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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2010 – 5 Sa 463/10

Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers
Spruchkörper
5. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2010:1209.5SA463.10.0A

Orientierungssatz

Der Arbeitnehmer kann gemäß § 242 BGB vom Arbeitgeber dann Auskunft verlangen, wenn er ohne diese nicht in der Lage ist, einen möglicherweise bestehenden Anspruch zu beziffern und wenn die geforderte Auskunft dem Arbeitgeber ohne weiteres möglich ist, insbesondere, weil die maßgeblichen Umstände in seinen Entscheidungsbereich und in seine Sphäre fallen.(Rn.25)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts

Trier vom 21.07.2010 4 Ca 1873/09 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen,

auf welcher Berechnungsgrundlage sie dem Kläger seit dem Eintritt

am 20.05.1996 jeweils mit der November-Abrechnung des jeweiligen

Jahres eine Sonderzuwendung, genannt

"Weihnachtsgeld/Arbeiter" berechnet, gewährt und

ausgezahlt hat.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob

der Kläger von der Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst

Auskunft über die Höhe des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2009 und

sodann eine entsprechende Auszahlung des auf ihn entfallenden

Betrages verlangen kann.

Randnummer 2

Der Kläger war seit dem 20.05.1986 bei der Beklagten als

Radlagerfahrer beschäftigt. Er hat das Arbeitsverhältnis mit

Schreiben vom 08.10.2009 ordentlich "zum nächst möglichen

Termin" gekündigt. Das Arbeitsverhältnis wurde unstreitig bis zum 31.10.2009 abgerechnet. Der Kläger erhielt erstmals mit der

Novemberabrechnung 1986 "Weihnachtsgeld". Dem Kläger

wurde auch im folgenden Jahr jeweils Weihnachtsgeld gewährt. Im

Jahr 2005 wurde in der Novemberabrechnung

"Weihnachtsgeld/Arbeiter" in Höhe von 1.887,01 EUR

abgerechnet, 2006 mit der Novemberabrechnung in Höhe von 2.087,62

EUR, im Jahr 2007 in Höhe von 2.341,23 EUR und im Jahr 2008 mit

1.800,00 EUR. Die Abrechnung erfolgte jeweils in der Lohnabrechnung

für den Monat November. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen

den Parteien oder eine sonstige schriftliche Vereinbarung über die

Gewährung dieser regelmäßig erfolgten Zahlung existiert nicht.

Randnummer 3

Der Kläger hat vorgetragen, das Weihnachtsgeld sei mit der

jeweiligen Novemberabrechnung des Jahres ausbezahlt worden. Diese

Gratifikation sei als zusätzliche Vergütung für geleistete Arbeit

im Bezugszeitraum anzusehen, weil sie an keine weiteren

Anspruchsvoraussetzungen geknüpft sei.

Randnummer 4

Der Kläger hat beantragt,

Randnummer 5

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu

erteilen, auf welcher Berechnungsgrundlage sie dem Kläger seit

Eintritt am 20.05.1996 jeweils mit der November-Abrechnung des

jeweiligen Jahres eine Sonderzuwendung, genant

"Weihnachtsgeld/Arbeiter" berechnet, gewährt und

ausgezahlt hat;

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger nach Auskunftserteilung

gemäß Ziffer 1. eine dann noch zu beziffernde Sonderzuwendung für

das Jahr 2009 mit 10,5/10 des Jahresbetrags zu zahlen.

Randnummer 6

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 7

die Klage abzuweisen.

Randnummer 8

Die Beklagte hat vorgetragen,

Randnummer 9

bei dem zugesagten Weihnachtsgeld handele es sich nicht um ein

sogenanntes 13. Monatsgehalt, sondern um eine Gratifikation, mit

der auch die Betriebstreue honoriert werden solle. Sie setze im

Zeitpunkt der Fälligkeit den Bestand des Arbeitsverhältnisses

voraus; dies sei immer der 30.11. eines jeden Jahres. Nur die an

diesem Tag noch beschäftigten Arbeitnehmer erhielten folglich

Weihnachtsgeld. Das Arbeitsverhältnis sei vorliegend aber

einvernehmlich durch mündliche Absprache nicht zum 15.11.2009

beendet worden, was der eigentliche Beendigungszeitpunkt

entsprechend der gesetzlichen Kündigungsfrist des Klägers gewesen

sei, sondern auf Wunsch des Klägers bereits am 31.10.2009.

Randnummer 10

Das Arbeitsgericht Trier hat die Klage daraufhin durch Urteil

vom 21.07.2010 4 Ca 1873/09 insgesamt abgewiesen. Hinsichtlich

des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 70

bis 75 d. A. Bezug genommen.

Randnummer 11

Gegen das ihm am 30.07.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger

durch am 30.08.2010 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung

durch am 30.09.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem

Schriftsatz begründet.

Randnummer 12

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt

insbesondere hervor, mangels ausdrücklicher Vereinbarung der

Zahlung eines "Weihnachtsgeldes" liege keine vereinbarte

Stichtagsregelung vor. Allein die Tatsache, dass das Weihnachtsgeld

mit der Abrechnung und der Auszahlung des Gehalts für den Monat

November erfolgt sei, führe nicht zwingend dazu, dass der Anspruch

des Klägers deshalb zu verneinen sei, weil das Arbeitsverhältnis unstreitig zum 30.11.2009 nicht mehr bestanden habe.

Randnummer 13

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die

Berufungsbegründungsschrift vom 29.09.2010 (Bl. 92 bis 95 d. A.)

sowie auf den Schriftsatz vom 18.11.2010 (Bl. 106, 107 d. A.) Bezug

genommen.

Randnummer 14

Der Kläger beantragt,

Randnummer 15

unter Abänderung des angefochtenen Urteils auf die in

letzter mündlicher Tatsachenverhandlung gestellten Anträge des

Klägers und Berufungsklägers zu erkennen.

Randnummer 16

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 17

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 18

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter

Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt

insbesondere hervor, dass dem Kläger ebenso wie seinem Kollegen mit der Abrechnung für November eines Jahres jeweils Weihnachtsgeld

in unterschiedlicher Höhe gezahlt worden sei. Diese Zahlung sei

jedoch nur an die Mitarbeiter geflossen, die sich am 30.11., dem

Fälligkeitstag, noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis bei

der Beklagten befunden hätten. Diese Voraussetzung sei vorliegend

aber unstreitig nicht gegeben. Das Weihnachtsgeld habe keinen

Entgeltcharakter und sei damit nicht Lohnbestandteil; deshalb sei

auch ein anteiliger Anspruch nicht gegeben.

Randnummer 19

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf

die Berufungserwiderungsschrift vom 04.11.2010 (Bl. 103 bis 105 d.

A.) Bezug genommen.

Randnummer 20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die

Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten

gereichten Schriftstücke verwiesen.

Randnummer 21

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom

09.12.2010.

Gründe

Randnummer 22

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64

Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6,

66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und

fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Randnummer 23

II. Das Rechtsmittel der Berufung hat auch in

der Sache Erfolg.

Randnummer 24

Denn entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der

Beklagten kann der Kläger von der Beklagten jedenfalls verlangen,

ihm darüber Auskunft zu erteilen, auf welcher Berechnungsgrundlage

sie dem Kläger seit dem Eintritt am 20.05.1986 jeweils mit der

Novemberabrechnung des jeweiligen Jahres eine Sonderzuwendung,

genannt "Weihnachtsgeld/Arbeiter" berechnet, gewährt und

ausgezahlt hat.

Randnummer 25

Der Arbeitnehmer kann gemäß § 242 BGB vom Arbeitgeber dann

Auskunft verlangen, wenn er ohne diese nicht in der Lage ist, einen

möglicherweise bestehenden Anspruch zu beziffern und wenn die

geforderte Auskunft dem Arbeitgeber ohne weiteres möglich ist,

insbesondere, weil die maßgeblichen Umstände in seinen

Entscheidungsbereich und in seine Sphäre fallen.

Randnummer 26

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Randnummer 27

Für den Kläger ist es anhand der in der Vergangenheit erfolgten,

in der Höhe unterschiedlichen und in ihrer Zusammensetzung zu

keinem Zeitpunkt nachvollziehbar erklärten Bezahlung von

Weihnachtsgeld/Arbeiter durch die Beklagte nicht möglich zu

erkennen, nach welchen Grundsätzen die Beklagte die jeweils

geleistete Zahlung pro Jahr bemessen hat.

Randnummer 28

Etwas anders würde lediglich dann gelten, wenn dem Kläger

unbeschadet der begehrten Auskunft unter keinen Umständen aus

Rechtsgründen ein Zahlungsanspruch zustehen könnte.

Randnummer 29

Dies ist vorliegend entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts

und der Beklagten aber nicht der Fall.

Randnummer 30

Mit beiden Parteien ist davon auszugehen, dass grundsätzlich im

Betrieb der Beklagten durch die langjährige Übung eine

betrieblichen Übung des Inhalts entstanden ist, dass mit der

Novemberabrechnung des jeweiligen Jahres ein

"Weihnachtsgeld/Arbeiter" in unterschiedlicher Höhe

gezahlt wird. Das BAG (28.02.1996, EzA § 611 BGB Gratifikation

Prämie Nr. 139) hat zwar angenommen, dass eine betriebliche Übung

auf die zukünftige Gewährung von Weihnachtsgeld dann nicht

entsteht, wenn für den Arbeitnehmer erkennbar die Zuwendung nach

Gutdünken des Arbeitgebers dreimal in unterschiedlicher Höhe

gezahlt wird. Denn dann muss der Arbeitnehmer danach davon

ausgehen, dass der Arbeitgeber die Zuwendung nur für das jeweilige

Jahr gewähren will. Auch eine für den Arbeitnehmer erkennbar auf

das jeweilige Kalenderjahr bezogene Zusage einer Leistung begründet

keine Ansprüche der Leistungsempfänger aus einer betrieblichen

Übung über zukünftige Jahre. Ein Widerrufsvorbehalt bzw. die

Mitteilung, dass die Leistung freiwillig erfolgt, ist in diesem

Fall nicht erforderlich, um Ansprüche für die Zukunft zu beseitigen

bzw. überhaupt nicht entstehen zu lassen (BAG 16.04.1997, EzA § 242

BGB Betriebliche Übung Nr. 39). Davon geht aber die Beklagte

vorliegend selbst nicht aus; sie verweist lediglich darauf, dass

aufgrund der Bezeichnung als "Weihnachtsgeld" und der

Abrechnung jeweils mit dem Novemberlohn der Anspruch nur unter

einschränkenden Voraussetzungen bestehe.

Randnummer 31

Versteht man die betriebliche Übung als schuldrechtlichen

Verpflichtungstatbestand (Vertragstheorie), mit der Maßgabe, dass

der Arbeitgeber durch konkludentes Verhalten ein Angebot

unterbreitet, das der Arbeitnehmer durch Entgegennahme der Leistung

ebenso konkludent annimmt, wobei gemäß § 151 BGB der Zugang der

Annahme des Angebots durch den Arbeitnehmer beim Arbeitgeber

verzichtbar ist, so kann Gegenstand einer derartigen betrieblichen

Übung auch was Einschränkungen anbelangt nur das werden, was wie vorliegend z. B. die unterschiedliche Höhe dem Arbeitnehmer

mitgeteilt oder sonst erkennbar ist. Ob die einschränkende

Voraussetzung, wovon die Beklagte ausgeht, dass das

Arbeitsverhältnis auch wegen der Bezeichnung als Weihnachtsgeld und

der Auszahlung mit der Lohnabrechnung für November des jeweiligen

Jahres dem Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbar macht, dass

Voraussetzung für einen Anspruch im jeweiligen Jahr der Bestand des

Arbeitsverhältnisses am 30.11. sein muss, ist zweifelhaft. Das

Arbeitsgericht hat dies zwar im Hinblick auf BAG 10.12.2008,. NZA

2009, 322 angenommen. Das BAG hat aber andererseits auch

(13.06.1991 NZA § 611 BGB Gratifikation Prämie Nr. 86) angenommen,

dass die Bezeichnung als Weihnachtsgeld nicht eindeutig genug ist,

um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der

Auszahlung zur Leistungsbedingung zu machen; danach muss sich dies

aus der Zusage vielmehr eindeutig für den Arbeitnehmer erkennbar

ergeben (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts

Arbeitsrecht, 8. Auflage 2009, Kap. 3, Rz. 1036; s. auch BAG

30.03.1994, EzA § 611 BGB Gratifikation Prämien Nr. 109; LAG Köln

21.01.2005, FA 2005, 189).

Randnummer 32

Zu berücksichtigen ist vorliegend zudem, dass seit dem

01.01.2003 auf das vormals zwischen den Parteien bestehende

Arbeitsverhältnis gemäß Artikel 229 § 5 EGBGB die Vorschriften der

§§ 305 ff. BGB (AGB-Kontrolle) Anwendung finden. Dies gilt auch für

betriebliche Übungen. Anwendbar sind also insbesondere nunmehr die

gesetzliche Unklarheitenregel und das Transparenzgebot. Ob die

Auffassung der Beklagten damit vereinbar ist, ist in hohem Maße

zweifelhaft. Denn konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger zu

irgendeinem Zeitpunkt während des Bestandes des

Arbeitsverhältnisses Kenntnis darüber verschafft wurde, noch er sie

sonst erlangt hat, dass eine ggf. nur anteilige Zahlung von

"Weihnachtsgeld" nur dann erfolgt, wenn das

Arbeitsverhältnis zum 30.11. des jeweiligen Kalenderjahres noch

besteht, lassen sich dem Sachvortrag beider Parteien nicht

entnehmen.

Randnummer 33

Folglich kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass

dem Kläger ein Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten nach

Erfüllung des Auskunftsanspruchs zusteht.

Randnummer 34

Nach alledem war die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des

Auskunftsanspruchs aufzuheben und der Klage insoweit

stattzugeben.

Randnummer 35

Da der Kläger in vollem Umfang Berufung eingelegt hat, also auch

im Hinblick auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch, dieser aber

noch nicht zur Entscheidung reif ist, hat die Kammer durch

Teil-Urteil entschieden. Allerdings bedarf es der Überprüfung, ob

die Berufung insoweit überhaupt zulässig ist; an sich wäre ohne

diese weitergehende Berufung die Zurückverweisung wegen des in der

ersten Instanz anhängig gebliebenen Zahlungsanspruch entsprechend § 538 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich gewesen (vgl. Zöller/Greger,

ZPO, 27. Auflage, § 254, Rz. 13, m. w. N.).

Randnummer 36

Die Kostenentscheidung war dem Schluss-Urteil vorzubehalten.

Randnummer 37

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen

Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Zitierte Vorschriften

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