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Rechtsprechung · LAG Sachsen-Anhalt

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.10.2011 – 3 Sa 153/10

Ergänzende Vertragsauslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Regelungslücke nach Tarifsukzession - Anwendung des TV-Fleischuntersuchung
Spruchkörper
3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGST:2011:1027.3SA153.10.0A

Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 27.10.2011, 3 Sa 89/10, das vollständig dokumentiert ist.

(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 171/12)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 21.01.2010 5 Ca 1783/09 E wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über die Anwendung des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung vom 15.09.2008 (TV-Fleischuntersuchung) auf das Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme.

Randnummer 2

Der am ... geborene Kläger schloss am 17.12.2001 mit dem Rechtsvorgänger des Beklagten mit Wirkung vom 01.01.2002 einen Arbeitsvertrag als Fleischkontrolleur ab (vergleiche Blatt 65 bis 66 d. A.) Der Arbeitsvertrag hat nachfolgenden Wortlaut:

Randnummer 3

„Arbeitsvertrag

Randnummer 4

mit Arbeitnehmern

Randnummer 5

für die der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe-Ost (TV Ang-O aöS) gilt

Randnummer 6

Arbeitgeber

Zwischen

vertreten durch

Arbeitnehmer/in

geboren am

und Herrn/Frau

wohnhaft in

wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

§ 1

Herr/Frau

wird mit Wirkung vom 01.01.2002

auf unbestimmte Zeit als

Tierarzt/Tierärztin

X

Fleischkontrolleur/in

Hilfskraft

eingestellt.

Der Arbeitsort ist die Schlachthof W... GmbH.

§ 2

Die Arbeitszeit richtet sich gemäß TV Ang-O aöS nach Arbeitsanfall.

§ 3

Der/Die Angestellte erhält eine Stundenvergütung gemäß TV Ang-O aöS.

§ 4

Die ersten 6 Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit.

§ 5

Es wird keine Nebenabrede vereinbart.

§ 6

Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages einschließlich Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

Vereinbarung:

Die Arbeitsschutzkleidung wird vom Arbeitgeber gestellt.

Ort, Datum

W..., 17.12.2001

Für den Arbeitgeber

Angestellte/r

Randnummer 7

Der Rechtsvorgänger des Beklagten hat mit dem Kläger das gesamte Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 09.11.1994 (TV Ang-O aöS) ausgestaltet. Der Kläger erhielt wie alle anderen bei dem Rechtsvorgängers des beklagten Beschäftigten Fleischkontrolleure alle tarifvertraglich zustehenden Leistungen nach dem TV Ang-O aöS. Mit Schreiben vom 19.02.2009 teilte der Beklagte seinen Mitarbeiten im Bereich Fleischhygiene mit, dass er nunmehr beabsichtigt, den im Dezember Unterzeichneten TV-Fleischuntersuchung rückwirkend ab dem 01.09.2008 auf die Arbeitsverhältnisse der Fleischkontrolleure anzuwenden (vgl. Bl. 71 d. A.). Mit Schreiben vom 23.02.2009 (vgl. Bl. 6 de. A.) und vom 23.03.2009 (vgl. Bl. 7 d. A.) teilte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten dem Beklagten seine Ablehnung mit. Ungeachtet dessen vergütete der Beklagte den Kläger ab dem 01.09.2008 nach dem TV-Fleischuntersuchung.

Randnummer 8

Der Kläger ist nicht tarifgebunden. Der Rechtsvorgänger des Beklagten war und der Beklagte ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e.V.

Randnummer 9

Mit seiner Klage vom 13.05.2009, eingegangen beim Arbeitsgericht Halle am 19.05.2009, verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Weitergewährung der Vergütung nach dem TV Ang-O aöS über den 31.08.2008 hinaus weiter. Der Kläger ist der Auffassung, er habe arbeitsvertraglich weiterhin einen Anspruch auf Vergütung nach dem TV Ang-O aöS. Der TV-Fleischuntersuchung finde mangels arbeitsvertraglicher Bezugnahme schon keine Anwendung. Zudem falle das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht in den tariflichen Geltungsbereich des TV-Fleischuntersuchung, da der Kläger in der Vergangenheit wie eine vollbeschäftigter Arbeiternehmerin behandelt worden sei. Im Übrigen sei der TV-Fleischuntersuchung sitten- und verfassungswidrig.

Randnummer 10

Der Kläger beantragt:

Randnummer 11

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.09.2008 nach den Bestimmungen des Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang-O aöS) vom 09.11.1994 in der zuletzt geltenden Fassung zu vergüten und die rückständigen Bruttodifferenzbeträge ab dem jeweiligen monatlichen Vergütungsanspruch folgenden Monatsersten mit 5 Prozent über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.

Randnummer 12

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 13

die Klage abzuweisen.

Randnummer 14

Der Beklagte ist der Ansicht, der TV Ang-O aöS sei zum 01.09.2008 durch den TV-Fleischuntersuchung im Bereich der Fleischkontrolleure abgelöst worden. Die Vereinbarungen in dem Änderungsvertrag vom 09.11.2000 seien als dynamische Bezugnahme auf den jeweils geltenden einschlägigen Tarifvertrag für die Fleischkontrolle zu verstehen.

Randnummer 15

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze erster Instanz nebst Anlagen der Prozessparteien sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen der 1. Instanz vom 23.07.2009 und vom 21.01.2010 verwiesen.

Randnummer 16

Durch das am 21.01.2010 verkündete Urteil hat das Arbeitsgericht Halle die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger könne nicht Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Anwendung des TV Ang-O aöS über den 31.08.2008 hinaus verlangen. Am 15.09.2008 wurde zwischen der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) einerseits und der Gewerkschaft ver. di Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, Industriegewerkschaft Bau-Agrar-Umwelt und Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft andererseits, mit Wirkung vom 01.09.2008 der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung, TV-Fleischuntersuchung, abgeschlossen. Ein gleichlautender Tarifvertrag wurde zwischen der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) einerseits und der Gewerkschaft dbb Tarifunion abgeschlossen. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 dieses Tarifvertrages traten mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages außer Kraft:

Randnummer 17

a) Der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nichtvollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungssteilen (TV Ang iöS) vom 01.04.1969,

Randnummer 18

b) der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang aöS) vom 01.04.1969,

Randnummer 19

c) der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nichtvollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang-O iöS) vom 09.11.1994,

Randnummer 20

d) der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang-O aöS) vom 09.11.1994.

Randnummer 21

Das Arbeitsgericht meint, dass die Anwendung des TV-Fleischuntersuchung ab dem 01.09.2008 zwar nicht aus § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz folge, weil der Kläger nicht tarifgebunden ist. Sie folge aber aus dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 17.12.2001. Dies ergebe die Auslegung des Arbeitsvertrages. Der Rechtsvorgänger des Beklagten, der ehemalige Landkreis W..., habe im Zeitraum 2000/2001 die Arbeitsverhältnisse aller Fleischkontrolleure in seinem Bereich vom BAT-O auf den TV Ang-O aöS überführen wollen. Der TV Ang-O aöS sollte für alle Fleischkontrolleure in Gänze abgekoppelt vom BAT-O gelten. Der erstgenannte Tarifvertrag sei nach damaliger Rechtsauffassung des Rechtsvorgängers des Beklagten sachnäher und spezieller und damit vorrangig vor dem BAT-O anzuwenden.

Randnummer 22

Der Rechtsvorgänger des Beklagten war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages im Jahr 2001, also zum Zeitpunkt der Tarifumstellung im gesamten Bereich der Fleischkontrolleure auf den TV Ang-O aöS Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e.V. Dies ergebe sich aus den vom Beklagten in der Kammerverhandlung am 21.01.2010 übergebenen Unterlagen. Das gleiche gelte für den Beklagten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-Fleischuntersuchung am 01.09.2008. Da der Kläger die Tarifgebundenheit des Rechtsvorgängers des Beklagten bei Abschluss des Arbeitsvertrages und des Beklagten und bei Inkrafttreten des TV-Fleischuntersuchung am 01.09.2008 nicht mehr bestritten hat, gelten diese Tatsachen unter Berücksichtigung von § 138 Abs. 3 ZPO nunmehr als zugestanden. Die Kammer habe davon auszugehen, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten bei Beginn des Arbeitsverhältnisses am 01.01.2002 und der Beklagte auch bei Inkrafttreten des TV-Fleischuntersuchung am 01.09.2008 tarifgebunden war bzw. der Beklagte auch heute noch tarifgebunden ist.

Randnummer 23

Vorliegend beabsichtigte der Rechtsvorgänger des Beklagten in den Jahren 2000/2001 mit allen Fleischkontrolleuren die tarifliche Situation einheitlich zu bereinigen (Umstellung auf den TV Ang-O aöS) und die entsprechende arbeitsvertragliche Anpassung vorzunehmen. Dieses ist vom Rechtsvorgänger des Beklagten auch tatsächlich so gemacht worden. Dies ergebe sich aus einer Vielzahl beim Arbeitsgericht Halle anhängigen Rechtsstreitigkeiten zwischen Fleischkontrolleuren und dem Beklagten. Auch bei den vorgenommenen Neueinstellungen wie beim Kläger mit Arbeitsvertrag vom 17.12.2001, gültig ab 01.01.2002, sei die Umstellung der arbeitsvertraglichen Bedingungen auf den TV Ang-O aöS schon berücksichtigt worden. Dies ergebe sich aus der Überschrift des Vertrages: „Arbeitsvertrag mit Arbeitnehmern, für die der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe-Ost (TV Ang-O aöS) gilt“, als auch in den Regelungen der §§ 2 und 3 des Arbeitsvertrages. Insoweit habe für den Rechtsvorgänger des Beklagten im Zeitraum 2000/2001 die neue Festlegung einheitlicher Arbeitsvertragsbedingungen entsprechend dem in Bezug genommenen Tarifvertrag im Vordergrund gestanden. Hierfür spreche zum Einen der Gleichstellungsgedanke unter Berücksichtigung der Tarifbindung des ehemaligen Landkreises Weißenfels, als auch zum Anderen die Bezugnahme auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen wie Vergütung und Arbeitszeit im Arbeitsvertrag vom 17.12.2001. Dieses Auslegungsergebnis werde auch durch die spätere Tarifanwendung des TV Ang-O aöS in Gänze auf das Arbeitsverhältnis des Klägers gestützt und berücksichtigt die einschlägige Rechtsprechung des BAG bei der Teilverweisung tariflicher Regelungen im Arbeitsvertrag (vergleiche Urteil des BAG vom 19.01.1999, Aktenzeichen 1 AZR 606/98, veröffentlicht in Juris; Wiedemann und andere, Tarifvertragsgesetzkommentar, München 2007, Rn. 297 zu § 3 Tarifvertragsgesetz mit weiteren Nachweisen; Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetzkommentar, Frankfurt am Main, 2006, Rn. 171 zu § 3 Tarifvertragsgesetz).

Randnummer 24

Obwohl im Arbeitsvertrag vom 17.12.2001 ausdrücklich die Arbeitsvertragsparteien keine „Jeweiligkeitsklausel“ vereinbart haben, habe durch die Bezugnahme auf die Regelungen im TV Ang-O aöS auf die jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen dieses Tarifvertrages in Gänze verwiesen werden sollen. Würde nämlich in einem Arbeitsvertrag auf einen im Übrigen genau bezeichneten Tarifvertrag in Gänze verwiesen, sei im Zweifel anzunehmen, dieser Tarifvertrag solle in seiner jeweiligen Fassung Anwendung finden. Ein solcher Wille der Parteien ergebe sich aus der beabsichtigten Zukunftswirkung des Arbeitsverhältnisses. Zum Anderen daraus, dass die Parteien mit einer solchen Vereinbarung den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer ersichtlich haben einem tarifgebunden Arbeitnehmer gleichstellen wollen. Demgegenüber ergebe sich aus dem Vertragswortlaut kein Anhaltspunkt dafür, nur der bei Abschluss des Änderungsvertrages geltende TV Ang-O aöS solle Vertragsbestandteil sein. Vielmehr haben der Beklagte und sein Rechtsvorgänger den TV Ang-O aöS seit Vertragsänderung jeweils in der aktuellen Fassung auf die Arbeitsverhältnisse aller Fleischkontrolleure angewendet. Damit sei vorliegend die Verweisung im Änderungsvertrag vom 09.11.2000 als voll dynamische Bezugnahme auf den TV Ang-O aöS in seiner jeweils gültigen Fassung auszulegen. Dieses gefundene Auslegungsergebnis stehe im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des BAG zur Vertragsauslegung bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber.

Randnummer 25

Der Arbeitsvertrag vom 17.12.2001 enthalte eine sogenannte kleine dynamische Bezugnahme auf den jeweils geltenden TV Ang-O aöS. Dieser Annahme stehe auch nicht die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB entgegen. Die Bezugnahme sei zeitlich dynamisch und nenne einen bestimmten Tarifvertrag, den TV Ang-O aöS. Nach der Rechtsprechung des BAG seien Bezugnahmen in Arbeitsverträgen auf anderweitige normative Regelungen in der Regel als dynamisch zu verstehen.

Randnummer 26

Die Regelung im Arbeitsvertrag vom 17.12.2001 verhalte sich nicht eindeutig zu der Problematik, wie sich die Ablösung des TV Ang-O aöS durch den TV-Fleischuntersuchung zum 01.09.2008 auswirke. Dem Kläger sei zuzugeben, dass eindeutig nur eine Regelung wäre, die auch auf die ersetzenden Bestimmungen Bezug nehme, wie dies in einem Musterarbeitvertrag für den Bereich des TV Ang-O aöS vom Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände empfohlen wird. Die Anwendung des TV-Fleischuntersuchung ab dem 01.09.2008 entspreche, aber der Interessenlage der Parteien wie sie insbesondere in dem Arbeitsvertrag und der darauf folgenden Handhabung des Arbeitsverhältnisses ihren Niederschlag gefunden habe. Es sei nicht nur eine statische Verweisung auf einen bestimmten Tarifvertrag gewollt, vielmehr wollten die Parteien mit der Vereinbarung auch die Teilhabe an allen Tarifänderungen.

Randnummer 27

Zwar würden Anhaltspunkte fehlen, aus denen sich ableiten ließe, dass auch der Tarifwechsel von der Bezugnahme im Arbeitsvertrag umfasst sein solle.

Randnummer 28

Ein Tarifwechsel könne aber nur angenommen werden, wenn z.B. Änderungen der Tarifvertragsparteien ein Wechsel der Verbandszugehörigkeit, eine Änderung des Betriebszweckes, ein Betriebsübergang oder der Abschluss eines Firmentarifvertrages stattgefunden hat. Es müsse sich also insgesamt um Veränderungen handeln, die sich beim Arbeitgeber vollzogen haben. Vorliegend habe es keinen Tarifwechsel gegeben. Vielmehr haben dieselben Tarifvertragsparteien bzw. ihre Rechtsnachfolger wie zuvor vereinbart das innerhalb desselben Anwendungsbereiches neue Regelungen gelten sollten. Es handele sich um eine Umstrukturierung eines in sich geschlossenen Tarifsystems des öffentlichen Dienstes unter gleichzeitiger Namensänderung. Die Differenzierung in den bisherigen vier Tarifverträgen danach, ob die Tätigkeit innerhalb oder außerhalb öffentlicher Schlachthöfe erbracht werden und unterteilt nach den Tarifgebieten Ost und West, sei aufgegeben worden. Die bisherigen vier Tarifverträge sind in einem neuen Tarifvertrag zusammengefasst worden. Dies zeige auch der Abschluss von Überleitungsregelungen im TV-Fleischuntersuchung (z.B. § 25), die dem sozialverträglichen Abschmelzen von Besitzständen dienen. Die Tarifzuständigkeit sei jedoch in räumlicher und fachlicher Hinsicht gleich geblieben. Es handele sich um eine grundlegende Tarifreform (vergleiche für die Ablösung des BAT durch den TVöD: Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 19.11.2009, Aktenzeichen 6 Sa 207/09, veröffentlicht in Juris; Urteil des LAG Niedersachsen vom 27.03.2009, Aktenzeichen 10 Sa 1536/08, veröffentlicht in Juris; Urteil des LAG Hamm vom 05.03.2009, Aktenzeichen 17 Sa 1093/08, veröffentlicht in Juris; Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 22.08.2008, Aktenzeichen 9 Sa 198/08, veröffentlicht in Juris; Wiedemann am angegebenen Ort, Rn. 318 zu § 3 TVG und Rn. 354 356 zu § 3 TVG; Christian Fieberg, TVöD-ohne Tarifwechselklausel ade - oder doch nicht in NZA 2005, Seite 1226 ff.; Pia Werthebach Tarifreform im öffentlichen Dienst zur Entbehrlichkeit einer Tarifwechselklausel in NZA 2005, Seite 1224 ff.).

Randnummer 29

Die durch den Änderungsvertrag vom 09.11.2000 vereinbarten Tarifregelungen seien zum 01.09.2008 durch den zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen TV-Fleischuntersuchung abgelöst worden.

Randnummer 30

Die negative Koalitionsfreiheit des Klägers sei schon deshalb nicht berührt, weil ihm nicht zugemutet werde, nunmehr den Tarifvertrag einer anderen Branche oder eines anderen Arbeitgeberverbandes anzuwenden, als zuvor. Vor allem aus dem vorstehend genannten Hindergrund würden sich auch keine Zweifel an der Wirksamkeit der von Seiten des Rechtsvorgängers des Beklagten formularmäßig verwendeten Bezugnahmeklauseln in Anwendung der §§ 305 ff. BGB ergeben. Nach der Auslegung des Änderungsvertrages vom 09.11.2000 blieben keine Zweifel, welchen sinnvollen Deutungsinhalt diese vertragliche Regelung habe und nach dem Willen der Parteien haben sollte. Ein Verstoß gegen die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB und das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB sei daher nicht feststellbar.

Randnummer 31

An der Geltung des TV-Fleischuntersuchungen ab dem 01.09.2008 ändere auch eine mögliche Disposition des Klägers durch den Beklagten auch wie ein Vollzeitbeschäftigter nichts. Entscheidend für das Eingreifen dieses Tarifvertrages sei allerdings, dass sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall richtet (§ 5). Der Arbeitgeber müsse vorliegend nämlich die Möglichkeit haben, auf unterschiedliche Schlachtmengen, gerade in Großbetrieben, flexibel zu reagieren. Nach § 5 TV-Fleischuntersuchung richtet sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall und wird vom Arbeitgeber geregelt. Auf den Arbeitsanfall hat der Arbeitgeber aber hier keinen Einfluss. Der nach dem Gesetz für die Überwachung zuständige öffentliche Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die beim Schlachthof durch Dritte verursachte und von diesem allein bestimmte Arbeitsmenge jederzeit und praktisch sofort bewältigt wird. Die bei TVöD Beschäftigen gegebene Möglichkeit zur Anordnung von Überstunden genüge dem Flexibilisierungsbedürfnis nicht. Dies ergebe sich schon daraus, dass die ebenso mögliche Notwendigkeit zur Anordnung von Kurzarbeit rechtlich und praktisch nicht - oder jedenfalls nicht rechtzeitig verwirklicht werden könnte.

Randnummer 32

Die Fleischkontrolleure würden durch den TV-Fleischuntersuchung im Vergleich zum TV Ang-O aöS auch in der Regel nicht unbillig benachteiligt. Die Arbeitszeit habe sich bei der Geltung des TV Ang-O aöS auch nach dem Arbeitsanfall gerichtet. Insoweit haben die Tarifvertragsparteien den bisherigen Umständen Rechnung getragen. Soweit nunmehr eine Umstellung von Stückvergütung in das tarifliche Stundenentgelt vorgesehen ist, haben die Tarifvertragsparteien im § 25 TV-Fleischuntersuchung im Rahmen einer Überleitungsregelung einen Anspruch auf eine Besitzstandszulage festgeschrieben. Einwände gegen die tarifliche Umstellung des Vergütungssystems seien nicht in substantiierter Form erhoben worden und auch ansonsten nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang gelte vorrangig der Grundsatz der Tarifautonomie.

Randnummer 33

Im Übrigen wird auf die weiteren Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung des ArbG Halle vom 21.01.2010 Bezug genommen.

Randnummer 34

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 21.01.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. März 2010 zugestellt, hat dieser am 23. April 2010 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15.06.2010, eingegangen am 18.06.2010, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.07.2010, begründet.

Randnummer 35

Der Kläger greift das Urteil an und meint, dass dieses auf einer Rechtsverletzung, § 513 ZPO beruhe. Das Arbeitsgericht habe die arbeitsvertraglichen Bestimmungen zwischen den Parteien fehlerhaft ausgelegt und gewürdigt. In dem Arbeitsvertrag vom 17.12.2001 sei keine so genannte „Jeweiligkeitsklausel“ vereinbart worden. Dieser nehme lediglich auf die Vergütungsregelung des TV Ang-O aöS und auf die Arbeitszeitregelung Bezug und vereinbare diese. Mehr könne aus dieser Vereinbarung nicht herausgelesen werden. Jedenfalls keinesfalls, dass irgendwelche anderen Tarifverträge später Anwendung finden sollen. In dem Änderungsvertrag werde auch nicht in Gänze auf den TV Ang-O aöS verwiesen, sondern lediglich auf die Regelung betreffend Vergütung und Arbeitszeit. Keinesfalls handele es sich um eine volldynamische Bezugnahme. Zutreffend stelle das Arbeitsgericht fest, dass sich die Regelungen im Änderungsvertrag nicht eindeutig zu der Problematik verhalten, wie sich die Ablösung des TV Ang-O aöS durch den TV-Fleischuntersuchung auswirke. Die Argumentation des Arbeitsgerichts, dass nicht nur eine statische Verweisung auf die Vergütungs- und Arbeitszeitregelungen des TV Ang-O aöS gewollt gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Hierzu würden Ausführungen im Urteil fehlen. Es könne nicht unterstellt werden, dass der Kläger eine Teilhabe an den durch den TV-Fleischuntersuchung eingeführten Änderungen haben wolle. Dies würde durch die gezahlte Stundenvergütung zu einem 50 %igen Einkommensverlust nach Auslaufen der Besitzstandsregelung in § 25 des TV-Fleischuntersuchung führen. Ein derartiger Einkommensverlust sei auch niemals sozialverträglich. Tarifvertragsparteien, die einen solchen Tarifvertrag abschließen, der zu solchen Einkommensverlusten bei den Arbeitnehmern führe, würden die Tarifautonomie missbrauchen. Sehr wohl sei die negative Koalitionsfreiheit des Klägers berührt. Es würde dem tarifungebundenen Kläger der TV-Fleischuntersuchung und damit der Wille der Tarifvertragsparteien aufgezwungen werden gegen seinen Willen. Auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts, dass der TV-Fleischuntersuchung trotz entgegenstehendem Wortlaut in seinem § 1 Abs. 1 auch für den seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses vollbeschäftigten Kläger gelten solle, sei nicht nachvollziehbar. Der Tarifvertrag unterscheide in § 1 Abs. 1 und in § 5 ausdrücklich zwischen Vollbeschäftigung und dem Prinzip Arbeitszeit nach Arbeitszeitanfall. Beides sei nicht identisch.

Randnummer 36

Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf die Regelung in § 1 des TV Ang-O aöS. Dessen Geltung sei nur für vollbeschäftigte und gegen Stundenvergütung tätige Fleischkontrolleure ausgeschlossen, nicht jedoch für gegen Stückvergütung tätige vollbeschäftigte Fleischkontrolleure. Dies sei den Tarifvertragsparteien bei Absteckung des Geltungsbereiches voll bewusst gewesen. Es sei daher gewollt gewesen, dass der TV-Fleischuntersuchung nur für Teilzeitbeschäftigte gilt. Es gehe an der Sache vorbei, wenn das Arbeitsgericht ausführt, dass nur TV-Fleischuntersuchung wegen des Prinzips Arbeitszeit nach Arbeitsanfall für das Beschäftigungsverhältnis geeignet sei und der TVöD nicht. Schließlich verweist der Kläger auf das Günstigkeitsprinzip, wonach schon aufgrund dessen weiter nach der Stückvergütung entlohnt werden müsse. Bei den Vereinbarungen in dem Änderungsvertrag handele es sich daher um Individualvereinbarungen, die jeder Änderung des Tarifrechtes vorgehen würden.

Randnummer 37

Im Übrigen wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 15.06.2010 Bezug genommen.

Randnummer 38

Der Kläger beantragt,

Randnummer 39

das Urteil des Arbeitsgerichts Halle 5 Ca 1783/09 E vom 21.01.2010 abzuändern. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.09.2008 nach den Bestimmungen des Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Tierfleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 09.11.1994 in seiner zuletzt geltenden Fassung zu vergüten und die Bruttodifferenzbeträge ab dem den jeweiligen Vergütungsanspruch folgenden Monatsersten mit 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Randnummer 40

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 41

die Berufung abzuweisen.

Randnummer 42

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. In der Folge der Ablösung des BAT durch den TVöD sei auch der TV Ang-O aöS vom 09.11.1994 durch den TV-Fleischuntersuchung vom 15.09.2008 abgelöst worden. Bei der arbeitsvertraglichen Vereinbarung vom 17.12.2001 sei auf den Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierarzt und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe Bezug genommen worden. Dies sei keine statische Verweisung, vielmehr würden die Parteien eine dynamische Bezugnahmeklausel gewählt haben, die sich dadurch auszeichne, dass sie nicht auf einen konkreten Tarifvertrag Bezug nehme, sondern auf die jeweils aktuelle Fassung des Tarifvertrages. Der Umfang der Inbezugnahme sei nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung zu bestimmen. Gemäß § 29 des TV-Fleischuntersuchung trat mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages unter anderem der TV Ang-O aöS außer Kraft. Sinngemäß würden für die hier streitgegenständliche Problematik die Ausführungen zur Anwendung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes durch nicht tarifgebundene Arbeitnehmer im Urteil des BAG vom 16.12.2009 5 AZR 888/08 (NZA 7/10, 401 ff.) gelten. Die negative Koalitionsfreiheit des Klägers sei deshalb nicht berührt, weil ihm nicht zugemutet werde, nunmehr den Tarifvertrag einer anderen Branche oder eines anderen Arbeitgebers anzuwenden als zuvor. Unzutreffend seien die klägerischen Angriffe in der Berufungsbegründung. Diese würden insofern nicht zutreffen, da es sich um einen Tarifvertrag vom 09.11.1994 handelt, der zuletzt geändert wurde durch den 6. Änderungstarifvertrag vom 14.09.2000. In dieser Fassung habe der Tarifvertrag Anwendung gefunden. Der TV-Fleischuntersuchung könne nach Ablauf der Überleitungsfristen für die Arbeitnehmer, die nach Stückvergütung vergütet wurden, zu Einkommensverlusten führen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Tarifvertrag wirksam sei. Der TV-Fleischuntersuchung vom 15.09.2008 trat am 01.09.2008 in Kraft. Er greife nicht in bereits entstandene Ansprüche ein, sondern enthalte darüber hinaus für die Mitarbeiter, die bis zum Inkrafttreten des Tarifvertrages eine Stückvergütung erhielten, eine individuelle, nicht dynamisierte Besitzstandszulage gemäß § 25 des Vertrages. Soweit der Kläger meint, der TV-Fleischuntersuchung gelte nicht für Vollbeschäftigte missverstehe er die Tarifregelung. Durch den vorgenannten Tarifvertrag wurde der TV Ang-O iöS und der TV Ang-O aöS abgelöst. In der Protokollerklärung zu § 1 TV Ang-O iöS wurde der Begriff des nicht vollbeschäftigten Angestellten erläutert. Dort heißt es: „Nicht vollbeschäftigte Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages sind Angestellte, die mit weniger als der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 BAT-O beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf die tatsächliche Dauer ihrer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.“ Nach dem TV Ang-O aöS seien die Fleischkontrolleure gegen Stundenvergütung nicht vollbeschäftigt, da sich gemäß § 11 a des Tarifvertrages die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall richte. Darüber hinaus gehe die arbeitsvertragliche Vereinbarung ohnehin davon aus, dass sich die Arbeitszeit nach Arbeitsanfall richte.

Randnummer 43

Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Ausführungen auf den Berufungsbeantwortungsschriftsatz des Beklagten vom 08. Juli 2010 Bezug genommen sowie auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift vom 27.10.2011 des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt.

Gründe

I.

Randnummer 44

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden und damit zulässig.

II.

Randnummer 45

Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann nicht Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Anwendung des TV Ang-O aöS über den 31.08.2008 hinaus verlangen. Die Anwendung des TV-Fleischuntersuchung ab dem 01.09.2008 folgt zwar nicht aus §§ 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 Tarifvertragsgesetz, weil der Kläger nicht tarifgebunden ist. Sie folgt aber aus dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 17.12.2001. Dies ergibt eine Auslegung des Vertrages.

Randnummer 46

Dazu hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt:

Randnummer 47

Gemäß 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrsitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von dem Empfänger zu verstehen war. Anhaltspunkte für das wirklich Gewollte könne sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte, dem Zweck des Vertrages und der bei Vertragsabschluss vorliegenden Interessenlagen sowie den weiteren Äußerungen der Parteien im Zusammenhang mit der Erklärung ergeben. Die tatsächliche Handhabung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht ebenfalls Rückschlüsse auf dessen Inhalt.

Randnummer 48

Der Rechtsvorgänger des Beklagten, der ehemalige Landkreis W..., wollte im Zeitraum 2000/2001 die Arbeitsverhältnisse aller Fleischkontrolleure in seinem Bereich vom BAT-O auf den TV Ang-O aöS überführen. Der TV Ang-O aöS sollte für alle Fleischkontrolleure in Gänze abgekoppelt vom BAT-O gelten. Der erstgenannte Tarifvertrag war nach damaliger Rechtsauffassung des Rechtsvorgängers des Beklagten sachnäher und spezieller und damit vorrangig vor dem BAT-O anzuwenden.

Randnummer 49

Der Rechtsvorgänger des Beklagten war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages im Jahr 2001, also zum Zeitpunkt der Tarifumstellung im gesamten Bereich der Fleischkontrolleure auf den TV Ang-O aöS Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e.V. Dazu hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass sich dies aus den vom Beklagten in der Kammerverhandlung am 21.01.2010 übergebenen Unterlagen ergibt. Das gleiche gilt für den Beklagten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-Fleischuntersuchung am 01.09.2008. Da der Kläger die Tarifgebundenheit des Rechtsvorgängers des Beklagten bei Abschluss des Arbeitsvertrages und des Beklagten und bei Inkrafttreten des TV-Fleischuntersuchung am 01.09.2008 nicht mehr bestritten hat, gelten diese Tatsachen unter Berücksichtigung von § 138 Abs. 3 ZPO nunmehr als zugestanden. Letztere Feststellung ist mit der Berufung nicht angegriffen worden. Somit ist davon auszugehen, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten bei Beginn des Arbeitsverhältnisses am 01.01.2002 und der Beklagte auch bei Inkrafttreten des TV-Fleischuntersuchung am 01.09.2008 tarifgebunden war bzw. der Beklagte auch heute noch tarifgebunden ist. Vorliegend beabsichtigte der Rechtsvorgänger des Beklagten in den Jahren 2000/2001 mit allen Fleischkontrolleuren die tarifliche Situation einheitlich zu bereinigen (Umstellung auf den TV Ang-O aöS) und die entsprechende arbeitsvertragliche Anpassung vorzunehmen. Dieses ist vom Rechtsvorgänger des Beklagten auch tatsächlich so gemacht worden. Dies ergibt sich aus einer Vielzahl beim Arbeitsgericht Halle und beim Landesarbeitsgericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten zwischen Fleischkontrolleuren und dem Beklagten. Auch bei den vorgenommenen Neueinstellungen wie beim Kläger mit Arbeitsvertrag vom 17.12.2001, gültig ab 01.01.2002, wurde die Umstellung der arbeitsvertraglichen Bedingungen auf den TV Ang-O aöS schon berücksichtigt.

Randnummer 50

Dies ergibt sich aus der Überschrift des Vertrages „Arbeitsvertrag mit Arbeitnehmern, für die der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe-Ost (TV Ang-O aöS) gilt“, als auch aus den Regelungen der §§ 2 und 3 des Arbeitsvertrages. Insoweit stand für den Rechtsvorgänger des Beklagten im Zeitraum 2000/2001 die neue Festlegung einheitlicher Arbeitsvertragsbedingungen entsprechend dem in Bezug genommenen Tarifvertrag im Vordergrund. Hierfür spricht zum Einen der Gleichstellungsgedanke unter Berücksichtigung der Tarifbindung des ehemaligen Landkreises W..., als auch zum Anderen die Bezugnahme auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen wie Vergütung und Arbeitszeit im Arbeitsvertrag vom 17.12.2001. Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die spätere Tarifanwendung des TV Ang-O aöS in Gänze auf das Arbeitsverhältnis des Klägers gestützt und berücksichtigt die einschlägige Rechtsprechung des BAG bei der Teilverweisung tariflicher Regelungen im Arbeitsvertrag (vergleiche Urteil des BAG vom 19.01.1999, Aktenzeichen 1 AZR 606/98, veröffentlicht in Juris; Wiedemann und andere, Tarifvertragsgesetzkommentar, München 2007, Rn. 297 zu § 3 Tarifvertragsgesetz mit weiteren Nachweisen; Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetzkommentar, Frankfurt am Main, 2006, Rn. 171 zu § 3 Tarifvertragsgesetz).

Randnummer 51

Zutreffend führt das Arbeitsgericht weiterhin aus, obwohl im Arbeitsvertrag vom 17.12.2001 ausdrücklich die Arbeitsvertragsparteien keine „Jeweiligkeitsklausel“ vereinbart haben, sollte durch die Bezugnahme auf die Regelungen im TV Ang-O aöS in der Überschrift des Arbeitsvertrages auf die jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen dieses Tarifvertrages in Gänze verwiesen werden. Würden nämlich in einem Arbeitsvertrag auf einen im Übrigen genau bezeichneten Tarifvertrag in Gänze verwiesen, ist im Zweifel anzunehmen, dieser Tarifvertrag solle in seiner jeweiligen Fassung Anwendung finden. Ein solcher Wille der Parteien ergibt sich aus der beabsichtigten Zukunftswirkung des Arbeitsverhältnisses. Zum Anderen daraus, dass die Parteien mit einer solchen Vereinbarung den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer ersichtlich einem tarifgebunden Arbeitnehmer gleichstellen wollten. Demgegenüber ergibt sich aus dem Vertragswortlaut keinen Anhaltspunkt dafür, nur der bei Abschluss des Änderungsvertrages geltende TV Ang-O aöS sollte Vertragsbestandteil sein. Vielmehr haben der Beklagte und sein Rechtsvorgänger den TV Ang-O aöS seit Vertragsänderung jeweils in der aktuellen Fassung auf die Arbeitsverhältnisse aller Fleischkontrolleure angewendet. Damit ist vorliegend die Verweisung im Arbeitsvertrage vom 17.12.2001 als voll dynamische Bezugnahme auf den TV Ang-O aöS in seiner jeweils gültigen Fassung auszulegen. Dieses gefundene Auslegungsergebnis steht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des BAG zur Vertragsauslegung bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber (vergleiche Urteil das BAG vom 20.03.1991, Aktenzeichen 4 AZR 455/90, veröffentlicht in Juris; Urteil des BAG vom 28.05.1997, Aktenzeichen 4 AZR 663/95, veröffentlicht in Juris; Urteil des BAG vom 26.09.2001, Aktenzeichen 4 AZR 544/00, veröffentlicht in Juris).

Randnummer 52

Der Arbeitsvertrag der Prozessparteien vom 17.12.2001 enthält in der Überschrift eine sogenannte kleine dynamische Bezugnahme auf den jeweils geltenden TV Ang-O aöS enthält. Dieser Annahme steht auch nicht die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB entgegen. Die Bezugnahme ist zeitlich dynamisch und nennt einen bestimmten Tarifvertrag den TV Ang-O aöS. Nach der Rechtsprechung des BAG sind Bezugnahmen in Arbeitsverträgen auf anderweitige normative Regelungen in der Regel als dynamisch zu verstehen.

Randnummer 53

Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die spätere Tarifanwendung des TV Ang-O aöS im Ganzen auf das Arbeitsverhältnis des Klägers gestützt und berücksichtigt die einschlägige Rechtsprechung des BAG bei der Teilverweisung tariflicher Regelungen im Arbeitsvertrag (vergleiche Urteil des BAG vom 19.01.1999, Aktenzeichen: 1 AZR 606/98, veröffentlicht in Juris; Wiedemann u.a. Tarifvertragsgesetzkommentar, München 2007, Rn. 297 zu § 3 Tarifvertragsgesetz mit weiteren Nachweisen;

Randnummer 54

Auch die weitere Argumentation des Arbeitsgerichts, der durch das Berufungsgericht gefolgt wird, spricht für eine volldynamische Bezugnahme auf den TV Ang-O aöS. Würde nämlich in einem Arbeitsvertrag auf einen im Übrigen genau bezeichneten Tarifvertrag in Gänze verwiesen, ist im Zweifel anzunehmen, dieser Tarifvertrag soll in seiner jeweiligen Fassung Anwendung finden. Ein solcher Wille der Parteien ergibt sich aus der beabsichtigten Zukunftswirkung des Arbeitsverhältnisses. Zum Anderen daraus, dass die Parteien mit einer solchen Vereinbarung den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer ersichtlich haben einem tarifgebunden Arbeitnehmer gleichstellen wollen. Demgegenüber ergibt sich aus dem Vertragswortlaut kein Anhaltspunkt dafür, nur der bei Abschluss des Änderungsvertrages geltende TV Ang-O aöS solle Vertragsbestandteil sein.

Randnummer 55

Der TV Ang-O aöS ist vom 09.11.1994 und wurde zuletzt geändert durch den 6. Änderungs-TV vom 14.09.2000.

Randnummer 56

Laut Änderungsvertrag fand der TV Ang-O aöS auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin ab dem 01.07.2001 Anwendung

Randnummer 57

Der Berufung ist zuzugeben, dass bei vereinbarter Anwendung des TV-Ang-O aöS ab dem 01.07.2001 bereits die letzte geänderte Fassung dieses Tarifvertrages vom 14.09.2000 vorlag. Dieser Tarifvertrag ist im Jahr 2003 durch die Gewerkschaft gekündigt worden. Damit gab es seit der Tarifrunde 2000 für die Angestellten die unter den Geltungsbereich der Tarifverträge für Angestellte innerhalb und außerhalb öffentlicher Schlachthöfe fallen keine Entgelterhöhung mehr. Da im Arbeitsbzw. Änderungsvertrag der TV-Ang-O aöS nicht in einer bestimmten Fassung genannt wird, muss davon ausgegangen werden, dass es zunächst der grundsätzliche Wille der Arbeitsvertragsparteien war, an einer tariflichen Änderung des Entgeltes, zumeist ist dies eine Erhöhung, an der Neufassung bzw. Änderung des Tarifvertrages teilzunehmen. Dass es letztlich über Jahre hinweg bis ins Jahr 2008 keine solche gab, nachdem der Tarifvertrag durch die Gewerkschaft bereits im 2003 gekündigt worden ist, steht der Auslegung als dynamische Bezugnahme im Arbeitsbzw. Änderungsvertrag nicht entgegen.

Randnummer 58

In § 3 des Arbeitsvertrages knüpfen die Parteien die Vergütung pauschal und ohne Nennung fester Beträge an die Stundenvergütung gemäß TV Ang-O aöS an und gestalten sie damit dynamisch. Dies ergibt sich deutlich aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Damit haben die Parteien einen einzelvertraglichen Entgeltanspruch nach diesem Tarifvertrag dem TV Ang-O aöS begründet. Danach hat der Kläger Anspruch auf Vergütung nach diesem Tarifvertrag und zwar dynamisch.

Randnummer 59

Damit ist vorliegend die Verweisung im Arbeitsvertrag vom 17.12.2001 als voll dynamische Bezugnahme auf den TV Ang-O aöS in seiner jeweils gültigen Fassung auszulegen. Dieses gefundene Auslegungsergebnis steht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des BAG zur Vertragsauslegung bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber (vergleiche Urteil das BAG vom 20.03.1991, Aktenzeichen 4 AZR 455/90, veröffentlicht in Juris; Urteil des BAG vom 28.05.1997, Aktenzeichen 4 AZR 663/95, veröffentlicht in Juris; Urteil des BAG vom 26.09.2001, Aktenzeichen 4 AZR 544/00, veröffentlicht in Juris; BAG 16. Dezember 2009 5 AZR 888/08 Rn. 14, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 10. November 2010 5 AZR 633/09 Rn. 13, ZTR 2011, 150).

Randnummer 60

Allerdings trägt der Wortlaut der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag keine Erstreckung auf den TV-Fleischuntersuchung vom 15.09.2008. Dieser Tarifvertrag wird nicht von der vertraglichen Verweisung auf den TV Ang-O aöS erfasst, denn § 1 des Änderungsarbeitsvertrages ist zeit- und nicht inhaltsdynamisch ausgestattet (vgl. dazu BAG 10. Juni 2009 4 AZR 194/08 Rn. 38, AP BB § 157 Nr. 38).

Randnummer 61

Dass sich die Vergütung des Klägers dennoch nach dem TV-Fleischuntersuchung vom 15.09.2008 richtet ergibt eine ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrages. Die durch den Arbeitsvertrag vereinbarten Tarifregelungen sind zum 01.09.2008 durch den zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen TV-Fleischuntersuchung abgelöst worden.

Randnummer 62

Es ist nachträglich eine Regelungslücke entstanden.

Randnummer 63

Am 15.09.2008 wurde zwischen der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) einerseits und der Gewerkschaft ver. di Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, Industriegewerkschaft Bau-Agrar-Umwelt und Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft andererseits, mit Wirkung vom 01.09.2008 der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fletschuntersuchung, TV-Fleischuntersuchung, abgeschlossen. Ein gleichlautender Tarifvertrag wurde zwischen der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) einerseits und der Gewerkschaft dbb Tarifunion abgeschlossen. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 dieses Tarifvertrages traten mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages außer Kraft:

Randnummer 64

a) Der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nichtvollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang iöS) vom 01.04.1969,

Randnummer 65

b) der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang aöS) vom 01.04.1969,

Randnummer 66

c) der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nichtvollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang-O iöS) vom 09.11.1994,

Randnummer 67

d) der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang-O aöS) vom 09.11.1994.

Randnummer 68

Die Tarifverträge TV Ang iöS, TV Ang aöS, TV Ang-O iöS und der TV Ang-O aöS sind mit Inkrafttreten des Tarifvertrages TV-Fleischuntersuchung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 des TV-Fleischuntersuchung außer Kraft getreten. Bei dieser Ablösung der vier Tarifverträge durch den TV-Fleischuntersuchung handelt es sich um eine so genannte Tarifsukzession: Gewerkschaften und Arbeitgeberseite ersetzen übereinstimmend ein Tarifwerk durch ein anderes Tarifwerk. Das BAG hat zu der im öffentlichen Dienst erfolgten Ablösung des BAT durch den TVöD und TV-L dazu wie folgt ausgeführt: „Damit ist die zeitdynamisch ausgestaltete Bezugnahme auf den BAT im Arbeitsvertrag zur statischen geworden, weil das Objekt der Bezugnahme von den Tarifvertragsparteien nicht mehr weiterentwickelt wird“ (BAG 16. Dezember 2009 5 AZR 888/08 Rn. 9, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TV § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 10. November 2010 5 AZR 633/09 Rn. 17, ZTR 2011, 150).

Randnummer 69

Diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Ablösung des BAT durch den TVöD und TV-L ist auf die vorliegende Ablösung der vier Tarifverträge jeweils für die Bereiche innerhalb und außerhalb öffentlicher Schlachthöfe und Differenzierung nach Geltungsbereich Ost und West durch den TV-Fleischuntersuchung heranzuziehen.

Randnummer 70

Die mit der Tarifsukzession entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.

Randnummer 71

Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingung bekannt gewesen wäre (st. Rspr., etwa BAG 19. Mai 2010 4 AZR 796/08 Rn. 31, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48; 16. Dezember 2009 5 AZR 888/08 Rn. 22, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 25. April 2007 5 AZR 627/06 Rn. 26, BAGE 122, 182). Die ergänzende Vertragsauslegung im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat sich zu orientieren an einem objektiv-generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise, ausgerichteten Maßstab, und nicht nur an dem der konkret beteiligten Personen (BGH 7. März 1989 KZR 15/87 zu II 1 der Gründe mwN, BGHZ 107, 273). Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt (BAG 19. Mai 2010 4 AZR 796/08 aaO; BGH 12. Oktober 2005 IV ZR 162/03 zu B IV 1 b der Gründe, BGHZ 164, 297). Das gilt auch, wenn eine Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (BGH 6. Juli 1989 III ZR 35/88 zu II 4 a der Gründe, NJW-RR 1989, 1490). Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrages „zu Ende gedacht“ werden (BGH 20. September 1993 II ZR 104/92 zu 2 der Gründe, BGHZ 123, 281).

Randnummer 72

Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk des TV-Ang-O aöS ergibt sich zum einen der Wille der Parteien, die Vergütung nicht in einer bestimmten Höhe bis zu einer Vertragsänderung festzuschreiben, sondern sie dynamisch an der jeweiligen Höhe der Vergütung des TV Ang-O aöS auszurichten. Deshalb hätten die Parteien redlicher Weise für den Fall einer Tarifsukzession das dem im Arbeitsvertrag benannten tariflichen Regelungswerk nachfolgende tarifliche Regelungswerk vereinbart, weil ein „Einfrieren“ der Vergütung auf den Zeitpunkt der Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach (vgl. dazu BAG 16. Dezember 2009 5 AZR 888/08 Rn. 23 aaO, 19. Mai 2010 4 AZR 796/08 Rn. 32, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48; 10. November 2010 5 AZR 633/09 Rn. 20 aaO).

Randnummer 73

Die Berufung führt aus, dass dem Kläger nicht unterstellt werden könne, dass er eine Teilhabe an den durch den TV-Fleischuntersuchung eingeführten Änderungen hätte haben wollen.

Randnummer 74

Dieser von dem Kläger geäußerte Wille ist rein ergebnisbezogen, da er abstellt auf den Regelungsinhalt des TV-Fleischuntersuchung, welcher ihm nach Ablauf der Überleitungsvorschrift des § 25 finanzielle Einbußen verursacht. Bei einer vereinbarten dynamischen Anwendung des TV-Ang-O aöS hätten die Tarifvertragsparteien auch im TV-Ang-O aöS selbst eine verschlechternde finanzielle Regelung durch eine grundsätzliche Umstellung von der Stückvergütung auf eine ausschließliche Vergütung nach Stunden treffen können, woran der Kläger gebunden gewesen wäre. Es ist ausschließlich darauf abzustellen, was die Parteien redlicherweise für den Fall vereinbart hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die vier Tarifverträge für die Angestellten mit den Differenzierungen innerhalb und außerhalb öffentlicher Schlachthöfe und nach Ost und West durch einen neu zu fassenden Tarifvertrag außer Kraft treten sollen.

Randnummer 75

Die Parteien haben sich mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme hinsichtlich der Vergütung auf das tarifliche Regelungswerk für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf den Arbeitsvertrag/Änderungsarbeitsvertrag als eine (tiefgreifende) inhaltliche Änderung des im Arbeitsvertrag benannten Tarifvertrags. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien den TV Ang-O aöS reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten. (vgl. dazu BAG vom 18.05.2011 5 AZR 213/09 Rn. 20 zitiert nach Juris).

Randnummer 76

Die Berufung meint, es sei sehr wohl die negative Koalitionsfreiheit des Klägers berührt. Es würde dem tarifungebundenen Kläger der TV-Fleischuntersuchung und damit der Wille der Tarifvertragsparteien aufgezwungen werden gegen seinen Willen. Dieser Auffassung wird durch das Berufungsgericht nicht gefolgt. Dazu hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt:

Randnummer 77

Die negative Koalitionsfreiheit des Klägers ist schon deshalb nicht berührt, weil ihm nicht zugemutet wird, nunmehr den Tarifvertrag einer anderen Branche oder eines anderen Arbeitgeberverbandes anzuwenden, als zuvor. Vor allem aus dem vorstehend genannten Hindergrund würden sich auch keine Zweifel an der Wirksamkeit der von Seiten des Rechtsvorgängers des Beklagten formularmäßig verwendeten Bezugnahmeklauseln in Anwendung der §§ 305 ff. BGB ergeben. Nach der Auslegung des Änderungsvertrages vom 09.11.2000 bleiben keine Zweifel, welchen sinnvollen Deutungsinhalt diese vertragliche Regelung hat und nach dem Willen der Parteien haben sollte. Ein Verstoß gegen die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB und das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB ist daher nicht feststellbar.

Randnummer 78

Der Kläger fällt auch unter den Geltungsbereich des TV-Fleischuntersuchung. Nach dessen § 1 Absatz 1 gilt dieser für nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) ... Mit dem Kläger ist arbeitsvertraglich in § 2 vereinbart, dass die Arbeitszeit gemäß TV-Ang-O aöS sich nach dem Arbeitsanfall richtet. Dies ist so auch in § 5 des TV-Fleischuntersuchung geregelt. Danach richtet sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall und wird vom Arbeitgeber geregelt. Das Arbeitsgericht hat dazu richtig ausgeführt: An der Geltung des TV-Fleischuntersuchungen ab dem 01.09.2008 ändert auch eine mögliche Disposition des Klägers durch den Beklagten auch wie ein Vollzeitbeschäftigter nichts. Entscheidend für das Eingreifen dieses Tarifvertrages ist allerdings, dass sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall richtet (§ 5). Der Arbeitgeber müsse vorliegend nämlich die Möglichkeit haben, auf unterschiedliche Schlachtmengen, gerade in Großbetrieben, flexibel zu reagieren. Nach § 5 TV-Fleischuntersuchung richtet sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall und wird vom Arbeitgeber geregelt. Auf den Arbeitsanfall hat der Arbeitgeber aber hier keinen Einfluss. Der nach dem Gesetz für die Überwachung zuständige öffentliche Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die beim Schlachthof durch Dritte verursachte und von diesem allein bestimmte Arbeitsmenge jederzeit und praktisch sofort bewältigt wird. Die bei TVöD Beschäftigen gegebene Möglichkeit zur Anordnung von Überstunden genüge dem Flexibilisierungsbedürfnis nicht. Dies ergebe sich schon daraus, dass die ebenso mögliche Notwendigkeit zur Anordnung von Kurzarbeit rechtlich und praktisch nicht - oder jedenfalls nicht rechtzeitig verwirklicht werden könnte.

Randnummer 79

Der Hinweis der Berufung auf die Formulierung in § 1 Absatz 1 des TV-Ang-O aöS, wonach unterschieden wird in Angestellte, die nach Buchstabe a) gegen Stückvergütung und nach Buchstabe b) gegen Stundenvergütung als nicht vollbeschäftigte ...tätig sind, führt zu keiner anderen Sichtweise.

Randnummer 80

Der Kläger ist nach § 3 des Arbeitsvertrages „gegen Stundenvergütung gemäß TV-Ang-O aöS tätig und gemäß § 2 richtet sich seine Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall.

Randnummer 81

In der Protokollerklärung zu § 1 des TV-Ang iöS heißt es:

Randnummer 82

Nicht vollbeschäftigte Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages sind Angestellte, die mit weniger als der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf die tatsächliche Dauer ihrer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit

Randnummer 83

Mithin ist nicht ersichtlich, dass der Kläger nach seiner arbeitsvertraglichen Regelung nunmehr im Sinne eines vollzeittätigen Angestellten zu werten ist.

Randnummer 84

Der von der Berufung behauptete Einkommensverlust von 50 % nach Ablauf der Besitzstandszulage (§ 25 TV-Fleischuntersuchung) ist weder sittenwidrig noch rechtsmissbräuchlich. Es gilt der Grundsatz der Tarifautonomie.

Randnummer 85

Den Tarifvertragsparteien steht auf Grund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie bei der Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative und bei den tariflichen Regelungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BAG vom 24. Februar 2010-10 AZR 1038/08 AP Nr. 320 GG Art. 3). Sie brauchen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BAG vom 25. Oktober 2007 6 AZR 95/07 BAGE 124, 284). Es ist Sache der Tarifvertragsparteien festzulegen, in welcher Art und Weise sie vergüten will. Es gilt insoweit eine typisierte Betrachtungsweise. In Kenntnis der anstehenden Einkommensverluste in der Zukunft für die Angestellten, die nunmehr durch die Tarifsukzession nicht mehr dem TV-Ang-O aöS unterliegen, sondern dem TV-Fleischuntersuchung und damit aus der Stückvergütung in das Stundenentgelt übergeleitet werden, haben die Tarifvertragsparteien durch die Vereinbarung in § 25 TV-Fleischuntersuchung Rechnung getragen, indem eine Besitzstandszulage gezahlt wird.

Randnummer 86

Das Günstigkeitsprinzip ist nicht tangiert. Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, der lautet: „gegen Stundenvergütung gemäß TV-Ang-O aöS“ keine günstigere einzelvertragliche Regelung, die der Anwendung des TV-Fleischuntersuchung entgegenstehen würde. Die gewählte Formulierung im Arbeitsvertrag findet sich im vorstehenden Tarifvertrag wieder, der für einzelne Tätigkeiten unterscheidet nach einer Bezahlung nach Stückbzw. Stundenvergütung.

Randnummer 87

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.03.1992 6 AZR 392/91 - (EzBAT.TV Fleischbeschaupersonal außerhalb öffentl. Schlachthöfe Nr. 5) zu einer Klägerin, die als Fleischkontrolleurin in einem Großschlachtbetrieb, die in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und in der Trichinenuntersuchung nach der Digestionsmethode eingesetzt war, ausgeführt: „

Randnummer 88

„ ....dass ihr (der Klägerin) aufgrund des § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 2 zum Tarifvertrag für Tätigkeiten, für die in den Anlagen 1 und 2 des Tarifvertrages Stückvergütungen vorgesehen sind, ein Anspruch auf Stückvergütung zusteht.“

Randnummer 89

Nach der Auffassung des BAG ist die Art der Vergütung allein von der Tätigkeit, die der Angestellte ausübt, abhängig. Diese Auslegung ergebe sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang.

Randnummer 90

In diesem Sinne ist die streitgegenständliche arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Stunden Vergütung nach dem TV-Ang-O aöS zu sehen. Weder nach dem Wortlaut des Vertrages noch unter Berücksichtung der vorstehenden Rechtsprechung des BAG ergibt sich, dass die arbeitsvertragliche Regelung als individuelle Regelung im Sinne einer ausschließlichen Vergütung nach Stückzahl zu verstehen ist. Mithin kann das Günstigkeitsprinzip nicht greifen.

Randnummer 91

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 92

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind gegeben.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 3 TVG, § 64 ArbGG ST

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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