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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.07.2011 – 10 Sa 71/11

Anspruch eines Rettungsassistenten auf die Wechselschichtzulage gemäß § 14 DRK-TV - Arbeitsbereitschaft
Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0714.10SA71.11.0A

Orientierungssatz

1. Kein Anspruch eines Rettungsassistenten auf Zahlung einer tariflichen Wechselschichtzulage nach § 14 Abs 7 Tarifvertrag für Arbeitnehmer des Deutschen Roten Kreuzes in der Fassung des DRK-Reformtarifvertrags (DRK-TV), da in die regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers täglich regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden fällt.(Rn.27)

2. Für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Arbeitszeitverlängerung ist der Arbeitgeber primär darlegungs- und beweisbelastet. Die Anforderungen dürfen aber nicht überspannt werden. Es besteht eine umfassende Substantiierungspflicht, die sich am Gesichtspunkt der Sachnähe orientiert. Dies gilt für beide Parteien, d. h. je näher eine Partei an den streitgegenständlichen tatsächlichen Geschehnissen steht, umso detaillierter muss sie sich -und zwar wahrheitsgemäß mit dem Sachvortrag der Gegenseite auseinandersetzen.(Rn.31)

(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 1303/11)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24. November 2010, Az.: 1 Ca

987/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über die Zahlung einer

tariflichen Wechselschichtzulage.

Randnummer 2

Der Kläger (geb. am 10.01.1964) war vom 01.09.1991

bis zum 31.03.2008 bei dem Beklagten zu 1) als Rettungsassistent im

Rettungsdienst angestellt. Nach dem Teilbetriebsübergang der

Bereiche Rettungsdienst und Krankentransport ist er ab dem

01.04.2008 bei der Beklagten zu 2) beschäftigt. Der Kläger ist

Mitglied des Betriebsrates. Er wird in der Rettungswache Z.-Stadt

eingesetzt, die im Schichtbetrieb rund um die Uhr, auch an Sonn-

und Feiertagen besetzt ist. Der Kläger arbeitet in

Wechselschicht.

Randnummer 3

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge

für Arbeitnehmer des Deutschen Roten Kreuzes Anwendung, seit dem

01.01.2007 in der Fassung des DRK-Reformtarifvertrages (im

Folgenden: DRK-TV). Dieser lautet soweit vorliegend von Interesse

wie folgt:

Randnummer 4

„§ 12 Regelmäßige Arbeitszeit

Randnummer 5

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich

der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich

…

Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden bis zu 12

Stunden täglich

…..

und durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich, wenn in sie regelmäßig

eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei

Stunden täglich fällt.

…

Randnummer 6

§ 13 Sonderformen der Arbeit

Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem

Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der

täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der

Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens

zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind

wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und

Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.

Nachtschichten sind Arbeitsschichten, in denen die Nachtarbeit

zeitlich überwiegt.

…

Randnummer 7

§ 14 Ausgleich für Sonderformen der

Arbeit

…

Der Mitarbeiter, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan)

eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen

Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 13 Abs. 1) vorsieht, und der

dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40

Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen

Nachtschicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage von Euro

102,26 monatlich.

…

Die Absätze 7 und 8 gelten nicht, für

….

Randnummer 8

Mitarbeiter, in deren regelmäßige Arbeitszeit

regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens

drei Stunden täglich fällt.

…“

Randnummer 9

Die Beklagten haben die regelmäßige Arbeitszeit des

Klägers auf 48 Wochenstunden verlängert. Der Kläger ist der

Ansicht, dass in seine Arbeitszeit durchschnittlich keine

Arbeitsbereitschaft von täglich mindestens drei Stunden falle. Er

begehrt mit seiner Klage die Zahlung der tariflichen

Wechselschichtzulage von € 102,26 für die Zeit vom 01.05.2008

bis zum 31.10.2010 (30 Monate x € 102,26 = € 3.067,80

brutto).

Randnummer 10

Von einer weitergehenden Darstellung des

unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen

Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf

die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern

vom 24.11.2010 (dort Seite 2-4 = Bl. 220-222 d. A.) Bezug

genommen.

Randnummer 11

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt

beantragt,

Randnummer 12

die Beklagten (als Gesamtschuldner) zu verurteilen, an ihn

€ 3.067,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten

über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2010 zu zahlen,

festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, für die

von ihm geleisteten Wechselschichten die monatliche

Wechselschichtzulage in Höhe von € 102,26 ab 01.11.2010 zu

zahlen.

Randnummer 13

Die Beklagten haben beantragt,

Randnummer 14

die Klage abzuweisen.

Randnummer 15

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage mit

Urteil vom 24.11.2010 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen

ausgeführt, der Kläger habe keinen tariflichen Anspruch auf Zahlung

einer Wechselschichtzulage. In seine Arbeitszeit falle ausweislich

der von ihm vorgelegten Arbeitsnachweise für die Monate von Mai bis

Juli 2010 regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich

mindestens drei Stunden täglich. Der Kläger habe in diesem

Referenzzeitraum insgesamt 37 Dienstschichten geleistet, die

Arbeitsbereitschaftszeiten müssten somit 111 Stunden (37 x 3 Std.)

unterschreiten. Das sei nicht der Fall. Zwar seien nach der

Darstellung des Klägers insgesamt nur 73,45

Arbeitsbereitschaftsstunden angefallen. Diesen Stunden seien jedoch

die vom Kläger als „Pause“ deklarierten Zeitanteile von

20,33 Stunden sowie die von ihm willkürlich herbeigeführten

„Splitterzeiten“ im Umfang von 17,08 Stunden sowie die

unter „Fort- und Weiterbildung“ erfassten 9,25 Stunden

und die 4,90 Stunden, die er unter dem Stichwort

"Aufräumen/Spülmaschine" erfasst habe, hinzuzurechnen.

Der Kläger habe sich während der von ihm deklarierten Pausen

tatsächlich in Arbeitsbereitschaft befunden. Die von ihm minutiös

aufgeführten Splitterzeiten von weniger als zehn Minuten habe er

offensichtlich willkürlich herbeigeführt. Auch die angegebenen

Zeiten für Fort-, Aus- und Weiterbildung seien nicht als

Arbeitszeit zu berücksichtigen. Gleiches gelte für die von dem

Kläger mit "Aufräumen/Spülmaschine" deklarierten Zeiten.

Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts

wird auf Seite 5 bis 7 des Urteils vom 24.11.2010 (= Bl. 223-225 d.

A.) Bezug genommen.

Randnummer 16

Gegen dieses Urteil, das ihm am 07.01.2011

zugestellt worden ist, hat der Kläger mit am 07.02.2011 beim

Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt

und diese innerhalb der bis zum 07.04.2011 verlängerten

Berufungsbegründungsfrist am 07.04.2011 begründet.

Randnummer 17

Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die

Sach- und Rechtslage unzutreffend beurteilt. Der Referenzzeitraum

von drei Monaten sei zu kurz, denn aus lediglich 37 geleisteten

Schichten ließen sich keine statistisch relevanten Daten gewinnen.

Die Beklagte bestreite die Richtigkeit seiner

Tätigkeitsdokumentation unsubstantiiert; es sei an ihr, einen

anderen Tagesablauf detailliert darzustellen. Seine

Bereitschaftszeiten seien um die „fiktiven“

Pausenzeiten zu verkürzen. Auch die Splitterzeiten seien nicht der

Arbeitsbereitschaft zuzurechnen. Das Arbeitsgericht habe ohne

Begründung den ehrverletzenden Vorwurf der Beklagten übernommen, er

habe willkürlich Splitterzeiten herbeigeführt. Auch die Zeiten der

Fortbildung dürften nicht als Bereitschaftszeit gewertet werden.

Schließlich habe das Arbeitsgericht verkannt, dass das Aufräumen,

auch der Küche, zu seinen arbeitsvertraglich geschuldeten

Nebenpflichten gehöre. Auch Toilettengänge dürften nicht pauschal

aus der Erfassung der Arbeitszeit herausgenommen werden.

Schließlich dürfe auch die Betriebsratsarbeit nicht als

Bereitschaftszeit gewertet werden. Im Kontext der

Wechselschichtzulage sei dies auch völlig unproblematisch, weil es

nicht auf die Zahl der Arbeitsstunden pro Tag ankomme, sondern auf

das Verhältnis der Bereitschaftsstunden zur Anzahl der Schichten.

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den

Schriftsatz des Klägers vom 07.04.2011 (Bl. 253-260 d.A.) Bezug

genommen.

Randnummer 18

In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der

Kläger auf richterlichen Hinweis die Berufung gegen den Beklagten

zu 1) und die Abweisung des Feststellungsantrags

zurückgenommen.

Randnummer 19

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich

zuletzt,

Randnummer 20

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.11.2010,

Az.: 1 Ca 987/08, abzuändern und die Beklagte zu 2) zu verurteilen,

an ihn € 3.067,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2010 zu

zahlen,

Randnummer 21

Die Beklagte zu 2) beantragt,

Randnummer 22

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 23

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach

Maßgabe ihrer Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 05.05.2011

(Bl. 265-271 d.A.), auf den Bezug genommen wird, als zutreffend. Es

sei rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger vorbringe, der

dokumentierte Referenzzeitraum von drei Monaten mit 37 geleisteten

Schichten sei zu kurz. Der Kläger habe sich zunächst geweigert,

überhaupt Tätigkeitsnachweise zu fertigen. Gegen die ihm deswegen

erteilte Abmahnung habe er vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern

sogar Klage erhoben (Az.: 1 Ca 161/10). Erst in einem gerichtlichen

Vergleich vom 19.02.2010 habe er sich bereit erklärt, die nunmehr

vorliegenden Dokumentationen zu fertigen.

Randnummer 24

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den

Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt

der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 25

I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des

Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519

ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist

somit zulässig.

Randnummer 26

II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen

Erfolg. Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis als auch in der

Begründung vollkommen zutreffend festgestellt, dass der Kläger

keinen tariflichen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf Zahlung

einer Wechselschichtzulage für die Zeit vom 01.05.2008 bis zum

31.10.2010 in Höhe von insgesamt € 3.067,80 brutto (30 x

€ 102,26) hat.

Randnummer 27

Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass in die

regelmäßige Arbeitszeit des Klägers durchschnittlich mehr als drei

Stunden Arbeitsbereitschaft täglich fällt, so dass die Beklagte

nach § 12 Abs. 6 lit. b DRK-TV berechtigt ist, seine regelmäßige

Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf durchschnittlich 48 Stunden

wöchentlich zu verlängern. Deswegen steht dem Kläger nach § 14 Abs. 9 lit. b DRK-TV keine Wechselschichtzulage nach Abs. 7 dieser

Vorschrift zu.

Randnummer 28

Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen

keine abweichende Beurteilung. Die Berufungskammer nimmt daher

vollumfänglich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils

und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe

der Berufung geben lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass:

Randnummer 29

1. Entgegen der Ansicht der Berufung ist der

Referenzzeitraum, den das Arbeitsgericht seiner Überprüfung

zugrunde gelegt hat, nicht zu beanstanden.

Randnummer 30

Der Kläger verstößt in der Erscheinungsform des

widersprüchlichen Verhaltens (“venire contra factum

proprium”) gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er sich

darauf beruft, der vom Arbeitsgericht gewählte Referenzzeitraum zur

Überprüfung der Arbeitsbereitschaftszeiten vom 01.05.2010 bis zum

31.07.2010 mit insgesamt 37 tatsächlich geleisteten Dienstschichten

sei zu kurz bemessen. Für andere Zeiträume hat der Kläger keine

Tätigkeitsnachweise vorgelegt, obwohl er diese auch für die Zeit ab

August 2010 hätte unschwer anfertigen können. Wenn die Berufung

bemängelt, dass sich statistisch relevante und signifikante Daten

mit einer so geringen Zahl von Ausgangsdaten nicht gewinnen ließen,

lag es am Kläger, weitere Daten in den Prozess einzuführen. Der

Kläger hat sich unstreitig zunächst geweigert, überhaupt

Tätigkeitsnachweise auszufüllen. Erst aufgrund einer Abmahnung der

Beklagten, auf deren Entfernung der Kläger geklagt hat (Az.: 1 Ca

161/10), hat er sich vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern bereit

erklärt, die nunmehr vorgelegten Dokumentationen anzufertigen.

Randnummer 31

Die Berufung verkennt die sekundäre Darlegungslast des Klägers,

wenn sie meint, der Kläger sei nicht verpflichtet, seinen

Tagesablauf detailliert zu dokumentieren. Zwar ist die Beklagte für

das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer

Arbeitszeitverlängerung nach § 12 Abs. 6 lit. b. DRK-TV primär

darlegungs- und beweisbelastet. Die Anforderungen dürfen aber nicht

überspannt werden. Die Berufungskammer hat bereits im Urteil vom

11.02.2010 (LAG Rheinland-Pfalz 10 Sa 616/09 Juris) ausgeführt,

dass eine umfassende Substantiierungspflicht besteht, die sich am

Gesichtspunkt der Sachnähe orientiert. Dies gilt für beide

Parteien, d.h. je näher eine Partei an den streitgegenständlichen

tatsächlichen Geschehnissen steht, umso detaillierter muss sie sich

- und zwar wahrheitsgemäß mit dem Sachvortrag der Gegenseite

auseinandersetzen. Auch im Streitfall besteht eine solche sekundäre

Darlegungslast des Klägers. Er ist derjenige, der aufgrund seiner

Sachnähe am besten weiß, welche Arbeiten er zu welcher Zeit

verrichtet hat. Er kennt zumindest deutlich besser als der Beklagte

die entsprechenden Tatsachen und kann sie ohne Schwierigkeiten in

den Prozess einführen. Der Kläger ist deshalb zu detailliertem

Sachvortrag verpflichtet.

Randnummer 32

2. In der Zeit vom 01.05.2010 bis zum

31.07.2010 hat der Kläger insgesamt 37 Dienstschichten tatsächlich

geleistet. In diesem Referenzzeitraum, den das Arbeitsgericht zur

Berechnung des Durchschnitts der Arbeitsbereitschaftszeiten des

Klägers heranziehen durfte, müssten die Arbeitsbereitschaftszeiten

111 Stunden (37 Schichten x 3 Stunden) unterschreiten. Das

Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, das dies nicht der Fall

ist.

Randnummer 33

Die Addition der vom Kläger selbst angegebenen

Arbeitsbereitschaftszeiten ergibt die Summe von rund 73,45 Stunden.

Ob der Kläger diese Stundenzahl zutreffend ermittelt hat, kann trotz Bedenken auch zweitinstanzlich zu seinen Gunsten

unterstellt werden. Denn die Berufungskammer folgt dem

Arbeitsgericht uneingeschränkt darin, dass die Zeiten, die der

Kläger als Pausenzeit (20,33 Stunden), als Fort- und

Weiterbildungszeit (9,25 Stunden) sowie als Splitterzeit (17,08

Stunden) deklariert sowie mit dem Stichwort

„Aufräumen/Spülmaschine“ (4,90 Stunden) angegeben hat,

die Arbeitsbereitschaftszeiten nicht schmälern. Damit ergeben sich

Arbeitsbereitschaftszeiten von rund 125 Stunden.

Randnummer 34

3. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon

ausgegangen, dass sich der Kläger während der von ihm angegebenen

„Pausen“ (20,33 Stunden) tatsächlich in

Arbeitsbereitschaft befand. Er ist zu diesen Zeiten unstreitig nicht von seiner Verpflichtung, sich zur Arbeit bereit zu halten,

freigestellt worden. Damit wurden ihm keine Ruhepausen im Sinne des

§ 4 ArbZG gewährt. Eine fiktive Anrechnung von Pausenzeiten zur

Schmälerung der Arbeitsbereitschaftszeiten, wie dies dem Kläger

vorschwebt, hat die Berufungskammer bereits im Urteil vom

11.02.2010 (LAG Rheinland-Pfalz 10 Sa 616/09 Juris) abgelehnt.

Die Kammer sieht auch nach nochmaliger Überprüfung keinen Anlass

hiervon abzugehen.

Randnummer 35

Die Ausführungen der Berufung zur Notwendigkeit des

„fiktiven“ Abzugs von Pausenzeiten liegen neben der

Sache. Der Kläger meint, die Beklagte dürfe aus der Nichtgewährung

von (echten) Pausen i.S.d. § 4 ArbZG keine finanzielle Vorteile

ziehen. Deshalb dürfe ihr nicht erlaubt werden, Essenszeiten etc.

als Bereitschaftszeit zu rechnen, weil man ihr andernfalls einen

weiteren finanziellen Vorteil über die rechnerische Erhöhung der

Bereitschaftsstunden mit der Folge eines evtl. Wegfalls der

Wechselschichtzulage verschaffe. Diese Begründungskonstruktion

vermag die Berufungskammer nicht mehr nachzuvollziehen. Nach § 87

Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterliegt u.a. die Festlegung von Beginn und

Ende der Ruhepausen i.S.v. § 4 ArbZG der zwingenden Mitbestimmung

des Betriebsrates. Solche Ruhepausen zählen arbeitszeitrechtlich

nicht zur Arbeitszeit und stellen dementsprechend regelmäßig auch

schuldrechtlich keine vergütungspflichtige Arbeitszeit dar. Wenn

Arbeitgeber und Betriebsrat aus welchen Gründen auch immer für

Mitarbeiter, die im Rettungsdienst Schichtarbeit leisten, keine

gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen festlegen, sind die

Arbeitsbereitschaftszeiten nicht quasi als Sanktion um fiktive

Pausenzeiten zu kürzen. Eine derartige Rechtsfolge sehen weder das

Arbeitszeitgesetz noch der hier einschlägige DRK-TV vor.

Randnummer 36

4. Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht

auch darin, dass sich der Kläger während der von ihm angegebenen

„Fort- und Weiterbildungszeiten“ (9,25 Stunden)

tatsächlich in Arbeitsbereitschaft befand.

Randnummer 37

Der Kläger will sich teilweise mitten in der Nacht mit der

Lektüre des Qualitätsmanagement-Handbuchs, den medizinischen

Handlungsanweisungen „SOP“ bzw. E-Learning beschäftigt

haben. Wie die Berufungskammer bereits im Urteil vom 11.02.2010

(LAG Rheinland-Pfalz 10 Sa 616/09 Juris) ausgeführt hat, kann der

Kläger die Zeit nach seinem Belieben gestalten, wenn er sich für

einen eventuellen Einsatz bereithält. Seine Tätigkeit beschränkt

sich während des Nachtdienstes auf reine Noteinsätze. Der Kläger

kann in der übrigen Zeit gegebenenfalls sogar schlafen. Wenn er

sich dazu entschließt, ein Handbuch zu lesen, anstatt

beispielsweise fernzusehen, um sich die Zeit zu vertreiben, wird

diese Tätigkeit, die von der Beklagten unstreitig nicht angeordnet

worden ist, keine Vollarbeit. Von dieser Rechtsprechung

abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Randnummer 38

5. Auch die Zeiten, die der Kläger mit

„Aufräumen/ Spülmaschine“ (4,90 Stunden) verbracht

haben will, reduzieren die Arbeitsbereitschaftszeiten nicht.

Randnummer 39

Der Kläger kann den Anteil der Arbeitsbereitschaftszeiten

innerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit nicht dadurch reduzieren,

dass er sich mit Kollegen unterhält, Nahrung oder Getränke

aufnimmt, das Geschirr spült, den Mülleimer leert oder die Küche

aufräumt. Hierin besteht die geschuldete Arbeitsleistung eines

Rettungsassistenten erkennbar nicht. Der mit allgemeinen

Gerechtigkeitserwägungen argumentierende Kläger lässt völlig

außer Acht, dass alle angeführten Tätigkeiten innerhalb seiner

regelmäßigen Arbeitszeit liegen, für die die Beklagte das tariflich

vorgesehene monatliche Entgelt zahlt. Für die Prüfung, in welchem

Umfang innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit des Klägers

durchschnittliche Zeiten abgeforderter Arbeitsleistung anfallen und

in welchem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft, sind Zeiten der

Küchenbenutzung, einschließlich der Wiederherstellung des

vorgefundenen Zustandes wie auch Zeiten der Mahlzeiteneinnahme

nicht als mit abverlangter Arbeitsleistung belegte Zeiten zu

berücksichtigen.

Randnummer 40

6. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend

erkannt, dass sich der Kläger während der angeführten

„Splitterzeiten“ (17,08 Stunden) tatsächlich in

Arbeitsbereitschaft befand.

Randnummer 41

Nach der Rechtsprechung müssen Arbeitsbereitschaftszeiten nicht

zusammenhängend auftreten. Es genügt, wenn im Tagesdurchschnitt

eines Dienstes von zwölf Stunden Arbeitsbereitschaftszeiten von

zusammengerechnet mindestens drei Stunden eintreten. Wartezeiten

von Rettungssanitätern zwischen den einzelnen Einsätzen sind als

Arbeitsbereitschaft zu werten. Außer Betracht bleiben

“Splitterzeiten” von wenigen Minuten, die keine ins

Gewicht fallende Entspannung ermöglichen und deshalb gegenüber der

Vollarbeit keine mindere Leistung darstellen (so schon: BAG Urteil

vom 12.02.1986 7 AZR 358/84 AP Nr. 7 zu § 15 BAT). Für die

Tätigkeit eines Rettungssanitäters ist eine Zeit von bis zu zehn

Minuten als unerheblich angesehen worden.

Randnummer 42

Splitterzeiten zwischen einzelnen Einsätzen, die als

Verschnaufpausen außer Betracht zu bleiben haben, sind im

Streitfall nicht aufgetreten. Die Splitterzeiten, die der Kläger in

seine Tätigkeitsnachweise eingetragen hat, sind vielmehr dadurch

entstanden, dass er ohne äußere Notwendigkeit eine Zeitspanne von

weniger als zehn Minuten zwischen Beendigung der einen und Aufnahme

der nächsten Tätigkeit verstreichen ließ. Die Splitterzeitangaben

des Klägers wirken bei unbefangener Würdigung stark konstruiert und

gekünstelt. Die Berufungskammer teilt die Ansicht des

Arbeitsgerichts, dass der Kläger die Splitterzeiten

„willkürlich“, d.h. nur zu dem Zweck herbeigeführt hat,

die Arbeitsbereitschaftszeiten zu reduzieren.

Randnummer 43

7. Das Arbeitsgericht hat weiterhin zutreffend

erkannt, dass es auf die Eintragungen des Klägers zu

Betriebsratstätigkeiten (8 Stunden 37 Minuten)

entscheidungserheblich nicht mehr ankommt. Selbst wenn die Zeiten,

in denen der Kläger erforderliche Betriebsratstätigkeit

durchgeführt haben will, bei der Durchschnittsberechnung als

Vollarbeit zu werten sein sollten, ändert sich nichts daran, dass

in seine regelmäßige Arbeitszeit eine Arbeitsbereitschaft von

durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt.

Randnummer 44

8. Schließlich verhelfen die Überlegungen der

Berufung zum Toilettengang der Klage nicht zum Erfolg.

Randnummer 45

Zur geschuldeten Arbeitsleistung eines Rettungsassistenten

gehört der Toilettengang nicht. Der Toilettengang ist auch nicht

aus der Arbeitsbereitschaftszeit herauszurechnen, denn er stellt

keine die Arbeitsbereitschaft schmälernde Arbeitsleitung dar. Die

Vorstellungen, die der Kläger hierzu entwickelt hat, sind

schlechthin abwegig.

Randnummer 46

III. Nach alledem ist die Berufung des Klägers

mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Randnummer 47

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen

Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision

rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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