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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.01.2012 – 3 Sa 552/11

Nutzungsausfallentschädigung wegen Vorenthaltung der privaten Dienstwagennutzung - Einsatz im Ausland
Spruchkörper
3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2012:0131.3SA552.11.0A
Normenkette
§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB, § 283 S. 1 BGB, § 611 Abs. 1 BGB

Leitsatz

Bei einem zulässigen Einsatz des Arbeitnehmers im Ausland besteht kein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung wegen Vorenthaltung der privaten Dienstwagennutzung, wenn dem Arbeitnehmer der überlassene Dienstwagen dort auch zur Privatnutzung zur Verfügung steht und die abgeschlossene Vereinbarung den Arbeitgeber nicht zur Überlassung eines weiteren Fahrzeugs im Inland zum Zwecke einer reinen Privatnutzung verpflichtet.(Rn.29)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Mainz vom 16.06.2011 11 Ca 156/11 wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch wegen

Vorenthaltung der privaten Dienstwagennutzung zusteht.

Randnummer 2

Der Kläger war vom 15. Mai bis 31. Dezember 2010 bei der

Beklagten als Fachbauleiter aufgrund Arbeitsvertrags vom 12. März

2010 beschäftigt. Auf der Grundlage einer Zusatzvereinbarung vom

12. März 2010 wurde dem Kläger ein Dienstfahrzeug (Skoda Superb)

auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Die Überlassung

wurde als geldwerter Vorteil in der Lohnabrechnung mit 321,00 EUR

monatlich steuerlich berücksichtigt. Wegen der weiteren

Einzelheiten der vereinbarten Arbeitsbedingungen wird auf den

Arbeitsvertrag der Parteien vom 12. März 2010 nebst der

Zusatzvereinbarung vom gleichen Tag Bezug genommen (Bl. 4 bis 11

d.A.).

Randnummer 3

Nach Aufnahme seiner Tätigkeit als Fachbauleiter am Standort

C-Stadt zum 15. Mai 2010 wurde der Kläger ab dem 12. Juni 2010 in

Finnland eingesetzt. Auf Bitte des Geschäftsführers der Beklagten

reiste er mit seinem Dienstfahrzeug nach Finnland. Das Fahrzeug

wurde dann in Finnland auch angemeldet und verblieb seitdem dort.

Der Kläger reiste in den Zeiten vom 30. Juni bis 5. Juli, 28. Juli

bis 2. August, 18. August bis 23. August, 10. September bis 16.

September, 30. September bis 10. Oktober, 15. Oktober bis 25.

Oktober, 10. November bis 15. November und 10. Dezember bis 31.

Dezember 2010 jeweils von Finnland mit dem Flugzeug nach

Deutschland zu seiner Familie, so dass ihm das in Finnland

verbliebene Firmenfahrzeug zu diesen Zeiten während seiner Freizeit

nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung stand. Dem Kläger wurde

dann in Deutschland ein Mietwagen (Opel Corsa) auf Kosten der

Beklagten zur Verfügung gestellt, wobei zwischen den Parteien

streitig ist, ab wann dies der Fall war.

Randnummer 4

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch ordentliche

Kündigung des Klägers vom 14. November 2010 zum 31. Dezember 2010.

Unter dem 9. Dezember 2010 erstellte der Kläger ein

Fahrzeug-Übergabeprotokoll, das von seinem Kollegen, Herrn M.,

anlässlich der Übernahme des Firmenfahrzeugs unterzeichnet worden

ist und u.a. folgende Bemerkung enthält: "Das o.g. Fahrzeug

wurde ausschließlich nur zu Fahrten zum Flughafen oder zum

Arbeitsplatz Dienstwohnung in Finnland bewegt" (Bl. 37 bis

39 d.A.).

Randnummer 5

Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Februar 2011 (Bl. 12, 13 d.A.)

machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, dass ihm die

private Nutzung des Firmenfahrzeugs ab dem 12. Juni 2010 de facto

nicht mehr möglich gewesen sei, so dass ihm der hierfür als

geldwerte Vorteil einbehaltene Betrag von monatlich 321,00 EUR

netto für die Zeit von Juni bis Dezember 2010 in Höhe von insgesamt

2.247,00 EUR (7 Monate x 321,00 EUR) zu erstatten sei.

Randnummer 6

Mit seiner Klage vom 17. Februar 2011, die am 21. Februar 2011

beim Arbeitsgericht Mainz Auswärtige Kammern Bad Kreuznach eingegangen und der Beklagten am 1. März 2011 zugestellt worden

ist, verfolgt der Kläger diesen Zahlungsanspruch in Höhe von

2.247,00 EUR netto weiter.

Randnummer 7

Er hat erstinstanzlich vorgetragen, gemäß dem Übergabeprotokoll

vom 9. Dezember 2010 habe er das Firmenfahrzeug in Finnland nur für

berufliche Zwecke genutzt. Bereits vor Abschluss des

Arbeitsvertrages habe der Geschäftsführer der Beklagten ihn darauf

hingewiesen, dass er für ca. sechs Wochen nach Finnland reisen

sollte, um dort "nach dem Rechten" zu schauen und dabei

insbesondere auch das "Betriebsklima" zu prüfen. Dabei

sei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass diese

"Prüfung" insbesondere auch "persönliche

Besuche" der übrigen "kasernierten" Mitarbeiter

beinhalten sollte. Diese Tätigkeit in Finnland habe ca. sechs

Wochen dauern sollen, wobei er alle zwei Wochen mit dem Flugzeug

nach Hause fliegen sollte. Nach ca. sechs Wochen sei ihm jedoch

mitgeteilt worden, dass sein Dienst in Finnland sich noch eine

Weile hinauszögern würde und das Fahrzeug dort dauerhaft als

Poolfahrzeug genutzt werden würde. Während der Zeiten, in denen er

sich zu Hause in Deutschland befunden habe, sei sein Dienstfahrzeug

von seinem Arbeitskollegen, Herrn M., sowohl dienstlich als auch

privat über Wochen hinweg genutzt worden. Erst nach mehrfachen

Bitten sei ihm dann ein Opel Corsa als Mietwagen zur Verfügung

gestellt worden, der als Fahrzeug der Kleinwagenklasse mit dem

Firmenfahrzeug (Skoda Superb Kombi) als Fahrzeug der Oberklasse

überhaupt nicht vergleichbar sei. Der Anschaffungspreis eines Opel

Corsa liege bei etwa einem Drittel des Anschaffungspreises des

Skoda Superb Kombi, so dass er dementsprechend auch nur ein Drittel

hätte versteuern müssen. Im Endeffekt habe er ein tatsächlich von

ihm nicht für private Zwecke nutzbares Fahrzeug, das im Übrigen als

Poolfahrzeug genutzt worden sei und offensichtlich auch heute noch

genutzt werde, über die sog. 1%-Regelung mitfinanziert. Im Hinblick

darauf, dass die Möglichkeit der privaten Nutzung des

Firmenfahrzeugs als geldwerter Vorteil tatsächlich nur bis zum 12.

Juni 2010 bestanden habe, sei der Teileinbehalt des Lohnes in Höhe

von monatlich 321,00 EUR netto ab diesem Zeitpunkt zu Unrecht

erfolgt, so dass die Beklagte für die Monate Juni bis Dezember 2010

zur Rückerstattung des geltend gemachten Gesamtbetrags in Höhe von

2.247,00 EUR verpflichtet sei.

Randnummer 8

Der Kläger hat beantragt,

Randnummer 9

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.247,00 EUR netto nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

17. Februar 2011 zu zahlen.

Randnummer 10

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 11

die Klage abzuweisen.

Randnummer 12

Sie hat erwidert, der Kläger habe den ihm überlassenen

Dienstwagen auch in Finnland zu Privatfahrten genutzt, z.B. für

Besuche bei Kollegen außerhalb der Arbeitszeit. Entgegen der

Darstellung des Klägers habe sie diesen nicht in Finnland

eingesetzt, um altgediente Kollegen in deren Freizeit zu

"überprüfen". Der Kläger sei vereinzelt von seinem

Arbeitskollegen, Herrn M., vom Flughafen abgeholt worden. Beide

seien gemeinsam zum Flughafen gefahren und Herr M. habe das

Fahrzeug des Klägers dann wieder zurückgefahren, damit es nicht

mehrere Tage kostenpflichtig am Flugplatz stehe. Für Privatfahrten

habe Herr M. das Fahrzeug nicht verwendet, weil er sein eigenes

Motorrad vor Ort gehabt habe und auf Poolfahrzeuge habe

zurückgreifen können. Zwischen den Parteien sei von Anfang an

vereinbart gewesen, dass der Kläger nach kurzer Einarbeitung in

C-Stadt zunächst in Finnland arbeiten solle. Dabei sei auch das

Fahrzeug mit nach Finnland verschifft worden, um dort vom Kläger

auch privat genutzt zu werden, wie dies von Anfang an vereinbart

gewesen sei. Hintergrund dafür, dass der Kläger mit dem Flugzeug

seine Familienheimfahrten unternommen habe, sei gewesen, dass eine

Reise mit dem Pkw von Finnland nach Deutschland fast zwei Tage

gedauert hätte, was für beide Parteien unwirtschaftlich und auf

Dauer unpraktikabel gewesen wäre. Infolgedessen sei mit dem Kläger

vereinbart worden, dass er statt mit dem Pkw die Reisen mit dem

Flugzeug durchführe und ihm als Ausgleich für die Nichtnutzung des

Dienstwagens in dieser Zeit stets ein Mietwagen zur Verfügung

gestellt werde. Entsprechend dieser Vereinbarung sei dann auch

verfahren worden. Dass der zur Verfügung gestellte Mietwagen eine

andere Typenklasse als der Dienstwagen gehabt habe, sei mit dem

Kläger ausdrücklich vereinbart worden. Bei der Übernahme des

Dienstwagens habe Herr M. vor allem auf die Kontrolle des Fahrzeugs

selbst Wert gelegt und den vom Kläger vorformulierten Satz

hinsichtlich der Nutzung des Dienstwagens übersehen. Entscheidend

sei allein, dass der Kläger über den gesamten Zeitraum seiner

Tätigkeit die Möglichkeit gehabt habe, den überlassenen Pkw zu

nutzen und dies auch getan habe. Hiervon ausgenommen seien

lediglich die Zeiten seiner "Familienheimfahrten", für

die zwischen den Parteien eine eigenständige Regelung getroffen

worden sei. Infolge der steuerlichen Einordnung des Pkw als

Dienstwagen sei sie zu der vorgenommenen Abrechnung verpflichtet

gewesen.

Randnummer 13

Das Arbeitsgericht Auswärtige Kammer Bad Kreuznach hat mit

Urteil vom 16. Juni 2011 11 Ca 156/11 die Klage abgewiesen und

zur Begründung ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne,

dass dem Kläger ein Nutzungsausfallschaden zustehe. Nach der

Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs spreche der Beweis des ersten

Anscheins für eine auch private Nutzung des überlassenen

Dienstwagens, wenn kein Fahrtenbuch geführt werde und deshalb der

tatsächliche Umfang der Nutzung des Dienstwagens durch den

Arbeitnehmer nicht feststehe. Die lohnsteuerrechtlichen Grundsätze

seien entsprechend auch bei der zivilrechtlichen Frage anzuwenden,

ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur Privatnutzung

überlassen habe, wofür die 1%-Regelung in der Lohnabrechnung zu

berücksichtigen wäre. Selbst wenn die durch einen Mitarbeiter der

Beklagten in Form des Übergabeprotokolls unterschriebene Urkunde

die Richtigkeit der Behauptung des Klägers grundsätzlich vermuten

lassen könnte, sei die Kammer im Rahmen ihrer freien

Beweiswürdigung nicht von der inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde

überzeugt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Kläger in Finnland

ohne eigenes Fahrzeug zur Privatnutzung seinen täglichen

Lebensbedarf befriedigt haben wolle, wenn sogar schon dessen

Arbeitskollege M. dieses privat genutzt haben solle. Selbst wenn

der Kläger den bestrittenen Auftrag erhalten haben sollte, das

Betriebsklima vor Ort zu prüfen, schließe dies nicht aus, dass der

Kläger auch unabhängig davon an privaten Veranstaltungen

teilgenommen habe, zu denen er mit seinem Fahrzeug gefahren sei.

Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger zumindest

auch den Skoda Superb privat in Finnland genutzt habe. Soweit das

Fahrzeug nicht nur vom Kläger, sondern auch von dessen

Arbeitskollegen M. privat genutzt worden sei, hätte dies allein

steuerrechtliche Konsequenzen. Einen Schaden aufgrund einer

fehlerhaften steuerrechtlichen Bewertung habe der Kläger nicht

dargestellt und mit seiner Klage auch nicht verfolgt. Weiterhin sei

dem Kläger während seinen privaten Aufenthalten in Deutschland ein

Mietwagen auf Kosten der Beklagten zur Verfügung gestellt worden.

Falls diese Überlassung wegen der niedrigeren Kategorie des

Fahrzeugs nicht vertragsgemäß gewesen sei, wäre ihm bezüglich

dieser Zeiträume allenfalls ein steuerlicher Schaden entstanden,

den der Kläger nicht eingeklagt habe.

Randnummer 14

Gegen das ihm am 12. September 2011 zugestellte Urteil des

Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27. September

2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 28. September

2011 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom

28. September 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 4.

Oktober 2011 eingegangen, begründet.

Randnummer 15

Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft zu

der Annahme gelangt, dass er nicht habe nachweisen können, dass er

das Fahrzeug ausschließlich dienstlich und nicht auch für private

Zwecke in Finnland genutzt habe. Im vorliegenden Fall sei es zu

einer Umkehr der Beweislast gekommen, weil die Beklagte durch das

vorgelegte Übergabeprotokoll selbst bestätigt habe, dass er das

Fahrzeug ausschließlich für dienstliche Zwecke genutzt habe. Wenn

die Beklagte nun behaupte, dass es sich insoweit um ein Versehen

gehandelt und er das Fahrzeug in Finnland auch für private Zwecke

genutzt habe, liege es an ihr, dies nachzuweisen. Das

Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft die hierzu beiderseits

benannten Zeugen nicht vernommen und stattdessen rein spekulative

Ausführungen gemacht, wonach es lebensfremd sei, dass er das

Fahrzeug nicht auch für private Zwecke genutzt habe. Hierzu habe

aber aufgrund der genannten und vorgetragenen Beweismittel keine

Veranlassung bestanden. Vielmehr hätten die Zeugen gehört werden

müssen.

Randnummer 16

Der Kläger beantragt,

Randnummer 17

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16. Juni 2011 11 Ca

156/11 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn

2.247,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2011 zu zahlen.

Randnummer 18

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 19

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 20

Sie erwidert, entgegen der Ansicht des Klägers komme es

vorliegend nicht darauf an, ob er den Pkw nur zu dienstlichen

Zwecken genutzt habe, was im Übrigen auch nicht der Fall gewesen

sei. Entscheidend sei vielmehr, dass er den Dienstwagen auch zu

privaten Zwecken hätte nutzen können. Auch die Berufungsbegründung

enthalte keinen brauchbaren Vortrag hinsichtlich einer denkbaren

Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch.

Randnummer 21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die

Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 22

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die gemäß § 64 Abs. 2

Buchst. b ArbGG statthafte Berufung ist insbesondere formsowie

fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

Randnummer 23

Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das

Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

Randnummer 24

Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen

Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des geforderten Betrags in

Höhe von 2.247,00 EUR wegen des behaupteten Wegfalls einer privaten

Nutzungsmöglichkeit des ihm überlassenen Dienstwagens in der Zeit

von Juni bis Dezember 2010.

Randnummer 25

I. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch

gegen die Beklagte nach §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 283 Satz 1 BGB auf

Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für den

streitgegenständlichen Zeitraum (zur schadensrechtlichen

Anspruchsbegründung vgl. BAG 19. Dezember 2006 9 AZR 294/06 Rn.

41 und 42, NZA 2007, 809).

Randnummer 26

Ein Anspruch des Klägers auf Nutzungsausfallentschädigung in der

geltend gemachten Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten

Nutzungsmöglichkeit setzt nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass

die Beklagte eine ihr obliegende Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis

verletzt hat und dem Kläger hierdurch ein Nutzungsausfallschaden

wegen der ihm entgangenen privaten Gebrauchsmöglichkeit entstanden

ist (vgl. BAG 19. Dezember 2006 9 AZR 294/06 Rn. 41, NZA

2007, 809; 13. April 2010 9 AZR 119/09 Rn. 54, NZA-RR 2010,

457).

Randnummer 27

Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der

Kläger den ihm überlassenen Dienstwagen im streitgegenständlichen

Zeitraum tatsächlich privat genutzt hat. Jedenfalls hat die

Beklagte die ihr nach der Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag

vom 12. März 2010 obliegende Pflicht, dem Kläger einen Dienstwagen

auch zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen, nicht

verletzt.

Randnummer 28

Nach Ziffer 1 der Zusatzvereinbarung wird dem Kläger zur

Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten ein Dienstwagen zur Verfügung

gestellt. Das Dienstfahrzeug steht dem Kläger nach Ziffer 2 der

Zusatzvereinbarung auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Dieser

Überlassungsverpflichtung ist die Beklagte nachgekommen.

Randnummer 29

Dem Kläger stand der ihm überlassene Dienstwagen auch während

seines Einsatzes in Finnland ab dem 12. Juni 2010 zur Verfügung, so

dass er ihn dort sowohl zur Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten

als auch für private Zwecke nutzen konnte. Unstreitig hat es eine

anderslautende Weisung oder bestimmte Vorgaben der Beklagten,

wonach der Kläger den ihm überlassenen Dienstwagen während seines

beruflichen Aufenthalts in Finnland nicht für Privatfahrten nutzen

sollte, nicht gegeben. Zwischen den Parteien war abgesprochen, dass

der Kläger nach Aufnahme seiner Tätigkeit in C-Stadt kurzfristig

nach Finnland reisen sollte. Die Beklagte war nach Ziffer 1 des

Arbeitsvertrags der Parteien berechtigt, den Kläger auch an einem

anderen Ort im In- und Ausland einzusetzen. Dementsprechend hat

auch der Kläger die rechtliche Zulässigkeit seines Einsatzes in

Finnland nicht in Zweifel gezogen. Da der Kläger seine

Dienstobliegenheiten im streitgegenständlichen Zeitraum in Finnland

zu erfüllen hatte und ihm dort der Dienstwagen auch zur privaten

Nutzung uneingeschränkt zur Verfügung stand, hat die Beklagte die

ihr nach der Zusatzvereinbarung obliegende Überlassungspflicht

nicht verletzt. Die Parteien haben in der Zusatzvereinbarung nicht

vereinbart, dass dem Kläger unabhängig von seinen Dienstpflichten

ein eigener Privatwagen in Deutschland zusteht, sondern vielmehr,

dass ihm zur Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten ein

"Dienstwagen" zur Verfügung gestellt wird, der ihm

"auch" zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Im

Hinblick darauf, dass der Kläger weisungsgemäß mit dem ihm

überlassenen Dienstwagen nach Finnland gereist ist und dort die ihm

obliegende Arbeitstätigkeit verrichtet hat, war die Beklagte nach

der geschlossenen Zusatzvereinbarung nicht verpflichtet, dem Kläger

neben dem in Finnland befindlichen Dienstwagen zusätzlich noch ein

weiteres Fahrzeug in Deutschland zur Privatnutzung zur Verfügung zu

stellen. Soweit der Kläger von der ihm von Seiten der Beklagten

angebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, mit dem Flugzeug zu

seiner Familie nach Deutschland zu reisen, und seine Freizeit nicht

in Finnland, sondern in Deutschland verbracht hat, begründet dies

keinen Anspruch auf Überlassung eines weiteren Fahrzeugs in

Deutschland zur reinen Privatnutzung. Im Streitfall ist

unerheblich, ob und inwieweit der Kläger von der während seines

Einsatzes in Finnland bestehenden Möglichkeit, den ihm überlassenen

Dienstwagen auch privat zu nutzen, tatsächlich Gebraucht gemacht

hat. Jedenfalls hat die Beklagte dem Kläger die ihm mit der

Überlassung des Dienstwagens eingeräumte private

Nutzungsmöglichkeit weder vertragswidrig entzogen noch beschränkt.

Mangels Pflichtverletzung der Beklagten besteht kein Anspruch des

Klägers auf die geforderte Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von

monatlich 321,00 EUR für die Zeit von Juni bis Dezember 2010.

Randnummer 30

II. Entgegen der Annahme des Klägers hat die

Beklagte auch nicht zu Unrecht einen Betrag in Höhe von 321,00 EUR

netto monatlich von seiner abgerechneten Vergütung einbehalten.

Randnummer 31

Die Beklagte hat vielmehr den Wert der privaten Nutzung als

geldwerten Vorteil vereinbarungsgemäß (Ziffer 8 der

Zusatzvereinbarung) nach der sog. 1%-Regelung dem steuerpflichtigen

Arbeitseinkommen des Klägers zugerechnet und dementsprechend von

dem auf dieser Grundlage ermittelten Nettoeinkommen wieder in Abzug

gebracht. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, die

Berechtigung der vorgenommenen Abzüge für Steuern zu überprüfen.

Legt der Arbeitgeber wie hier nachvollziehbar dar, dass er

bestimmte Abzüge für Steuern einbehalten und abgeführt hat, kann

der Arbeitnehmer die nach seiner Auffassung unberechtigt

einbehaltenen und abgeführten Beträge nicht erfolgreich mit einer

Vergütungsklage geltend machen. Er ist vielmehr auf die

steuerrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt, es sei denn, für den

Arbeitgeber wäre aufgrund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs

bekannten Umstände eindeutig erkennbar gewesen, dass eine

Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Anderenfalls tritt die

Erfüllungswirkung ein (BAG 30. April 2008 5 AZR 725/07 NZA

2008, 1044). Im Streitfall konnte die Beklagte in Anbetracht

der für den Kläger auch in Finnland bestehenden privaten

Nutzungsmöglichkeit nicht eindeutig erkennbar davon ausgehen, dass

mangels tatsächlicher Privatnutzung keine Verpflichtung zur

Abführung bestand. Im Übrigen hat der Kläger mit seiner Klage auch

nicht geltend gemacht, dass er mit zu hohen Abgaben von seinem

Bruttoentgelt belastet worden sei oder ihm aufgrund einer

fehlerhaften steuerrechtlichen Bewertung ein bestimmter

Steuerschaden entstanden sei. Vielmehr hat er einen Anspruch auf

Nutzungsausfallentschädigung in Höhe des nach der 1%-Regelung als

geldwerter Vorteil angesetzten Betrags von monatlich 321,00 EUR mit

der Begründung geltend gemacht, dass ihm im streitgegenständlichen

Zeitraum ab dem 12. Juni 2010 die private Nutzung des

Firmenfahrzeugs de facto nicht mehr möglich gewesen sei. Dieser

Klageanspruch ist gemäß den obigen Ausführungen nicht

begründet.

Randnummer 32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 33

Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür

die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht

vorliegen.

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