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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.12.2010 – 7 Ta 199/10

Prozesskostenhilfe und hinreichende Erfolgsaussichten bei der Rechtsverfolgung
Spruchkörper
7. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2010:1206.7TA199.10.0A
Normenkette
§ 114 ZPO, § 114 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.05.2010, Az.: 7 Ca 573/10

wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Beteiligten streiten um die Bewilligung

von Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage.

Randnummer 2

Der Antragsteller, der rumänischer Staatsangehöriger ist,

unterzeichnete am 10.05.2009 zusammen mit dreißig anderen

rumänischen Handwerkern einen Vertrag zur Bildung einer

Arbeitsgemeinschaft. Diese Arbeitsgemeinschaft, vorliegend die

Antragsgegnerin zu 1), führte als letztes Glied in einer

General-/Subunternehmerkette Bauarbeiten beim Neubau eines

mehrstöckigen Bettenhauses auf dem Gelände des Z Kaiserslautern

durch. Der Antragsteller wurde dabei als Einschaler auf der

Baustelle tätig und die Antragsgegnerin zu 1) zahlte an ihn

zumindest einen Betrag in Höhe von 1.700,00 EUR (netto) aus.

Randnummer 3

Die Antragsgegnerin zu 2) ist ein Bauunternehmen, das bei der

Bauabwicklung als Subunternehmerin der Antragsgegnerin zu 3), die

Generalunternehmerin ist, tätig wurde. Ob die Antragsgegnerin zu 2)

die Antragsgegnerin zu 1) mit der Ausführung von Betonarbeiten bei

dem Bauvorhaben unmittelbar beauftragte oder die Firma Y GmbH

zwischenschaltete, die dann ihrerseits die Antragsgegnerin zu 1)

beauftragte, ist streitig.

Randnummer 4

Aufgrund von Ermittlungen hat sich für das Hauptzollamt

Saarbrücken der Verdacht ergeben, dass unter anderem der als

"Geschäftsführer" der Antragsgegnerin zu 1) agierende X

in der Zeit vom Mai 2009 bis November 2009 als Arbeitgeber die

weiteren rumänischen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft

beschäftigte, ohne Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben

abzuführen. Nachdem das Hauptzollamt der Antragsgegnerin zu 3)

untersagt hatte, die Bauarbeiten mit den rumänischen Handwerkern

weiterzuführen, sprach diese gegenüber der Antragsgegnerin zu 2)

ein Baustellenverbot für die auf der Baustelle eingesetzten

rumänischen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft aus. Diese wurden

anschließend nicht mehr tätig.

Randnummer 5

Der Antragsteller füllte Stundennachweisformulare für die Zeit

vom 19.09.2009 bis 30.11.2009 aus.

Randnummer 6

Am 14.04.2010 hat er einen Antrag auf Bewilligung von

Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin beim

Arbeitsgericht Kaiserslautern eingereicht. Dem

Prozesskostenhilfeantrag ist ein Klageentwurf beigefügt gewesen,

der als solcher in dem Gesuch ausdrücklich bezeichnet worden ist.

Des Weiteren hat der Antragsteller seinem Prozesskostenhilfegesuch

eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse beigefügt, allerdings die in dem entsprechenden

Formular enthaltene Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung oder

andere Stelle/Person die Kosten der Prozessführung trage, mit

"Ja, in voller Höhe" beantwortet.

Randnummer 7

In dem Klageentwurf hat der Antragsteller folgende

beabsichtigten Klageanträge mitgeteilt:

Randnummer 8

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den

Kläger 8.677,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2009 aus 4.072,68 EUR und ab

Rechtshängigkeit aus 4.604,46 EUR abzüglich gezahlter 1.900,00 EUR

zu zahlen.

Randnummer 9

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger die (noch zu

beziffernde) Differenz aus Mindestlohnzahlung zu

Nettolohnvereinbarung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Randnummer 10

Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt,

Randnummer 11

Mit dem Antrag zu 1. werde von den drei Antragsgegnerinnen als

Gesamtschuldner eine Zahlung in Höhe des nach § 14 AEntG zu

zahlenden Mindestentgeltes verlangt. Die Antragsgegnerin zu 1)

schulde diese Leistung aufgrund der Tatsache, dass zwischen ihr und

dem Antragsteller ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und zuvor

die Zahlung eines Monatslohnes von 2.500,00 EUR für 240

Monatsstunden, mithin ein Stundenlohn in Höhe von 10,42 EUR netto

vereinbart worden sei.

Randnummer 12

Der Antragsteller habe, entsprechend den beim Arbeitsgericht

eingereichten schriftlichen Stundennachweisen, in der Zeit vom

19.09.2009 bis 30.11.2009 insgesamt während 554 Stunden gearbeitet

und dabei im Monat Oktober 2009 90 und im Monat November 2009 49

Überstunden abgeleistet. Des Weiteren stehe ihm noch

Urlaubsvergütung in Höhe von 1.082,27 EUR zu.

Randnummer 13

Gegenüber den Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) beruhe der mit dem

Klageantrag zu 1. verfolgte Entgeltzahlungsanspruch auf deren

Haftung aus § 14 AEntG. Der tariflich geschuldete Mindestlohn

belaufe sich für ihn als Einschaler auf 12,90 EUR. Für die

geleisteten Überstunden sei ein tariflicher Überstundenzuschlag in

Höhe von 25% zu zahlen. Von dem sich ergebenden Mindestbruttolohn

sei die Zahlung von 1.700,00 EUR netto, die er von der

Antragsgegnerin zu 1) erhalten habe sowie der weitere Betrag von

200,00 EUR, den er vom Z bezogen habe, in Abzug zu bringen.

Randnummer 14

Mit dem Klageantrag zu 2. werde der allein von der

Antragsgegnerin zu 1) als Arbeitgeberin geschuldete Zahlungsbetrag

aus der getroffenen Nettolohnvereinbarung geltend gemacht. Von

diesem Betrag sei der Nettobetrag, der sich aus dem bereits

aufgrund des Klageantrages zu 1. zu leistenden Bruttobetrages in

Höhe des Mindestlohnes in Abzug zu bringen.

Randnummer 15

Die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) haben unter anderem das

Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft auf Seiten des

Antragstellers, die tatsächliche Ableistung der behaupteten

Arbeitsstunden sowie das Zustandekommen der behaupteten

Nettolohnvereinbarung bestritten.

Randnummer 16

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Beschluss vom

06.05.2010 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

den eingereichten Klageentwurf zurückgewiesen. Zur Begründung

dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen

ausgeführt, unter Beachtung von § 114 ZPO habe dem

Prozesskostenhilfegesuch nicht stattgegeben werden können.

Randnummer 17

Der beabsichtigten Klage fehle es an hinzureichender Aussicht

auf Erfolg. Bei dem mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten

Zahlungsbetrag sei unklar, ob es sich um einen Brutto- oder

Nettobetrag handele. Der Antragsteller habe darüber hinaus nicht

substantiiert dargelegt, mit wem hinsichtlich der Antragsgegnerin

zu 1) und aufgrund welcher Tatsachen ein Arbeitsvertrag geschlossen

worden sei.

Randnummer 18

Auch habe der Antragsteller nicht substantiiert ausgeführt,

welches Mindestnettoentgelt ihm aus § 14 AEntG zustehe.

Randnummer 19

Die mit dem Klageantrag zu 2) beabsichtigte unbezifferte

Leistungsklage sei unzulässig, da nicht ersichtlich sei, weshalb

dem Antragsteller eine Bezifferung nicht möglich sei.

Randnummer 20

Der Antragsteller, dem diese Entscheidung des Arbeitsgerichts am

12.07.2010 zugestellt worden ist, hat am 10.08.2010 sofortige

Beschwerde eingelegt.

Randnummer 21

Der Antragsteller macht dabei geltend,

Randnummer 22

bei allen in den beabsichtigten Klageanträgen enthaltenen

Zahlungsansprüchen handele es sich um Bruttobeträge. Falls er

lediglich den Mindestnettolohn verlangen würde, müsste er

hinnehmen, dass die Höhe der zu zahlenden Einkommenssteuer ungewiss

sei und zum späteren Zeitpunkt der Zahlung die Leistung dieser

Steuern im Rahmen einer erneuten Klage geltend gemacht werden

müsse.

Randnummer 23

Die Durchgriffshaftung gemäß § 14 AEntG umfasse neben dem

Nettoentgelt auch die Sozialkassenbeiträge und stelle als

Bruttobetrag für alle Parteien die verlässlichste Berechnungsgröße

dar.

Randnummer 24

Im Übrigen belaufe sich sein Nettomindestlohnanspruch auf

2.968,46 EUR. Ausgehend von einer Berechnung aus dem Monat August

2010 ergebe sich aus dem geltend gemachten Bruttobetrag in Höhe von

8.677,14 EUR ein Nettobetrag in Höhe von 4.868,46 EUR, von dem die

1.700,00 EUR, welche er von der Antragsgegnerin zu 1) erhalten

habe, sowie eine Zahlung der Bauherrin in Höhe von 200,00 EUR in

Abzug zu bringen seien.

Randnummer 25

Sein Vortrag zu der dargelegten Lohnvereinbarung sei hinreichend

substantiiert, zumal der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1)

die arbeitsvertragliche Abrede nicht bestritten habe; er habe

lediglich behauptet, dass von Stundenlohn keine Rede gewesen

sei.

Randnummer 26

Die mit dem Klageantrag zu 2. beabsichtigte unbezifferte

Leistungsklage sei zulässig. Der Antragsteller habe gegenüber der

Antragsgegnerin zu 1) einen Nettolohnanspruch in Höhe von 5.772,68

EUR; hiervon sei der berechnete Mindestnettolohnanspruch in Höhe

von 2.968,46 EUR in Abzug zu bringen, so dass noch ein Betrag in

Höhe von 2.804,22 EUR geschuldet sei.

Randnummer 27

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung des

Antragstellers wird auf dessen Schriftsatz vom 10.08.2010 Bezug

genommen.

Randnummer 28

Der Antragssteller beantragt,

Randnummer 29

ihm für die erste Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt

der Antragstellung Prozesskostenhilfe zu gewähren und die

Unterzeichnende als Rechtsanwältin beizuordnen.

Randnummer 30

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben dem Inhalt der

Beschwerdebegründung schriftsätzlich widersprochen.

Randnummer 31

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der sofortigen Beschwerde

mit Beschluss vom 24.08.2010 nicht abgeholfen und dabei unter

anderem auch ausgeführt, dass die vom Antragsteller geltend

gemachten vermeintlichen Lohnansprüche für die Monate September bis

einschließlich November 2009 zwischenzeitlich gemäß § 2 Abs. 5 in

Verbindung mit Abs. 4 des Tarifvertrages zur Regelung der

Mindestlöhne im Baugewerbe ab dem 01.09.2009 (im Folgenden: TV

Mindestlohn) verfallen seien.

Randnummer 32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Beteiligten

eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Randnummer 33

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78

Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zulässig, da sie form-

und fristgerecht eingelegt worden ist.

Randnummer 34

Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet, da das Arbeitsgericht

zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines

Rechtsanwaltes versagt hat. Dies folgt daraus, dass auch im

Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die rechtlichen

Bewilligungsvoraussetzungen des § 114 ZPO nicht erfüllt waren.

Randnummer 35

Nach dieser gesetzlichen Regelung erhält eine Partei, die nach

ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten

der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen

kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung

oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und

nicht mutwillig erscheint.

Randnummer 36

Es fehlt vorliegend an einer hinreichenden Erfolgsaussicht für

die beabsichtigten Klageanträge.

Randnummer 37

1. Soweit der Antragsteller mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. die

drei Antragsgegnerinnen auf eine gesamtschuldnerische Zahlung in

Höhe des Mindestentgeltes aus § 14 AEntG in Anspruch nehmen will,

steht dem entgegen, dass insoweit zwischenzeitlich ein Verfall des

Anspruchs nach § 7 Abs. 1 AEntG i.V.m. § 2 Abs. 5 und 4 TV

Mindestlohn eingetreten ist. Nach § 2 Abs. 5 TV Mindestlohn müssen

Mindestlohnansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit

gerichtlich geltend gemacht werden, wenn sie nicht verfallen

sollen. Gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 TV Mindestlohn wird der Anspruch auf

Mindestlohn spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat

folgt, für den er zu zahlen ist.

Randnummer 38

Vorliegend wären demnach die Mindestlohnansprüche des

Antragstellers spätestens am 15.12.2009 fällig geworden und

dementsprechend spätestens mit Ablauf des 15.06.2010 verfallen. Die

Fälligkeit eines etwaigen Urlaubsabgeltungsanspruches kann hierbei

dahinstehen, da dieser sowieso nicht gegenüber den

Antragsgegnerinnen, sondern gemäß § 8 Ziffer 6.2 des

allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrages für das

Baugewerbe vom 04.07.2002 allenfalls gegenüber der

Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes besteht.

Randnummer 39

Ob der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter

gleichzeitiger Einreichung eines Klageentwurfes ausreicht, um eine

gerichtliche Geltendmachung im Sinne der Verfallfristenreglung

bejahen zu können, wird von dem Landesarbeitsgericht Köln (Urt. v.

08.10.1997 2 Sa 587/97 = LAGE § 4 TVG Ausschlussfrist Nr. 45) und

dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Beschl. v. 25.03.1999 16

aTa 119/99 = LAGE § 4 TVG Ausschlussfrist Nr. 50) unterschiedlich

beantwortet. Selbst wenn vorliegend die dem Antragsteller

günstigste Rechtsprechung zu Grunde gelegt wird, wäre es im

konkreten Fall aber bislang nicht zu einer wirksamen gerichtlichen

Geltendmachung gekommen. Denn auch das Landesarbeitsgericht

Niedersachsen verlangt für eine solche Geltendmachung, dass ein

bewilligungsfähiger Antrag einschließlich eines Klageentwurfes und

der Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse des Antragstellers vor Ablauf der tariflichen

Ausschlussfrist dem Gericht vorliegen. Diese Voraussetzung ist aber

schon deshalb nicht erfüllt, weil der Antragsteller eine

bewilligungsfähige Erklärung über seine persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse zusammen mit dem Klageentwurf nicht

eingereicht hat. In der Erklärung des Antragstellers wurde nämlich

die Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung oder eine Gewerkschaft

die Kosten der Prozessführung übernimmt, mit "Ja", in

voller Höhe" beantwortet. Die Antwort steht in Widersprich zu

seinem Prozesskostenhilfebegehren, das bei einer Kostenübernahme

keinen Erfolg haben kann.

Randnummer 40

2. Wenn der Antragsteller mit dem Klageantrag zu 1) gegenüber

der Antragsgegnerin zu 1) nicht Mindestlohnansprüche aus § 14

AEntG, sondern Arbeitsentgelt- und Urlaubsabgeltungsansprüche aus

arbeitsvertraglicher Vereinbarung (§ 611 Abs. 1 BGB) geltend machen

will, ist sein Sachvortrag nicht schlüssig. Bei der Antragsgegnerin

zu 1) handelt es sich um eine Arbeitsgemeinschaft im Baugewerbe,

die rechtlich eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts bildet.

Auch der Antragsteller ist Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1)

und hat als solcher Ergänzungen bzw. Änderungen des

Arbeitsgemeinschaftsvertrages vom 10.05.2009 unterzeichnet.

Randnummer 41

Für das vom Antragsteller behauptete Zustandekommen eines

Arbeitsverhältnisses gibt es vor diesem Hintergrund drei denkbare

Ansatzpunkte, die aber vorliegend alle nicht in schlüssiger Weise

zur Entstehung des Zahlungsanspruches führen.

Randnummer 42

a) Zum Einen könnte ausdrücklich die Zahlung eines

Arbeitsentgeltes in Höhe von 2.500,00 EUR für eine Arbeitsleistung

von 60 Wochenstunden vereinbart worden sein. Die dementsprechende

pauschale Behauptung des Antragstellers wurde von dem

geschäftsführenden Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1) X als

unwahr und schlichtweg gelogen bezeichnet. Seinen Ausführungen nach

sollten die von dem Auftraggeber überwiesenen Honorare nach Abzug

aller Kosten entsprechend dem Gesellschaftervertrag auf die Konten

der Gesellschafter überwiesen werden. Der Antragsteller hat es

versäumt, im Anschluss an dieses Bestreiten Ort, Zeit, Inhalt und

Zusammenhang etwaiger Gespräche über einen Arbeitsvertrag unter

Beweisantritt konkret darzulegen.

Randnummer 43

b) Zum Anderen könnte zwischen den Gesellschaftern ein

unwirksamer Gesellschaftsvertrag geschlossen worden sein, bei dem

es sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung um einen

Arbeitsvertrag handelt. Dann wäre aber die Antragsgegnerin zu 1),

mangels wirksamen Gesellschaftsvertrages als Gesellschaft nicht

zustande gekommen und würde des Weiteren auch als mögliche

Klagegegnerin ausfallen.

Randnummer 44

c) Schließlich könnte zwischen der Antragsgegnerin zu 1), diese

vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter X und dem

Antragsteller ein Arbeitsverhältnis durch die tatsächliche

Umsetzung des Gesellschaftsvertrages zustande gekommen sein, wobei

der Antragsteller Weisungen von Herrn X hinsichtlich Zeit, Ort und

Inhalt seiner Arbeitsleistung bekommen haben müsste. Hierzu trägt

der Antragsteller aber keine konkreten, einlassungsfähigen

Tatsachen vor. Vielmehr behauptet er in seinem Klageentwurf, das

Weisungsrecht habe unabhängig von der täglichen

Übermittlungskette vollumfänglich bei den Polieren der

Antragsgegnerin zu 3) gelegen. Hiermit lassen sich aber

Zahlungsansprüche aus der tatsächlichen Abwicklung des

Vertragsverhältnisses nicht schlüssig begründen.

Randnummer 45

3. Für den Klageantrag zu Ziffer 2. folgt das Fehlen einer

hinreichenden Erfolgsaussicht bereits daraus, dass der

Antragsteller einen unbezifferten Leistungsantrag stellen will,

obwohl er, wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, die

begehrte Leistung beziffern kann. In einem solchen Fall liegt kein

hinreichend bestimmter Antrag im Sinn von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

vor. Es führt auch nicht weiter, wenn der Antragsteller in seiner

Beschwerdebegründung nunmehr einen bezifferten Betrag nennt, zumal

er im übrigen an den angekündigten Anträgen festhält.

Randnummer 46

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge

aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Randnummer 47

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter

Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem

gesetzlich begründeten Anlass

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 14 AEntG, § 4 TVG, § 7 AEntG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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