Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2015 – 2 Sa 54/15

Arbeitszeitkonto - Zeitabzüge für Qualifizierungsmaßnahmen
Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2015:0924.2SA54.15.0A
Normenkette
§ 77 Abs. 3 BetrVG, § 87 Abs. 1 BetrVG, § 1 TVG

Orientierungssatz

1. Nach § 5 Nr 3 des Tarifvertrags zur Qualifizierung (TVQ) vom 24. April 2006, der zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen e.V. und dem Verband der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e.V. sowie der IG Metall abgeschlossene wurde, ist bei Entwicklungsqualifizierungen nur von der "erforderlichen Qualifizierungszeit" 50 % als Eigenanteil in Form zusätzlicher unbezahlter Arbeitszeit einzubringen.(Rn.96)

2. Als erforderliche Qualifizierungszeit können nach dem TVQ nur diejenigen Zeiten angesehen werden, die der Beschäftigte zur Teilnahme an einer nach Maßgabe der § 4 TVQ und § 5 TVQ durchgeführten Qualifizierungsmaßnahme zur Entwicklungsqualifizierung (§ 2 Nr 4 TVQ) aufgewandt hat. Ein kontinuierlicher Zeitabzug im Hinblick auf etwaige noch durchzuführende Qualifizierungsmaßnahmen widerspricht den Vorgaben des TVQ, der die Erbringung eines Eigenanteils des Beschäftigten nur für die Qualifizierungszeit vorsieht, die zur Teilnahme an einer gemäß den Vorgaben des TVQ durchgeführten Maßnahme zur Entwicklungsqualifizierung erforderlich ist.(Rn.96)

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz vom 09. Dezember 2014 6 Ca 634/14 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 2. Satz 1 des Tenors des vorbezeichneten Urteils wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, an normalen Arbeitstagen vom Arbeitszeitkonto des Klägers Zeitabzüge wegen der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen vorzunehmen, wenn und soweit der Kläger an solchen Maßnahmen nicht teilgenommen hat.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, vom Arbeitszeitkonto des Klägers Zeitabzüge für Qualifizierungsmaßnahmen vorzunehmen.

Randnummer 2

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobil- und Nutzfahrzeugzulieferindustrie und beschäftigt ca. 1.500 Arbeitnehmer. Sie ist Mitglied im Verband der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e.V. Der Kläger ist bei der Beklagten zur Zeit als Gruppenleiter im Versand beschäftigt. Seine tatsächlich erbrachten Arbeitszeiten werden auf dem für ihn geführten Arbeitszeitkonto erfasst. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie für das Land Rheinland-Pfalz Anwendung, u.a. der zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen e.V. und dem Verband der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e.V. sowie der IG Metall abgeschlossene Tarifvertrag zur Qualifizierung (TVQ) vom 24. April 2006, der auszugsweise folgende Regelungen enthält:

Randnummer 3

"(…)

Randnummer 4

§ 2

Qualifizierung

Randnummer 5

Qualifizierung im Sinne dieses Tarifvertrages sind betrieblich notwendige (Nr. 1 bis 3) sowie betrieblich zweckmäßige (Nr. 4) Weiterbildungsmaßnahmen, die dazu dienen:

Randnummer 6

1.die ständige Fortentwicklung des fachlichen, methodischen und sozialen Wissens im Rahmen des eigenen Aufgabengebietes nachvollziehen zu können (Erhaltungsqualifizierung),

Randnummer 7

2.veränderte Anforderungen im eigenen Aufgabengebiet erfüllen zu können (Anpassungsqualifizierung),

Randnummer 8

3.beim Wegfall von Arbeitsaufgaben eine andere gleichwertige oder höherwertige Arbeitsaufgabe für einen durch den jeweiligen Beschäftigten im Betrieb zu besetzenden Arbeitsplatz übernehmen zu können (Umqualifizierung),

Randnummer 9

4.eine andere höherwertige Arbeitsaufgabe im Betrieb übernehmen zu können (Entwicklungsqualifizierung).

Randnummer 10

§ 3

Feststellung des betrieblichen Qualifikationsbedarfs

Randnummer 11

1.Der Arbeitgeber unterrichtet den Betriebsrat gemäß §§ 90 ff. BetrVG über die Planung von technischen Anlagen, die Änderung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder deren Neueinführung oder die Änderung von Arbeitsplätzen rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Der Betriebsrat kann hierbei eigene Vorschläge gem. § 92 a BetrVG einbringen.

Randnummer 12

2.Auf der Grundlage der geplanten und erwarteten Veränderungen des Betriebes ist der künftige betriebliche Qualifikationsbedarf vom Arbeitgeber festzustellen und mit dem Betriebsrat zu beraten.

Randnummer 13

Bei diesen Beratungen sind gemäß § 92 BetrVG anhand des gegenwärtigen und des künftigen Personalbedarfs Maßnahmen der Qualifizierung darzustellen und der Betriebsrat anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.

Randnummer 14

Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung von Maßnahmen und ihre Durchführung machen.

Randnummer 15

Zu diesen Beratungen können die Betriebsparteien im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Sachverständige hinzuziehen.

Randnummer 16

Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Beschäftigten die Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Qualifikationsmaßnahmen ermöglicht wird. Sie haben dabei auch die Belange älterer Beschäftigter, Teilzeitbeschäftigter und von Beschäftigten mit Familienpflichten sowie nach Möglichkeit und Notwendigkeit an- und ungelernter Beschäftigter zu berücksichtigen.

Randnummer 17

Falls aufgrund von geplanten oder durchgeführten Maßnahmen des Arbeitgebers sich Tätigkeiten der betroffenen Beschäftigten ändern und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, hat der Betriebsrat bei der Einführung von Qualifizierungsmaßnahmen gem. § 97 Abs. 2 BetrVG mitzubestimmen.

Randnummer 18

§ 4

Individuelle Qualifizierungsgespräche

Randnummer 19

Auf der Grundlage des gemäß § 3 festgestellten betrieblichen Qualifizierungsbedarfs vereinbaren die Betriebsparteien regelmäßige oder Anlass bezogene Gespräche der Beschäftigten mit dem Arbeitgeber. Wird betrieblich nichts anderes geregelt, sind die Gespräche jährlich zu führen.

Randnummer 20

Diese Gespräche können auch als Gruppengespräche durchgeführt werden. Sie können auch im Rahmen anderer Personalgespräche (z.B. im Rahmen der Leistungsbeurteilung oder Zielvereinbarung) geführt werden.

Randnummer 21

In dem Qualifizierungsgespräch wird zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber gemeinsam festgestellt, welcher konkrete individuelle Qualifizierungsbedarf besteht.

Randnummer 22

Soweit ein individueller Qualifizierungsbedarf besteht, werden die notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen vereinbart. Hierzu können die Beschäftigten Vorschläge machen. Zur Vereinbarung der Qualifizierungsmaßnahmen gehört ggf. auch die Festlegung von Prioritäten zwischen notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen.

Randnummer 23

Der Beschäftigte kann bei der Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.

Randnummer 24

Wird zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber kein Einvernehmen über den Qualifizierungsbedarf und/oder die daraus resultierenden notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen erzielt, gelten § 6 und § 7 Nr. 1.

Randnummer 25

Steht fest, dass Beschäftigte in der gesetzlichen Elternzeit und in Kindererziehungszeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt in den Betrieb zurückkehren, wird auch mit ihnen ein solches Gespräch vereinbart. Eine evtl. daraus resultierende Maßnahme soll nach Möglichkeit vor Rückkehr durchgeführt werden.

Randnummer 26

§ 5

Durchführung der Qualifizierung

Randnummer 27

1. Allgemeine Bestimmungen

Randnummer 28

Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne dieses Tarifvertrages sind zeitlich, inhaltlich abgegrenzte und beschriebene Maßnahmen. Sie sind nicht mit der Festlegung auf bestimmte Methoden verbunden und können arbeitsplatznah ("training on the job") oder in anderen internen und externen Maßnahmen durchgeführt werden.

Randnummer 29

Die Kosten der Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne von § 2 werden soweit sie nicht von Dritten übernommen werden vom Arbeitgeber getragen.

Randnummer 30

Der Betriebsrat bestimmt bei der Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mit.

Randnummer 31

Betriebsrat und Arbeitgeber stellen verbindlich fest, welche Form der betrieblichen Qualifizierung gemäß § 2 vorliegt. Im Falle der Nichteinigung gilt § 7 Nr. 2 entsprechend.

Randnummer 32

Der Arbeitgeber berichtet dem Betriebsrat regelmäßig mindestens jährlich über die umgesetzten Weiterbildungsmaßnahmen.

Randnummer 33

Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und dem Beschäftigten bestätigt.

Randnummer 34

2. Betriebliche notwendige Qualifizierungen

Randnummer 35

Die erforderliche Qualifizierungszeit gilt als zuschlagsfrei zu vergütende oder durch bezahlte Freistellung auszugleichende Arbeitszeit im Sinne der tariflichen Bestimmungen. Die Bestimmungen des § 7 GMTV / § 8 MTV zur zu vergütenden Reisezeit gelten entsprechend. Qualifizierungs- und Reisezeiten müssen nicht auf Arbeitszeitkonten gutgeschrieben werden.

Randnummer 36

3. Entwicklungsqualifizierungen

Randnummer 37

Von der erforderlichen Qualifizierungszeit sind grundsätzlich 50 % bezahlte Arbeitszeit (s. Nr. 2) und 50 % vom Beschäftigten als Eigenanteil in Form von zusätzlicher unbezahlter Arbeitszeit einzubringen. Sofern Arbeitszeitkonten bestehen, kann der Beschäftigte auch Ansprüche aus diesen Konten als Eigenanteil einbringen, soweit die betrieblichen Regelungen dies gestatten.

Randnummer 38

Von den Betriebsparteien soll in begründeten Einzelfällen auf Verlangen des Beschäftigten ein geringerer Eigenanteil festgelegt werden, wenn ein überwiegender betrieblicher Nutzen zu erwarten ist. Ebenso soll von den Betriebsparteien in begründeten Einzelfällen auf Verlangen des Arbeitgebers ein höherer Eigenanteil des Beschäftigten festgelegt werden, wenn kein überwiegend betrieblicher Nutzen zu erwarten ist.

Randnummer 39

§ 6

Pflichten der Beschäftigten

Randnummer 40

Die Beschäftigten sind verpflichtet, bei der Ermittlung des Qualifizierungsbedarfes mitzuwirken und an den vereinbarten Qualifizierungsgesprächen und -maßnahmen teilzunehmen.

Randnummer 41

Lehnt der Beschäftigte die Teilnahme an einer für ihn vereinbarten Qualifizierungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ab, so kommen insoweit für ihn die Be-stimmungen des § 13 GMTV / § 14 MTV in der Folge (einmalig) nicht zur Anwendung. Im Übrigen gelten die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.

Randnummer 42

Beschäftigte, die an einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinne dieses Tarifvertrages teilgenommen haben, sind verpflichtet, die dadurch erreichte Qualifikation einzusetzen, soweit die Arbeitsaufgabe dies verlangt.

Randnummer 43

§ 7

Konfliktregelung

Randnummer 44

1.Bei Streitigkeiten zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber im Rahmen des Qualifizierungsgesprächs (§ 4) haben sich auf Antrag einer Seite Arbeitgeber und Betriebsrat mit der Angelegenheit zu befassen und möglichst zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen.

a)Betrieblich notwendige Qualifizierung

Randnummer 45

Bei weiterhin bestehenden Streitigkeiten zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber aus diesem Tarifvertrag über eine betrieblich notwendige Qualifizierung nach § 2 Nr. 1 bis 3, wird in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten eine paritätische Kommission eingerichtet, der je zwei vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat bestellte Betriebsangehörige angehören. In Betrieben mit nicht mehr als 200 Beschäftigten sind die örtlich zuständigen Vertreter der Tarifvertragsparteien hinzuzuziehen.

Randnummer 46

Gelingt auch dann keine Einigung, so entscheidet die in §§ 2 Ziff. 7, 3 Ziff. 3 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung genannte tarifliche Schlichtungsstelle.

b)Entwicklungsqualifizierung

Randnummer 47

Bei weiterhin bestehenden Streitigkeiten zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber aus diesem Tarifvertrag über eine betrieblich zweckmäßige Qualifizierung nach § 2 Nr. 4 gilt Nr. 1 a) entsprechend, sofern eine Betriebsgröße von mehr als 50 Beschäftigten gegeben ist und der Beschäftigte eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 2 Jahren erreicht hat.

Randnummer 48

2.Bei allen betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten aus diesem Tarifvertrag tritt an die Stelle der gesetzlichen Einigungsstelle die tarifliche Schlichtungsstelle der §§ 2 Ziff. 7, 3 Ziff. 3 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung.

Randnummer 49

(…)"

Randnummer 50

Unter dem 11. Dezember 2013 schloss die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat die "Betriebsvereinbarung Nr. 01/2014" zur "Zukunftssicherung durch Entwicklungsqualifizierung der Mitarbeiter", die u.a. folgende Regelungen enthält:

Randnummer 51

"(…)

Randnummer 52

3.Durchführung der Qualifizierung / Festlegung der Form gemäß § 5 TVQ

Randnummer 53

3.1.Die Betriebsparteien legen zur Durchführung der Qualifizierung ausdrücklich eine vornehmlich arbeitsplatznahe Qualifizierung (sog. "Training on the Job") fest. Eine solche Qualifizierung lässt der TVQ ausdrücklich zu (vgl. § 5 Ziff. 1 Abs. 1 TVQ).

Randnummer 54

3.2.Die verschiedenen von den Betriebspartnern für die Geltungsdauer dieser Betriebsvereinbarung vorgesehenen Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne des § 5 Ziff. 1 Abs. 1 TVQ sind in Anlage 2 zu dieser Betriebsvereinbarung im Einzelnen beschrieben. Der zeitliche Ablauf der Qualifizierungsmaßnahmen ist in dem in Anlage 3 näher dargelegten zeitlichen Qualifizierungsplan niedergelegt. Diese zeitlich und inhaltlich abgegrenzten Maßnahmen werden von den Betriebsparteien in regelmäßigen Abständen auf Praktikabilität, Erfolg und Effizienz überprüft und, falls dies für erforderlich erkannt wird, ergänzt und/oder angepasst. Für die einzelnen Qualifizierungsmaßnahmen werden Teilnahmebescheinigungen erstellt. Für Qualifizierungsmaßnahmen ab 3 Tagen inklusive einer Abschlussprüfung werden den Mitarbeitern Qualifizierungsnachweise in Form von Teilnahmeurkunden / Zertifikate ausgestellt.

Randnummer 55

3.3.Aufgrund der Anlagen 2 und 3 und den Beratungen der Betriebsparteien legen diese gem. § 5 Ziff. 1 Abs. 4 TVQ fest, dass es sich bei dieser Qualifizierung vollumfänglich um Entwicklungsqualifizierung gem. § 2 Ziff. 4 TVQ handelt. Die Weiterbildung der Mitarbeiter entsprechend der von dieser Betriebsvereinbarung vorgesehenen Qualifizierungsmaßnahmen soll dazu dienen, die Beschäftigten zu befähigen, den steigenden Anforderungen (u.a. aufgrund neuer Produktions- und Prozessverfahren) in der hochtechnisierten Automobil- und Nutzfahrzeugzulieferindustrie gerecht zu werden und damit letztlich höherwertige Aufgaben übernehmen zu können.

Führt diese Entwicklungsqualifizierung zur Übertragung neuer und höherwertigerer Aufgaben, so wird im Rahmen der tariflichen Vorgaben und Definitionen die Eingruppierung des Arbeitsplatzes/Aufgabengebietes einmal jährlich überprüft und unter Einhaltung der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte gegebenenfalls entsprechend geändert.

Randnummer 56

3.4.Die Kosten der Qualifizierungsmaßnahmen werden gem. § 5 Ziff. 1 Abs. 2 TVQ vom Arbeitgeber getragen.

Randnummer 57

3.5.Von der erforderlichen Qualifizierungszeit haben die Beschäftigten gemäß § 5 Ziff. 3 Abs. 1 TVQ 50 % als Eigenanteil in Form von zusätzlicher unbezahlter Arbeitszeit einzubringen. Unberührt bliebt die in § 5 Ziff. 3 Abs. 2 TVQ vorgesehene Möglichkeit, in begründeten Einzelfällen den Eigenanteil des Beschäftigten höher oder geringer festzulegen, wobei ein Mindestanspruch auf Entwicklungsqualifizierung in Höhe von 35 Stunden jährlich für jeden Beschäftigen gegeben ist. Die Qualifizierungsmaßnahmen nach dem in Anlage 3 näher dargelegten zeitlichen Qualifizierungsplan sollen möglichst kontinuierlich erfolgen. Die entsprechende Verrechnung erfolgt im Rahmen der täglichen Arbeitszeiterfassung (vgl. Anlage 4). Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter können auch Ansprüche aus Arbeitszeitkonten als Eigenanteil einbringen. Bei Teilzeitmitarbeitern werden die unbezahlt einzubringenden Arbeitsstunden entsprechend anteilig berücksichtigt.

Randnummer 58

4.Verpflichtung zur Erbringung

Randnummer 59

Jede Mitarbeiterin/jeder Mitarbeiter ist gem. § 6 Abs. 1 TVQ zur Erbringung der vorstehend vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen verpflichtet.

Randnummer 60

(…)"

Randnummer 61

In der "Anlage 4 zur BV Qualifizierung" heißt es:

Randnummer 62

"Anlage 4 zur BV Qualifizierung

Randnummer 63

Die im Rahmen dieser Betriebsvereinbarung zu leistende unbezahlte Entwicklungsqualifizierung wird durch nachfolgend beschriebenen

Randnummer 64

automatisierten Ablauf realisiert

Randnummer 65

° An normalen Arbeitstagen wird innerhalb des SAP Systems automatisch und täglich ein Abzug von 0,5 h (reine Rechengröße) von der täglich geleisteten Arbeitszeit vorgenommen.

Randnummer 66

(…)"

Randnummer 67

Gestützt auf die Betriebsvereinbarung Nr. 01/2014 begann die Beklagte im Januar 2014 damit, vom Arbeitszeitkonto des Klägers Zeitabzüge vorzunehmen.

Randnummer 68

Mit seiner Klage hat der Kläger die Gutschrift der von seinem Arbeitszeitkonto in der Zeit von Januar bis September 2014 in Abzug gebrachten Stunden begehrt und von der Beklagten verlangt, es zu unterlassen, von seinem Arbeitskonto Zeitabzüge wegen Qualifizierungsmaßnahmen vorzunehmen, wenn und soweit er daran nicht teilgenommen hat.

Randnummer 69

Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf ihre erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Randnummer 70

Der Kläger hat erstinstanzlich soweit für das Berufungsverfahren von Interesse beantragt,

Randnummer 71

1.die Beklagte zu verurteilen, seinem Zeitkonto 83,5 Stunden gutzuschreiben,

Randnummer 72

2.die Beklagte zu verpflichten, an normalen Arbeitstagen seinem Arbeitszeitkonto die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gutzuschreiben und Zeitabzüge wegen der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen nur dann vorzunehmen, wenn er an solchen Maßnahmen teilgenommen hat.

Randnummer 73

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 74

die Klage abzuweisen.

Randnummer 75

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz hat soweit für das Berufungsverfahren von Interesse mit Urteil vom 09. Dezember 2014 den Klageanträgen zu 1. und 2. stattgegeben. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

Randnummer 76

Gegen das ihr am 05. Februar 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. Februar 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27. März 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

Randnummer 77

Sie trägt vor, das Arbeitsgericht habe sich über den rechtswirksam zum Ausdruck gebrachten Willen der Tarifvertragsparteien und der Betriebspartner hinweggesetzt. Aufgrund der tarifvertraglichen Vorgaben und der im Einklang damit stehenden betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen sei sie zu dem erfolgten Abzug vom Arbeitszeitkonto des Klägers berechtigt. Die Betriebspartner hätten im Einklang mit der ausdrücklichen tarifvertraglichen Vorgabe gemäß § 5 Nr. 1 TVQ in Ziff. III. 3.3 der Betriebsvereinbarung verbindlich festgelegt, dass es sich bei der Qualifizierung mit dem in Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung vereinbarten Qualifizierungsaufwand um Entwicklungsqualifizierung i.S.v. § 2 Nr. 4 TVQ handele. Der nach § 5 Nr. 3 TVQ vom Beschäftigten in Form von unbezahlter Arbeitszeit einzubringende Eigenanteil betrage die Hälfte des in Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung festgelegten Qualifizierungsaufwands, mithin 7 % der wöchentlichen Arbeitszeit auf Grundlage einer 35-Stunden-Woche. In § 5 Nr. 3 Abs. 1 und 2 TVQ sehe der Tarifvertrag ausdrücklich und unmissverständlich die Möglichkeit vor, den Eigenanteil über Arbeitszeitkonten einzubringen. Genau diese tarifvertraglich vorgesehene betriebliche Regelung gebe es in ihrem Betrieb mit dem in der Anlage 4 der Betriebsvereinbarung geregelten kontinuierlichen Abzug von täglich 0,5 Stunden vom Arbeitszeitkonto. Im Hinblick darauf, dass der TVQ gerade eine solche betriebliche Regelung durch die Betriebspartner verlange, scheide ein Verstoß gegen § 77 Abs. 3 BetrVG von vornherein aus. Die Annahme des Arbeitsgerichts, der Abzug vom Arbeitszeitkonto könne nur dann erfolgen, nachdem der Mitarbeiter tatsächlich an einer Qualifizierungsmaßnahme teilgenommen habe, würde der rechtswirksam vereinbarten betriebsverfassungsrechtlichen Regelung in der Anlage 4 der Betriebsvereinbarung widersprechen, die sich klar im Rahmen der tarifvertraglichen Vorgaben gemäß § 5 Nr. 3 TVQ halte. Da die Qualifizierungsgespräche und die Festlegung der individuellen Qualifizierungsmaßnahmen bei den einzelnen Mitarbeitern gemäß Ziffer 2.3 der Betriebsvereinbarung zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Jahr stattfinden würden, sei es gerade Wille der Betriebsparteien gewesen, dass für alle Mitarbeiter gleichermaßen mit Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung eine kontinuierliche Verrechnung des Eigenanteils erfolgen solle. Das Arbeitsgericht habe sich in unzulässiger Weise über den klar artikulierten Willen der Tarifvertragsparteien und Betriebspartner hinweggesetzt.

Randnummer 78

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 79

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz vom 09. Dezember 2014 6 Ca 634/14 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Randnummer 80

Der Kläger hat im Termin vom 24. September 2015 erklärt, dass der Klageantrag zu 2. gemäß seinem Schriftsatz vom 22. September 2015 als Feststellungsantrag wie folgt gestellt werde:

Randnummer 81

Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, an normalen Arbeitstagen von seinem Arbeitszeitkonto Zeitabzüge wegen der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen vorzunehmen, wenn und soweit er an solchen Maßnahmen nicht teilgenommen hat.

Randnummer 82

Der Kläger beantragt,

Randnummer 83

die Berufung mit dieser Maßgabe zurückzuweisen.

Randnummer 84

Er erwidert, das Arbeitsgericht habe sich entgegen der Annahme der Beklagten nicht über den Willen der Tarifvertragsparteien hinweggesetzt, sondern diesen zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Die maßgeblichen Regelungen der Betriebsvereinbarung würden gerade nicht im Einklang mit den Vorgaben des TVQ stehen, sondern gegen diese verstoßen. Aus der im TVQ enthaltenen Formulierung, nach der die Beschäftigten 50 % der erforderlichen Qualifizierungszeit als Eigenanteil einzubringen hätten, ergebe sich eindeutig, dass zum einen eine Qualifizierungszeit angefallen sein müsse, und zum anderen für jegliche Einbringung eines Eigenanteils Voraussetzung sei, dass es sich bei der Qualifizierungsmaßnahme um eine betrieblich zweckmäßige Weiterbildungsmaßnahme i.S.v. § 2 Nr. 4 TVQ handele, die gemäß dieser Vorschrift dazu diene, eine andere höherwertige Arbeitsaufgabe im Betrieb übernehmen zu können (Entwicklungsqualifizierung). Derartige Qualifizierungsmaßnahmen seien ihm weder angeboten worden noch habe er an solchen teilgenommen.

Randnummer 85

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 86

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere formsowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

Randnummer 87

Die Berufung der Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Randnummer 88

Die Beklagte ist zur Gutschrift der vom Arbeitszeitkonto des Klägers in der Zeit von Januar bis September 2014 in Abzug gebrachten 83,5 Stunden verpflichtet.

Randnummer 89

Der Antrag zu 2., den der Kläger im Berufungsverfahren auf einen entsprechenden Feststellungsantrag beschränkt hat, ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist nach der Betriebsvereinbarung nicht zur Vornahme von Zeitabzügen vom Arbeitszeitkonto des Klägers berechtigt, wenn und soweit der Kläger an den entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen nicht teilgenommen hat, weil der in der Anlage 4 zur Betriebsvereinbarung geregelte kontinuierliche Zeitabzug zur Einbringung eines Eigenanteils an einer Entwicklungsqualifizierung gegen die zwingenden tariflichen Vorgaben verstößt. Die Berufung der Beklagten war daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass Ziff. 2 Satz 1des Tenors des angefochtenen Urteils aufgrund der im Berufungsverfahren erfolgten Beschränkung auf einen Feststellungsantrag entsprechend gefasst wird.

Randnummer 90

I. Die Beklagte ist zur Gutschrift der vom Arbeitszeitkonto des Klägers in der Zeit von Januar bis September 2014 unstreitig in Abzug gebrachten 83,5 Stunden verpflichtet.

Randnummer 91

Die von der Beklagten auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung Nr. 01/2014 vom 11. Dezember 2013 vorgenommenen Zeitabzüge waren nicht berechtigt, weil das in der Anlage 4 geregelte automatisierte Verfahren gegen die Vorgaben des TVQ verstößt und der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum auch an keiner Qualifizierungsmaßnahme i.S.v. § 2 Nr. 4 TVQ teilgenommen hat.

Randnummer 92

Die in der Anlage 4 zur Betriebsvereinbarung enthaltene Regelung, nach der an normalen Arbeitstagen innerhalb des SAP-Systems automatisch und täglich ein Abzug von 0,5 Stunden von der täglich geleisteten Arbeitszeit vorgenommen wird, ist wegen Verstoßes gegen die zwingenden Bestimmungen des TVQ unwirksam.

Randnummer 93

1. Nach § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, es sei denn, ein Tarifvertrag lässt den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zu. Die Vorschrift gewährleistet die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie. Dazu räumt sie den Tarifvertragsparteien den Vorrang zur Regelung von Arbeitsbedingungen ein. Diese Befugnis soll nicht durch ergänzende oder abweichende Regelungen der Betriebsparteien ausgehöhlt werden können. Eine gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung ist unwirksam. Zwar greift die Sperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht ein, soweit es um Angelegenheiten geht, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegen. Ein solches Mitbestimmungsrecht setzt aber nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG voraus, dass insoweit keine zwingende tarifliche Regelung besteht, an die der Arbeitgeber gebunden ist. § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG führt daher auch im Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 BetrVG dann zur (vollständigen oder partiellen) Unwirksamkeit einer betrieblichen Regelung, wenn dieser eine zwingende tarifliche Regelung entgegensteht und der Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht ausdrücklich zulässt (BAG 29. April 2004 1 ABR 30/02 Rn. 100 u. 101, NZA 2004, 670; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Kania 14. Aufl. § 77 BetrVG Rn. 55).

Randnummer 94

2. Die Beklagte ist zu der von ihr praktizierten kontinuierlichen Verrechnung des in der Betriebsvereinbarung festgelegten Eigenanteils an vorgesehenen Qualifizierungsmaßnahmen nach Maßgabe der in der Anlage 4 getroffenen Regelung nicht berechtigt, weil diese Regelung wegen Verstoßes gegen die zwingenden Vorgaben des TVQ unwirksam ist.

Randnummer 95

a) Nach § 4 TVQ vereinbarten die Betriebsparteien auf der Grundlage des gemäß § 3 festgestellten betrieblichen Qualifizierungsbedarfs regelmäßige oder anlassbezogene Gespräche der Beschäftigten mit dem Arbeitgeber. In dem Qualifizierungsgespräch wird zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber gemeinsam festgestellt, welcher konkrete individuelle Qualifizierungsbedarf besteht. Soweit ein individueller Qualifizierungsbedarf besteht, werden die notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen vereinbart. Wird zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber kein Einvernehmen über den Qualifizierungsbedarf und/oder die daraus resultierenden notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen erzielt, so gelten §§ 6 und 7 Nr. 1 TVQ. Nach § 5 Nr. 1 TVQ sind Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne dieses Tarifvertrages zeitlich, inhaltlich abgegrenzte und beschriebene Maßnahme. Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und dem Beschäftigten bestätigt. Bei betrieblich notwendigen Qualifizierungen (§ 2 Nr. 1 3 TVQ) gilt die erforderliche Qualifizierungszeit nach § 5 Nr. 2 TVQ als zuschlagsfreie zu vergütende oder durch bezahlte Freistellung auszugleichende Arbeitszeit im Sinne der tariflichen Bestimmungen. Bei Entwicklungsqualifizierungen (§ 2 Nr. 4 TVQ) sind nach § 5 Nr. 3 TVQ von der erforderlichen Qualifizierungszeit grundsätzlich 50 % bezahlte Arbeitszeit (s. § 5 Nr. 2 TVQ) und 50 % vom Beschäftigten als Eigenanteil in Form von zusätzlicher unbezahlter Arbeitszeit einzubringen. Sofern Arbeitszeitkonten bestehen, kann der Beschäftigte auch Ansprüche aus diesen Konten als Eigenanteil einbringen, soweit die betrieblichen Regelungen dies gestatten.

Randnummer 96

b) Nach dem eindeutigen Wortlaut der in § 5 Nr. 3 TVQ getroffenen Regelung ist bei Entwicklungsqualifizierungen nur von der "erforderlichen Qualifizierungszeit" 50 % als Eigenanteil in Form zusätzlicher unbezahlter Arbeitszeit einzubringen. Sofern nicht die nach Maßgabe des § 4 TVQ zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne des Tarifvertrags, d.h. zeitlich, inhaltlich abgegrenzte und beschriebene Maßnahmen (§ 5 Nr. 1 TVQ) durchgeführt worden sind, kann dafür auch keine "erforderliche Qualifizierungszeit" angefallen sein. Aus dem Gesamtzusammenhang der dargestellten tariflichen Regelungen ergibt sich, dass als erforderliche Qualifizierungszeit nur diejenigen Zeiten angesehen werden können, die der Beschäftigte zur Teilnahme an einer nach Maßgabe der §§ 4 und 5 TVQ durchgeführten Qualifizierungsmaßnahme zur Entwicklungsqualifizierung (§ 2 Nr. 4 TVQ) aufgewandt hat. Ein kontinuierlicher Zeitabzug im Hinblick auf etwaige noch durchzuführende Qualifizierungsmaßnahmen widerspricht den Vorgaben des TVQ, der die Erbringung eines Eigenanteils des Beschäftigten nur für die Qualifizierungszeit vorsieht, die zur Teilnahme an einer gemäß den Vorgaben des TVQ durchgeführten Maßnahme zur Entwicklungsqualifizierung erforderlich ist. Im Hinblick darauf, dass erst im Rahmen eines individuellen Qualifizierungsgesprächs zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber ein etwaiger konkreter individueller Qualifizierungsbedarf gemeinsam festzustellen ist und dann ggf. die notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen zu vereinbaren sind (§ 4 TVQ), ist auch die in der Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung Nr. 01/2014 enthaltene Regelung, mit der die Betriebsparteien pauschal für alle Mitarbeiter einen Anteil von 14 % der wöchentlichen Arbeitszeit für die Entwicklungsqualifizierung festgelegt haben, mit der tariflichen Regelung unvereinbar.

Randnummer 97

Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich auch aus § 5 Ziffer 3 Satz 2 TVQ nichts anderes. Diese Bestimmung sieht lediglich vor, dass der Beschäftigte auch Ansprüche aus bestehenden Arbeitszeitkonten als Eigenanteil einbringen kann, soweit die betrieblichen Regelungen dies gestatten. Diese durch eine mögliche betriebliche Regelung eingeräumte Option kommt nur in Betracht, wenn der Beschäftigte überhaupt einen Eigenanteil einzubringen hat. Eine solche Verpflichtung besteht nach § 5 Nr. 3 TVQ nur in Bezug auf die zur Teilnahme an einer durchgeführten Entwicklungsqualifizierung erforderliche Qualifizierungszeit. Der Tarifvertrag enthält keine Öffnungsklausel, die den Betriebsparteien eine abweichende Regelung zur Einführung eines kontinuierlichen Zeitabzugs ohne Rücksicht auf die Teilnahme des Beschäftigten an einer durchgeführten Qualifizierungsmaßnahme gestattet. Die in der Anlage 4 zur Betriebsvereinbarung festgelegte Verfahrensweise ist mithin wegen Verstoßes gegen die zwingenden tariflichen Bestimmungen des TVQ unwirksam. Im streitgegenständlichen Zeitraum hat der Kläger unstreitig an keiner Qualifizierungsmaßnahme i.S.v. § 2 Nr. 4 TVQ teilgenommen. Die von der Beklagten vorgenommenen Abzüge vom Arbeitszeitkonto des Klägers sind daher nicht gerechtfertigt.

Randnummer 98

II. Der Antrag zu 2., den der Kläger im Berufungsverfahren auf einen entsprechenden Feststellungsantrag beschränkt hat, ist zulässig und begründet.

Randnummer 99

1. Die Beschränkung des Antrags, durch die ohne Änderung des Klagegrundes vom Leistungszum Feststellungsantrag übergegangen wird, gilt nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung (BAG 14. Dezember 2010 9 AZR 642/09 -, Rn. 21, NZA 2011, 509; BAG 07. Dezember 2005 5 AZR 535/04 -, Rn. 11, BAGE 116, 267). Eine Feststellung ist im Vergleich zu einem Leistungsgebot ein Weniger (BGH 09. April 1992 IX ZR 304/90 Rn. 37, NJW 1992, 1834). Der Kläger konnte daher den Antrag zu 2. ohne Einlegung einer Anschlussberufung auf einen entsprechenden Feststellungsantrag beschränken, weil mit der Antragsbeschränkung nicht mehr als die Zurückweisung der Berufung erreicht werden soll (vgl. BGH 19. Juni 2008 IX ZR 84/07 Rn. 8, NJW 2008, 2580).

Randnummer 100

2. Der zuletzt gestellte Antrag zu 2. ist gemäß § 256 Abs. 2 ZPO als Zwischenfeststellungsantrag zulässig, weil die Entscheidung über den Leistungsantrag zu 1. von der (vorgreiflichen) Frage abhängt, ob die Beklagte zur Vornahme der ohne Rücksicht auf eine Teilnahme des Klägers an Qualifizierungsmaßnahmen vorgenommenen Zeitabzüge nach Maßgabe der Anlage 4 zur Betriebsvereinbarung berechtigt ist oder nicht. Ein Feststellungsantrag muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann auch einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben.

Randnummer 101

3. Der Antrag zu 2. ist auch begründet, weil die Beklagte gemäß den obigen Ausführungen nicht berechtigt ist, an normalen Arbeitstagen von dem Arbeitszeitkonto des Klägers Zeitabzüge wegen der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen vorzunehmen, wenn und soweit der Kläger an solche Maßnahmen nicht teilgenommen hat.

Randnummer 102

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 103

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 TVG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LAG Rheinland-Pfalz in 2 Sa 54/15 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten