verletzer einen Gewinn zu lassen, der auf der unbefugten Nutzung eines Schutzrechts beruht. Denn der auf der unbefugten Nutzung des Schutzrechts beruhende Gewinn des Herstellers wird aufgezehrt, soweit er seinen Abnehmern wegen deren Inanspruchnahme durch den Verletzten Schadensersatz leistet. Die Haftung des Herstellers wird daher - wenn der Schaden nach dem Verletzergewinn berechnet wird - durch den von ihm erwirtschafteten Gewinn nicht nur begründet, sondern auch begrenzt.

Randnummer 183

Im vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt sind die Beklagten jedoch als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet […], der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 23.09.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird (vgl. Ziffer II des Tenors der Anlagen TW 1 und 2).

Randnummer 184

Die Beklagten sind aufgrund gesamtschuldnerischer Haftung jeweils vollumfassend schadensersatzpflichtig, § 421 Abs. 1 BGB. Das bedeutet, dass der volle Gewinn beider Beklagter herausgabepflichtig ist, wobei jeder als Gesamtschuldner auf den vollen Schaden haftet (Kühnen, a.a.O., Kap- I. Rn. 195). Ob und wie die Beklagten die Schadensverteilung im Innenverhältnis regeln, ob also insbesondere die Beklagte zu 1) den Schaden intern nachträglich gegenüber der Beklagten zu 2) ausgleicht, ist für die Haftung als solche nicht von Belang und wirkt sich vor diesem Hintergrund auf die Höhe der - jeweils umfassend geschuldeten - Schadensersatzforderung nicht aus.

Randnummer 185

Die Anwendung der Grundsätze der „Tripp-Trapp-Stuhl“-Entscheidung auf Gesamtschuldner würde zudem zu einer Aushöhlung des gesetzlich verankerten Grundsatzes des § 426 BGB führen, nach dem der Forderungsübergang vom Gläubiger auf den befriedigenden Gesamtschuldner nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden kann.

Randnummer 186

Selbst wenn - wie nicht - die in der Entscheidung „Tripp-Trapp-Stuhl“ aufgestellten Grundsätze im Falle einer Gesamtschuld anwendbar wären, fehlt es vorliegend an einer tatsächlichen Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) durch die Beklagte zu 2). Die bloße Existenz einer Freistellungsvereinbarung reicht insoweit nicht aus. Der Hersteller ist insoweit nicht schutzlos. Gibt er dem Rechtsinhaber den Verletzergewinn heraus, bevor er seinen Abnehmern wegen deren Inanspruchnahme durch den Rechtsinhaber Schadensersatz leistet, kann er vom Rechtsinhaber wegen späteren Wegfalls des rechtlichen Grundes für die Leistung gem. § 812 Abs. 1 S. 2 Fall 1 BGB die Herausgabe des überzahlten Verletzergewinns beanspruchen. Dieser Bereicherungsanspruch des Herstellers entsteht mit der Erfüllung der Regressforderung der Abnehmer; er ist, soweit erforderlich, in einem gesonderten Prozess - gegebenenfalls im Wege der Vollstreckungsgegenklage - geltend zu machen (BGH, a.a.O., Rn. 79 - Tripp-Trapp-Stuhl).

c.

Randnummer 187

Von dem ermittelten Gewinn in Höhe von Höhe von insgesamt 3.366.974,62 EUR ist ein Anteil von 45 % auf die Verletzung des Klagepatents zurückzuführen.

Randnummer 188

Von dem ermittelten Gewinn ist als Verletzergewinn nur dasjenige herauszugeben, was auf der Rechtsverletzung beruht. Es ist insbesondere nicht ohne weiteres anzunehmen, dass der erzielte Gewinn in vollem Umfang auf der Benutzung der geschützten technischen Lehre beruht, indem jeder Kaufentschluss und damit der gesamte Gewinn allein dadurch verursacht worden ist. So können für die Entscheidung zum Kauf eines Gebrauchsgegenstandes neben den technischen Vorteilen der erfindungsgemäßen Lösung die Formgestaltung des Produkts, sein Hersteller oder die verwendete Marke und damit verbundene Qualitätserwartungen, der Preis und andere vom Patent unabhängige Faktoren die Marktchancen beeinflussen (BGH, GRUR 2012, 1226, Rn. 18 - Flaschenträger; GRUR 2013, 1212, Rn. 5 - Kabelschloss; GRUR 2009, 856 - Tripp-Trapp-Stuhl).

Randnummer 189

Der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn ist daher nicht im Sinne adäquater Kausalität zu verstehen, sondern es ist wertend zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf mit dem verletzten Schutzrecht zusammenhängenden Eigenschaften des veräußerten Gegenstandes oder anderen Faktoren beruht (BGH, GRUR 2009, 856, Rn. 41 - Tripp-Trapp-Stuhl). Die Höhe des herauszugebenden Verletzergewinns lässt sich daher nicht mit mathematischer Exaktheit berechnen. Es ist vielmehr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 38 - Steckverbindergehäuse) nach freier Überzeugung darüber zu entscheiden, ob zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn der ursächliche Zusammenhang im Rechtssinne besteht und wie hoch der danach herauszugebende Gewinnanteil zu beziffern ist (BGH, GRUR 1993, 55, 59 - Tchibo/Rolex II; GRUR 2009, 856, Rn. 42 - Tripp-Trapp-Stuhl; OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. September 2011, InstGE 13, 199, Rn. 108 - Schräg-Raffstore). Die Grundlagen dieser Schätzung sind - soweit möglich - objektiv zu ermitteln, und über bestrittene Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen ist Beweis zu erheben (BGH, GRUR 1995, 578 - Steuereinrichtung II). Die Gesamtheit aller Umstände ist sodann abzuwägen und zu gewichten (BGH, GRUR 2012, 1226, Rn. 20 - Flaschenträger; GRUR 1993, 55 - Tchibo/Rolex II). Für die eine Kausalität begründenden und den Kausalanteil erhöhenden Tatsachen liegt die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich beim Schutzrechtsinhaber (BGH, GRUR 2009, 856 - Tripp-Trapp-Stuhl; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2015, 13605 - Funkarmbanduhr; BeckRS 2013, 11915 - Kabelschloss; InstGE 13, 199 - Schräg-Raffstore).

Randnummer 190

Die Kammer ist der Ansicht, dass das Klagepatent im maßgeblichen Verletzungszeitraum der Jahre 2002 bis 2017 einen erheblichen, aber nicht überragend bedeutsamen Abstand zum Stand der Technikaufwies, weil die zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Alternativen, die bei wertender Betrachtung zu berücksichtigen sind, nicht vollumfänglich gleichwertig waren.

Randnummer 191

Grundlegendes Kriterium für die Bestimmung des Kausalanteils ist der Abstand der geschützten Erfindung gegenüber dem marktrelevanten Stand der Technik. Diesem Abstand kommt regelmäßig besondere Bedeutung zu, weil dies Rückschlüsse darauf zulässt, in welchem Umfang die Nachfrage des Produkts auf die mit der Verwendung des Patents zusammenhängenden Eigenschaften des Verletzungsgegenstandes zurückzuführen ist. Er spiegelt wider, dass die Verkaufs- und Erlösaussichten maßgeblich davon abhängen, ob und in welchem Umfang gleichwertige Alternativen und damit Umgehungsmöglichkeiten des Patents im Verletzungszeitraum zur Verfügung standen (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2015, 13605 Rn. 168 - Funkarmbanduhr). Ergibt sich, dass gegenüber dem erfindungsgemäßen Produkt im Wesentlichen gleichwertige Alternativen existieren, da es sich lediglich um eine Detailverbesserung eines bereits bekannten Produkts handelt, ist eher anzunehmen, dass der Kaufentschluss nicht allein auf der Verwendung der technischen Lehre, sondern auf weiteren Faktoren beruht (BGH, GRUR 2009, 856, Rn. 45 - Tripp-Trapp-Stuhl; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2015, 13605 Rn. 168 - Funkarmbanduhr). Handelt es sich demgegenüber um ein neues Produkt, das neue Einsatzgebiete erschlossen hat und zu dem es keine solchen Alternativen gab, kann eher angenommen werden, dass der Kaufentschluss gerade auf die Verwendung des Patents zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 24. Juli 2012, GRUR 2012, 1226, Rn. 27 - Flaschenträger; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2015, 13605 Rn. 168 - Funkarmbanduhr).

Randnummer 192

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass technische Lösungen, die im Prioritätszeitpunkt offenbart waren, aber nicht auf den relevanten Markt gelangt sind, zwar ebenfalls den Abstand des Klagepatents zum Stand der Technik verringern, aber gleichwohl nicht im Wettbewerb mit der angegriffenen Ausführungsform standen. Deren Verkaufs- und Erlösaussichten konnten diese Lösungen somit nicht beeinträchtigen. Für die Beurteilung der Marktchancen der Erfindung ist dieser nicht realisierte Stand der Technik deshalb grundsätzlich unbeachtlich. In diesem Falle lässt folglich ein geringer Abstand zum Stand der Technik nicht die Schlussfolgerung zu, dass der Kaufentschluss der Abnehmer nur in geringem Umfang auf die mit der Verwendung des Klagepatents zusammenhängenden technischen Eigenschaften des veräußerten Gegenstands zurückzuführen ist (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2015, 13605 Rn. 168 - Funkarmbanduhr).

Randnummer 193

Weiterhin ist zu bedenken, dass die aus dem Abstand der Erfindung zum Stand der Technik gezogene Schlussfolgerung im Hinblick auf die Kaufentscheidung der Abnehmer dann nicht mehr zur Gänze verfängt, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Verletzungszeitraum aufgrund zwischenzeitlicher technischer Weiterentwicklung wesentlich geändert haben und aus diesem Grunde mittlerweile patentfreie alternative technische Lösungen auf dem Markt zur Verfügung stehen, die sich nur noch in technischen Details vom erfindungsgemäßen Produkt unterscheiden. Da die unter Schutz gestellte Erfindung in diesem Fall tatsächlich mit den Alternativlösungen im Wettbewerb steht, werden ihre Marktchancen durch diese beeinflusst und der Abstand zum Stand der Technik verliert als Indiz für die Kaufentscheidung des Abnehmers infolge dessen an Überzeugungskraft. Daraus kann sich ergeben, dass ein im Prioritätszeitpunkt „revolutionäres Schutzrecht“, das alternativlos neue Einsatzgebiete erschlossen hat, im Verlauf seiner Schutzdauer erheblich an Bedeutung verliert, weil für das Einsatzgebiet patentfreie Alternativen entwickelt werden. Lassen sich derartige Alternativen für den Verletzungszeitraum feststellen, so verringern sie die Bedeutung der Verwendung der technischen Lehre des Klagepatents für den Kaufentschluss der Abnehmer, was sich in der Regel in einem geringeren Kausalanteil am Verletzergewinn niederschlägt (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2015, 13605 Rn. 170 - Funkarmbanduhr).

Randnummer 194

Wie bereits ausgeführt trägt der Kläger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die eine Kausalität begründenden und den Kausalanteil erhöhenden Tatsachen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009, GRUR 2009, 856 - Tripp-Trapp-Stuhl; OLG Düsseldorf, 2 U 76/11, BeckRS 2013, 11915, Rn. 161 - Kabelschloss; OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juni 2015 - 15 U 34/14, GRUR-RS 2015, 13605 Rn. 171 - Funkarmbanduhr). Dies gilt auch für negative Tatsachen, weshalb er darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, dass es im Verletzungszeitraum keine gleichwertigen Alternativen zum Gegenstand der Erfindung gab. Dieser Darlegungslast kommt der Kläger mit der Behauptung fehlender Alternativen zunächst nach. Den Beklagten trifft dann eine sekundäre Darlegungslast, indem er näher vorzutragen hat, dass und welche konkreten Alternativen bestanden, die die wesentlichen erfindungsgemäßen Eigenschaften aufwiesen und tatsächlich seinerzeit auf dem Markt zur Verfügung standen. Geschieht dies hinreichend substantiiert, obliegt es wiederum dem Kläger, darauf konkret zu erwidern und gegebenenfalls zu Besonderheiten der technischen Funktionsweise oder der konkreten Konstruktion vorzutragen, die im Hinblick auf die wesentlichen erfindungsgemäßen Eigenschaften einer Vergleichbarkeit mit den Verletzungsformen entgegenstehen, und dafür Beweis anzubieten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juni 2015 - 15 U 34/14, GRUR-RS 2015, 13605 Rn. 171 - Funkarmbanduhr).

Randnummer 195

Das Klagepatent betrifft eine lichtemittierende Vorrichtung mit einer lichtemittierenden Diode (LED), die in vielerlei Weise zu Beleuchtungszwecken eingesetzt werden kann. Die Vorrichtung enthält ein lichtemittierendes Halbleiterbauteil und einen Leuchtstoff, der in der Lage ist, das von dem lichtemittierenden Bauteil ausgesandte Licht (teilweise) in Licht mit einer anderen Wellenlänge umzuwandeln.

Randnummer 196

In der Klagepatentschrift wird ausgeführt, dass lichtemittierende Dioden als energiesparende Lichtquelle für Innen- und Außenbeleuchtungen, für Hintergrundbeleuchtungen oder die Beleuchtung in Anzeigenelementen (Displays) eingesetzt werden können. Sie sind kompakt und senden Licht einer klaren Farbe mit einem hohen Wirkungsgrad aus. Weil es sich um Halbleiterbauelemente handelt, brennen sie nicht durch, haben gute Anlaufeigenschaften und weisen eine hohe Rüttelfestigkeit und Beständigkeit gegen wiederholtes An- und Ausschalten auf.

Randnummer 197

Es sind laut Klagepatentschrift verschiedene Versuche unternommen worden, Quellen weißen Lichts unter Verwendung von lichtemittierenden Dioden herzustellen. Da die lichtemittierende Diode ein günstiges Emissionsspektrum aufweist, um monochromatisches Licht zu erzeugen, erfordert die Herstellung einer Lichtquelle für weißes Licht, dass drei lichtemittierende R-, G- und B-Komponenten dicht beieinander angeordnet werden und das von diesen ausgesendete Licht gestreut und gemischt wird. Als nachteilig daran wird angesehen, dass aufgrund von Änderungen des Farbtons, der Leuchtdichte und anderer Faktoren der lichtemittierenden Komponente weißes Licht des gewünschten Tons nicht erzeugt werden konnte. Wenn die lichtemittierenden Komponenten aus unterschiedlichen Materialien bestehen, ist auch die für den Betrieb der jeweiligen Diode erforderliche elektrische Spannung unterschiedlich. Es müssten daher unterschiedliche Spannungen angelegt werden, was zu komplexen Stromkreisen für die Ansteuerung führt. Da die lichtemittierenden Komponenten Halbleiterbauelemente sind, ist außerdem der Farbton Änderungen unterworfen, die auf unterschiedliches Temperaturverhalten, auf das Zeitverhalten und die Betriebsumgebung zurückzuführen sind. Daneben kann die Farbungleichmäßigkeit auch durch Fehler beim gleichförmigen Mischen des von den lichtemittierenden Komponenten ausgesendeten Lichts verursacht sein.

Randnummer 198

Um diese Probleme zu lösen, sind - so die Klagepatentschrift - im Stand der Technik lichtemittierende Dioden bekannt, die die Farbe des Lichts, das von lichtemittierenden Komponenten ausgesendet wird, mittels eines Fluoreszenzmaterials gemäß den japanischen Patenten JP-A-5-152609, JP-A-7-99345, JP-A-7-176794 und JP-A-8-7614 umwandeln. Die lichtemittierenden Dioden, die in diesen Veröffentlichungen beschrieben werden, sind bei Verwendung lichtemittierender Komponenten einer gewissen Art imstande, weißes Licht oder Licht anderer Farben zu erzeugen. Hergestellt werden sie, indem man eine lichtemittierende Komponente mit einer hochenergetischen Bandlücke der lichtemittierenden Schicht in einer Kugelschale anbringt, die sich an der Spitze eines Leitrahmens befindet und ein Fluoreszenzmaterial enthält, das das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendete Licht absorbiert und Licht mit einer von der Wellenlänge des absorbierten Lichts abweichenden Wellenlänge (Wellenlängenumwandlung) aussendet und sich in einer Harzschmelze befindet, die die lichtemittierende Komponente bedeckt.

Randnummer 199

Die oben beschriebene lichtemittierende Diode, die imstande ist, weißes Licht durch das Mischen des Lichts aus einer Anzahl von Quellen auszusenden, kann hergestellt werden, indem man eine lichtemittierende Komponente benutzt, die imstande ist, blaues Licht auszusenden, und die lichtemittierende Komponente mit einem Harz verschmilzt, das ein Fluoreszenzmaterial enthält, welches das blaue Licht der Diode absorbiert und ein gelbliches Licht aussendet.

Randnummer 200

Nachteilig an diesen konventionellen lichtemittierenden Dioden ist nach dem Klagepatent insbesondere die Zustandsverschlechterung des Fluoreszenzmaterials, was zu einer Farbtonabweichung und zu einem Nachdunkeln des Fluoreszenzmaterials führt, was wiederum eine niedrigere Ausbeute an abgegebenem Licht zur Folge hat. Dieses Nachdunkeln wird bei Benutzung eines anorganischen Fluoreszenzmaterials dadurch verursacht, dass ein Teil der Metallelemente, die das Fluoreszenzmaterial bilden, ausgefällt werden oder ihre Eigenschaften verändern, was zur Verfärbung führt, und bei Benutzung eines organischen Fluoreszenzmaterials durch ein Aufbrechen einer Doppelbindung im Molekül. Besonders dann, wenn eine lichtemittierende Komponente aus einem Halbleiter mit einer hochenergetischen Bandlücke benutzt wird, um den Wandlungswirkungsgrad des Fluoreszenzmaterials zu erhöhen, oder die Menge an eingesetztem Fluoreszenzmaterial herabgesetzt wird, nimmt die vom Fluoreszenzmaterial absorbierte Lichtenergie unweigerlich zu, was zu einem stärkeren Abbau des Fluoreszenzmaterials führt. Die Benutzung der lichtemittierenden Komponente mit einer höheren Intensität der Lichtemission über einen ausgedehnten Zeitraum verursacht auch einen stärkeren Abbau des Fluoreszenzmaterials.

Randnummer 201

Das Fluoreszenzmaterial, das sich in der Nähe der lichtemittierenden Komponente befindet, kann einer hohen Temperatur ausgesetzt sein, verursacht entweder durch den Temperaturanstieg der lichtemittierenden Komponente oder die Wärme, die von der äußeren Umgebung übertragen wird (beispielsweise Sonnenlicht bei Benutzung im Freien). Zudem unterliegen einige Fluoreszenzmaterialien einem beschleunigten Abbau durch das Zusammenwirken von Feuchtigkeit, die von außen hineingelangt oder während des Herstellungsvorgangs hineingeraten ist, und dem Licht und der Wärme, die von der lichtemittierenden Komponente übertragen wird. Ist ein organischer Farbstoff mit ionischen Eigenschaften beteiligt, kann das direkte elektrische Feld in der Nähe des Chips zudem Elektrophorese verursachen, die zu einer Veränderung des Farbtons führt.

Randnummer 202

In der in der Klagepatentschrift weiter genannten EP-X wird eine Niederdruck-Quecksilberdampf-Entladungslampe beschrieben. Diese Lampe hat eine Füllung aus Quecksilber und einem Edelgas und eine Lumineszenzschicht, die ein Lumineszenzmaterial enthält, dessen Emission hauptsächlich in Bereichen von 590-630 nm und 520-560 nm liegt. Das von dieser Entladungslampe emittierte Licht liegt in einem Wellenbereich, der nahezu unsichtbar ist und durch die Lumineszenzschicht umgewandelt werden muss, um sichtbar zu werden. Die Lampe hat eine Absorptionsschicht, die ein lumineszentes Aluminat enthält, das durch dreiwertiges Zer aktiviert wird und eine Granat-Kristallstruktur aufweist. Diese Lampe kann nicht als eine einfache, kleine, leichte und billige Vorrichtung verwirklicht werden.

Randnummer 203

Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, die beschriebenen Probleme zu lösen und eine lichtaussendende Vorrichtung bereitzustellen, die nur einen äußerst geringen Grad der Abnahme der Intensität, des Wirkungsgrades und der Farbverschiebung des emittierten Lichts über einen langen Zeitraum der Benutzung mit hoher Leuchtdichte aufweist.

Randnummer 204

Die lichtaussendende Vorrichtung mit einer lichtemittierenden Komponente und einem Fluroreszenzmaterial muss, um dieses Ziel zu erreichen, nach Absatz [0014] des Klagepatents die folgenden Anforderungen erfüllen:

Randnummer 205

206Die lichtemittierende Komponente muss imstande sein, Licht hoher Leuchtdichte und mit Kenngrößen der Lichtemission auszusenden, die über eine lange Zeit des Einsatzes stabil sind.

Randnummer 207

208Das Fluoreszenzmaterial in der Nähe der lichtemittierenden Komponente mit hoher Leuchtdichte muss eine ausgezeichnete Beständigkeit gegen Licht und Wärme haben, so dass sich seine Eigenschaften nicht ändern, auch wenn es über einen ausgedehnten Zeitraum benutzt und Licht hoher Intensität ausgesetzt wird, das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendet wird.

Randnummer 209

210Hinsichtlich der Beziehung zur lichtemittierenden Komponente muss das Fluoreszenzmaterial imstande sein, mit einem hohen Wirkungsgrad das stark monochromatische Licht, das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendet wird, zu absorbieren und Licht auszusenden mit einer Wellenlänge, die von der des Lichts abweicht, das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendet wird.

Randnummer 211

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine lichtemittierende Vorrichtung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 vor, der nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben wird:

Randnummer 212

Eine lichtemittierende Vorrichtung, die enthält:

Randnummer 213

1. ein lichtemittierendes Teil (102),

Randnummer 214

1.1 das einen Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von GaN enthält,

Randnummer 215

1.2 das eine blaue lichtemittierende Diode (LED) ist, in der ein Hauptemissionspeak innerhalb des Bereichs von 400 nm bis 530 nm liegt;

Randnummer 216

2. einen Leuchtstoff (101),

Randnummer 217

2.1 der sich in einem direkten oder indirekten Kontakt mit der blauen lichtemittierenden Diode befindet,

Randnummer 218

2.2 der ein Granat-Fluoreszenzmaterial entsprechend der Formel (Y1-rGdr)3Al5O12:Ce mit 0≤r≤1

Randnummer 219

enthält, in der Al mindestens teilweise durch Ga und/oder In ersetzt sein kann,

Randnummer 220

2.3 der in der Lage ist,

Randnummer 221

2.3.1 einen Teil des vom lichtemittierenden Teil ausgesandten Lichtes zu absorbieren,

Randnummer 222

2.3.2 Licht mit einer Wellenlänge auszusenden, die sich von der des absorbierten Lichtes unterscheidet,

Randnummer 223

3. wobei eine Hauptemissionswellenlänge des Leuchtstoffs so liegt, dass sie länger als der Hauptemissionspeak des lichtemittierenden Teils ist.

Randnummer 224

Die Erfindung beansprucht Schutz für eine lichtemittierende Vorrichtung, die einen bestimmten Leuchtstoff einsetzt. Gerade der Einsatz dieses Leuchtstoffs in LEDs war vor dem Hintergrund des dargestellten Technikstandes entscheidend, denn der generelle Aufbau einer LED - nämlich die Kombination eines Verbindungshalbleiters mit einem Fluoreszenzmaterial und die Lumineszenzkonversionstechnik - waren zum Prioritätszeitpunkt grundsätzlich bekannt. Die erfindungsgemäße Lehre führte erstmals zu einer weißen LED mit den vom Klagepatent genannten Vorteilen des verwendeten Leuchtstoffs.

Randnummer 225

Dass der Vorteil des Klagepatents gerade in dem vorgeschlagenen Leuchtstoff bestand, zeigt sich in Abgrenzung zur aus dem Stand der Technik bekannten Druckschrift D 2, die dem Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren entgegengehalten wurde. Diese Druckschrift beschreibt eine lichtemittierende Vorrichtung, die mit Ausnahme der ausdrücklichen Angabe des Leuchtstoffs sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 aufweist. Auch die Lumineszenzkonversionstechnik wird in dieser Entgegenhaltung beschrieben. Der Bundesgerichtshof führt dazu in der als Anlage TW 6 vorgelegten Entscheidung aus (dort Rn. 34):

Randnummer 226

„Der Fachmann erhalte somit aus der D2 den allgemeinen Hinweis, den Leuchtstoff entsprechend der gewünschten Farbe der bereitzustellenden Lichtdiode zu wählen sowie die Anregung, nach einem Leuchtstoff zu suchen, mit dem sich durch additive Farbmischung mit dem blau-violetten Licht des GaN-LED-Chips weißes Licht bereitstellen Iasse.“

Randnummer 227

Zu der konkreten Zusammensetzung des Leuchtstoffes enthielt die D 2 hingegen, nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in Randnummer 37 der TW 6 keine Angaben und keine Ausführungsbeispiele. Das Klagepatent stellt folglich den Abstand zum Stand der Technik dadurch her, dass es Granat-Fluoreszenzmaterials YAG:Ce (Cer-aktiviertes Yttrium-Aluminium-Granat) als Leuchtstoff für die beanspruchten weißen LEDs beansprucht. Der dadurch geschaffene Abstand zum Stand der Technik war mithin überaus groß im Hinblick auf die Bereitstellung von weißem Licht.

Randnummer 228

Die Vorteile des erfindungsgemäßen Leuchtstoffs und damit der erfindungsgemäßen LED beschreibt das Klagepatent in Abschnitt [0110] dahin, dass der erfindungsgemäße Leuchtstoff gegen Wärme, Licht und Feuchtigkeit beständig ist. Zudem ermöglicht dieser Leuchtstoff durch die Verschiebung der Wellenlänge des ausgesendeten Lichts nach kleineren oder größeren Wellenlängen die Aussendung grünen oder roten Lichts und damit im letzteren Fall die Erzeugung wärmeren Lichts.

Randnummer 229

Soweit die Beklagte auf die Existenz von RGB LEDs verweist, welche zum Zeitpunkt der Priorität bekannt gewesen seien, so verringert dies den Abstand zum Stand der Technik nicht. Die RGB LEDs sind der Erfindung des Klagepatents gegenüber dergestalt nachteilig, dass sie die Verwendung gleich dreier Lichtquellen erfordert - was notwendigerweise mit erhöhten Kosten und erhöhter Komplexität der lichtemittierenden Vorrichtung einhergeht.

Randnummer 230

Auch dass die klagepatentgemäße Lösung wiederum immanente Nachteile aufweise - namentlich die Erzeugung verhältnismäßig kalten Lichts mit einem Farbwiedergabeindex von ca. 70 mit relativ geringem Anteil von Rot - ändert an dieser Bewertung nichts. Denn während dies für bestimmte Anwendungsfelder nachteilig sein mag, so ist es für wiederum andere Anwendungsfelder von Vorteil, kaltes Licht zu erzeugen. Dass die Erzeugung kalten Lichts grundsätzlich und für alle Anwendungsfelder nachteilig sei, haben die Beklagten bereits nicht vorgetragen.

Randnummer 231

Stellte die erstmalige Bereitstellung einer widerstandsfähigen, lang haltbaren und für einen breiten Anwendungsbereich geeigneten weißen LED im Prioritätszeitpunkt des 29.07.1996 eine Erfindung mit einem signifikanten Abstand zum Stand der Technik dar, so hat sich die Bedeutung der Erfindung aufgrund der fortwährenden Weiterentwicklung der LED-Technologie bis zum in Rede stehenden Verletzungszeitraum der Jahre 2002 bis 2017 zwar verringert, war jedoch nie von nur geringer Bedeutung.

Randnummer 232

Dabei waren alternative Leuchtstoffe nicht nur Gegenstand von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen, sondern standen auch tatsächlich für die Verwendung in LEDs zur Verfügung.

Randnummer 233

In die Betrachtung des Abstands zum Stand der Technik im Verletzungszeitraum sind (nur) gleichwertige Alternativen einzustellen (BGH, GRUR 2012, 1226, Rn. 27 - Flaschenträger), also insbesondere Leuchtstoffe, die als Umgehungsmöglichkeiten des Klagepatents im Verletzungszeitraum zur Verfügung standen. Dabei ist für die Beurteilung der Marktchancen der Erfindung der nicht realisierte Stand der Technik grundsätzlich unbeachtlich (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2019, 7923, Rn. 35). Gleichwertige Alternativen müssen für die Beklagte erhältlich, also im Regelfall patentfrei verfügbar sein (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2015, 13605, Rn. 170; LG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2016 - 4b O 39/14, BeckRS 2016, 127660, Rn. 59; vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2019, 7923, Rn. 40 f.). Die tatsächliche Verfügbarkeit folgt nach Überzeugung der Kammer bereits aus den klägerseitig überreichten Anlagen TW 27 bis 30 sowie auch den als Anlagen HE 3, 4 und 5 überreichten Datenblättern hinsichtlich der Leuchtstoffe TAG:Ce und LuAG sowie weiterer silikat- und nitridbasierter Leuchtstoffe.

Randnummer 234

So ist in der Anlage TW 27 unter der Ziffer 5.6.5. und dem Unterpunkt „Market Overview“ ein LED-Markt beschrieben, aus dem - sollte dieser auch den deutschen und europäischen Markt zutreffend abbilden - sich ergibt, dass andere Leuchtstoffe als YAG:Ce am Markt zumindest grundsätzlich erhältlich waren. So folgt aus der Anlage TW 27, dass TAG:Ce als silikatbasierter Leuchtstoff und weitere silikatbasierte Leuchtstoffe („Silicate Type“) im Einsatz waren. Das nachfolgende Diagramm ist Seite 7 der Anlage TW 27 entnommen und zeigt den geschätzten Anteil dieser Leuchtstoffe am untersuchten Markt für das Jahr 2012:

Randnummer 235

[Abbildung]

Randnummer 236

Im Bericht aus dem Jahre 2015 wird neben silikatbasierten Leuchtstoffen auch der LSN-Leuchtstoff aufgeführt (Diagramm entnommen aus Anlage TW 28 dort S. 6):

Randnummer 237

[Abbildung]

Randnummer 238

Hinsichtlich des Leuchtstoffs GaYAG:Ce (oder LuAG) kann dem als Anlage TW 30 vorgelegten Bericht aus 2017 entnommen werden, dass auch dieser Leuchtstoff als grüner Leuchtstoff für die Herstellung weißer LEDs am Markt verfügbar war (Tabelle entnommen aus Anlage TW 30 dort S. 6):

Randnummer 239

[Abbildung]

Randnummer 240

Die verfügbaren alternativen Leuchtstoffe waren aber nicht gleichwertig.

Randnummer 241

Was Leuchtstoffe auf Silikatbasis angeht, hat die Klägerin vorgetragen, dass sie als Alternativen teurer waren. Der Verweis der Beklagten darauf, dass die klägerische Behauptung insoweit „nicht belegt“ sei, ist prozessual unerheblich, sodass der Vortrag insoweit als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO.

Randnummer 242

Soweit die Beklagten weiter vortragen, dass der günstigere Beschaffungspreis von anspruchsgemäßem YAG:Ce gegenüber silikatbasierten Leuchtstoffen und insbesondere TAG:Ce - da er bereits im Rahmen der Gewinnberechnung berücksichtigt werde - im Rahmen der Bestimmung des Kausalanteils außen vor zu bleiben habe, kann die Kammer dem nicht folgen. Eine günstigere Herstellung des Verletzungsgegenstands, die gerade durch die patentgemäße Lehre im Vergleich zu denen im Stand der Technik verfügbaren Alternativen ermöglicht wird, ist bei der Bestimmung des Kausalanteils im Rahmen der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Maßgeblich ist, in welchem Umfang die Nachfrage nach dem Produkt und der erzielte Gewinn auf den durch das Patent vermittelten technischen oder wirtschaftlichen Vorteilen - wie etwa einer kostengünstigeren Herstellung - beruhen. Dass ein günstiger Preis der LEDs für die Abnehmer eine zentrale Rolle spielte, steht zwischen den Parteien nicht im Streit; die Beklagten räumen ein, dass die Kaufentscheidung der Abnehmer von „kommerziellen Gründen“ getragen würde, (S. 42 der korrigierten Klageerwiderung vom 01.09.2025 = Bl. 353 GA).

Randnummer 243

Dass die Herstellung von weißen LEDs mit YAG:Ce gegenüber den silikatbasierten Alternativen günstiger war, steht ebenfalls nicht im Streit. Der Einfluss auf die Kaufentscheidung wird auch nicht dadurch unterlaufen, dass die Beklagten unter derselben Produktnummer zu einem einheitlichen Preis sowohl LEDs mit erfindungsgemäßem Leuchtstoff als auch LEDs mit TAG:Ce verkauften. Denn auch insoweit beruht der für die entsprechende Produktnummer durch die Beklagten aufrufbare Preis u.a. auf der Möglichkeit der günstigeren Herstellung eines Teils der Produkte durch Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents, der auf die LEDs mit dem teureren TAG:Ce umgelegt werden kann.

Randnummer 244

Darüber hat die Klägerin insbesondere durch Vorlage der Anlagen TW 27 bis 30 substantiiert dargetan, dass LEDs mit TAG:Ce-Leuchtstoff gegenüber solchen mit YAG:Ce jedenfalls dergestalt technisch unterlegen waren, dass sie nicht in gleichem Maße hohe Temperaturen oder Feuchtigkeit vertrugen (so auch auf S. 6 der Anlage TW 30: „Low heat resistance/Temperature Quenching“ und S. 7 der Anlage TW 30: „Silicate-based products have been on the decline in recent years. This is because they are less reliable under high temperature and humidity conditions than YAGs”). Die Beklagten treten dem nicht in erheblicher Weise entgegen. Insbesondere nicht erheblich ist ihrer Kritik, dass die klägerischen Behauptungen insoweit nicht hinreichend belegt seien. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung vortragen, dass eine Anfälligkeit gegenüber Feuchtigkeit für die Abnehmer irrelevant sei, da die LED vor Verkauf mit einem Kunstharz überzogen werde, so führt auch das nicht zu einer technischen Gleichwertigkeit. Denn - wie von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt - kann die Feuchtigkeitsresistenz der anspruchsgemäßen LED auch im Herstellungsprozess von Vorteil sein und eine günstigere Herstellung erlauben.

Randnummer 245

Unerheblich ist insoweit, dass ausweislich der Anlage TW 27 im Jahr 2011 TAG:Ce etwa 20% aller in weißen LED eingesetzten Leuchtstoffe ausmachte. Aus dem Marktanteil alleine können keine Rückschlüsse auf die technische Gleichwertigkeit zweier Produkte gezogen werden. Vielmehr können eine Vielzahl an Gründen, welche keine technische Gleichwertigkeit erfordern, zu dem Erreichen eines gewissen Marktanteils führen - unter anderem abweichende Einsatzgebiete und/ oder fehlende Verfügbarkeit der patentgeschützten Technik. Darüber hinaus nahm die Bedeutung von TAG:Ce und anderen Leuchtstoffen auf Silikatbasis im Laufe der Jahre ab: Im Jahr 2014 waren nur noch 11,7% der gelben LEDs silikatbasiert (S. 6 der Anlage TW 28), in den Jahren 2015 und 2017 noch 10,2% (S. 6 der Anlagen TW 29 und 30).

Randnummer 246

Unwidersprochen hat die Klägerin hinsichtlich nitridbasierter Leuchtstoffe vorgetragen, dass diese eher im roten Farbspektrum leuchteten und somit alleine (auf Basis einer blauen LED) kein weißes Licht erzeugen könnten. Hieraus folgt, dass nitridbasierte Leuchtstoffe für bestimmte Anwendungsfelder, welche weißes Licht erfordern (beispielsweise Blitzlicht in Smartphones), gerichtsbekannt bereits deshalb nicht in Frage kommen und damit bereits deshalb keine gleichwertige Alternative darstellen können.

Randnummer 247

Ebenfalls nicht erheblich entgegengetreten sind die Beklagten dem klägerischen Vortrag, dass LuAG-Leuchtstoffe schlicht zu teuer gewesen seien, um als gleichwertige Alternative tatsächlich in Betracht zu kommen. Soweit die Beklagten ausführen, dass derartige Überlegungen zu Kosten nicht im Rahmen des Kausalanteils angestellt werden könnten, so überzeugt das nicht. Denn die Möglichkeit einer kostengünstigen Herstellung der anspruchsgemäßen LEDs ist gerade einer der Vorteile der patentgemäßen Erfindung.

Randnummer 248

Nach alledem ist der Abstand der geschützten Erfindung zu vorhandenen patentfreien Alternativen im maßgeblichen Verletzungszeitraum zwar als reduziert, aber immer noch als erheblich einzustufen, da sich die Lösung des Klagepatents hinsichtlich des Leuchtstoffs von anderen auf dem Markt zur Verfügung stehenden technischen Lösungen teils hinsichtlich des Farbspektrums und Hitze- sowie Feuchtigkeitsbeständigkeit, jedenfalls aber hinsichtlich der Herstellungskosten abhob. Damit waren die verfügbaren Alternativlösungen technisch nicht vollends gleichwertig.

Randnummer 249

Bei der Bestimmung des auf die Verletzung des Klagepatents entfallenden Gewinnanteils ist zwar zu berücksichtigen, ob die mit der Erfindung verbundenen Vorteile für die Käufer der Verletzungsformen aufgrund der Gestaltung der Verpackungen wahrnehmbar waren oder von der Beklagten sonst werblich herausgestellt wurden. Denn dies lässt Rückschlüsse darauf zu, inwieweit die Marktchancen des vom Verletzer vertriebenen Produkts gerade durch die erfindungsgemäße Ausgestaltung und die hierdurch vermittelten technischen oder wirtschaftlichen Vorteile beeinflusst wurden (OLG Düsseldorf, 2 U 76/11, BeckRS 2013, 11915 - Kabelschloss; bestätigt durch BGH, GRUR 2013, 1212 - Kabelschloss, OLG Düsseldorf, BeckRS 2015, 13605 Rn. 232 - Funkarmbanduhr). Die Bedeutung der Werbeaussagen und Hinweise auf den Verpackungen hängt allerdings nicht davon ab, ob der Abnehmer sie üblicherweise tatsächlich wahrgenommen hat. Entscheidend ist vielmehr die objektiv zu bestimmende Wahrnehmbarkeit, die allein aufgrund der Existenz der Werbeaussagen und Verpackungshinweise gegeben ist, weil dies zeigt, dass der Verletzer ihnen Bedeutung für einen erfolgreichen Vertrieb des Produkts beimisst. Dies ist aber wiederum ein wesentliches Indiz dafür, dass ihnen tatsächlich Bedeutung für den Kaufentschluss zukommt.

Randnummer 250

Der Umfang dieses Einflusses richtet sich dabei zum einen nach der Gestaltung der Werbung oder Verpackung. So sind etwa deutlich in Überschriften hervorgehobene Werbeaussagen stärker zu gewichten als kleingedruckte Hinweise. Zum anderen ist maßgebend, auf welche Art und Weise Werbung und/oder Verpackung auf die Vorteile der Erfindung hinweisen. Wenn gerade die Lehre eines benutzten Patents herausgestellt beworben wird, so spricht dies dafür, dass sie erheblichen Einfluss auf den erfolgreichen Vertrieb des Produkts hat, selbst wenn es sich dabei lediglich um eine technische Detailverbesserung handelt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass nur solche Werbeaussagen und Verpackungshinweise zu berücksichtigen wären, die unmittelbar auf den Gegenstand der Erfindung verweisen. Vielmehr reicht ein mittelbarer Bezug aus, indem Vorteile des Produkts beworben werden, die im Verletzungszeitraum nur durch die Benutzung der Lehre des Klagepatents erreichbar waren. Auch ist die Kausalität des Klagepatents für den erzielten Verletzergewinn nicht deshalb ausgeschlossen, weil die technische Ausgestaltung der Verletzungsformen entsprechend dem Klagepatent nicht eigens werblich herausgestellt worden ist (OLG Düsseldorf, BeckRS 2015, 13605 Rn. 233 - Funkarmbanduhr).

Randnummer 251

Nach diesen Grundsätzen wirken sich die Werbehandlungen der Beklagten nicht in relevanter Weise auf die Bestimmung des Kausalanteils aus. Die Beklagten haben - was zwischen den Parteien nicht im Streit steht - die Verwendung von YAG:Ce zu keinem Zeitpunkt als solches explizit werblich hervorgehoben. Der Kaufinteressent erhält keine Informationen über den in diesen LEDs verwendeten Leuchtstoff. Auf der anderen Seite werden die patentgemäßen Vorteile, namentlich die Lebensdauer und das mit YAG:Ce erreichbare Spektrum in den Datenblättern der Verletzungsformen (vgl. Anlagen HE 19 bis 23) hervorgehoben. Für die Kaufentscheidung sind diese neben dem Preis, dessen Gestaltung ebenfalls maßgeblich durch den erfindungsgemäßen Leuchtstoff ermöglicht wird, nach Überzeugung der Kammer von Bedeutung, sodass es infolge der fehlenden expliziten Nennung der patentgemäßen Ausgestaltung in der Werbung der Beklagten auch nicht zu einer wesentlichen Reduzierung des Kausalanteils kommen kann.

Randnummer 252

Die geltend gemachten besonderen Vertriebsbemühungen der Beklagten, namentlich die Konstruktion speziell auf Kundenwünsche angepasster LEDs, mindern vorliegend nicht den Anteil des auf die Patentverletzung zurückzuführenden Gewinns.

Randnummer 253

Bei der Bemessung des Kausalanteils können besondere Vertriebsbemühungen des Patentverletzers grundsätzlich dann berücksichtigt werden, wenn das Klagepatent lediglich eine Detailverbesserung zum Gegenstand hat und von ihr der Vermarktungserfolg nicht entscheidend abhängt, weil auch nicht erfindungsgemäß ausgestattete Vorrichtungen praktisch brauchbar sind und ihre Abnehmer finden. In diesem Falle ist die Vertriebsstruktur des Verletzers auch bei der gebotenen wertenden Betrachtung ein für den Umsatz wesentlicher Kausalfaktor und mindert demzufolge den Anteil der Benutzung des Klagepatents am erzielten Gewinn (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2025, 14006)

Randnummer 254

Unabhängig von der Qualifikation der Erfindung im Prioritätszeitpunkt als Grundlagenerfindung oder Detailverbesserung gab es jedenfalls im Verletzungszeitraum beispielsweise in LEDs mit TAG:Ce als Leuchtmittel nicht erfindungsgemäß ausgestattete Vorrichtungen, welche praktisch brauchbar waren und ihre Abnehmer fanden, sodass vorliegend grundsätzlich die Berücksichtigung besonderer Vertriebsbemühungen in Betracht kommen mag.

Randnummer 255

Die grundsätzliche Möglichkeit der Konstruktion einer LED entsprechend den Kundenwünschen und außerhalb des bestehenden Produktkatalogs vermag aber nur dann eine Einfluss auf die Kaufentscheidung der Abnehmer zu nehmen, wenn der Bestellung tatsächlich auch eine individuelle Konstruktion vorangeht. Die Beklagten haben bereits nicht vorgetragen, dass es sich bei einer der beauskunfteten Produktnummern um ein solches Produkt handele, dass speziell auf Kundenwünsche hin konstruiert wurde und gerade nicht bereits im Produktkatalog der Beklagten vorhanden war. Damit geht aus dem Vortrag der Beklagten bereits nicht hervor, dass der Verkauf der beauskunfteten Produkte auf einer Vertriebsleistung beruht, welche die Konkurrenz nicht ebenso anbieten würde.

Randnummer 256

Die Besonderheiten eines Marktes wie dem für LED, namentlich die Praxis der Abnehmer, ihre Zulieferer möglichst breit aufzustellen („Second Source“), um beispielsweise im Falle von Lieferschwierigkeiten eines Zulieferers nicht von diesem abhängig zu sein, führen ebenfalls nicht zu einer Reduzierung des Kausalanteils des Klagepatentes am Gesamtgewinn. Denn auch als „Second Source“ wird ein Unternehmen nur dann in Betracht kommen, wenn sich die durch die technische Lehre des Klagepatents vermittelten Vorteile ebenfalls in ihrem Produkt niederschlagen.

Randnummer 257

Der Kausalanteil des Klagepatentes am Gesamtgewinn reduziert sich ebenso wenig dadurch, dass die Beklagten die Benutzung weiterer Schutzrechte - eigener sowie fremder - bei der Herstellung der Verletzungsgegenstände behaupten.

Randnummer 258

Grundsätzlich schmälert es zwar den herauszugebenden Verletzergewinn, wenn der Verletzungsgegenstand gleichzeitig auf der Benutzung weiterer Schutzrechte desselben oder auch eines anderen Schutzrechtsinhabers beruht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die fraglichen Drittansprüche bereits geltend gemacht worden sind, solange eine Haftung des Verletzers gegenüber den Inhabern der anderen Schutzrechte noch möglich ist. Unbeachtlich ist ferner, ob Abnehmer die Benutzung der weiteren Schutzrechte oder die mit ihnen verbundenen vorteilhaften Eigenschaften des Produkts erkennen und in ihren Kaufentschluss einbeziehen konnten. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, steht den Inhabern der anderen Schutzrechte ebenfalls bereits aus dem Grunde ein Anteil am Verletzergewinn zu, weil mit den Verletzungsgegenständen auch ihr Schutzrecht schuldhaft verletzt worden ist und daraus kraft Gesetzes ein Anspruch auf Schadenersatz resultiert, der die Herausgabe des dieser Schutzrechtsverletzung zukommenden Verletzergewinns umfasst (OLG Düsseldorf, InstGE 13, 199 - Schräg-Raffstore; OLG Düsseldorf, BeckRS 2015, 13605 Rn. 268 - Funkarmbanduhr).

Randnummer 259

Die Behauptung der Benutzung von Drittschutzrechten durch die Beklagten bleibt jedoch vorliegend pauschal und kann damit nicht kausalitätsmindernd berücksichtigt werden. Aus dem Vortrag der Beklagten geht insbesondere der Schutzbereich der angeblich benutzten Schutzrechte nicht hervor, sodass eine Überprüfung, ob diese für die Verletzungsformen überhaupt von Relevanz waren, nicht möglich ist. Es bleibt unklar, welchen Schutzbereich die Patente von X haben. Die Beklagten legen insoweit nur eine Pressemitteilung vor, die besagt, dass diese die Nutzung von weißen LED mit blauen Lichtquellen betreffe. Auch die angeblichen Schutzrechte der Xbeträfen ausweislich der Beklagten Leuchtstoffe für weiße LED. Welche Leuchtstoffe das sind, teilen die Beklagten nicht mit. Hinsichtlich der geltend gemachten Schutzrechte von EMCORE Corporation räumt die Beklagte sogar ein, dass sie nicht wisse, ob diese für die Herstellung der Verletzungsformen von Bedeutung seien.

Randnummer 260

Ebenfalls nicht kausalitätsmindernd zu berücksichtigen waren die behaupteten eigenen Schutzrechte der Beklagten. Solche Schutzrechte sind nicht schon allein aufgrund ihrer Geltung während des Verletzungszeitraums von Bedeutung, sondern nur, wenn und soweit sie den Kaufentschluss des Abnehmers tatsächlich beeinflusst haben können. Der Grund für diese Unterscheidung ist, dass bei der Benutzung von eigenen Schutzrechten Dritte von vornherein keine Ansprüche gegen den Verletzer haben. Die gewinnmindernde Berücksichtigung fremder Schutzrechte beruht jedoch darauf, auch deren Inhabern einen angemessenen Anteil am herauszugebenden Verletzergewinn sicherzustellen, die auf allen benutzten Schutzrechten insgesamt beruhende Quote aber nicht höher sein kann als der Gesamtgewinn, weil andernfalls der Verletzer unangemessen belastet würde. Da diese Situation bei der Nutzung eigener Schutzrechte nicht eintreten kann, besteht kein Anlass, sie allein wegen ihrer Existenz anspruchsmindernd zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, InstGE 13, 199 - Schräg-Raffstore; OLG Düsseldorf, BeckRS 2015, 13605 Rn. 269 - Funkarmbanduhr).

Randnummer 261

Der Vortrag der Beklagten zu den eigenen Schutzrechten erschöpft sich jedoch in der pauschalen Behauptung der bloßen Existenz eigener Schutzrechte, ohne darauf einzugehen, um welche Schutzrechte es sich konkret handeln soll und inwieweit diese sich auf die Verletzungsformen beziehen oder sich auf die Kaufentscheidung der Abnehmer ausgewirkt haben sollen.

Randnummer 262

Unter Abwägung aller vorgenannten Faktoren kommt die Kammer insbesondere aufgrund des auch im Verletzungszeitraum noch erheblichen Abstands der streitpatentgemäßen Lehre zum marktrelevanten Stand der Technik zu dem Ergebnis, dass der erzielte Gewinn der Beklagten in Höhe von 45 Prozent auf die Benutzung der Streitpatente zurückzuführen ist.

d.

Randnummer 263

Dies hält auch einer Kontrollüberlegung anhand der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie stand.

Randnummer 264

Die verschiedenen Methoden zur Bemessung des zu leistenden Schadenersatzes dienen der Kompensation ein und desselben, vom Schutzrechtsinhaber durch die rechtsverletzende Handlung erlittenen Schadens und sollen regelmäßig zu im Wesentlichen ähnlichen Ergebnissen führen. Daher kann eine derartige Kontrollüberlegung die tatrichterliche Bemessung des herauszugebenden Gewinnanteils zusätzlich absichern. Dies bedeutet allerdings nicht, dass im Rahmen der Herausgabe des Verletzergewinns stets allein derjenige Kausalanteil angemessen wäre, der zu einer Schadenersatzhöhe führt, die einem angemessenen Lizenzsatz entspricht. Schließlich können schon aufgrund der jeweils der Berechnung zugrundeliegenden unterschiedlichen Parameter Abweichungen nicht ausbleiben (BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger m.w.N.). Deswegen handelt es sich bei dem Vergleich der Schadenhöhen letztlich nicht um mehr als eine bloße Plausibilitätserwägung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. April 2019 - 15 U 33/18, GRUR-RS 2019, 7923 Rn. 73 ff. - Verletzergewinn). Die Kontrollüberlegung dient dabei der Verhinderung unbilliger Ergebnisse und ist zurückhaltend anzuwenden.

Randnummer 265

Der einem Verletzergewinn in Höhe von 1.632.759,30 EUR bei einem Kausalanteil in Höhe von 45 % entsprechende hypothetische Lizenzsatz in Höhe von 16,17 % (bei Berücksichtigung eines Umsatzes von 10.097.426,20 EUR mit gewinnbringenden Umsatzgeschäften) weicht nicht evident so erheblich von einem hypothetischen angemessenen Lizenzsatz ab, dass die Höhe des Verletzergewinns unbillig erscheint. Bereits bei Heranziehung des beklagtenseitig zugestandenen Lizenzsatzes von 5% liegt der Schaden nach der Berechnungsmethode des Verletzergewinns „lediglich“ um einen Faktor von circa 3,2 über dem Schaden nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie. Eine Unbilligkeit vermag die Kammer insoweit nicht zu erkennen.

2.

Randnummer 267

Die parallele Geltendmachung eines Schadens durch verlustreiche Transaktionen im Wege der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie hinsichtlich der Beklagten zu 1) ist der Klägerin nicht verwehrt. Einem solchen Vorgehen steht das Verbot der Vermengung nicht entgegen (Ziff. a). Die Klage ist deshalb in Höhe von weiteren 72.736,78 EUR begründet (Ziff. b.).

a.

Randnummer 268

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der von einer Schutzrechtsverletzung Betroffene zur Kompensation des ihm durch die Verletzung entstandenen Schadens zwischen drei methodischen Ansätzen wählen: der konkreten, den entgangenen Gewinn einschließenden Schadensberechnung sowie der Geltendmachung einer angemessenen Lizenzgebühr oder der Herausgabe des Verletzergewinns. Bei diesen drei Bemessungsarten handelt es sich um Variationen bei der Ermittlung des gleichen einheitlichen Schadens. Ziel der Methoden ist die Ermittlung desjenigen Betrags, der zum Ausgleich des erlittenen Schadens erforderlich und angemessen ist und damit zur Ermittlung des wirtschaftlichen Werts des Schutzrechts, der in ihm verkörperten Marktchance, die durch den erwarteten, aber entgangenen Gewinn des Schutzrechtsinhabers, durch den tatsächlichen Gewinn des Verletzers oder aber die Gewinnerwartung erfasst wird, die vernünftige Vertragsparteien mit dem Abschluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung des Schutzrechts verbunden hätten (BGH, Urteil vom 27. Juli 2012 - X ZR 51/11, BGHZ 194, 194 Rn. 16 m.w.N.). Diese Rechtsprechung gilt auch für Schadensersatz aufgrund von Patentverletzungen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2012, a.a.O.; vom 14. November 2023 - X ZR 30/21, BGHZ 239, 21 Rn. 20; vom 7. Mai 2024 - X ZR 104/22, BGHZ 240, 299 Rn. 32).

Randnummer 269

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass es im Rahmen der dreifachen Schadensberechnung verboten ist, die einzelnen Berechnungsmethoden miteinander zu vermengen (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20, 25; vom 22. April 1993 - I ZR 52/91, BGHZ 122, 262, 265, vom 29. Juli 2009 - I ZR 87/07, GRUR 2010, 237 Rn. 12; jeweils m.w.N.). Zulässig ist es im Grundsatz, ein Schadensersatzbegehren im Eventualverhältnis auf mehrere Berechnungsarten zu stützen, um so zur Anwendung der für den Geschädigten günstigsten Berechnungsart zu gelangen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90). Unzulässig ist hingegen die Vermischung oder die parallele Geltendmachung verschiedener Berechnungsarten dergestalt, dass die Summe aus den Berechnungsarten ersetzt verlangt wird (BGH, Urteil vom 13. März 2025 - IX ZR 201/23).

Randnummer 270

Dies hindert die Klägerin jedoch nicht daran, die Berechnungsarten dergestalt nebeneinander anzuwenden, dass dies in abgrenzbarer Weise - beispielsweise wie vorliegend aufgeteilt nach gewinnbringenden und verlustbringenden Umsatzgeschäften - erfolgt. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen desOLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 02. Mai 2011 - 2 W 33/11 (BeckRS 2014, 4837) Bezug genommen:

Randnummer 271

Da jede einzelne Verletzungshandlung einen eigenständigen Schadenersatzanspruch hervorbringt, der es dem Gläubiger erlaubt, für jede konkrete Verletzungshandlung eine andere Berechnungsmethode zu wählen, ist es nicht zulässig, Verluste, die durch bestimmte (z. B. anfängliche) Benutzungshandlungen erwirtschaftet worden sind, dadurch zu „sozialisieren“, dass sie gegen Gewinne aus späteren Verletzungshandlungen aufgerechnet werden, um sodann geltend zu machen, über den gesamten Verletzungszeitraum betrachtet seien schon mit Rücksicht auf bestimmte, mitgeteilte Kosten lediglich Verluste (und keine Gewinne) erzielt worden, weswegen sich eine weitere Kostenspezifikation erübrige. Ein Verletzergewinn, der mit bestimmten Benutzungshandlungen erzielt worden ist, wird nicht dadurch geringer, dass der Verletzer mit anderen Benutzungshandlungen nicht gleichermaßen erfolgreich war. Sie kann der Verletzte beispielsweise nach Lizenzgrundsätzen (völlig unabhängig von einem Verletzergewinn oder Verletzerverlust) liquidieren, was deutlich macht, dass er in Bezug auf diejenigen Handlungen, die zu einem Gewinn beim Verletzer geführt haben, Anspruch auf eine vollständige Kostenabrechnung hat.

Randnummer 272

Diesen Wertungen schließt sich die Kammer nach eigener Würdigung vollumfänglich an.

Randnummer 273

Etwas anderes folgt auch nicht aus der beklagtenseitig zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Soweit die Beklagten sich auf diese, insbesondere RGZ 156, 65, berufen, so befasst sich diese Entscheidung mit einer anderen Konstellation. Dort heißt es:

Randnummer 274

Danach durfte der Berufungsrichter nicht für denselben Zeitraum auf der Grundlage der Absatzminderung der Klägerin Ersatz für den ganzen aus dem Gesamtumsatz der Beklagten ermittelten Schaden und daneben noch eine Lizenzgebühr von einem Teil dieses Umsatzes zubilligen. Es wäre vielmehr nur eine einheitliche Schadensberechnung auf die eine oder die andere Weise möglich gewesen.

Randnummer 275

Ausgangspunkt der Feststellung einer Vermengung der Berechnungsmethoden in RGZ 156, 65 war es, dass die Klägerin neben dem auf Basis des Gesamtumsatzes der Beklagten ermittelten Schaden nach der Berechnungsmethode des entgangenen Gewinns noch eine Lizenzgebühr geltend machte. In einem solchen Fall wird auf einen Teil des Umsatzes (nämlich insoweit er nochmals für die Berechnung einer angemessenen Lizenz herangezogen wird) zwei Mal zugegriffen. Eine Berechnung dergestalt verstößt mit dem RG gegen das Vermengungsverbot. Der vorliegende Fall unterscheidet sich aber gerade hierdurch von dem durch das RG entschiedenen, dass eine doppelte Heranziehung des Umsatzes der Beklagten nicht erfolgt. Die Klägerin unterscheidet (zulässigerweise, s.o.) danach, ob ein Umsatzgeschäft gewinn- oder verlustbringend war und macht hiervon abhängig, ob das Umsatzgeschäft nach den Grundsätzen des Verletzergewinns oder der Lizenzanalogie für die Berechnung des Schadens herangezogen werden soll. Die Umsätze der Beklagten werden damit lediglich ein einziges Mal und nach klaren Kriterien im Rahmen einer der beiden Berechnungsarten berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden.

b.

Randnummer 276

Den klägerseitig geltend gemachten angemessenen Lizenzsatz in Höhe von 5 % haben die Beklagten zwischenzeitlich unstreitig gestellt, sodass dieser auf einen Umsatz der Beklagten zu 1) von 1.454.735,52 EUR anzuwenden war, der sich wie folgt auf die Jahre 2008 bis 2016 verteilt (nachfolgend eingeblendete Tabelle ist S. 7 der Replik vom 2.12.2025, Bl. 229 GA, entnommen):

Randnummer 277

[Abbildung]

Randnummer 278

Hieraus folgt ein weiterer Schaden nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie in Höhe von insgesamt 72.736,78 EUR.

III.

Randnummer 279

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen entsprechend den nachfolgenden Ausführungen.

1.

Randnummer 281

Der Klägerin steht hinsichtlich der im Wege des Verletzergewinns berechneten Schadenssumme ein Anspruch auf (fiktive) Verwendungszinsen in Höhe von 5% (§ 352 HGB) in entsprechender Anwendung des § 668 BGB zu, weil die Beklagte bei dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen als Fremdgeschäftsführerin zu behandeln ist (OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251, 274 - Lifter; InstGE 7, 143 ff. - Schwerlastregal II; LG Düsseldorf GRUR-RS 2018, 16617 - Laserschneideanlagen; LG Düsseldorf, GRUR-RS 2014, 21365). Anlass dazu, von der ständigen Rechtsprechung des hiesigen Rechtsmittelgerichts abzuweichen, bietet auch das Inkrafttreten des § 139 Abs. 2 S. 2 PatG am 01.09.2008 nicht. Als Zinsbeginn wird in der Rechtsprechung der Zeitpunkt der Schadensentstehung angesehen, die Zinsen können aber auch - wie es vorliegend die Klägerin macht - jährlich geltend gemacht werden.

Randnummer 282

Konkret besteht ein Anspruch der Klägerin auf Zinszahlung wie folgt:

Randnummer 283

284Aus 15.514,38 EUR seit dem 01.01.2003;

285aus 13.439,10 EUR seit dem 01.01.2004;

286aus 15.753,96 EUR seit dem 01.01.2005;

287aus 154,62 EUR seit dem 01.01.2006;

288aus 3.441,41 EUR seit dem 01.01.2010;

289aus 25.308,35 EUR seit dem 01.01.2011;

290aus 61.921,48 EUR seit dem 01.01.2012;

291aus 200.038,47 EUR seit dem 01.01.2013;

292aus 398.416,87 EUR seit dem 01.01.2014;

293aus 497.645,07 EUR seit dem 01.01.2015;

294aus 165.434,55 EUR seit dem 01.01.2016;

295aus 162.954,28 EUR seit dem 01.01.2017;

2.

Randnummer 297

Auch hinsichtlich der im Wege der Lizenzanaloge berechneten Schadenssumme steht der Klägerin ein Anspruch auf Zinsen zu. Auf die Lizenzsumme schulden die Beklagten Zinsen in Höhe von 5 Prozent, und zwar

Randnummer 298

299aus 640,00 EUR seit dem 01.02.2009;

300aus 3,61 EUR seit dem 01.02.2010;

301aus 20.221,98 EUR seit dem 01.02.2011;

302aus 15.870,11 EUR seit dem 01.02.2012;

303aus 12.934,36 EUR seit dem 01.02.2013;

304aus 10.747,42 EUR seit dem 01.02.2014;

305aus 12.319,30 EUR seit dem 01.02.2017.

Randnummer 306

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, dass gedachte Lizenzvertragsparteien eine Abrechnung über die Lizenzgebühren innerhalb eines Monats nach Schluss eines jeden Kalenderjahres vereinbart hätten, verbunden mit einer Fälligkeit der Lizenzgebührenansprüche zum 01.02. des Folgejahres (§ 284 Abs. 2 BGB; OLG Düsseldorf, Urteil v. 17.12.2010 - I-2 U 20/08). Als Teil des Schadenersatzanspruchs erkennt die Rechtsprechung dem Verletzten deshalb einen Zinsanspruch zu, der ab dem 01.02. des Folgejahres für die im vorausgegangenen Kalenderjahr entstandenen Lizenzgebühren zu zahlen ist (OLG Düsseldorf, InstGE 4, 165 - Spulkopf II). Sofern in der betreffenden Branche abweichende Abrechnungszeiträume (und damit auch Zinszeiträume) üblich sein sollten, würden stattdessen zwar die sich hieraus ergebenden Fälligkeits- und Verzinsungszeitpunkte maßgeblich sein. Dass vorliegend besondere, abweichende Usancen bestehen, hat die Klägerin jedoch nicht dargetan, sodass jeweils für den Monat Januar des ersten Jahres kein Anspruch auf Zinsen besteht.

Randnummer 307

Nachdem der gesetzliche Verzugszinssatz für ab dem 01.05.2000 fällig gewordene Zahlungen auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angehoben worden ist (Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB, § 288 Abs. 2 BGB), ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass Lizenzvertragsparteien entsprechende Zinsabsprachen getroffen hätten (OLG Düsseldorf, Urteil v. 17.12.2010 - I-2 U 20/08). Unter Zugrundelegung der im hier fraglichen Zeitraum (2009-2017) geltenden Basiszinssätze zwischen -0,88 % und 1,62 % ergäbe dies entsprechend Zinssätze zwischen 4,12 % und 6,62 %.

Randnummer 308

Hiervon abweichend hat die Klägerin vorliegend einen Zinssatz in Höhe von durchgehend 5 % geltend gemacht. Dem sind die Beklagten auch nicht entgegengetreten. Dass in der vorliegend relevanten Branche eine solche, von der grundsätzlichen Annahme einer Verzinsung nach dem gesetzlichen Verzugszinssatz abweichende Zinsabsprache getroffen worden wäre, erscheint insbesondere vor dem Hintergrund der wertmäßigen Nähe jedenfalls nicht unplausibel, sodass der Klägerin die begehrten Zinsen wie beantragt zuzusprechen waren.

3.

Randnummer 310

Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit folgt aus § 291 BGB und besteht aufgrund Zustellung der Klageschrift am 14.08.2023 (Bl. 54 GA) ab dem 15.08.2023, wobei die Klägerin auch insoweit Zinsen in Höhe von 5% geltend macht. Für den Fall des Absinkens des Basiszinssatzes unter 0% besteht der Anspruch nicht (mehr) in geltend gemachter Höhe und die Höhe der Zinsen ist auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu beschränken, § 288 Abs. 1 BGB.

IV.

Randnummer 311

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO.

Randnummer 312

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

V.

Randnummer 313

Der Streitwert wird auf 2.564.265,58 EUR festgesetzt.

Randnummer 314

X | X | X

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LG Düsseldorf in 4a O 9/25 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten