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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2010 – 5 Sa 386/10

Besitzstandszulage nach § 5 Abs. 2 S. 1 TVÜ-L
Spruchkörper
5. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2010:1206.5SA386.10.0A
Normenkette
§ 5 Abs. 2 S. 1 TVÜ-L, § 29 Abschn B Abs. 2 Nr. 4 BAT

Orientierungssatz

1. Im Oktober 2006 wären die Voraussetzungen des § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 BAT ohne den Wehrdienst des Sohnes des Arbeitnehmers noch erfüllt gewesen.(Rn.32)

2. Entscheidung nach Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. April 2010 6 AZR 966/08.(Rn.20)

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.10.2007 8 Ca 851/07 wird

einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens 6 AZR 966/08 auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob

nach der erfolgten einvernehmlichen Überleitung des

Arbeitsverhältnisses unter die Anwendung des TV-L zum 01.11.2006

dem Kläger ab dem 01.01.2007 wiederum der sogenannte ehemalige

familienbezogene Bestandteil des Ortszuschlages unter

Berücksichtigung seines Sohnes in Höhe von monatlich weiteren

106,90 € von der Beklagten zu gewähren ist.

Randnummer 2

Der Kläger ist als Verwaltungsangestellter bei der Universität

K. und damit im Dienste des beklagten Landes tätig. Am 31.10.2006

war der Kläger eingruppiert in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe

1 c (nach Aufstieg aus V c). Am 01.11.2006 wurde der Kläger, was

von ihm nicht beanstandet wird, der Entgeltgruppe 9 zugeordnet; ihm

wird seither familienbezogen ein Ortszuschlag Stufe 1 in Höhe von

502,36 € gezahlt. Bis zum 31.03.2006 erhielt der Kläger einen

familienbezogenen Ortszuschlag Stufe 2 in Höhe von 609,26 €.

Hintergrund der Berücksichtigung von Stufe 2 war, dass er eine

andere Person seinen Sohn in seinen Haushalt aufgenommen hatte

und ihm Unterhalt gewährt hat. Folglich wurde er einem

Verheirateten gleichgestellt. Dieser Sohn leistete sodann vom

01.04.2006 bis zum 31.12.2006 seinen Grundwehrdienst ab. Deshalb

erhielt der Kläger ab dem 01.04.2006 nur noch einen

familienbezogenen Ortszuschlag Stufe 1 in Höhe von 502,36 €.

Daran soll sich nach Auffassung der Beklagten auch ab dem

01.01.2007 nichts ändern, weil die maßgebliche tarifliche Regelung

insoweit strikt auf den Stichtag 31.10.2006 bzw. die Vergütung im

Monat Oktober 2006 abstelle. Der Umstand, dass der Sohn den

Wehrdienst am 31.12.2006 beendet hat, soll sich wegen der

Stichtagsregelung in § 5 TVÜ-Länder nicht mehr im Hinblick auf die

Höhe des zu zahlenden familienbezogenen Ortszuschlages und dessen

Stufe auswirken.

Randnummer 3

Dagegen wendet sich der Kläger mit der von ihm am 18.06.2007

erhobenen Klage.

Randnummer 4

Der Kläger hat vorgetragen,

Randnummer 5

die Neuberechnung des Ortszuschlages gemäß § 29 B Abs. 1 BAT

treffe hinsichtlich der ihm gewährten Stufe 1 zwar bis zum

31.12.2006 zu, für die Zeit danach aber nicht. Denn ab dem

01.01.2007 sei er unstreitig wieder hinsichtlich seines Sohnes

kindergeldberechtigt. Etwas anderes lasse sich den maßgeblichen

Vorschriften des TVÜ-Länder nicht entnehmen, dies zeige bereits § 11 Abs. 2 TVÜ-Länder. Dort sei die Behandlung des kinderbezogenen

Teiles des Ortszuschlages in seinem Sinne geregelt, der auch was

unstreitig ist von dem beklagten Land seit dem 01.01.2007 in Höhe

von 90,57 € brutto gezahlt wird. Sollte sich aus den

tariflichen Regelungen, insbesondere § 5 TVÜ-Länder, bezogen auf

den familienbezogenen Teil des Ortszuschlages etwas anderes

ergeben, sei dies insbesondere mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

Er werde im Hinblick auf alleinerziehende Elternteile, die Töchter

hätten, die nicht zum Grundwehrdienst herangezogen werden, ohne

sachlichen Grund ungleich behandelt und benachteiligt.

Randnummer 6

Der Kläger hat beantragt,

Randnummer 7

festzustellen, dass im Rahmen der Besitzstandszulage ab

01.01.2007 bis zum Ablauf des Kindergeldbezuges des Klägers für den

Sohn M. die Vergleichsberechnung mit dem Ortszuschlag Stufe 3

vorzunehmen ist.

Randnummer 8

Das beklagte Land hat beantragt,

Randnummer 9

die Klage abzuweisen.

Randnummer 10

Das beklagte Land hat vorgetragen, Stichtage seien ein

zulässiges und nicht gleichheitswidriges, sachlich gerechtfertigtes

Mittel, um den Inhalt von Arbeitsverhältnissen zu gestalten. Zum

Zeitpunkt des maßgeblichen Stichtages 31.10.2006 habe der Kläger was unstreitig ist kein Kindergeld für seinen Sohn M.

bezogen.

Randnummer 11

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat daraufhin durch Urteil vom

17.10.2007 festgestellt, dass im Rahmen der Besitzstandszulage ab

01.01.2007 bis zum Ablauf des Kindergeldbezuges des Klägers für

seinen Sohn M. die Vergleichsberechnung mit dem Ortszuschlag Stufe

3 vorzunehmen ist. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und

Entscheidungsgründen wird auf Blatt 43 bis 46 der Akte Bezug

genommen.

Randnummer 12

Gegen das ihm am 23.10.2007 zugestellte Urteil hat das beklagte

Land durch am 02.11.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Es hat die Berufung

durch am 20.12.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem

Schriftsatz begründet.

Randnummer 13

Das beklagte Land wiederholt im ersten Berufungsverfahren sein

erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor,

maßgeblich sei vorliegend auf § 5 TVÜ-Länder abzustellen. Danach

werde das Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge gebildet,

die dem Beschäftigten im Oktober 2006 zugestanden hätten. Da an den

Kläger im Oktober wegen der Wehrdienstleistung kein Kindergeld

gezahlt worden sei, seien die Voraussetzungen für einen

Ortszuschlag der Stufe 3 gemäß § 29 B Abs. 3 BAT nicht gegeben

gewesen und deshalb sei entgegen der arbeitsgerichtlichen

Entscheidung auch keine Vergleichsberechnung mit dem Ortszuschlag

Stufe 3 vorzunehmen. Die Tarifvertragsparteien hätten bei der

Berechnung des Vergleichsentgelts gemäß § 5 TVÜ-Länder bewusst auf

den Stichtag 31.10.2006 abgestellt, insbesondere auch was die Höhe

des zu berücksichtigenden familienbezogenen Ortszuschlags betreffe.

Diese für alle Mitarbeiter gleich geltende Regelung verstoße nicht

gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Gerade bei tarifrechtlichen

Regelungen seien derartige Stichtagsregelungen durchaus üblich und

ihre bewusst in Kauf genommenen Rechtsfolgen seien auch nicht aus

verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu kritisieren und

anzugreifen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 11

TVÜ-Länder, denn dort gehe es allein um den sogenannten

kinderbezogenen Anteil bezüglich der Besitzstandszulage. Im

Hinblick auf die Tatsache, dass in der Regel während der Ableistung

der Wehrpflicht neben dem geringen Sold auch die Unterkunft und

Verpflegung des Wehrpflichtigen durch den Staat erfolge, sei es

gerechtfertigt, dass dieser Sachverhalt anders beurteilt werde als

der Fall, dass der Sohn oder die Tochter ein Studium aufnehme. Die

finanzielle Belastung sei in beiden Fällen erheblich

unterschiedlich. Von daher sei auch eine unterschiedliche

Behandlung hinsichtlich der Berechnung des Ortszuschlages

gerechtfertigt. Bei der Berechnung des Vergleichsentgelts nach § 5

TVÜ-Länder bleibe es auch nach der Beendigung des Wehrdienstes,

eben weil es sich um einen genau bestimmten Stichtag handele, der

für die Dauer auf die Berechnung des Vergleichsentgelts maßgeblich

sei.

Randnummer 14

Das beklagte Land hat beantragt,

Randnummer 15

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts

Kaiserslautern 8 Ca 851/07 vom 17.10.2007 die Klage

abzuweisen.

Randnummer 16

Der Kläger hat beantragt,

Randnummer 17

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 18

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter

Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt

insbesondere hervor, aufgrund der Ableistung des Wehrdienstes des

Sohnes des Klägers sei eine nicht gerechtfertigte

Ungleichbehandlung insbesondere im Verhältnis zu Alleinerziehenden

mit Töchtern gegeben. Wenn schon § 5 TVÜ-Länder so, wie vom

beklagten Land gemeint, auszulegen sei, dann würden durch eine

derartige Rechtsanwendung willkürlich nur die Alleinerziehenden

benachteiligt werden, deren Kinder einer staatlichen Zwangsmaßnahme

in Form des Zivil- und Grundwehrdienstes unterlägen. Es sei zudem

willkürlich, für den kinderbezogenen Anteil eine Übergangsregelung

zu schaffen und den familienbezogenen Anteil nicht zu regeln.

Randnummer 19

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat daraufhin auf die

Berufung des beklagen Landes das Urteil des Arbeitsgerichts

Kaiserslautern vom 17.10.2007 8 Ca 851/07 durch Urteil vom

12.08.2008 5 Sa 702/07 aufgehoben, die Klage abgewiesen und die

Revision zugelassen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und

Entscheidungsgründen dieser Entscheidung wird auf Bl. 127 bis 134

d. A. Bezug genommen.

Randnummer 20

Auf die zugelassene und sodann vom Kläger eingelegte Revision

hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 22.04.2010 6 AZR

966/08 das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom

12.04.2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich des Inhalts von

Tatbestand und Entscheidungsgründen dieses Urteils wird auf Bl. 152

bis 162 d. A. Bezug genommen.

Randnummer 21

Das beklagte Land beantragt wiederum,

Randnummer 22

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts

Kaiserslautern 8 Ca 851/07 vom 17.10.2007 die Klage

abzuweisen.

Randnummer 23

Der Kläger wiederholt seinen Antrag,

Randnummer 24

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 25

Im weiteren Berufungsverfahren hat der Kläger daraufhin nunmehr

vorgetragen,

Randnummer 26

sein Sohn habe sich in schulischer Ausbildung befunden. Er habe

nach deren Beendigung in K. an der Technischen Universität im

Sommersemester 2006 den Studiengang

"Wirtschaftspädagogik" mit dem Abschluss

Diplom-Handelslehrer beginnen wollen. Aufgrund der

Einkommensverhältnisse habe er während des Studienganges weiterhin

beim Kläger gewohnt. Dieser Studiengang sei zulassungsfrei; die

Einschreibefrist habe am 28.02.2006 gelegen. Mit Bescheid vom

24.01.2006 sei der Sohn des Klägers aber dann zum 01.04.2006 zum

Grundwehrdienst herangezogen worden.

Randnummer 27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die

Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten

gereichten Schriftstücke verwiesen.

Randnummer 28

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom

06.12.2010.

Gründe

Randnummer 29

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64

Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6,

66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und

fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Randnummer 30

II. Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten

hat jedoch nunmehr im weiteren Berufungsverfahren keinen Erfolg;

der geltend gemachte Klageanspruch ist zum Zeitpunkt der letzten

mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz begründet.

Randnummer 31

Das Bundesarbeitsgericht (22.04.2010 6 AZR 966/08) hält, wie

die Kammer im ersten Berufungsurteil, die streitgegenständliche

tarifvertragliche Regelung für verfassungswidrig gemäß Artikel 3

Abs. 1 GG; entgegen der Auffassung der Kammer hält es diese aber

nicht für gehindert, die dadurch entstandene tarifvertragliche

Regelungslücke selbst zu schließen. Das Bundesarbeitsgericht (a. a.

O.) hat insoweit angenommen, dass die Tarifvertragsparteien für

allein erziehende Eltern, deren Söhne im Oktober 2006 Grundwehr-

oder Zivildienst leisteten, eine Neuberechnung des

Vergleichsentgelts nach Erfüllung der aus Artikel 12 a GG folgenden

Grundpflicht vorgesehen hätten, wenn ihnen bewusst gewesen wäre,

dass in diesem Personenkreis, wie festgestellt, durch § 5 Abs. 2

TVÜ-Länder gleichheitswidrig benachteiligten (Ziffer 44).

Randnummer 32

Maßgeblich ist vorliegend folglich nunmehr allein, ob im Oktober

2006 die Voraussetzungen des § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 4 BAT ohne

den Wehrdienst des Sohnes des Klägers noch erfüllt gewesen wären.

Dafür reicht es aus, wenn der Kläger darlegt und

erforderlichenfalls beweist, dass dies nach einer zu Beginn des

Wehrdienstes zu stellende Prognose der Fall gewesen wäre (Rz.

49).

Randnummer 33

Diese Voraussetzungen sind aufgrund des tatsächlichen

Vorbringens des Klägers im Schriftsatz vom 17.08.2010 (Bl. 170, 171

d. A.) ohne weiteres erfüllt. Denn danach hätte der Sohn des

Klägers seinen Wohnsitz bei diesen zum fraglichen Zeitpunkt

behalten, nach Abschluss seiner Schulausbildung ein Studium in K

begonnen, so dass die maßgeblichen Voraussetzungen im Oktober 2006

noch erfüllt gewesen wären.

Randnummer 34

Eine Beweiserhebung bedurfte es nicht, weil das beklagte Land

sich zu diesem Tatsachenvortrag nicht geäußert hat und nach Hinweis

in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 06.12.2010

ausdrücklich erklärt hat, dass es sich nicht um ein an sich

zulässiges Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) handeln

soll.

Randnummer 35

Nach alledem war die Berufung des beklagten Landes nunmehr

zurückzuweisen.

Randnummer 36

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO. Für eine

Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien

des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 5 TVÜ-Länder, § 11 TVÜ-Länder

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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