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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.08.2012 – 9 Sa 318/12

Unzulässige Berufung - Verwerfung
Spruchkörper
9. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2012:0803.9SA318.12.0A
Normenkette
§ 11 Abs. 4 ArbGG, § 59 ArbGG, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 66 Abs. 2 ArbGG, § 521 Abs. 1 ZPO

Tenor

1. Die Berufung der Berufungsführerin wird auf ihre Kosten verworfen

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die in A-Stadt ansässige Berufungsführerin hat mit einem am 11.7.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung gegen ein Versäumnisurteil vom 23.5.2012, Az. 7 Ca 368/12, welches am 29.5.2012 zugestellt worden sein soll, eingelegt. Durch welches Arbeitsgericht dieses Urteil ergangen sein soll, lässt sich dem Schriftsatz nicht entnehmen.

Randnummer 2

Mit gerichtlichem Schreiben vom 11.7.2012 wurde die Berufungsführerin darauf hingewiesen, dass sich nicht ersehen lässt, welchen Rechtsstreit die Berufung betreffen soll, vor dem Landesarbeitsgericht Vertretungszwang besteht, die Berufung gegen ein Versäumnisurteil nicht statthaft ist und auch die Berufungsfrist versäumt ist. Ihr wurde Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Berufungsrücknahme bis zum 26.7.2012 gegeben. Eine Stellungnahme ging nicht ein.

Randnummer 3

II. Die Berufung ist unzulässig.

Randnummer 4

Ausgehend davon, dass sich die Berufung nach dem Inhalt des genannten Schriftsatzes gegen ein Versäumnisurteil, welches allerdings nicht identifizierbar ist, richten soll, ist sie bereits als Rechtsmittel nicht statthaft. Gegen Versäumnisurteile ist das Rechtsmittel der Berufung nicht gegeben. Vielmehr ist statthafter Rechtsbehelf der Einspruch, § 59 ArbGG i.V.m. § 388 ZPO, wobei die Einspruchsfrist 1 Woche nach Zustellung beträgt.

Randnummer 5

Selbst wenn aber die Berufung das statthafte Rechtsmittel wäre, wäre sie verspätet eingelegt worden und daher wegen Versäumung der Berufungsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG unzulässig. Die Berufungsfrist beginnt mit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Sie wurde also mit dem Schriftsatz vom 11.7.2012 nicht gewahrt.

Randnummer 6

Die Berufungsführerin war schließlich vor dem Landesarbeitsgericht auch nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 11 Abs. 4 ArbGG vertreten.

Randnummer 7

III. Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen. Dieser Beschluss konnte nach § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 522 Abs. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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