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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.09.2010 – 5 Sa 741/09

Scheinarbeitsverhältnis
Spruchkörper
5. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2010:0909.5SA741.09.0A
Normenkette
§ 117 BGB, § 611 Abs. 1 BGB

Orientierungssatz

Einzelfallbezogene Ausführungen zu den Rechtsfolgen eines zum Schein fortgeführten Arbeitsverhältnisses.(Rn.34)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07.10.2009 4 Ca 194/09 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger und die Beklagte zu 1. streiten um die Zahlung einer Vergütung für die Monate Februar 2008 bis Oktober 2008. Mit der Beklagten zu 2. streitet der Kläger um die Zahlung von Provisionen aus einer Vertriebstätigkeit als freier Mitarbeiter.

Randnummer 2

Der Kläger war bis zum Jahr 2004 bei der Beklagten zu 1. beschäftigt. Die Beklagte zu 1. betätigte sich im Wintersportbetrieb am I., einem Berg im B..

Randnummer 3

Nachdem seit 2004 dort keine hinreichenden Schneebedingungen für den Wintersport mehr herrschten, vereinbarten die Beklagte zu 1. und der Kläger Folgendes: Der Kläger wird zukünftig nicht mehr für die Beklagte zu 1. tätig werden. Das Arbeitsverhältnis wird aber nicht formwirksam beendet, sondern lediglich „auf dem Papier“ fortgeführt. Die Beklagte zu 1. führt weiterhin für den Kläger Beiträge zur Sozialversicherung sowie Lohnsteuer auf der Grundlage des bisherigen Bruttomonatslohns von 600,00 € ab. Der Kläger wird zukünftig für die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten zu 1., die Beklagte zu 2., als freier Mitarbeiter auf Provisionsbasis im Schulbuchvertrieb tätig sein. Von den erarbeiteten Provisionen zieht die Beklagte zu 2. die Vergütung, die der Kläger bislang von der Beklagten zu 1. erhalten hat, ab, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich bei den Abzugsposten um den Brutto- oder den Nettolohn handelt. Die verbleibende Provision wird von der Beklagten zu 1. im Auftrag der Beklagten zu 2. an den Kläger ausgezahlt.

Randnummer 4

Der Kläger hat vorgetragen:

Randnummer 5

die Anrechnung seiner Vergütung, die er von dem Beklagten zu 1. beanspruche, sei lediglich in Höhe der Nettovergütung vereinbart worden, also 4.077,40 € für die Zeit von Januar bis Oktober 2008. Die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten zu 1., die Beklagte zu 2., habe diese dem Kläger zustehenden Gehaltszahlungen „quittiert“.

Randnummer 6

Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, beantragt:

Randnummer 7

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 5.400,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz

Randnummer 8

aus

600,00 €

seit 1. März 2008,

aus weiteren

600,00 €

seit 1. April 2008,

aus weiteren

600,00 €

seit 1. Mai 2008,

aus weiteren

600,00 €

seit 1. Juni 2008,

aus weiteren

600,00 €

seit 1. Juli 2008,

aus weiteren

600,00 €

seit 1. August 2008,

aus weiteren

600,00 €

seit 1. September 2008,

aus weiteren

600,00 €

seit 1. Oktober 2008,

aus weiteren

600,00 €

seit 1. November 2008,

Randnummer 9

zu zahlen.

Randnummer 10

Die Beklagte zu 1. hat beantragt,

Randnummer 11

die Klage gegen sie abzuweisen.

Randnummer 12

Die Beklagte zu 1. hat vorgetragen,

Randnummer 13

der Kläger habe nur Anspruch auf Provision gegen die Beklagte zu 2. gehabt; dieser Anspruch sei jedoch in voller Höhe erfüllt. Zwischen den Parteien sei vereinbart gewesen, dass die Beklagte zu 1. auf der Berechnungsgrundlage von 600,00 € brutto Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für den Kläger abführen solle. Nur der Rest habe netto an den Kläger ausgekehrt werden sollen.

Randnummer 14

Zur weiteren Darstellung des streitigen Sachvortrags der Beklagten zu 1. im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Widerholungen auf die Seite 5 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 120 d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 15

Das Arbeitsgericht Trier hat daraufhin die Klage gegen die Beklagte zu 1. durch Teil-Urteil vom 07.10.2009 4 Ca 194/09 abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 117 bis 122 d. A. Bezug genommen.

Randnummer 16

Gegen das ihm am 05.11.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 07.12.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 05.02.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 06.01.2010 die Frist zu Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 05.02.2010 einschließlich verlängert worden war.

Randnummer 17

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, ein bloßes Scheinarbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1. sei nicht gegeben. Es sei lediglich zwischen den Parteien vereinbart worden, dass, soweit die Beklagte zu 1. die Arbeitsleistung des Klägers mangels Arbeit nicht annehmen könne, diese von der Beklagten zu 2. angenommen werde.

Randnummer 18

Die Beklagte zu 2. habe sodann nur noch die weitergehende Tätigkeit des Klägers vergütet, die nicht bereits durch die Vergütung seitens der Beklagten zu 1. abgegolten gewesen sei. Es treffe nicht zu, dass die Parteien vereinbart hätten, der Kläger schulde der Beklagten zu 1. keine Arbeitsleistung mehr. Vereinbart worden sei allein, dass die Beklagte zu 1. berechtigt sei, die Arbeitsleistung des Klägers der Beklagten zu 2. zur Verfügung zu stellen. Dies sei auch bis Ende 2007 so praktiziert und abgerechnet worden. Die Vereinbarung sei nichtig.

Randnummer 19

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 05.02.2010 (Bl. 144-147 d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 20

Der Kläger beantragt,

Randnummer 21

das Teilurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07.10.2009 4 Ca 194/09 wird aufgehoben und die Beklagte zu 1. verurteilt, an den Kläger 5.400 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus

Randnummer 22

aus

600,00 €

seit 1. März 2008,

aus weiteren

600,00 €

seit 1. April 2008,

aus weiteren

600,00 €

seit 1. Mai 2008,

aus weiteren

600,00 €

seit 1. Juni 2008,

aus weiteren

600,00 €

seit 1. Juli 2008,

aus weiteren

600,00 €

seit 1. August 2008,

aus weiteren

600,00 €

seit 1. September 2008,

aus weiteren

600,00 €

seit 1. Oktober 2008,

aus weiteren

600,00 €

seit 1. November 2008,

Randnummer 23

zu zahlen.

Randnummer 24

Der Beklagte zu 1. beantragt,

Randnummer 25

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 26

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, wie nicht anders gewollt, habe der Kläger ab 2004 keinerlei Leistung mehr für die Beklagte zu 1. erbracht. Die Beklagte zu 1. führe seit diesem Zeitpunkt überhaupt keine Tätigkeit mehr durch. Folglich sei das Arbeitsverhältnis nicht tatsächlich vertragsgerecht abgewickelt worden, es habe schlicht keines mehr existiert. Ein "Leiharbeitsverhältnis" habe nicht bestanden, die Beklagte habe keinen Arbeitnehmer mehr und insbesondere auch keinen zur Verfügung gestellt. Die fragliche Abwicklung über die Beklagte zu 1. sei allein auf Wunsch des Klägers erfolgt, dem es zu teuer gewesen sei, sich selbst zu versichern und der auf diese Weise günstig habe versichert sein wollen.

Randnummer 27

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten zu 1. wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 09.03.2010 (Bl. 156, 157 d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Randnummer 29

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 24.06.2010.

Gründe

I.

Randnummer 30

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Randnummer 31

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Randnummer 32

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage des Klägers gegen die Beklagte zu 1. in vollem Umfang unbegründet ist.

Randnummer 33

Der Kläger kann von der Beklagten zu 1. keine Vergütung für die streitgegenständlichen Monate verlangen. Er macht keinen arbeitsvertraglichen Anspruch geltend. Er stützt sich vielmehr auf die 2004 getroffenen atypischen mündlichen Absprachen. Ein vertraglicher Anspruch besteht danach nicht; davon ist das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen.

Randnummer 34

Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis der Parteien ist zu keinem Zeitpunkt beendet worden, besteht also fort. Der Kläger behauptet auch selbst nicht, Arbeitsleistungen für die Beklagte zu 1. erbracht zu haben. Er stützt seinen Anspruch vielmehr auf die vertragliche Vereinbarung aus dem Jahr 2004; diese ist jedoch gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig.

Randnummer 35

Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend sowohl hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes, als auch hinsichtlich der Einzelfallanwendung erkannt; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 6, 7 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 121, 122 d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 36

Gleiches gilt hinsichtlich der Folgen nach § 117 Abs. 2 BGB und des Wegfalls des Vergütungsanspruchs gemäß § 326 Abs. 1 BGB, 275 Abs. 1 BGB. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 7 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 122 d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 37

Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Sachverhalts. Es macht lediglich deutlich, dass der Kläger mit der von der Kammer für voll inhaltlich zutreffend gehaltenen Auffassung des Arbeitsgerichts verständlicherweise nicht einverstanden ist. Es lässt aber völlig offen, welchen Sinn die Art und Weise des Umgangs der Parteien untereinander gehabt haben könnte, wenn nicht den vom Arbeitsgericht in der streitgegenständlichen Entscheidung zutreffend angenommenen, mit der gesetzlichen Folge der Anwendung des § 117 Abs. 1, 2 BGB. Neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen, substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten, werden nicht vorgetragen. Weitere Ausführungen sind deshalb nicht veranlasst.

Randnummer 38

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

III.

Randnummer 39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 40

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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