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Rechtsprechung · LG Aachen

LG Aachen, Versäumnisurteil vom 08.03.2024 – 1 O 54/23

Spruchkörper
1. Zivilkammer
ECLI
ECLI:DE:LGAC:2024:0308.1O54.23.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150.494,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01.2023 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Randnummer 2

Der Kläger begehrt von der Beklagten mit Sitz in J. die Rückzahlung von Spieleinsätzen beim Online-Glücksspiel.

Randnummer 3

Die Beklagte betreibt eine Internetseite, auf welcher an diversen Online-Glücksspielen teilgenommen werden kann. Diese Seite ist auch in deutscher Sprache verfügbar, die Domain endet auf „.de”. Die Beklagte warb damit, über eine Lizenz für die Durchführung von Online-Casinospielen zu verfügen.

Randnummer 4

Der Kläger ist wohnhaft in X. und nahm von dort aus aus privaten Zwecken im Zeitraum 26.11.2020 bis zum 08.05.2022 an den Angeboten der Beklagten teil. In diesem Zeitraum leistete der Kläger an die Beklagte Einzahlungen in Höhe von 150.494,00 Euro. Diesen Betrag hat der Kläger bei Casinospielen der Beklagten verloren. Er nutzte das Angebot der Beklagten dabei nicht zur (teilweisen) Deckung des Lebensunterhaltes, sondern als Verbraucher.

Randnummer 5

Dem Kläger war die Illegalität seines Handelns nicht bewusst, auch hat er sich dieser Einsicht nicht leichtfertig verschlossen. Er ging davon aus, dass es sich um legales Online-Glücksspiel handele. Die Beklagte erweckt bei Verbrauchern auch gezielt und bewusst eben diesen Eindruck. Er hatte erst Kenntnis von der Illegalität des Angebots der Beklagten, nachdem er aufgehört hat zu spielen.

Randnummer 6

Die Beklagte verfügte im gegenständlichen Zeitraum über eine Glückspiellizenz aus J., jedoch nicht über eine Konzession der in Deutschland zuständigen Behörden nach § 4 GlüStV 2012 bzw. 2021.

Randnummer 7

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.01.2023 forderten die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte zur Rückzahlung des Betrages bis 25.01.2023 auf.

Randnummer 8

Der Kläger beantragt,

Randnummer 9

die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 150.494,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01.2023 zu zahlen.

Randnummer 10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Klageschrift nebst Anlagen Bezug genommen.

Randnummer 11

Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 08.03.2024 um 09:00 Uhr anberaumt und die Parteien mit Verfügung vom 27.11.2023, der Beklagten zugestellt am 28.11.2023, geladen. Die Beklagte ist zum Termin nicht erschienen.

Gründe

Randnummer 13

Die Beklagte war antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu verurteilen.

I.

Randnummer 15

Die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils gem. § 331 Abs. 1 ZPO lagen vor, da die Beklagte trotz ihrer ordnungsgemäßen Ladung (vgl. Empfangsbekenntnis vom 28.11.2023, Bl. 414 d. A.) unentschuldigt nicht zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.03.2024 erschienen ist. Eine Mandatsniederlegung des Prozessbevollmächtigten kurz vor dem Termin begründet nicht ohne Weiteres eine unverschuldete Säumnis (BGH, Beschluss vom 24.01.1985 – I ZR 113/84, BeckRS 1985, 30383386).

II.

Randnummer 17

Die Klage ist auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers, welches gem. § 331 Abs. 1 S. 1 ZPO als zugestanden anzunehmen ist, zulässig und begründet.

1.

Randnummer 19

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Aachen international und örtlich zuständig.

Randnummer 20

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2, 17 Abs. 1 lit. c VO Nr. 1215/2012 (EuGVVO). Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz einen Vertragspartner verklagen wegen Streitigkeiten aus dem Vertrag, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Randnummer 21

Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Er hat den hier streitgegenständlichen Vertrag als Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO geschlossen. Davon umfasst ist jede natürliche Person, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Dies ist hier der Fall. Verbraucher ist auch die Person, die einen Vertrag über die Teilnahme am Online-Glücksspiel mit dem Ziel abschließt, daraus erhebliche Gewinne zu erwirtschaften (vgl. Gottwald, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, Brüssel Ia-VO, Art. 17). Die Verbrauchereigenschaft einer natürlichen Person, die an Glückspielen teilnimmt, geht auch nicht bereits dann verloren, wenn sie täglich viele Stunden an diesem Spiel teilnimmt und dabei erhebliche Gewinne erzielt (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19 - juris, Rn. 50).

Randnummer 22

Die Beklagte hat ihre gewerbliche Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet. So sind ihre Glücksspielangebote gerade auch in deutscher Sprache verfügbar und bietet sie mit einer deutschsprachigen Internetdomain mit deutsch abgefassten AGB an. Wird den Verbrauchern auf der Website die Verwendung einer anderen Sprache als derjenigen ermöglicht, die in dem Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendet wird, so kann dies einen Anhaltspunkt bilden, der die Annahme erlaubt, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2010 – C-585/08, C-144/09 – NJW 2011, 505, beck-online).

Randnummer 23

Vom Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 17, 18 EuGVVO sind auch Bereicherungsansprüche als Folge der Rückabwicklung des Vertrages erfasst, da diese nichtvertraglichen Anspruchsgrundlagen in so enger Verbindung zum Vertrag stehen, dass sie von ihm nicht getrennt werden können (Zöller/Geimer, 35. Aufl. 2024, Art. 17 EUV 1215/2012 Rn. 17).

Randnummer 24

Im Hinblick auf die ebenfalls geltend gemachten deliktischen Ansprüche ist zudem der Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet. Das schädigende Ereignis i.S.d. Nr. 2 ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (vgl. Thode, in: BeckOK ZPO, 44. Ed. 01.09.2023, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 82). Soweit der Kläger dargetan hat, von seinem Wohnort in X. aus an den streitgegenständlichen Online-Glücksspielen teilgenommen zu haben, handelt es sich hierbei sowohl um den Ort der schädigenden Handlung – der Zahlung des Klägers an die Beklagte als Glücksspielanbieterin –, als auch um denjenigen der Verwirklichung des Schadenserfolgs.

Randnummer 25

Das Gericht ist auch örtlich zuständig. In der Rechtsfolge der o.g. internationalen Zuständigkeit kann der Kläger als Verbraucher nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO den Gerichtsstand an seinem Wohnsitz wählen.

2.

Randnummer 27

Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. §§ 134 BGB, 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 150.494,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2023 zu.

Randnummer 28

a.

Randnummer 29

Der Kläger kann Rückzahlung seiner Spieleinsätze gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB verlangen, da der zwischen den Parteien geschlossene Spielvertrag gemäß § 134 BGB von Anfang an nichtig war.

Randnummer 30

aa.

Randnummer 31

Die Anwendung deutschen Rechts folgt aus Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO. Hiernach unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Die Voraussetzungen liegen bei Spielerklagen gegen ausländische Online-Glücksspielanbieter wie vorliegend – entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu Art. 18 Abs. 1 EuGVVO – vor. Auch die Rückabwicklung nichtiger Verträge unterfällt Art. 12 Abs. 1 lit. e) Rom I-VO, einschließlich der bereicherungsrechtlichen Folgen, vgl. Art. 10 Abs. 1 Rom II-VO (OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 8.4.2022 – 23 U 55/21, BeckRS 2022, 12872 Rn. 43).

Randnummer 32

bb.

Randnummer 33

Die Beklagte hat durch Leistung des Klägers einen Vermögensvorteil in tenorierter Höhe erlangt. Der Kläger hat substantiiert unter Bezugnahme auf die mit der Klageschrift zur Akte gereichte Tabelle (vgl. Anlage K4, Bl. 18 ff. d.A.) dargelegt, in Höhe welcher Summen er Einzahlungen auf seinem Spielerkonto bei der Beklagten getätigt hat.

Randnummer 34

cc.

Randnummer 35

Der Kläger hat die Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht.

Randnummer 36

Der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag war gemäß § 134 BGB nichtig, da er gegen § 4 Abs. 4 GlüStV verstößt. Dass die Beklagte über eine nach dem Recht von J. wirksame Glücksspiellizenz auch für Online-Casinospiele verfügt, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da § 4 Abs. 4 GlüStV einen Erlaubnisvorbehalt – gleichermaßen für inländische und ausländische Lizenzen – nicht vorsieht (vgl. LG Waldshut-Tiengen Urt. v. 21.9.2021 – 2 O 296/20, BeckRS 2021, 26917 Rn. 41). Eine der Beklagten im Ausland erteilte Erlaubnis beseitigt demnach nicht das Verbot des § 4 Abs. 4 Satz 2 GlüStV (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.05.2019 – I-6 U 196/18, juris). Die Beklagte hatte keine ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen nationalen Behörde.

Randnummer 37

Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV war im fraglichen Zeitraum wirksam und auch materiell mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere stellte sie keine inkohärente Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gem. Art. 56 AEUV dar (vgl. hierzu ausführlich BGH, Urteil vom 28.09.2011 – I ZR 92/09; BGH, Urteil vom 22.07.2021 – I ZR 194/20, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022 – 23 U 55/21, juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 23.02.2023 – 9 U 3/22, beck-online).

Randnummer 38

Der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB steht auch nicht entgegen, dass sich die Verbotsnorm des § 4 Abs. 4 GlüStV nur an die Beklagte, nicht jedoch an den Kläger richtet. Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner, so hat dies im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge; anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2011 – III ZR 107/10, beck-online m.w.N.). So liegt der Fall indes hier, denn es liefe dem Sinn und Zweck, insbesondere der Bekämpfung der Spielsucht und dem Jugendschutz, zuwider, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbots als wirksam anzusehen (vgl. auch Vossler, in: BeckOGK, 01.09.2020, BGB § 134, Rn. 219; OLG Celle, Beschluss vom 04.05.2009 – 13 U 42/09, beck-online; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 31.07.2009 – 3 U 27/09, juris).

Randnummer 39

dd.

Randnummer 40

Die Rückforderung ist nicht ausgeschlossen.

Randnummer 41

Ein Ausschluss der Rückforderung ergibt sich nicht aus § 762 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach kann das auf Grund des Spieles Geleistete nicht deshalb zurückgefordert werden, weil gem. § 762 Abs. 1 S. 1 BGB eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. § 762 Abs. 1 S. 2 BGB ist nicht anwendbar, da er eine Wirksamkeit des Spiel- und Wettvertrags voraussetzt (vgl. Haertlein, in: BeckOGK, 01.10.2023, BGB, § 762 Rn. 117).

Randnummer 42

Der Rückforderung steht auch nicht die Vorschrift des § 817 S. 2 BGB entgegen. Der Kläger hat erst nach dem hier maßgeblichen Zeitraum von der Illegalität des Angebots der Beklagten erfahren. Der Anspruch ist auch nicht gem. § 814 BGB ausgeschlossen. Dem Kläger war die Illegalität des Online-Casinospiels weder bekannt noch hat er sich der Einsicht der Illegalität leichtfertig verschlossen.

Randnummer 43

b.

Randnummer 44

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

III.

Randnummer 46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Randnummer 47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 1 ZPO.

IV.

Randnummer 50

Anlass zur Aussetzung des Verfahrens gem. § 148 ZPO besteht nicht.

Randnummer 51

Die Kondizierbarkeit von Spieleinsätzen wegen einer mit Verstößen gegen den GlüStV begründeten Nichtigkeit der zugrundeliegenden Verträge entspricht gefestigter und einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Urt. V. 17.11.2023, 19 U 123/22 m.w.N.); weitere klärungsbedürftige grundsätzliche Fragen bestehen nicht. Schließlich ist das Landgericht als nicht-letztinstanzliches Gericht ohnehin nicht gemäß Art. 267 AEUV zu einer Vorlage verpflichtet, sodass auch kein Anlass besteht, eine Entscheidung infolge einer Vorlage anderer Gerichte abzuwarten

V.

Randnummer 53

Streitwert: 150.494,00 €

Randnummer 54

Rechtsbehelfsbelehrung:

Randnummer 55

Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Randnummer 56

Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Randnummer 57

Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.

Randnummer 58

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Randnummer 59

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Randnummer 60

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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