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Rechtsprechung · LG Düsseldorf

LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2024 – 25 T 466/23

Spruchkörper
25. Zivilkammer
ECLI
ECLI:DE:LGD:2024:0125.25T466.23.00

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 02. November 2023 – 665 M 846/23 – aufgehoben und die Erinnerung gegen die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin T. vom 19.07.2023, DR I 1195/23, im Ergebnis zurückgewiesen.

Klarstellend wird die Kostenrechnung wie folgt neu gefasst:

Zustellung an Drittschuldner KV 100 11,00 €

Zustellung an Schuldner KV 101 3,30 €

Entgelt für Zustellung KV 701 3,45 €

Auslagenpauschale KV 716 3,00 €

Gesamtsumme: 20,75 €

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Randnummer 3

Unter dem Aktenzeichen 665 M 783/23 wurde am 06.06.2023 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen und auf Antrag des Gläubigers durch Vermittlung der Geschäftsstelle gem. § 192 S. 2, 3 ZPO zur Zustellung an die Gerichtsvollzieherin gegeben. Drittschuldner war die V., ein Empfänger, der gem. § 173 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung einzurichten hat.

Randnummer 4

Die Gerichtsvollzieherin T. veranlasste eine elektronische Zustellung an die Drittschuldnerin und des Weiteren eine Zustellung per Post an den Schuldner. Hierfür stellte die Gerichtsvollzieherin mit Schreiben vom 19.07.2023, Az. DR I 1195/23, dem Gläubigervertreter folgende Kosten in Rechnung (Bl. 33 e-Akte AG):

Randnummer 5

Zustellung | KV 101 | 14,30 EUR

Entgelte für Zustellung | KV 701 | 3,45 EUR

Auslagenpauschale | KV 716 | 3,00 EUR

Summe | | 20,75 EUR

Randnummer 6

Auf gerichtliche Nachfrage stellte die Gerichtsvollzieherin klar, dass die elektronische Zustellung an den Drittschuldner mit 11,00 EUR gem. Nr. 100 KV GvKostG und die Zustellung per Post an den Schuldner mit 3,30 EUR gem. Nr. 101 KV GvKostG abgerechnet wurde, aber versehentlich unter „Zustellung“ die Aufnahme von Nr. 100 KV GvKostG in der Rechnung unterblieben war.

Randnummer 7

Gegen den Ansatz einer Gebühr gemäß Nr. 100 KV GvKostG hat sich der Beteiligte mit der Erinnerung gewandt.

Randnummer 8

Das Amtsgericht Düsseldorf hat durch den angefochtenen Beschluss vom 02.11.2023 die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin T. auf 13,05 EUR reduziert und zur Begründung ausgeführt, dass für die elektronische Zustellung an die Drittschuldnerin lediglich Kosten gem. Nr. 101 KV GVKostG anzusetzen seien. Der Aufwand für den Gerichtsvollzieher sei geringer als bei einer persönlichen Zustellung i.S.v. Nr. 100 KV GVKostG. Der Gerichtsvollzieher begebe sich nicht vor Ort und habe keine Formen der Ersatzzustellung zu prüfen und keine Zustellungsurkunde zu errichten.

Randnummer 9

Das Amtsgericht hat die Beschwerde zugelassen.

Randnummer 10

Der Beteiligte hat mit Schreiben vom 13.11.2023 Beschwerde eingelegt.

Randnummer 11

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15.11.2023 nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Randnummer 13

Die Beschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Amtsgericht zulässig (§§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 2 S. 2 GKG), in der Sache führt sie im Ergebnis zur Bestätigung der Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin T. über 20,75 EUR.

Randnummer 14

In Bezug auf Kosten für Zustellungen auf Betreiben der Parteien nach § 191 ZPO unterscheidet das KV GvKostG zwischen einer persönlichen Zustellung durch den Gerichtsvollzieher (Nr. 100, hierfür fallen Kosten in Höhe von 11,00 EUR an) und einer sonstigen Zustellung (Nr. 101, hierfür fallen Kosten in Höhe von 3,30 EUR an).

Randnummer 15

Entscheidend ist, wie die elektronische Zustellung einzuordnen ist. Dies ist umstritten.

Randnummer 16

1. Teilweise wird vertreten, dass es sich bei einer elektronischen Zustellung um eine persönliche Zustellung i.S.d. Nr. 100 KV GvKostG handelt. Das persönliche Erscheinen des Gerichtsvollziehers sei gerade nicht Voraussetzung. Ausreichend sei, dass der Gerichtsvollzieher persönlich dafür sorge, dass das elektronische Dokument in den Machtbereich des Empfängers gelangt (AG Duisburg-Hamborn, Beschluss vom 10.08.2023 – 20 M 1778/23). Das elektronische Postfach sei als digitales Pendant zum Briefkasten anzusehen (LG Bückeburg, Beschluss vom 10.10.2023 – 4 T 44/23; AG Emmerich, Beschluss vom 25.08.2023 – 60 M 202/23).

Randnummer 17

2. Dieser Ansicht wird teilweise entgegengehalten, dass die Argumentation, es sei ausreichend, wenn der Gerichtsvollzieher persönlich dafür sorge, dass das elektronische Dokument in den Machtbereich des Empfängers gelange, verkenne, dass dann auch die Übergabe an einen Zusteller als persönliche Zustellung angesehen werden müsse, da in diesen Fällen auch der Gerichtsvollzieher persönlich dafür sorge, dass der Zustellungsprozess in Gang gesetzt werde. Die persönliche Übergabe werde vielmehr deswegen höher vergütet, da in diesen Fällen die Möglichkeit einer persönlichen Auseinandersetzung mit dem Schuldner bestehe und der Aufwand des Aufsuchens des Schuldners hinzukomme (AG Lüneburg, Beschluss vom 30.05.2022 – 24 M 1458/22). Zudem sei das kostenrechtliche Analogieverbot zu beachten (AG Krefeld, Beschluss vom 28.07.2023 – 111 M 659/23).

Randnummer 18

3. Die Kammer schließt sich der zuerst genannten Auffassung an. Bei der elektronischen Zustellung sind die Kosten nach Nr. 100 KV GvKostG anzusetzen.

Randnummer 19

Bei der Beurteilung, unter welchen Gebührentatbestand die elektronische Zustellung fällt, ist zunächst festzustellen, dass es sich bei Kostenrecht um Folgerecht des Verfahrensrechts handelt. Insofern ist zu beachten, dass § 170 Abs. 1 ZPO a.F., der bis zum 30.06.2002 galt, für Zustellungen die „Übergabe“ des zuzustellenden Schriftstückes voraussetzte, was eine persönliche Anwesenheit des Gerichtsvollziehers beim Zustellempfänger voraussetzt. § 166 ZPO spricht nunmehr lediglich von der „Bekanntgabe“ eines Dokuments. Nr. 100 und 101 KV GvKostG hingegen sind seitdem unverändert geblieben. Das spricht dafür, dass nunmehr auch die Bekanntgabe eine persönliche Zustellung sein kann (Herrfurth, in: BeckOK-Kostenrecht, 43. Edition, Stand: 01.10.2023, GvKostG KV 100 Rn. 5.2).

Randnummer 20

Die elektronische Zustellung erfüllt zudem auch die materiellen Voraussetzungen einer persönlichen Zustellung. Eine persönliche Zustellung zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sich der Gerichtsvollzieher nicht Dritter bedient, um das zuzustellende Schriftstück bekanntzugeben, sondern ausschließlich er selbst für die Bekanntgabe sorgt. Im Rahmen der elektronischen Zustellung ist dies der Fall. Der Gerichtsvollzieher nutzt lediglich die ihm bereitgestellten elektronischen Übertragungswege. Das Amtsgericht Emmerich (a.a.O.) führt insofern aus:

Randnummer 21

„In beiden Fällen bewirkt der Gerichtsvollzieher persönlich, dass das zuzustellende Dokument in den Machtbereich des Empfängers gelangt und übernimmt hierfür auch persönlich die Verantwortung. Der Gerichtsvollzieher persönlich stellt die zuzustellenden Dokumente in elektronischer Form zusammen. Er prüft die Möglichkeit und Zulässigkeit der elektronischen Zustellung an den Empfänger. Er wählt das Postfach des Empfängers, in das zugestellt werden soll. Er nimmt dann die eigentliche Zustellung durch Absenden aus dem eigenen und übersenden in das Postfach des Empfängers vor und übernimmt schließlich auch die Gewähr durch Überprüfen der Eingangsbestätigung dafür, dass die Zustellung erfolgreich war. Bei keinem dieser Schritte bedient sich der Gerichtsvollzieher der Mitwirkung eines Dritten.“

Randnummer 22

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer in vollem Umfang an.

Randnummer 23

Vergleichbar ist die elektronische Zustellung mit der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 180 ZPO. Auch dort sorgt der Gerichtsvollzieher persönlich dafür, dass das zuzustellende Schriftstück in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Dies ist nicht anders zu beurteilen als das Bewirken der Zustellung dadurch, dass das Schriftstück in den Posteingang des Empfängers gelangt. Der einzige Unterschied liegt insofern darin, dass der Gerichtsvollzieher sich nicht mehr zum Empfänger begibt, wobei aus Nr. 711 KV GvKostG und den dort festgesetzten Auslagen deutlich wird, dass dies auch keine Voraussetzung für die Entstehung der Kosten nach Nr. 100 KV GvKostG sein kann (AG Emmerich, a.a.O.).

Randnummer 24

Aus diesem Grund verfängt das Argument nicht, dass auch die Übergabe an einen Zusteller als persönliche Zustellung angesehen werden müsse, da in diesen Fällen auch der Gerichtsvollzieher persönlich dafür sorge, dass der Zustellungsprozess in Gang gesetzt werde. Denn in diesem Fall bedient sich der Gerichtsvollzieher gerade eines Dritten. Das bloße Anstoßen der Zustellung genügt hingegen nicht – und dies ist auch bei der elektronischen Zustellung nicht der Fall. Dort sind nämlich keine weiteren Stationen zwischen der Handlung des Gerichtsvollziehers und dem Eingang im Postfach des Empfängers notwendig. Dass die Zustellung in das elektronische Postfach des Empfängers überhaupt nur unter Inanspruchnahme eines Dienstleisters für die Datenübertragung möglich sei und die elektronische Zustellung deshalb eher vergleichbar sei mit der Zustellung durch die Post im Auftrag des Gerichtsvollziehers (so LG Krefeld, Beschluss vom 11.09.2023 – 7 T 110/23), überzeugt ebenfalls nicht. Der Gerichtsvollzieher nutzt lediglich eine bereitgestellte Infrastruktur zur Datenübermittlung. Vergleichbar ist diese Konstellation deshalb nicht mit der Inanspruchnahme der Post zur Zustellung, sondern allenfalls mit einer Busfahrt des Gerichtsvollziehers zum Wohnort des Empfängers.

Randnummer 25

Auch § 16 GVO steht der Auffassung der Kammer nicht entgegen. Gem. § 16 Abs. 2 S. 1 GVO darf der Gerichtsvollzieher persönliche Zustellungen nur in dem ihm zugewiesenen Gerichtsvollzieherbezirk ausführen. Gem. § 16 Abs. 2 S. 3 GVO kann der Gerichtsvollzieher sämtliche elektronisch durchführbaren Zustellungen vornehmen. Hieraus wird vor dem Hintergrund, dass es einen Widerspruch darstellen würde, wenn nach der GVO elektronische Zustellungen auch persönliche Zustellungen wären, teilweise geschlossen, dass der Begriff der persönlichen Zustellung im GvKostG und der GVO identisch sein müsse (AG Krefeld, a.a.O.). Bei der GVO handelt es sich jedoch um eine von den einzelnen Landesjustizverwaltungen beschlossene Verwaltungsvorschrift, diese kann kostenrechtliche Begriffe deshalb nicht wirksam definieren (so auch Herrfurth, a.a.O., Rn. 5.3).

Randnummer 26

Soweit als Gegenargument das kostenrechtliche Analogieverbot angeführt wird, verfängt dies ebenfalls nicht. Denn es ist bereits die analoge Anwendung einer Kostenvorschrift nicht erforderlich (vgl. AG Kempen, Beschluss vom 28.06.2023 – 16 M 232/23). Es besteht keine planwidrige Regelungslücke. Nr. 100 und 101 KV GvKostG unterscheiden nämlich gerade nicht danach, ob elektronisch oder physisch zugestellt wird, sondern ausschließlich nach persönlicher oder sonstiger Zustellung. Dass eine elektronische Zustellung nicht persönlich sein kann, ergibt sich aus dem Kostenverzeichnis hingegen nicht.

Randnummer 27

Dass die persönliche Zustellung schließlich lediglich aufgrund der Tatsache höher vergütet werde, weil bei dem Aufsuchen des Schuldners die Möglichkeit einer persönlichen Auseinandersetzung mit dem Schuldner bestehe und hiermit ein erhöhter Aufwand verbunden sei (AG Lüneburg, a.a.O.), kann ebenfalls nicht überzeugen. Denn diese Argumentation verkennt, dass nicht die gewünschte Rechtsfolge der Ausgangspunkt der streitgegenständlichen Beurteilung sein kann, sondern ausschließlich die Subsumtion des Tatbestands. Eine vermeintliche bzw. subjektive (Un-)Angemessenheit der Gebührenhöhe ist nicht zu berücksichtigen (so auch AG Kempen, a.a.O.). Das wird aber auch dadurch deutlich, dass gem. Nr. 600 KV GvKostG für erfolglose Zustellungen eine pauschale Gebühr erhoben wird, die gerade nicht nach dem vorherigen Aufwand des Gerichtsvollziehers differenziert.

III.

Randnummer 29

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG).

Randnummer 30

Die weitere Beschwerde wird zugelassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung stand (§§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG).

Randnummer 31

Dr. O. | G. | Dr. M.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 16 GVO, § 5 GvKostG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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